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21. September 2015

Rundschreiben IX/2015

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Oktober 2015

12.10.2015:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

26.10.2015:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 12.10.2015 fälligen Steuern endet am 15.10.2015.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.10.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. November 2015

10.11.2015:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

16.11.2015

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

24.11.2015:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.11.2015 fälligen Steuern endet am 13.11.2015.

Die Schonfrist für die am 16.11.2015 fälligen Steuern endet am 19.11.2015.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.11.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Immobilienfinanzierung; Gesetzentwurf der Bundesregierung zur umfassenden Neuregelung der Vergabe von Immobilienkrediten

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/17/EU sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ Neuregelungen vor. Damit sollen auch die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag realisiert werden.

Nach der Begründung des Entwurfes ist beabsichtigt, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen und die Vorgaben zur Darlehensvergabe und -vermittlung EU-weit zu vereinheitlichen. Die EU-Richtlinie erfordert Änderungen bei dem Prozess der Immobilienkreditvergabe, d. h., von der Werbung bis zur Kreditwürdigkeitsprüfung und den Beratungsleistungen. Die neuen Vorschriften sollen sowohl für die Darlehensgeber als auch für die Vermittler gelten.

Nach dem Entwurf ist vorgesehen, dass bereits bei der Erstellung der vorvertraglichen Informationen die Kreditwürdigkeit der potenziellen Darlehensnehmer zu prüfen ist. Dabei ist diese Prüfpflicht nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit Sanktionsmöglichkeiten verbunden. Diese zivilrechtliche Absicherung fuße auf dem Sicherungsbedürfnis der Darlehensnehmer, da diese mit Immobilienkrediten langfristige Bindungen eingehen. Künftig wird es verboten sein, einen Kreditvertrag abzuschließen, wenn die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers nicht gegeben ist.

Weiterhin werden Kopplungsgeschäfte einem Verbot unterlegt, es sei denn, das Finanzprodukt, das mit dem Darlehensvertrag gekoppelt wird, liegt im Interesse des Verbrauchers. Die Vorgaben über die Beratung im Zusammenhang mit Darlehensvergaben sollen künftig gesetzlich normiert sein. Die Berechnung des effektiven Jahreszinses sollen der Planung nach einheitlich geregelt werden. Immobiliendarlehensvermittler unterliegen nach dem Entwurf einer Registrierungspflicht und die Zulassungsvoraussetzungen für diese Tätigkeit sollen im Rahmen der Gewerbeordnung verschärft werden.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie sind umfangreiche Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen, denn die EU-Vorgabe beinhaltet ein neues Regelungskonzept. In der Begründung des Gesetzentwurfes wird ausgeführt, dass nicht mehr nur grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu hierfür üblichen Konditionen vergeben werden, erfasst sein sollen, sondern sämtliche grundpfandrechtliche oder durch eine Reallast besicherte Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind, auch wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind.

In Umsetzung des Koalitionsvertrages wird künftig der Honorar-Immobiliendarlehensberater eingeführt. Ebenso als Folge der Koalitionsvereinbarung soll der Darlehensgeber verpflichtet werden, bei dauerhafter und erheblicher Überziehung des Kontos des Darlehensnehmers eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zum Überziehungskredit anzubieten.

2. Diskussionsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG); Stand: 21.07.2015

Über die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen im Zuge des Gesetzvorhabens dahingehend, dass Gewinne von Körperschaften aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen (weniger als 10 % der Anteile am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft) nach § 8b Abs. 4 KStG ab 2018 in voller Höhe steuerpflichtig werden, haben wir im Rundschreiben VIII/2015 bereits berichtet.

Nachfolgend stellen wir weitere Folgerungen aus dem Gesetzvorhaben dar.

Das bisherige System des „Semi-Transparenzprinzips“ soll nach dem Gesetzentwurf gemäß Diskussionsentwurf nur noch für Spezial-Investmentfonds und Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft gelten. Nach diesem Prinzip erfolgt die Besteuerung auf der Ebene der Anleger. Für die übrigen Investmentfonds wird eine eigenständige Körperschaftsteuerpflicht vorgesehen. Dies gilt auch für Immobilienfonds. Gewerbesteuer soll nur erhoben werden, wenn der Fonds eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Anleger ihrerseits versteuern tatsächliche Ausschüttungen und Gewinne aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen, entweder (Privatvermögen) mit dem Abgeltungsteuersatz oder als Betriebseinnahme bei Zugehörigkeit der Investmentanteile zum Betriebsvermögen. Ausschüttungsähnliche Erträge (bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge erst zum Geschäftsjahresende einbuchen) stellen nach dem Entwurf zwar keine steuerpflichtigen Ausschüttungen dar. Zur Vermeidung von Steuerstundungseffekten ist hier aber vorgesehen, eine Vorabpauschale (Vorausbelastung) einzuführen. Diese bemisst sich bei einer Wertsteigerung des Fondsanteils, die größer ist als der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausschüttungen, vom Rücknahmepreis zum Jahresbeginn mit 80 % des Basiszinses gem. § 203 Abs. 2 BewG (Basisertrag). Ist der ermittelte Basisertrag größer, als die Wertsteigerung des Fondsanteils zuzüglich der Ausschüttungen, kommt die Vorabpauschale zum Tragen, und zwar in Höhe des Basisertrags gemindert um den Betrag der Ausschüttungen.

Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich der Basiszins um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.

Die Vorabpauschale wird mit dem Ablauf des Kalenderjahres als zugeflossen fingiert.

Im Jahr der Veräußerung kommt es zu keinem Ansatz der Vorabpauschale.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; unangemessene Betriebsausgaben unterliegen dem Abzugsverbot

Mit Urteil vom 29.04.2014 – VIII R 20/12 (Sportwagen) und mit Urteil vom 25.03.2015 – X R 14/12 (Wohnmobil als mobiles Verkaufsbüro) hat sich der BFH mit dem Abzugsverbot unangemessener Betriebsausgaben befasst. Danach sind unangemessen hohe Repräsentationsaufwendungen für einen Sportwagen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Falle der Veräußerung eines Fahrzeugs, für das keine steuerlich wirksamen Abschreibungen abgesetzt werden konnten, ermittelt sich der Buchwert und daraus abgeleitet der Veräußerungsgewinn gleichwohl unter Berücksichtigung dieser Abschreibungen.

2. Einkommensteuer; Kindergeldanspruch besteht bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Die universitäre Ausbildung ist grundsätzlich nicht bereits mit der Ablegung der letzten Prüfung abgeschlossen, sondern erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, es sei denn, das volljährige Kind nimmt schon vor der Bekanntgabe eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem angestrebten Beruf auf. So entschied das Finanzgericht Sachsen mit Urteil vom 17.06.2015 – 4 K 357/11. Bleibt ein in Ausbildung befindliches Kind auch nach der Abgabe der Diplomarbeit bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses immatrikuliert und übt es keine berufliche Vollzeittätigkeit daneben aus, dann bleibt der Kindergeldanspruch, soweit im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen, bestehen, selbst wenn das Prüfungsergebnis aufgrund in der Verantwortung der Universität liegender Umstände erst sechs Monate nach der Einreichung der Diplomarbeit bekanntgegeben wird.

3. Einkommensteuer; nachträglich gestellter Antrag auf Günstigerprüfung für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Soweit die Abgeltungsteuer von 25 % höher als die individuelle tarifliche Einkommensteuer ist, kann diese auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen angewendet werden. Dies erfordert einen Antrag, der grundsätzlich unbefristet gestellt werden kann. Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 12.05.2015 – VIII R 14/13 entschieden, dass eine Änderung einer unanfechtbaren Veranlagung nur dann aufgrund dieses im Nachhinein gestellten Antrags in Betracht kommt, wenn die verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung dies ermöglichen. Eine Änderung wegen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache kommt nur dann in Betracht, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass dem Finanzamt erst nachträglich bekannt wird, dass die Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Ein rückwirkendes Ereignis, aufgrund dessen nachträglich die Veranlagung geändert werden kann, liegt weder in Gestalt des Antrags auf Günstigerprüfung noch in der Vorlage der Steuerbescheinigung vor.

4. Körperschaftsteuer; endgehaltsabhängige Pensionszusage im Falle von Gehaltssteigerungen kurz vor dem Eintritt der Rentenzahlungen

Grundsätzlich ist eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann anzuerkennen, wenn der Berechtigte seinen Pensionsanspruch innerhalb der verbleibenden Arbeitszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erdienen kann.

Nach dem Urteil des BFH vom 20.05.2015 – I R 17/14 gilt dieser Grundsatz nicht nur für die Erstzusage, sondern auch für die nachträglichen Erhöhungen während des Erdienenszeitraums. Eine nachträgliche Erhöhung liegt nach Auffassung des BFH auch darin begründet, wenn eine endgehaltsabhängige Pensionszusage dadurch zu einer Rentenerhöhung führt, dass das zugrunde liegende Gehalt (Bemessungsgrundlage für die Rente) aufgestockt wird und dies einer Neuzusage gleichkommt. Maßgebend für die Ermittlung des zu betrachtenden Erdienenszeitraums ist dabei der in der ursprünglichen Zusage vorgesehene früheste Zeitpunkt des Rentenbezugs.

5. Erbschaftsteuer; keine Steuerbefreiung für das Familienheim bei objektiv bestehendem Unvermögen zur Selbstnutzung

Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht u. a. vor, dass im Erbfall das Familienwohnheim des Erblassers steuerfrei bleibt, wenn der Nachkomme dieses unverzüglich nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Die Begünstigung kommt nach dem Urteil des BFH vom 23.06.2015 – II R 13/13 jedoch nicht zum Tragen, wenn der Erwerber eines Einfamilienhauses von vornherein daran gehindert ist, die Wohnung des Erblassers für eigene Wohnzwecke zu nutzen, und deshalb auch tatsächlich nicht selbst einzieht.

Im Urteilsfall stand einem Alleinerben der Selbstnutzung die berufliche Residenzpflicht entgegen, sodass dieser das Haus nur vermieten konnte. Der BFH hat mit Blick auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken betont, dass in diesem Fall die Steuerbefreiung keinesfalls in Betracht komme.

6. Erbschaftsteuer; Familienheim-Steuerbefreiung im Falle der Erbauseinandersetzung

Im Urteilsfall des BFH vom 23.06.2015 – II R 39/13 gestand das Gericht dem Miterben die Steuerbefreiung zu, obwohl dieser das Familienheim erst ein Jahr nach dem Ableben des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken bezog und die Erbauseinandersetzung, aufgrund derer er das Alleineigentum erwarb, erst nach Ablauf von mehr als einem Jahr stattfand.

Die Steuerbefreiung des Erwerbs des Familienheims von Todes wegen erfordert, dass der Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, zur Selbstnutzung vorsieht. Dabei muss der Entschluss, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall gefasst und umgesetzt werden. Im Falle der Erbauseinandersetzung liegt nach dem Urteil des BFH begünstigtes Vermögen in Gestalt des Familienheims auch dann noch vor, wenn die Vereinbarung hierüber erst später als sechs Monate nach dem Erbfall getroffen wird.

7. Erbschaftsteuer; Nachlassverbindlichkeiten aus Pflichtteil- und Zugewinnausgleichsansprüchen des überlebenden Ehegatten

Nach Auffassung des BFH ist die Verpflichtung des Erwerbers von Todes wegen gegenüber der überlebenden Ehefrau des Erblassers auf Pflichtteil und Zugewinnausgleich auch dann als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb gem. § 13a ErbStG begünstigt war (BFH-Urteil vom 22.07.2015 – II R 12/14).

8. Erbschaftsteuer; auf Geldzahlung gerichtetes Untervermächtnis

Der BFH hat mit Urteil vom 22.07.2015 – II R 21/13 den Wert eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit anerkannt, wenn der vermächtnisweise Erwerb die Beteiligung an einer Personengesellschaft umfasste, für die die Begünstigung der Unternehmensnachfolge gem. § 13a ErbStG in Anspruch genommen wurde.

9. Verfahrensrecht; Sammelauskunftsersuchen an einen Servicedienstleister ist rechtmäßig

Nachdem der BFH mit Urteil vom 16.05.2013 – II R 15/12 die zunächst ergangene Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts aufhob und zur erneuten Überprüfung an das Finanzgericht zurückverwies, hat das Finanzgericht mit Urteil vom 30.06.2015 – 9 K 343/14 im zweiten Rechtsgang nunmehr entschieden, dass das Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts an einen inländischen Servicedienstleister bezüglich der Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform rechtmäßig sei.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hatte den Servicedienstleister für die von einem anderen Betreiber unterhaltene Internetplattform um Auskunft über Verkäufe niedersächsischer Unternehmen als Drittanbieter ersucht. Es ging dabei darum, zu erfahren, welche Nutzer Verkäufe von mehr als € 17.500 pro Jahr in dem angefragten Zeitraum erzielt hatten. Das Finanzamt fragte hierzu nach den Namen und Anschriften der Händler wie auch nach deren Bankverbindungen. Zudem wurde eine Aufstellung über die einzelnen Verkäufe erbeten.

Der Servicedienstleister verweigerte unter Hinweis auf eine bestehende Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Betreiber der Internetplattform die Auskunft.

Das Finanzgericht entschied u. a. letztlich, dass aufgrund der in zahlreichen anderen Fällen gewonnenen Erkenntnisse zu Steuerverkürzungen bei Dritthandelsplattformen ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen von Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung vorliege. Die Herausgabe von personenbezogenen Daten sei – selbst wenn damit ein strafbewährter Verstoß gegen ein ausländisches Datenschutzgesetz einhergehe – nicht unzumutbar.

Damit wurde – soweit ersichtlich – erstmals von einem deutschen Finanzgericht ein Sammelauskunftsersuchen bezüglich der Daten von Nutzern einer Internethandelsplattform für zulässig erachtet.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Bankrecht: Pauschalgebühren pro Buchung nicht zulässig

Auch bei Girokonten von Geschäftskunden dürfen Banken nicht grundsätzlich jede Buchung berechnen, so entschied der BGH mit Urteil vom 28.07.2015 – XI ZR 434/14. Eine entsprechende Klausel in den AGB einer Sparkasse in Baden-Württemberg wurde vom Gericht für unwirksam und nichtig erklärt. Diese Klausel sah ein Entgelt pro Buchungsposten vor.

2. Arbeitsrecht; Fahrzeiten von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort

Die Fahrzeiten von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages stellen Arbeitszeiten dar. Nach Auffassung des EuGH würde es dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen, wenn solche Fahrten keine Arbeitszeit darstellen würden (Urteil vom 10.09.2015 Rs. C-266/14).

(21.09.2015, Redaktion: Neulken & Partner)

21. September 2015

Rundschreiben IX/2015

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Oktober 2015

12.10.2015:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

26.10.2015:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 12.10.2015 fälligen Steuern endet am 15.10.2015.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.10.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. November 2015

10.11.2015:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

16.11.2015

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

24.11.2015:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.11.2015 fälligen Steuern endet am 13.11.2015.

Die Schonfrist für die am 16.11.2015 fälligen Steuern endet am 19.11.2015.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.11.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Immobilienfinanzierung; Gesetzentwurf der Bundesregierung zur umfassenden Neuregelung der Vergabe von Immobilienkrediten

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/17/EU sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ Neuregelungen vor. Damit sollen auch die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag realisiert werden.

Nach der Begründung des Entwurfes ist beabsichtigt, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen und die Vorgaben zur Darlehensvergabe und -vermittlung EU-weit zu vereinheitlichen. Die EU-Richtlinie erfordert Änderungen bei dem Prozess der Immobilienkreditvergabe, d. h., von der Werbung bis zur Kreditwürdigkeitsprüfung und den Beratungsleistungen. Die neuen Vorschriften sollen sowohl für die Darlehensgeber als auch für die Vermittler gelten.

Nach dem Entwurf ist vorgesehen, dass bereits bei der Erstellung der vorvertraglichen Informationen die Kreditwürdigkeit der potenziellen Darlehensnehmer zu prüfen ist. Dabei ist diese Prüfpflicht nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit Sanktionsmöglichkeiten verbunden. Diese zivilrechtliche Absicherung fuße auf dem Sicherungsbedürfnis der Darlehensnehmer, da diese mit Immobilienkrediten langfristige Bindungen eingehen. Künftig wird es verboten sein, einen Kreditvertrag abzuschließen, wenn die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers nicht gegeben ist.

Weiterhin werden Kopplungsgeschäfte einem Verbot unterlegt, es sei denn, das Finanzprodukt, das mit dem Darlehensvertrag gekoppelt wird, liegt im Interesse des Verbrauchers. Die Vorgaben über die Beratung im Zusammenhang mit Darlehensvergaben sollen künftig gesetzlich normiert sein. Die Berechnung des effektiven Jahreszinses sollen der Planung nach einheitlich geregelt werden. Immobiliendarlehensvermittler unterliegen nach dem Entwurf einer Registrierungspflicht und die Zulassungsvoraussetzungen für diese Tätigkeit sollen im Rahmen der Gewerbeordnung verschärft werden.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie sind umfangreiche Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen, denn die EU-Vorgabe beinhaltet ein neues Regelungskonzept. In der Begründung des Gesetzentwurfes wird ausgeführt, dass nicht mehr nur grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu hierfür üblichen Konditionen vergeben werden, erfasst sein sollen, sondern sämtliche grundpfandrechtliche oder durch eine Reallast besicherte Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind, auch wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind.

In Umsetzung des Koalitionsvertrages wird künftig der Honorar-Immobiliendarlehensberater eingeführt. Ebenso als Folge der Koalitionsvereinbarung soll der Darlehensgeber verpflichtet werden, bei dauerhafter und erheblicher Überziehung des Kontos des Darlehensnehmers eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zum Überziehungskredit anzubieten.

2. Diskussionsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG); Stand: 21.07.2015

Über die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen im Zuge des Gesetzvorhabens dahingehend, dass Gewinne von Körperschaften aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen (weniger als 10 % der Anteile am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft) nach § 8b Abs. 4 KStG ab 2018 in voller Höhe steuerpflichtig werden, haben wir im Rundschreiben VIII/2015 bereits berichtet.

Nachfolgend stellen wir weitere Folgerungen aus dem Gesetzvorhaben dar.

Das bisherige System des „Semi-Transparenzprinzips“ soll nach dem Gesetzentwurf gemäß Diskussionsentwurf nur noch für Spezial-Investmentfonds und Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft gelten. Nach diesem Prinzip erfolgt die Besteuerung auf der Ebene der Anleger. Für die übrigen Investmentfonds wird eine eigenständige Körperschaftsteuerpflicht vorgesehen. Dies gilt auch für Immobilienfonds. Gewerbesteuer soll nur erhoben werden, wenn der Fonds eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Anleger ihrerseits versteuern tatsächliche Ausschüttungen und Gewinne aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen, entweder (Privatvermögen) mit dem Abgeltungsteuersatz oder als Betriebseinnahme bei Zugehörigkeit der Investmentanteile zum Betriebsvermögen. Ausschüttungsähnliche Erträge (bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge erst zum Geschäftsjahresende einbuchen) stellen nach dem Entwurf zwar keine steuerpflichtigen Ausschüttungen dar. Zur Vermeidung von Steuerstundungseffekten ist hier aber vorgesehen, eine Vorabpauschale (Vorausbelastung) einzuführen. Diese bemisst sich bei einer Wertsteigerung des Fondsanteils, die größer ist als der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausschüttungen, vom Rücknahmepreis zum Jahresbeginn mit 80 % des Basiszinses gem. § 203 Abs. 2 BewG (Basisertrag). Ist der ermittelte Basisertrag größer, als die Wertsteigerung des Fondsanteils zuzüglich der Ausschüttungen, kommt die Vorabpauschale zum Tragen, und zwar in Höhe des Basisertrags gemindert um den Betrag der Ausschüttungen.

Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich der Basiszins um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.

Die Vorabpauschale wird mit dem Ablauf des Kalenderjahres als zugeflossen fingiert.

Im Jahr der Veräußerung kommt es zu keinem Ansatz der Vorabpauschale.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; unangemessene Betriebsausgaben unterliegen dem Abzugsverbot

Mit Urteil vom 29.04.2014 – VIII R 20/12 (Sportwagen) und mit Urteil vom 25.03.2015 – X R 14/12 (Wohnmobil als mobiles Verkaufsbüro) hat sich der BFH mit dem Abzugsverbot unangemessener Betriebsausgaben befasst. Danach sind unangemessen hohe Repräsentationsaufwendungen für einen Sportwagen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Falle der Veräußerung eines Fahrzeugs, für das keine steuerlich wirksamen Abschreibungen abgesetzt werden konnten, ermittelt sich der Buchwert und daraus abgeleitet der Veräußerungsgewinn gleichwohl unter Berücksichtigung dieser Abschreibungen.

2. Einkommensteuer; Kindergeldanspruch besteht bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Die universitäre Ausbildung ist grundsätzlich nicht bereits mit der Ablegung der letzten Prüfung abgeschlossen, sondern erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, es sei denn, das volljährige Kind nimmt schon vor der Bekanntgabe eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem angestrebten Beruf auf. So entschied das Finanzgericht Sachsen mit Urteil vom 17.06.2015 – 4 K 357/11. Bleibt ein in Ausbildung befindliches Kind auch nach der Abgabe der Diplomarbeit bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses immatrikuliert und übt es keine berufliche Vollzeittätigkeit daneben aus, dann bleibt der Kindergeldanspruch, soweit im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen, bestehen, selbst wenn das Prüfungsergebnis aufgrund in der Verantwortung der Universität liegender Umstände erst sechs Monate nach der Einreichung der Diplomarbeit bekanntgegeben wird.

3. Einkommensteuer; nachträglich gestellter Antrag auf Günstigerprüfung für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Soweit die Abgeltungsteuer von 25 % höher als die individuelle tarifliche Einkommensteuer ist, kann diese auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen angewendet werden. Dies erfordert einen Antrag, der grundsätzlich unbefristet gestellt werden kann. Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 12.05.2015 – VIII R 14/13 entschieden, dass eine Änderung einer unanfechtbaren Veranlagung nur dann aufgrund dieses im Nachhinein gestellten Antrags in Betracht kommt, wenn die verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung dies ermöglichen. Eine Änderung wegen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache kommt nur dann in Betracht, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass dem Finanzamt erst nachträglich bekannt wird, dass die Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Ein rückwirkendes Ereignis, aufgrund dessen nachträglich die Veranlagung geändert werden kann, liegt weder in Gestalt des Antrags auf Günstigerprüfung noch in der Vorlage der Steuerbescheinigung vor.

4. Körperschaftsteuer; endgehaltsabhängige Pensionszusage im Falle von Gehaltssteigerungen kurz vor dem Eintritt der Rentenzahlungen

Grundsätzlich ist eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann anzuerkennen, wenn der Berechtigte seinen Pensionsanspruch innerhalb der verbleibenden Arbeitszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erdienen kann.

Nach dem Urteil des BFH vom 20.05.2015 – I R 17/14 gilt dieser Grundsatz nicht nur für die Erstzusage, sondern auch für die nachträglichen Erhöhungen während des Erdienenszeitraums. Eine nachträgliche Erhöhung liegt nach Auffassung des BFH auch darin begründet, wenn eine endgehaltsabhängige Pensionszusage dadurch zu einer Rentenerhöhung führt, dass das zugrunde liegende Gehalt (Bemessungsgrundlage für die Rente) aufgestockt wird und dies einer Neuzusage gleichkommt. Maßgebend für die Ermittlung des zu betrachtenden Erdienenszeitraums ist dabei der in der ursprünglichen Zusage vorgesehene früheste Zeitpunkt des Rentenbezugs.

5. Erbschaftsteuer; keine Steuerbefreiung für das Familienheim bei objektiv bestehendem Unvermögen zur Selbstnutzung

Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht u. a. vor, dass im Erbfall das Familienwohnheim des Erblassers steuerfrei bleibt, wenn der Nachkomme dieses unverzüglich nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Die Begünstigung kommt nach dem Urteil des BFH vom 23.06.2015 – II R 13/13 jedoch nicht zum Tragen, wenn der Erwerber eines Einfamilienhauses von vornherein daran gehindert ist, die Wohnung des Erblassers für eigene Wohnzwecke zu nutzen, und deshalb auch tatsächlich nicht selbst einzieht.

Im Urteilsfall stand einem Alleinerben der Selbstnutzung die berufliche Residenzpflicht entgegen, sodass dieser das Haus nur vermieten konnte. Der BFH hat mit Blick auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken betont, dass in diesem Fall die Steuerbefreiung keinesfalls in Betracht komme.

6. Erbschaftsteuer; Familienheim-Steuerbefreiung im Falle der Erbauseinandersetzung

Im Urteilsfall des BFH vom 23.06.2015 – II R 39/13 gestand das Gericht dem Miterben die Steuerbefreiung zu, obwohl dieser das Familienheim erst ein Jahr nach dem Ableben des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken bezog und die Erbauseinandersetzung, aufgrund derer er das Alleineigentum erwarb, erst nach Ablauf von mehr als einem Jahr stattfand.

Die Steuerbefreiung des Erwerbs des Familienheims von Todes wegen erfordert, dass der Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, zur Selbstnutzung vorsieht. Dabei muss der Entschluss, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall gefasst und umgesetzt werden. Im Falle der Erbauseinandersetzung liegt nach dem Urteil des BFH begünstigtes Vermögen in Gestalt des Familienheims auch dann noch vor, wenn die Vereinbarung hierüber erst später als sechs Monate nach dem Erbfall getroffen wird.

7. Erbschaftsteuer; Nachlassverbindlichkeiten aus Pflichtteil- und Zugewinnausgleichsansprüchen des überlebenden Ehegatten

Nach Auffassung des BFH ist die Verpflichtung des Erwerbers von Todes wegen gegenüber der überlebenden Ehefrau des Erblassers auf Pflichtteil und Zugewinnausgleich auch dann als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb gem. § 13a ErbStG begünstigt war (BFH-Urteil vom 22.07.2015 – II R 12/14).

8. Erbschaftsteuer; auf Geldzahlung gerichtetes Untervermächtnis

Der BFH hat mit Urteil vom 22.07.2015 – II R 21/13 den Wert eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit anerkannt, wenn der vermächtnisweise Erwerb die Beteiligung an einer Personengesellschaft umfasste, für die die Begünstigung der Unternehmensnachfolge gem. § 13a ErbStG in Anspruch genommen wurde.

9. Verfahrensrecht; Sammelauskunftsersuchen an einen Servicedienstleister ist rechtmäßig

Nachdem der BFH mit Urteil vom 16.05.2013 – II R 15/12 die zunächst ergangene Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts aufhob und zur erneuten Überprüfung an das Finanzgericht zurückverwies, hat das Finanzgericht mit Urteil vom 30.06.2015 – 9 K 343/14 im zweiten Rechtsgang nunmehr entschieden, dass das Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts an einen inländischen Servicedienstleister bezüglich der Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform rechtmäßig sei.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hatte den Servicedienstleister für die von einem anderen Betreiber unterhaltene Internetplattform um Auskunft über Verkäufe niedersächsischer Unternehmen als Drittanbieter ersucht. Es ging dabei darum, zu erfahren, welche Nutzer Verkäufe von mehr als € 17.500 pro Jahr in dem angefragten Zeitraum erzielt hatten. Das Finanzamt fragte hierzu nach den Namen und Anschriften der Händler wie auch nach deren Bankverbindungen. Zudem wurde eine Aufstellung über die einzelnen Verkäufe erbeten.

Der Servicedienstleister verweigerte unter Hinweis auf eine bestehende Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Betreiber der Internetplattform die Auskunft.

Das Finanzgericht entschied u. a. letztlich, dass aufgrund der in zahlreichen anderen Fällen gewonnenen Erkenntnisse zu Steuerverkürzungen bei Dritthandelsplattformen ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen von Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung vorliege. Die Herausgabe von personenbezogenen Daten sei – selbst wenn damit ein strafbewährter Verstoß gegen ein ausländisches Datenschutzgesetz einhergehe – nicht unzumutbar.

Damit wurde – soweit ersichtlich – erstmals von einem deutschen Finanzgericht ein Sammelauskunftsersuchen bezüglich der Daten von Nutzern einer Internethandelsplattform für zulässig erachtet.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Bankrecht: Pauschalgebühren pro Buchung nicht zulässig

Auch bei Girokonten von Geschäftskunden dürfen Banken nicht grundsätzlich jede Buchung berechnen, so entschied der BGH mit Urteil vom 28.07.2015 – XI ZR 434/14. Eine entsprechende Klausel in den AGB einer Sparkasse in Baden-Württemberg wurde vom Gericht für unwirksam und nichtig erklärt. Diese Klausel sah ein Entgelt pro Buchungsposten vor.

2. Arbeitsrecht; Fahrzeiten von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort

Die Fahrzeiten von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages stellen Arbeitszeiten dar. Nach Auffassung des EuGH würde es dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen, wenn solche Fahrten keine Arbeitszeit darstellen würden (Urteil vom 10.09.2015 Rs. C-266/14).

(21.09.2015, Redaktion: Neulken & Partner)

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