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10. Juli 2015

Rundschreiben VI und VII/2015

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Juli 2015

10.07.2015:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

 

27.07.2015:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2015 fälligen Steuern endet am 13.07.2015.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.07.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. August 2015

10.08.2015:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

17.08.2015

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

25.08.2015:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2015 fälligen Steuern endet am 13.08.2015.

Die Schonfrist für die am 17.08.2015 fälligen Steuern endet am 17.08.2015.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.08.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Gesetzentwurf zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 8. Juli 2015

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Dieser Entwurf weicht von dem Referentenentwurf des BMF (Bearbeitungsstand 01.06.2015) zu der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Modifikation der Steuerverschonung für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 13a ff. ErbStG) ab.

Der Gesetzentwurf ist unverändert komplex und ebenso streitanfällig. Es bleibt abzuwarten, ob das künftige Recht so ausgestaltet sein wird. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass nach § 27 Abs. 10 ErbStG-Entw. das neue Recht erst auf solche Erwerbe (Erbanfall, Schenkung) Anwendung finden soll, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Hier ist zu überlegen, ob geplante Übertragungen noch vor der Gesetzesänderung umgesetzt werden sollten.

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die unseres Erachtens bedeutsamsten Änderungen, die vom BMF im Referentenentwurf vorgesehen sind.

 

Der bisherige Abzugsbetrag von € 150.000 bleibt unverändert bestehen (§ 13a Abs. 2 ErbStG-Entw.).

Die bisherige Regelverschonung von 85 % und Optionsverschonung von 100 % mit den Lohnsummenschwellen und Behaltefristen wird ebenfalls weiter Bestand haben.

Die bisherigen Ausnahmen von der Lohnsummenregelung (bei nicht mehr als 20 Beschäftigten) sollen jedoch eingeschränkt werden. Sie gelten uneingeschränkt nur noch für Betriebe mit nicht mehr als drei Beschäftigten, während für Betriebe mit vier bis zehn Beschäftigten die Mindestlohnsumme zwar eingehalten werden muss, aber von 400 % auf 250 % (bzw. für die Optionsverschonung von 700 % auf 500 %) abgesenkt wird. Sonderregelungen bestehen für Betriebe mit mehr als 10 bis zu 15 Beschäftigten. Bei der Regelverschonung ist hier bei einer Behaltensdauer von 5 Jahren eine Lohnsumme von mindestens 300 % einzuhalten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Haltedauer 7 Jahre bei einer Lohnsumme von mindestens 565 %. Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten müssen die Mindestlohnsumme in vollem Umfang einhalten, wenn eine anteilige Minderung des Verschonungsabschlags verhindert werden soll.

Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin (§ 13a Abs. 9 ErbStG-Entw.), dass der Verschonungsabschlag (85 % bzw. 100 %) grundsätzlich nur noch gewährt werden soll, wenn das begünstigte Vermögen insgesamt € 26 Mio. nicht überschreitet; dabei werden Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Die Freigrenze von € 26 Mio. erhöht sich auf € 52 Mio., wenn es sich um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen handelt und aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung (a) Entnahmen oder Ausschüttungen des Gewinns nahezu vollständig beschränkt sind, (b) Verfügungen über Anteile auf Angehörige i. S. des § 15 AO beschränkt sind und (c) im Fall des Ausscheidens eine Abfindung vorgesehen ist, die erheblich unter dem gemeinen Wert des Anteils liegt. Dabei müssen diese vorgenannten Voraussetzungen bereits 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorliegen.

Bei Großerwerben, die die Freigrenze von € 26 Mio. nach § 13a Abs. 9 ErbStG-Entw. überschreiten, sieht § 13c ErbStG-Entw. auf Antrag einen verringerten Verschonungsabschlag vor. Dieser beträgt jeweils einen Prozentpunkt für jede volle € 1,5 Mio., um die der Wert des begünstigten Vermögens € 26 Mio. übersteigt. Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens € 116 Mio., soll dies allerdings nicht gelten, anstelle dessen kann ein Abschlag von 20 % (Regelverschonung) bzw. 35 % (Optionsverschonung) in Anspruch genommen werden.

Für den Fall, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, wie sie für die Freigrenze von € 52 Mio. vorgesehen sind, ebenfalls vorliegen, erfolgt die vorstehend beschriebene Abschmelzung bis zu einem Betrag von € 142 Mio. und beträgt darüber hinaus 20 % bei der Regelverschonung bzw. 35 % bei der Optionsverschonung.

Eine eklatante Verschärfung ist beim steuerschädlichen Verwaltungsvermögen vorgesehen. Verwaltungsvermögen ist nunmehr grundsätzlich steuerschädlich, es ist separat zu erfassen und zu bewerten. Wie bisher sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) abzüglich Schulden nicht begünstigt, es sei denn, dieser Betrag unterschreitet 20 % des begünstigten Vermögens.

Schulden, die nach Saldierung mit den Finanzmitteln verbleiben, sind nach dem Verhältnis der gemeinen Werte von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen zuzuordnen.

Alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ohne Finanzmittel, die nicht „überwiegend“ den Tätigkeiten i. S. der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V.m. mit Abs. 2, § 18 EStG „als Hauptzweck dienen“, sind ebenfalls nicht begünstigtes Vermögen. Als nicht dem Hauptzweck (der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit) dienend werden diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens angesehen, die aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden könnten, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.

Eine Rückausnahme hiervon mit weiterer Ausnahme für „junges“ Betriebsvermögen sieht der Entwurf wie folgt vor: Der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens wird wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt (§ 13b Abs. 6 ErbStG-Entw.)

Bei mehrstufigen Unternehmensgruppen wird das begünstigte Vermögen durch Konsolidierung ermittelt, ein Kaskadeneffekt kann nicht mehr eintreten.

Völlig neu ist die vorgesehene Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG-Entw. Ist § 13a Abs. 1 ErbStG-Entw. wegen des Überschreitens der € 26 Mio.- bzw. € 52 Mio. -Grenze (§ 13a Abs. 9 ErbStG-Entw.) nicht anzuwenden, wird die Steuer zwar festgesetzt, jedoch auf Antrag erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen (das sind 50 % des durch Erbschaft oder Schenkung übergegangenes und bereits vorhandenes nicht begünstigtes Vermögen) zu begleichen. Der Erlass ist von verschiedenen auflösenden Bedingungen abhängig (z.B. Behaltefrist und Lohnsummengrenze).

2. Energieeinsparverordnung 2014: Heizkesselaustauschpflicht

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung – EnEV 2014) vom 18.11.2013 (BGBl I 2013 S. 3951) ist am 01.05.2015 in Kraft getreten.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2014). Zudem dürfen Heizkessel, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und nach dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2014).

Ausnahmen sind vorgesehen für Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwert-Heizkessel, Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW, Heizkessel für marktunübliche flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Anlagen, mit denen nur das warme Wasser bereitet wird, Küchenherde sowie Geräte, die hauptsächlich ausgelegt sind, um den Raum, in dem sie aufgestellt sind, zu beheizen, die jedoch auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstigen Gebrauch liefern.

Betroffen sind Eigentümer von Bestandsimmobilien. Bei Immobilien mit zwei Wohnungen, von denen eine Wohnung am 01.01.2002 durch den Eigentümer selbst bewohnt wird, sind die vorbeschriebenen Pflichten erst im Falle eines Eigentümerwechsels vom neuen Eigentümer zu erfüllen.

Die Feststellung der Austauschpflicht erfolgt durch den Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau. Der Bezirksschornsteinfeger hat für den Austausch eine Frist zu setzen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, ist dies der Ordnungsbehörde anzuzeigen, die ein Bußgeld bis zu € 50.000 festsetzen kann.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Bilanzsteuerrecht; Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen

Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2014 (VIII R 45/12) entschieden, dass bei der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme hieraus zu unterscheiden ist. Die diesen beiden Voraussetzungen innewohnenden Risiken können nämlich unterschiedlich hoch bewertet werden.

Der Steuerpflichtige kann nach dem Urteil des BFH nach den Umständen des Einzelfalls dann nicht verpflichtet sein, eine Rückstellung wegen eines gegen ihn geführten Klageverfahrens zu bilden, wenn nach einem fachlich anzuerkennendem Gutachten sein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gebiete, dass eine Personengesellschaft, die gem. § 4 Abs. 1 UmwStG an einen unzutreffenden Bilanzansatz in einer steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft gem. § 3 Satz 1 UmwStG gebunden ist, diesen Bilanzierungsfehler beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (von Bilanzierung auf Einnahmen-Überschussrechnung) gewinnneutral korrigieren kann, wenn er sich bislang steuerlich nicht ausgewirkt hat.

 

2. Bilanzsteuerrecht; Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Mit Urteil vom 14.05.2014 – VIII R 25/11 (BStBl II 2014 S. 968) hatte der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) entstanden ist. Eine Bilanzierung teilfertiger Arbeiten für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen ist danach nicht mehr möglich. Das BMF schließt sich der Auffassung des BFH an und hat das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht. In seinem Schreiben vom 13.05.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat das BMF – entgegen erster Veröffentlichungen – eine Übergangsfrist für die Anwendung des BFH-Urteils eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden.

Mit Schreiben vom 29.06.2015 – IV C 6 – S 2130/15/10001 hat das BMF darüber hinaus zur Vermeidung von Härten eine Verteilung des aus der erstmaligen Anwendung des Urteils entstehenden Gewinns vorgesehen. Der Gewinn kann gleichmäßig auf das Jahr der erstmaligen Anwendung und das Folgejahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden Folgejahr verteilt werden.

3. Einkommensteuer; Minderheitsbeteiligung an einer Komplementär-GmbH ist nicht zwingend notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

Nach dem BFH-Urteil vom 16.04.2015 (IV R 1/12) ist die Minderheitsbeteiligung eines Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt nach dem vorgenannten Urteil auch dann, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist.

4. Einkommensteuer; Negative Einlagezinsen bei einer Bank

Das BMF bezieht mit Schreiben vom 27.05.2015 (BStBl I 2015 S. 433) Stellung zur Frage der steuerlichen Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie der im letzteren Fall damit einhergehenden Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank.

Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, handele es sich bei diesen negativen Einlagezinsen nicht um Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handele es sich dagegen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst sei.

Bei dem von den Kreditinstituten zu zahlenden Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren handele es sich um Kapitalerträge i. S. von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.05.2011 - VIII R 3/09, BStBl II 2012 S. 254), bei denen eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bestehe.

Soweit bereits von einzelnen Kreditinstituten entsprechender Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt worden sei, haben diese den Steuerabzug nach Maßgabe der Rn. 241 letzter Absatz des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom 09.10.2012 (BStBl I 2012 S. 953) zu korrigieren.

5. Einkommensteuer; Notarkosten für unentgeltliche Anteilsübertragung

Der Gesellschafterwechsel aufgrund einer Anteilsübertragung im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge betrifft nach dem BFH-Urteil vom 16.04.2014 – IV R 44/12, nv, nur das Gesellschaftsverhältnis. Die Übernahme der durch die Anteilsübertragung entstandenen Notarkosten durch die Gesellschaft ist nicht betrieblich veranlasst.

6. Einkommensteuer; Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.04.2015 – 3 K 1387/14 entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines so genannten Bonusprogramms erfolgen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision beim BFH zugelassen hat.

7. Körperschaftsteuer; Steuerpflicht bei Erstattungszinsen einer Kapitalgesellschaft

Die unter den Aktenzeichen 2 BvR 1407/12 und 2 BvR 1608/12 anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Frage der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht von Erstattungszinsen hat das BVerfG mit Beschluss vom 12.05.2015 nicht zur Entscheidung angenommen.

Vorausgegangen war die Entscheidung des BFH (I. Senat) zur Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften. Mit Beschluss vom 15.02.2012 – I B 97/11 (BStBl II 2012 S. 697) hatte der BFH dazu entschieden, dass Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen das Einkommen der Kapitalgesellschaften erhöhen.

Zur anders lautenden Auffassung des VIII. Senats des BFH hatte der I. Senat dabei festgestellt, dass die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 ergangene Entscheidung des VIII. Senats des BFH (Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07, BStBl II 2011 S. 503), nach der auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften nicht übertragbar sei.

Somit bleibt es bei der Steuerpflicht der Erstattungszinsen bei Körperschaften.

8. Internationales Steuerrecht; Spanien; Anrechnung von Quellensteuer

Mit Wirkung ab dem 01.01.2015 hat Spanien die Sonderregelung, wonach Quellensteuern auf Ausschüttungen bis zu einer Höhe von insgesamt € 1.500,00 vollständig erstattet werden, aufgehoben. Das BMF hat daraufhin mit Schreiben 18.03.2015 – IV C 1 – 2406/10/100001:002 verfügt, dass die erhobene Quellensteuer, soweit sie festgesetzt, entrichtet und um einen etwaigen Ermäßigungsanspruch gekürzt worden ist, auf die Abgeltungsteuer, die nach § 43 Abs. 3 EStG erhoben wird, angerechnet werden kann.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Grundbuchrecht; Grundbuchberichtigung infolge Ausscheidens eines Gesellschafters einer Grundstücks-GbR

Für den Fall, dass ein Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden GbR seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter mittels Abtretung überträgt, genügt nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30.04.2015 – 1 W 466/15 zur Berichtigung des Grundbuchs allein dessen Bewilligung. Einer Bewilligung auch durch die übrigen Gesellschafter bedarf es hingegen nicht, da deren Anteil nach dem Ausscheiden lediglich vergrößert wird und sie keine Rechtsnachteile hierdurch erlangen.

2. Insolvenzrecht; mehrmonatig verspätet abgeführte Sozialversicherungsbeiträge stellen Indiz für Zahlungseinstellung dar

Nach dem Urteil des BGH vom 07.05.2015 – IX ZR 9514 kann [bereits] in dem Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge mehrere Monate verspätet abgeführt werden, auf die Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden.

3. Insolvenzrecht; Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen auch ohne Krise anfechtbar

Der BGH hat mit Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 196/13 entschieden, dass die Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens binnen einen Jahres vor Beantragung der Insolvenz keine Krise der Gesellschaft voraussetzt. Entsprechendes gilt für die Rückgewähr eines durch den Gesellschafter besicherten Kredits. Die gesetzliche Bestimmung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO verweist jedes Gesellschafterdarlehen bei Eintritt der Gesellschaftsinsolvenz in den Nachrang.

4. Arbeitsrecht; Leistungsbonus wird in die Mindestlohnberechnung einbezogen

Ein Leistungsbonus wird in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen, so entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.04.2015 – 5 Ca 1675/15, n. rkr.

Anders, als z. B. eine vermögenswirksame Leistung, weise ein Leistungsbonus unmittelbar einen Bezug zur Arbeitsleistung auf. Es handle sich insoweit um Lohn im eigentlichen Sinne, der bei der Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

(10.07.2015, Redaktion: Neulken & Partner)

10. Juli 2015

Rundschreiben VI und VII/2015

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Juli 2015

10.07.2015:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

 

27.07.2015:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2015 fälligen Steuern endet am 13.07.2015.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.07.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. August 2015

10.08.2015:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

17.08.2015

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

25.08.2015:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2015 fälligen Steuern endet am 13.08.2015.

Die Schonfrist für die am 17.08.2015 fälligen Steuern endet am 17.08.2015.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.08.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Gesetzentwurf zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 8. Juli 2015

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Dieser Entwurf weicht von dem Referentenentwurf des BMF (Bearbeitungsstand 01.06.2015) zu der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Modifikation der Steuerverschonung für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 13a ff. ErbStG) ab.

Der Gesetzentwurf ist unverändert komplex und ebenso streitanfällig. Es bleibt abzuwarten, ob das künftige Recht so ausgestaltet sein wird. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass nach § 27 Abs. 10 ErbStG-Entw. das neue Recht erst auf solche Erwerbe (Erbanfall, Schenkung) Anwendung finden soll, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Hier ist zu überlegen, ob geplante Übertragungen noch vor der Gesetzesänderung umgesetzt werden sollten.

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die unseres Erachtens bedeutsamsten Änderungen, die vom BMF im Referentenentwurf vorgesehen sind.

 

Der bisherige Abzugsbetrag von € 150.000 bleibt unverändert bestehen (§ 13a Abs. 2 ErbStG-Entw.).

Die bisherige Regelverschonung von 85 % und Optionsverschonung von 100 % mit den Lohnsummenschwellen und Behaltefristen wird ebenfalls weiter Bestand haben.

Die bisherigen Ausnahmen von der Lohnsummenregelung (bei nicht mehr als 20 Beschäftigten) sollen jedoch eingeschränkt werden. Sie gelten uneingeschränkt nur noch für Betriebe mit nicht mehr als drei Beschäftigten, während für Betriebe mit vier bis zehn Beschäftigten die Mindestlohnsumme zwar eingehalten werden muss, aber von 400 % auf 250 % (bzw. für die Optionsverschonung von 700 % auf 500 %) abgesenkt wird. Sonderregelungen bestehen für Betriebe mit mehr als 10 bis zu 15 Beschäftigten. Bei der Regelverschonung ist hier bei einer Behaltensdauer von 5 Jahren eine Lohnsumme von mindestens 300 % einzuhalten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Haltedauer 7 Jahre bei einer Lohnsumme von mindestens 565 %. Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten müssen die Mindestlohnsumme in vollem Umfang einhalten, wenn eine anteilige Minderung des Verschonungsabschlags verhindert werden soll.

Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin (§ 13a Abs. 9 ErbStG-Entw.), dass der Verschonungsabschlag (85 % bzw. 100 %) grundsätzlich nur noch gewährt werden soll, wenn das begünstigte Vermögen insgesamt € 26 Mio. nicht überschreitet; dabei werden Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Die Freigrenze von € 26 Mio. erhöht sich auf € 52 Mio., wenn es sich um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen handelt und aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung (a) Entnahmen oder Ausschüttungen des Gewinns nahezu vollständig beschränkt sind, (b) Verfügungen über Anteile auf Angehörige i. S. des § 15 AO beschränkt sind und (c) im Fall des Ausscheidens eine Abfindung vorgesehen ist, die erheblich unter dem gemeinen Wert des Anteils liegt. Dabei müssen diese vorgenannten Voraussetzungen bereits 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorliegen.

Bei Großerwerben, die die Freigrenze von € 26 Mio. nach § 13a Abs. 9 ErbStG-Entw. überschreiten, sieht § 13c ErbStG-Entw. auf Antrag einen verringerten Verschonungsabschlag vor. Dieser beträgt jeweils einen Prozentpunkt für jede volle € 1,5 Mio., um die der Wert des begünstigten Vermögens € 26 Mio. übersteigt. Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens € 116 Mio., soll dies allerdings nicht gelten, anstelle dessen kann ein Abschlag von 20 % (Regelverschonung) bzw. 35 % (Optionsverschonung) in Anspruch genommen werden.

Für den Fall, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, wie sie für die Freigrenze von € 52 Mio. vorgesehen sind, ebenfalls vorliegen, erfolgt die vorstehend beschriebene Abschmelzung bis zu einem Betrag von € 142 Mio. und beträgt darüber hinaus 20 % bei der Regelverschonung bzw. 35 % bei der Optionsverschonung.

Eine eklatante Verschärfung ist beim steuerschädlichen Verwaltungsvermögen vorgesehen. Verwaltungsvermögen ist nunmehr grundsätzlich steuerschädlich, es ist separat zu erfassen und zu bewerten. Wie bisher sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) abzüglich Schulden nicht begünstigt, es sei denn, dieser Betrag unterschreitet 20 % des begünstigten Vermögens.

Schulden, die nach Saldierung mit den Finanzmitteln verbleiben, sind nach dem Verhältnis der gemeinen Werte von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen zuzuordnen.

Alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ohne Finanzmittel, die nicht „überwiegend“ den Tätigkeiten i. S. der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V.m. mit Abs. 2, § 18 EStG „als Hauptzweck dienen“, sind ebenfalls nicht begünstigtes Vermögen. Als nicht dem Hauptzweck (der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit) dienend werden diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens angesehen, die aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden könnten, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.

Eine Rückausnahme hiervon mit weiterer Ausnahme für „junges“ Betriebsvermögen sieht der Entwurf wie folgt vor: Der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens wird wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt (§ 13b Abs. 6 ErbStG-Entw.)

Bei mehrstufigen Unternehmensgruppen wird das begünstigte Vermögen durch Konsolidierung ermittelt, ein Kaskadeneffekt kann nicht mehr eintreten.

Völlig neu ist die vorgesehene Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG-Entw. Ist § 13a Abs. 1 ErbStG-Entw. wegen des Überschreitens der € 26 Mio.- bzw. € 52 Mio. -Grenze (§ 13a Abs. 9 ErbStG-Entw.) nicht anzuwenden, wird die Steuer zwar festgesetzt, jedoch auf Antrag erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen (das sind 50 % des durch Erbschaft oder Schenkung übergegangenes und bereits vorhandenes nicht begünstigtes Vermögen) zu begleichen. Der Erlass ist von verschiedenen auflösenden Bedingungen abhängig (z.B. Behaltefrist und Lohnsummengrenze).

2. Energieeinsparverordnung 2014: Heizkesselaustauschpflicht

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung – EnEV 2014) vom 18.11.2013 (BGBl I 2013 S. 3951) ist am 01.05.2015 in Kraft getreten.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2014). Zudem dürfen Heizkessel, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und nach dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2014).

Ausnahmen sind vorgesehen für Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwert-Heizkessel, Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW, Heizkessel für marktunübliche flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Anlagen, mit denen nur das warme Wasser bereitet wird, Küchenherde sowie Geräte, die hauptsächlich ausgelegt sind, um den Raum, in dem sie aufgestellt sind, zu beheizen, die jedoch auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstigen Gebrauch liefern.

Betroffen sind Eigentümer von Bestandsimmobilien. Bei Immobilien mit zwei Wohnungen, von denen eine Wohnung am 01.01.2002 durch den Eigentümer selbst bewohnt wird, sind die vorbeschriebenen Pflichten erst im Falle eines Eigentümerwechsels vom neuen Eigentümer zu erfüllen.

Die Feststellung der Austauschpflicht erfolgt durch den Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau. Der Bezirksschornsteinfeger hat für den Austausch eine Frist zu setzen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, ist dies der Ordnungsbehörde anzuzeigen, die ein Bußgeld bis zu € 50.000 festsetzen kann.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Bilanzsteuerrecht; Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen

Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2014 (VIII R 45/12) entschieden, dass bei der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme hieraus zu unterscheiden ist. Die diesen beiden Voraussetzungen innewohnenden Risiken können nämlich unterschiedlich hoch bewertet werden.

Der Steuerpflichtige kann nach dem Urteil des BFH nach den Umständen des Einzelfalls dann nicht verpflichtet sein, eine Rückstellung wegen eines gegen ihn geführten Klageverfahrens zu bilden, wenn nach einem fachlich anzuerkennendem Gutachten sein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gebiete, dass eine Personengesellschaft, die gem. § 4 Abs. 1 UmwStG an einen unzutreffenden Bilanzansatz in einer steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft gem. § 3 Satz 1 UmwStG gebunden ist, diesen Bilanzierungsfehler beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (von Bilanzierung auf Einnahmen-Überschussrechnung) gewinnneutral korrigieren kann, wenn er sich bislang steuerlich nicht ausgewirkt hat.

 

2. Bilanzsteuerrecht; Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Mit Urteil vom 14.05.2014 – VIII R 25/11 (BStBl II 2014 S. 968) hatte der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) entstanden ist. Eine Bilanzierung teilfertiger Arbeiten für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen ist danach nicht mehr möglich. Das BMF schließt sich der Auffassung des BFH an und hat das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht. In seinem Schreiben vom 13.05.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat das BMF – entgegen erster Veröffentlichungen – eine Übergangsfrist für die Anwendung des BFH-Urteils eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden.

Mit Schreiben vom 29.06.2015 – IV C 6 – S 2130/15/10001 hat das BMF darüber hinaus zur Vermeidung von Härten eine Verteilung des aus der erstmaligen Anwendung des Urteils entstehenden Gewinns vorgesehen. Der Gewinn kann gleichmäßig auf das Jahr der erstmaligen Anwendung und das Folgejahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden Folgejahr verteilt werden.

3. Einkommensteuer; Minderheitsbeteiligung an einer Komplementär-GmbH ist nicht zwingend notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

Nach dem BFH-Urteil vom 16.04.2015 (IV R 1/12) ist die Minderheitsbeteiligung eines Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt nach dem vorgenannten Urteil auch dann, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist.

4. Einkommensteuer; Negative Einlagezinsen bei einer Bank

Das BMF bezieht mit Schreiben vom 27.05.2015 (BStBl I 2015 S. 433) Stellung zur Frage der steuerlichen Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie der im letzteren Fall damit einhergehenden Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank.

Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, handele es sich bei diesen negativen Einlagezinsen nicht um Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handele es sich dagegen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst sei.

Bei dem von den Kreditinstituten zu zahlenden Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren handele es sich um Kapitalerträge i. S. von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.05.2011 - VIII R 3/09, BStBl II 2012 S. 254), bei denen eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bestehe.

Soweit bereits von einzelnen Kreditinstituten entsprechender Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt worden sei, haben diese den Steuerabzug nach Maßgabe der Rn. 241 letzter Absatz des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom 09.10.2012 (BStBl I 2012 S. 953) zu korrigieren.

5. Einkommensteuer; Notarkosten für unentgeltliche Anteilsübertragung

Der Gesellschafterwechsel aufgrund einer Anteilsübertragung im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge betrifft nach dem BFH-Urteil vom 16.04.2014 – IV R 44/12, nv, nur das Gesellschaftsverhältnis. Die Übernahme der durch die Anteilsübertragung entstandenen Notarkosten durch die Gesellschaft ist nicht betrieblich veranlasst.

6. Einkommensteuer; Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.04.2015 – 3 K 1387/14 entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines so genannten Bonusprogramms erfolgen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision beim BFH zugelassen hat.

7. Körperschaftsteuer; Steuerpflicht bei Erstattungszinsen einer Kapitalgesellschaft

Die unter den Aktenzeichen 2 BvR 1407/12 und 2 BvR 1608/12 anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Frage der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht von Erstattungszinsen hat das BVerfG mit Beschluss vom 12.05.2015 nicht zur Entscheidung angenommen.

Vorausgegangen war die Entscheidung des BFH (I. Senat) zur Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften. Mit Beschluss vom 15.02.2012 – I B 97/11 (BStBl II 2012 S. 697) hatte der BFH dazu entschieden, dass Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen das Einkommen der Kapitalgesellschaften erhöhen.

Zur anders lautenden Auffassung des VIII. Senats des BFH hatte der I. Senat dabei festgestellt, dass die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 ergangene Entscheidung des VIII. Senats des BFH (Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07, BStBl II 2011 S. 503), nach der auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften nicht übertragbar sei.

Somit bleibt es bei der Steuerpflicht der Erstattungszinsen bei Körperschaften.

8. Internationales Steuerrecht; Spanien; Anrechnung von Quellensteuer

Mit Wirkung ab dem 01.01.2015 hat Spanien die Sonderregelung, wonach Quellensteuern auf Ausschüttungen bis zu einer Höhe von insgesamt € 1.500,00 vollständig erstattet werden, aufgehoben. Das BMF hat daraufhin mit Schreiben 18.03.2015 – IV C 1 – 2406/10/100001:002 verfügt, dass die erhobene Quellensteuer, soweit sie festgesetzt, entrichtet und um einen etwaigen Ermäßigungsanspruch gekürzt worden ist, auf die Abgeltungsteuer, die nach § 43 Abs. 3 EStG erhoben wird, angerechnet werden kann.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Grundbuchrecht; Grundbuchberichtigung infolge Ausscheidens eines Gesellschafters einer Grundstücks-GbR

Für den Fall, dass ein Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden GbR seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter mittels Abtretung überträgt, genügt nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30.04.2015 – 1 W 466/15 zur Berichtigung des Grundbuchs allein dessen Bewilligung. Einer Bewilligung auch durch die übrigen Gesellschafter bedarf es hingegen nicht, da deren Anteil nach dem Ausscheiden lediglich vergrößert wird und sie keine Rechtsnachteile hierdurch erlangen.

2. Insolvenzrecht; mehrmonatig verspätet abgeführte Sozialversicherungsbeiträge stellen Indiz für Zahlungseinstellung dar

Nach dem Urteil des BGH vom 07.05.2015 – IX ZR 9514 kann [bereits] in dem Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge mehrere Monate verspätet abgeführt werden, auf die Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden.

3. Insolvenzrecht; Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen auch ohne Krise anfechtbar

Der BGH hat mit Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 196/13 entschieden, dass die Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens binnen einen Jahres vor Beantragung der Insolvenz keine Krise der Gesellschaft voraussetzt. Entsprechendes gilt für die Rückgewähr eines durch den Gesellschafter besicherten Kredits. Die gesetzliche Bestimmung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO verweist jedes Gesellschafterdarlehen bei Eintritt der Gesellschaftsinsolvenz in den Nachrang.

4. Arbeitsrecht; Leistungsbonus wird in die Mindestlohnberechnung einbezogen

Ein Leistungsbonus wird in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen, so entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.04.2015 – 5 Ca 1675/15, n. rkr.

Anders, als z. B. eine vermögenswirksame Leistung, weise ein Leistungsbonus unmittelbar einen Bezug zur Arbeitsleistung auf. Es handle sich insoweit um Lohn im eigentlichen Sinne, der bei der Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

(10.07.2015, Redaktion: Neulken & Partner)

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