13. Februar 2015
In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.03.2015:
25.03.2015:
Die Schonfrist für die am 10.03.2015 fälligen Steuern endet am 13.03.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.03.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.04.2015:
24.04.2015:
Die Schonfrist für die am 10.04.2015 fälligen Steuern endet am 13.04.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.04.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Im ersten vom Bundeskabinett am 28.01.2015 verabschiedeten Steuerprogressionsbericht wird ausgeführt, dass sich die kalte Progression (vereinfacht ausgedrückt: die Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht der Preissteigerung angepasst werden) zurzeit kaum auf die Einkommen auswirke: 2013 sei die Wirkung mit € 0,6 Mrd. gering ausgefallen, 2014 ergäbe sich gar keine kalte Progression.
Ursächlich für die geringe Wirkung der kalten Progression seien die niedrigen Inflationsraten und der erhöhte Grundfreibetrag zur Einkommensteuer, der jeweils zum Beginn der Jahre 2013 und 2014 umgesetzt worden sei.
Im Bericht wird für die Jahre 2015 und 2016 eine Prognose aufgestellt, die auf der Annahme unterschiedlicher Inflationsraten drei unterschiedliche Szenarien ermögliche:
Im Bericht wird zudem ausgeführt, dass die aufgrund des Zehnten Existenzminimumberichts durchzuführenden Freibetragserhöhungen die kalte Progression abmildern würden. Gleichwohl hat Vizekanzler Sigmar Gabriel (SPD) in seinem ebenfalls am 28.01.2015 vorgestellten Jahreswirtschaftsbericht 2015 in Aussicht gestellt, den Abbau der kalten Progression noch in dieser Legislaturperiode anzugehen.
Dagegen hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Überarbeitung des ersten Steuerprogressionsberichts gefordert. Die Interessensvertreter der Steuerzahler weisen darauf hin, dass das BMF bislang seinen Berechnungen die aufgelaufene Inflation seit dem Basisjahr 2013 zugrunde gelegt habe. Im ersten Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung berücksichtige das Ministerium überraschend nur noch die Inflationseffekte von Jahr zu Jahr. Es sei gerade die Dynamik der jährlich weiter steigenden Preise, die eine Tarifindexierung gegen die kalte Progression dringend erforderlich mache. Ausgehend vom Basisjahr 2014 und einer 1 %igen Inflation für 2015 schätze das BMF die diesjährige Belastung eines durchschnittlichen Steuerzahlers auf nur € 17. Es sei aber bei der Berechnung das Basisjahr 2010 zugrunde zu legen, denn der Einkommensteuertarif sei zum letzten Mal in diesem Jahr letztmals durchgehend reformiert worden. Würde man vom Basisjahr 2010 ausgehend rechnen, betrage die diesjährige Belastung eines durchschnittlichen Steuerzahlers nach Schätzungen des Deutschen Steuerzahlerinstituts rund € 200 und nicht € 17.
Nach den Feststellungen im ebenfalls am 28.01.2015 verabschiedeten Existenzminimumbericht müssen sowohl der Grundfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag ab dem Veranlagungsjahr 2015 erhöht werden. Der Grundfreibetrag für Erwachsene (derzeit € 8.354) sei um € 118 für 2015 und weitere € 180 für 2016 zu erhöhen. Der Kinderfreibetrag (momentan € 7.008) müsse um € 144 für 2015 und weitere € 96 für 2016 angehoben werden.
Die Bundesregierung kann dabei die begünstigenden Gesetzesänderungen rückwirkend in Kraft setzen. Bis Ende März ist beabsichtigt, einen entsprechenden „Fahrplan“ vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch über die Frage zur möglichen Anhebung des Kindergeldes zu befinden.
Im Bundessteuerblatt 2015 Teil I, S. 7 ist das geänderte Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg abgedruckt worden. Auf S. 21 erfolgte die Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 26.08.2014, dass das Abkommen am 30.09.2013 in Kraft getreten ist.
In Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) wird im DBA Luxemburg für die Frage der Ansässigkeit einer Person und damit ihrer Abkommensberechtigung auf deren Steuerpflicht im betreffenden Staat abgestellt. Nach altem DBA war dies für die Abkommensberechtigung einer Person nicht von Relevanz.
Die gravierendste Änderung ist im Bereich der Unternehmensgewinne eingetreten. Unternehmensgewinne sind nunmehr – ebenfalls angelehnt an das OECD-MA – nach dem sog. Authorized OECD Approach (AOA) oder auch Separate Entity Approach zu ermitteln. Das bedeutet, dass Unternehmensgewinne den jeweiligen Betriebsstätten, die in den Abkommensstaaten belegen sind, so zuzurechnen sind, als ob sie jeweils ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wären.
Der Artikel des Abkommens, der sich zu den Dividenden verhält, hat zahlreiche inhaltliche Änderungen erfahren. Der Quellensteuersatz bei Schachtelbeteiligungen wurde von 10 % auf 5 % reduziert, die Schachtelbeteiligungsquote von ehemals 25 % (der stimmberechtigten Anteile) wurde auf mindestens 10 % (des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft) herabgesetzt. Allerdings sind Dividendenzahlungen an Personengesellschaften und Investmentgesellschaften hiervon ausdrücklich ausgenommen. Im Abkommen ist der Begriff der Dividenden definiert. Hierunter fallen danach auch Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Investmentvermögen. Ebenfalls davon erfasst sind Zinszahlungen mit gewinnabhängigen Elementen.
Wie bereits in anderen kürzlich geschlossenen DBA (z. B. Irland und Niederlande), sieht das Abkommen mit Luxemburg eine so genannte switch-over-clause vor. Dies hat zur Folge, dass ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode zugunsten Deutschlands eintritt, wenn eine tatsächliche Besteuerung von Erträgen in Luxemburg nicht erfolgt.
Das Abkommen wurde hinsichtlich der Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien haltenden Gesellschaften an das OECD-MA angepasst.
Das Abkommen sieht insoweit vor, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (oder vergleichbaren Rechtsträgern) zusteht, wenn deren Vermögen zu 50 % aus deutschem Immobilienvermögen besteht.
Nach dem BFH-Urteil vom 21.10.2014 (Az. VIII R 48/12) sind Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Eine Option zur Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, die grundsätzlich den Werbungskostenabzug ermöglichen könnte, ist nicht eröffnet, wenn keine Kapitalerträge aus der Beteiligung mehr fließen und ein Auflösungsverlust i. S. des § 17 Abs. 2 und 4 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht erst auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation festgestellt wird, sondern bereits zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt (Anm. des Verfassers: z. B. zu Beginn der Liquidation, da keine Auskehr von Eigenkapital zu erwarten ist).
Der BFH entschied mit Urteil vom 27.08.2014 (Az. VIII R 6/12):
Dass die Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung bei der Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG anzuwenden sind, jedoch nicht bei der Anwendung der Regelung zur Buchwertfortführung im Rahmen der Unternehmensnachfolge gem. § 6 Abs. 3 EStG, hat der BFH mit Urteil vom 09.12.2014 (Az. IV R 29/14) deutlich unterstrichen. Veräußert ein Mitunternehmer danach aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen.
Mit Urteil vom 11.11.2014 (Az. VIII R 34/12) hat der BFH entschieden, dass als „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen anzusehen ist. Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Fälligkeit im Hinblick auf § 108 Abs. 3 AO hinausschiebt.
Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker kann nach dem BFH-Urteil vom 06.11.2014 (Az. VI R 1/13) ebenso Handwerkerleistung i. S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Das BMF hat mit Schreiben vom 03.12.2014 (Az. IV C 1 – S 2401/08/10001, BStBl 2014 I S. 1586) ausgeführt, dass für dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Erträge der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet sind, dem Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung muss die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthalten. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Bescheinigung ist dabei von der Vornahme des Steuerabzugs unabhängig.
Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 04.12.2014 (Az. 12 K 1073/14 E) auch im Falle der Anwendung der 1 %-Methode insgesamt als Werbungskosten abziehbar.
Löst ein Unternehmer einen durch ihn ausgegebenen Gutschein durch unentgeltliche Erbringung einer Leistung ein, führt weder die Ausgabe des Gutscheins noch die Leistung zur Einlösung dessen zu einem steuerbaren Umsatz, so entschied der BFH mit Urteil vom 19.11.2014 (Az. V R 55/13).
Im Urteilsfall hatte ein Geldspielautomatenaufsteller anlässlich der Eröffnung einer neuen Spielhalle über Zeitungsanzeigen und Auslage in Geschäften so genannte Testcoupons verteilt. Die Inhaber dieser Gutscheine konnten diese für kostenlose Spiele verwenden.
Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, steht einem Pflichtteilsberechtigten nach dem Urteil des OLG Köln vom 10.01.2014 (Az. 1 U 56/13, ZEV 2014 S. 660) ein Anspruch auf Wertermittlung durch Sachverständigengutachten sowie Vorlage von Bilanzen und GuV-Rechnungen nebst den hierbei zugrunde gelegten Geschäftsunterlagen zu (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass der betreffende Nachlassgegenstand kurz nach dem Erbfall bereits veräußert worden war und dabei seine Bewertung anhand des Stuttgarter Verfahrens erfolgte. Das OLG führt weiter aus, dass der Sachverständige im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB selbständig das geeignete Verfahren zu wählen und sich dabei regelmäßig am Ertragswertverfahren zu orientieren hat, folglich den Verkaufserlös auch nur dann zugrunde legen kann, wenn der Verkauf auf dem freien Markt gegenüber einem unbeteiligten Dritten erfolgt ist.
Das OLG führt weiter aus, dass ein Erblasser im Hinblick auf einen möglichen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten im Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren festschreiben kann (Anm. des Verfassers: welches regelmäßig zu einem unter dem wahren Wert liegenden Wertes führt), da der dem Pflichtteilsrecht unterliegende Nachlassgegenstand seiner Dispositionsbefugnis von Todes wegen entzogen sei.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.11.2014 zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsfüh-rers entschieden:
Verfügt der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH nur über eine Beteiligung von weniger als 50 % am Stammkapital, ist von einer die Sozialversicherungspflicht ausschließenden selbständigen Tätigkeit des Geschäftsführers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) allenfalls dann auszugehen, wenn er zusätzlich eine Rechtsmacht besitzt, mit deren Hilfe er Einzelanweisungen an sich je nach Bedarf jederzeit verhindern kann. Dafür ist es aber nicht ausreichend, dass der Geschäftsführer nur grundlegende Entscheidungen verhindern kann, insbesondere solche, die – wie z. B. Satzungsänderungen – nur mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 RAr 12/92 , ZIP 1993 S. 54). Auch genügt es nicht, wenn bestehende (Weisungs-)Rechte durch die übrigen Mitgesellschafter tatsächlich in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden und der Geschäftsführer damit zumindest faktisch nicht gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10).
Wurde dagegen zwischen den Gesellschaftern einvernehmlich eine schuldrechtliche Stimmrechtsbindungsvereinbarung mit Einstimmigkeitsvorbehalt abgeschlossen, spricht dies i. d. R. dafür, dass der geschäftsführende Gesellschafter damit auch Gesellschafterentscheidungen gegen seinen Willen verhindern kann und damit als selbständig und nicht (Anm. des Verf.: abhängig) beschäftigt i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV anzusehen ist.
Nicht nur der im Handelsregister eingetragene GmbH-Geschäftsführer haftet für Verstöße gegen insolvenzrechtliche Vorschriften. Die Haftung trifft auch den faktischen, d. h. tatsächlich leitend tätigen informellen Geschäftsführer.
Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2014 (Az. 4 StR 323/14) entschieden, dass der faktische Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) sein kann. Die in der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31 S. 118, 122) anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener bzw. verspäteter Insolvenzantragstellung ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) nicht entfallen. Gem. § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift zuwider einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler (Liquidatoren) einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten juristischen Person (z. B. einer GmbH) ohne schuldhaftes Zögern – spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds – einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Bezeichnung „Mitglieder des Vertretungsorgans“ in § 15a InsO schließt nach Auffassung des BGH den (nur) faktischen Geschäftsführer nicht aus.
Der BGH hat sich im Urteil vom 21.01.2015 (Az. VIII ZR 51/14) mit der Frage befasst, ob ein Mieter wegen der Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts (§ 577 BGB) auch Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns verlangen kann.
Im Urteilsfall war die Klägerin Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. 2011 veräußerte die beklagte Vermieterin sämtliche Eigentumswohnungen an einen Dritten. Die Klägerin war von der Beklagten weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen worden. Im Jahre 2012 bot der neue Eigentümer der Klägerin die von ihr bewohnte Wohnung zum Kauf an. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte, d. h. die ehemalige Vermieterin, habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung über den Verkauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung deutlich günstiger erwerben und dadurch einen Gewinn von ca. € 80.000 erzielen können.
Der BGH entschied, dass dem Mieter nicht nur im Falle der Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis – abzüglich ersparter Kosten – als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts keinen Gebrauch macht.
(13.02.2015, Redaktion: Neulken & Partner)