27. Mai 2015
In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.06.2015:
24.06.2015:
Die Schonfrist für die am 10.06.2015 fälligen Steuern endet am 15.06.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.06.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.07.2015:
27.07.2015:
Die Schonfrist für die am 10.07.2015 fälligen Steuern endet am 13.07.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.07.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Unter dem Datum vom 31.03.2015 haben die Finanzminister Frankreichs und Deutschlands ein überarbeitetes deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.
Das Abkommen wird nach der Ratifizierung ab 2016 Anwendung finden.
Wesentlicher Inhalt des geänderten Abkommens ist, dass Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden. Die dem anderen Staat, aus dem die Rentenzahlungen stammen, jeweils entstehenden Steuermindereinnahmen, wenn der Wohnsitz im anderen Staat ist, sollen durch entsprechende Ausgleichszahlungen kompensiert werden.
Weiter sieht das Abkommen vor, dass aufgrund der Grenzgängerregelung entstehende Steuerausfälle ebenfalls vom anderen Staat kompensiert werden. Steuerausfälle entstehen dem Tätigkeitsstaat (also dort, wo die Arbeit ausgewertet wird) dadurch, dass – anders als bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit –, das Besteuerungsrecht nur dem Wohnsitzstaat zusteht. Fährt ein Arbeitnehmer im Grenzgängergebiet arbeitstäglich in den anderen Staat zur Arbeit und kehrt ebenfalls arbeitstäglich an seinen Wohnsitz im Wohnsitzstaat zurück, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte nur im Wohnsitzstaat. Für die hieraus dem anderen Staat erwachsenden Steuerausfälle soll daher künftig ein bilateraler Ausgleich erfolgen.
Derzeit tauschen die EU-Mitgliedstaaten steuerliche Informationen untereinander auf Grundlage der bestehenden EU-Amtshilferichtlinie aus. Danach werden Informationen a) auf Ersuchen eines Mitgliedstaates, b) im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches oder c) auf Grundlage eines spontanen Informationsaustausches vermittelt.
Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage im Bundestag (BT-Drucksache 18/4111), in der die durch steuerschädliche Vereinbarungen einzelner Mitgliedstaaten mit Unternehmen (Cross-Border-Rulings oder Tax-Rulings) und damit einhergehenden erheblichen Steuerausfälle thematisiert wurden (Luxemburg-Leaks), von denen im besonderen Maße internationale Großkonzerne profitieren würden, mitgeteilt:
Die Bundesregierung wird sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass die Vorgaben für den spontanen Informationsaustausch in der Amtshilferichtlinie so gefasst werden, dass eine einheitliche Anwendung durch alle Mitgliedstaaten sichergestellt wird. Die Amtshilferichtlinie enthalte Regelungen zum spontanen Informationsaustausch. Dabei seien aber Tax-Rulings nicht ausdrücklich aufgeführt, die durchaus für einen anderen Staat potenziell steuerlich relevant sein können. Teilweise würde von Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang der Einbezug von Tax-Rulings im Rahmen des spontanen Informationsaustausches als zu weitgehende Interpretation des Art. 9 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie angesehen. Die Bundesregierung begrüße daher die Absicht der Kommission, (noch) in 2015 einen Richtlinien-Vorschlag vorzulegen, der verbindlich und eindeutig den Informationsaustausch bei Tax-Rulings, die möglicherweise die Besteuerung in einem anderen EU-Staat der tangieren, regelt.
Nach dem BFH-Urteil vom 13.01.2015 (IX R 22/14) ist ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Die vom Gesetzgeber angeordnete Bindungswirkung gem. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festzustellen ist, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Steuerfestsetzung durchgeführt worden ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2014 – VIII R 13/12 entschieden, dass im Falle der Überschreitung der für eine Ärztepraxis bestehenden Richtgrößenvolumen von mehr als 25 % aufgrund des sich daraus ergebenden Erstattungsanspruchs der Krankenkassen (§ 106 Abs. 5a SGB V) bezüglich des Honorarmehraufwands Rückstellungen gebildet werden können.
Der BFH geht insoweit von einer hinreichend konkreten Verbindlichkeit auf Honorarrückzahlung aus, denn der Rückforderungsanspruch der Krankenkassen sei gesetzlich geregelt, dem Forderungsinhaber, der Krankenkasse, bekannt und weil nach den Umständen des Streitfalls die Inanspruchnahme auf Rückzahlung wahrscheinlich war.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 22.01.2015 – 10 K 3204/12 entschieden, dass für die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Überlassung eines Wohnhauses einer GmbH an ihren Alleingesellschafter vorliegt, nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen ist. Die Unterscheidung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern greife nach dem Urteil in diesem Fall nicht. Auch sei ein potenzieller Vertragspartner nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wird unter dem Aktenzeichen I R 12/15 beim BFH geführt.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.2014 – 6 K 24/13 spricht die Tatsache, dass ein Mieter lediglich zu 5 % an der vermietenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, grundsätzlich nicht gegen die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen verbilligter Wohnraumüberlassung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege vor, wenn die Vermieterin, die Kapitalgesellschaft, ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt. Zwar sei grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Kapitalgesellschaft die Wohnung zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Für den Fall, dass die Kostenmiete an dem betreffenden Ort und in dem betroffenen Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen gewesen sei, sei hinsichtlich der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliege, auf die Vergleichsmiete am Markt abzustellen.
Im Urteilsfall waren die Verhältnisse so, dass die Verluste aus der Vermietung als nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst beurteilt wurden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.04.2015 (4 K 1380/13) entschieden, dass der Tausch von Miteigentumsanteilen nach der Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerpflichtig sei.
Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG erfasse nur den Erwerb von Grundstücken im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, die zum ungeteilten Nachlass gehören. Wird der Nachlass unter den Erben so geteilt, dass zu dem jedem Erben zustehenden Anteil auch Miteigentumsanteile (Bruchteilseigentum) gehören und werden im Anschluss an die erfolgte Auseinandersetzung diese Bruchteilsanteile getauscht, so findet dies außerhalb des Nachlasses statt und ist nicht mehr von der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG umfasst.
Nach dem BMF-Schreiben vom 20.01.2013 (BStBl 2003 I, S. 74) war eine Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax nur möglich, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Damit konnten Lohnsteuer- und Kapitalertragsteueranmeldungen per Telefax eingereicht werden, nicht jedoch Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärungen. Mit Urteil vom 08.10.2014 – VI R 82/13 hat der BFH jedoch entschieden, dass auch eine Einkommensteuererklärung wirksam mittels Fax beim Finanzamt eingereicht werden kann.
Das BMF hat daraufhin mit Schreiben vom 16.04.2015 – IV A 3 – S 0321/07/10003 das vorgenannte Schreiben vom 20.01.2013 aufgehoben.
Mit Beschluss vom 07.04.2015 – 1 BvR 1432/10 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Es ging dabei um die Doppel-belastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Vererbung von Zinsansprüchen.
Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass es aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers mit der steuerlichen Lastengleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, eine später eintretende Einkommensteuerbelastung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt zu lassen.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2015 hat Spanien die Sonderregelung, wonach Quellensteuern auf Ausschüttungen bis zu einer Höhe von insgesamt € 1.500,00 vollständig erstattet werden, aufgehoben. Das BMF hat daraufhin mit Schreiben 18.03.2015 – IV C 1 – 2406/10/100001:002 verfügt, dass die erhobene Quellensteuer, soweit sie festgesetzt, entrichtet und um einen etwaigen Ermäßigungsanspruch gekürzt worden ist, auf die Abgeltungsteuer, die nach § 43 Abs. 3 EStG erhoben wird, angerechnet werden kann.
Dem Urteilsfall des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 17.04.2014 – 28 Ca 2405/15) lag der Fall zugrunde, dass ein als Hausmeister wöchentlich mit 14 Arbeitsstunden beschäftigter Arbeitnehmer bei einem Monatslohn von € 315 umgerechnet pro Stunde lediglich € 5,19 bezog. Der Arbeitnehmer forderte den gesetzlichen Mindestlohn von € 8,50. Daraufhin bot der Arbeitgeber an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden herabzusetzen, was bei einer ebenfalls angebotenen Monatsvergütung von € 325,00 einen Stundenlohn von € 10,15 bedeutet hätte. Der Arbeitnehmer lehnte die Änderung des Arbeitsvertrags ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis.
Das Arbeitsgericht sah dies als verbotene Maßregelung im Sinne von § 612a BGB an. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Die Kündigung sei deshalb unwirksam.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.11.2014 – 4 Sa 395/14 unterliegen Arbeitgeber keiner Hinweis- oder Aufklärungspflicht dahingehend, dem Mitarbeiter die Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch näher zu erläutern bzw. ihm zumindest Anlass zu geben, sich hierzu entsprechend steuerlich beraten zu lassen. Der Mitarbeiter sei insoweit als Steuerpflichtiger grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, die von der Finanzverwaltung geforderten Nachweise zur Feststellung der Höhe des aus der Kfz.-Überlassung resultierenden geldwerten Vorteils vorzulegen.
Insbesondere geschlossene Immobilienfonds schütten oftmals an die Anleger Liquiditätsüberschüsse aus, die nicht notwendigerweise durch handelsrechtlich ordnungsgemäß ermittelte Gewinne untersetzt sind. Soweit die Ausschüttungen zu einer Aushöhlung des einzubringenden Eigenkapitals führen, lebt die Haftung des Anlegers im Innenverhältnis analog den Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG wieder auf.
Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 05.03.2015 – 24 U 159/14) sieht in dem fehlenden Hinweis im Prospekt einer Immobilienfonds GmbH & Co. KG, dass Ausschüttungen, die entgegen der Kapitalerhaltungsvorschriften durchgeführt werden, eine Haftung des Anlegers im Innenverhältnis begründen können, keinen Grund dafür, den Vorwurf eines Aufklärungsverschuldens der Prospektverantwortlichen zu rechtfertigen.
(17.05.2015, Redaktion: Neulken & Partner)