28. August 2015
In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.09.2015:
24.09.2015:
Die Schonfrist für die am 10.09.2015 fälligen Steuern endet am 14.09.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.09.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
12.10.2015:
26.10.2015:
Die Schonfrist für die am 12.10.2015 fälligen Steuern endet am 15.10.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.10.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (vgl. unser Rundschreiben IV/2015) ist im BGBl. 2015 I S. 1202 verkündet und damit wirksam geworden. Das Gesetz findet weitestgehend Anwendung bereits auf das Jahr 2015.
Der Gesetzentwurf (vgl. unser Rundschreiben IV/2015) des Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) hat sowohl den Bundestag (02.07.2015) als auch den Bundesrat (10.07.2015) passiert.
Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349 EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)“ hat der Deutsche Bundestag am 18.06.2015 verabschiedet. Zugleich wurde die Bundesregierung beauftragt, kurzfristig zu prüfen, ob vor dem Hintergrund der langjährigen Niedrigzinsphase und der dadurch bedingten hohen Rückstellungswerte, insbesondere bei den Pensionsrückstellungen, der Bezugszeitraum für den Diskontierungszinssatz gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB anzupassen sei. Mit dieser Maßgabe und einem eigenen Vorschlag hierzu hat der Bundesrat dem Gesetz am 10.07.2015 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 17.07.2015 im BGBl. 2015 I S. 1245 bekannt gemacht und ist bindend erstmals für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Mit dem Gesetz erhöhen sich die Schwellenwerte für die Einordnung von Kapitalgesellschaften nach ihren Unternehmensgrößen bezüglich der Merkmale Umsatz und Bilanzsumme.
Kleine Kapitalgesellschaft | Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Große Kapitalgesellschaft |
| |||
| HGB a. F. | HGB n. F. | HGB a. F. | HGB n. F. | HGB a. F. | HGB n. F. |
Bilanzsumme | ≤ 4.840 T€ | ≤ 6.000 T€ | ≤ 19.250 T€ | ≤ 20.000 T€ | > 19.250 T€ | > 20.000 T€ |
Umsatz | ≤ 9.680 T€ | ≤ 12.000 T€ | ≤ 38.500 T€ | ≤ 40.000 T€ | > 38.500 T€ | > 40.000 T€ |
Arbeitnehmer | ≤ 50 | ≤ 250 | > 25 |
Soweit ehemals mittelgroße Kapitalgesellschafen den Status einer kleinen Kapitalgesellschaft einnehmen, entfällt die gesetzliche Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht prüfen zu lassen, reduziert sich die Offenlegungspflicht im Elektronischen Bundesanzeiger auf die Bilanz und den Anhang, der in diesem Fall keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung enthalten muss, und können die größenbedingten Erleichterungen zur Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in Anspruch genommen werden.
Diese Erleichterungen können abweichend von der zeitlichen Geltungsdauer des Gesetzes im Übrigen bereits für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre genutzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass auch die erweiterte Umsatzdefinition, die ebenfalls neu im Gesetz eingeführt wurde, ebenfalls beachtet wird (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 EGHGB).
Die angesprochene neue Umsatzdefinition in § 277 Abs. 1 HGB n. F. stellt nicht mehr darauf ab, dass die Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit resultieren. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen sind Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung und der Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz zusammenhängender Steuern als Umsatzerlöse auszuweisen. Waren bisher die Umsatzerlöse („typische Geschäftstätigkeit“) von den sonstigen Erträgen („atypische Geschäftstätigkeit“) und außerordentlichen Erträgen („außergewöhnliche Vorkommnisse“) getrennt auszuweisen, werden nunmehr die vorgenannten Erfolgsgrößen innerhalb der Umsatzerlöse zusammengefasst. Ein Ausweis der außerordentlichen Aufwendungen entfällt. Damit einher geht folglich, dass der Ausweis der Position „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ und das „außerordentliche Ergebnis“ entfallen.
Für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, die erstmals nach dem 31.12.2015 aktiviert werden und für einen nach dem 31.12.2015 entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert ist für den Fall, dass eine voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann eine planmäßige Abschreibungsdauer von 10 Jahren (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB) gesetzlich vorgeschrieben. Wird von dem Wahlrecht, die heraufgesetzten Schwellenwerte zur Größenordnung vorzeitig anzuwenden, Gebrauch gemacht, greift die vorgenannte Regelung zur Abschreibungsdauer entsprechend (Art. 74 Abs. 4 EGHGB).
Neue Gesetzentwürfe: „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze“ sowie „Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten“
Die Bundesregierung hat mit den in der Überschrift aufgeführten Entwürfen Gesetze auf den Weg gebracht, die den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten ab 2017 vorsehen. Die Gesetzespakete setzen den völkerrechtlich vereinbarten Vertrag vom 29.10.2014 über den automatischen Informationsaustausch in Deutschland um. An dem völkerrechtlich vereinbarten Vertrag haben sich 60 Staaten beteiligt, auch die Schweiz und Liechtenstein. In Deutschland ist eine umfangreiche Meldepflicht der Finanzinstitute an das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) vorgesehen.
Infolge des Drängens des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zollkodexanpassungsgesetz und ebenso entsprechend der Protokollerklärung 2015 der Bundesregierung, zu prüfen, auch Anteilsveräußerungen bei einem Anteilsbesitz von weniger als 10 % Veräußerungsgewinne (Streubesitzveräußerungen) steuerpflichtig zu stellen, liegt nunmehr ein erster Gesetzesentwurf („Diskussionsentwurf“) des Investmentsteuerreformgesetzes vor. Hierin ist in § 8b KStG vorgesehen, dass Gewinne aus Anteilsveräußerungen nur dann (weiter) steuerfrei bleiben, wenn zu Beginn des Kalenderjahres die unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital mindestens 10 % betrug.
Für Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Wagniskapital-Beteiligungen (entsprechend den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung der Risikofinanzierungen vom 22.01.2014 [2014/C19/04]) sieht der Entwurf eine Körperschaftsteuerermäßigung von 30 % der Anschaffungskosten des veräußerten Anteils vor, max. den Teil der tariflichen Körperschaftsteuer auf diesen Gewinn.
Die damit nunmehr auch eintretende Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen, nachdem bereits für Streubesitzdividenden bei Bezügen nach dem 28.02.2013 die Steuerpflicht eingeführt worden war, soll ohne Rückwirkung erstmals für das Jahr 2018 greifen. Aufgrund der damit einhergehenden längeren Vorlaufzeit, sich auf die neue Gesetzeslage einstellen zu können, soll dabei nicht unterschieden werden, ob die Wertsteigerungen vor dem 01.01.2018 eingetreten waren oder danach. Damit kommt eine Verschonung von vor Einführung des Gesetzes entstandener Wertsteigerungen nicht in Betracht.
Die Neuregelung wird Körperschaften treffen, die bisher ungeachtet der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden zumindest noch Streubesitzanteile steuerfrei veräußern konnten, von der 5 %igen pauschalen Nichtabzugsfähigkeit gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG abgesehen.
Ggf. sind rechtzeitig Gestaltungen erforderlich, die beabsichtigte Vollversteuerung von Wertschöpfungen im Anteilsbesitz von Körperschaften zu verhindern.
Da das Teileinkünfteverfahren nach dem vorliegenden Entwurf nicht betroffen ist, wäre an eine Ausgliederung der Anteile in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) zu denken.
Mit Beschluss vom 22.04.2015 (IV B 76/14) hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, dass ein Angehörigendarlehen, das wegen Fremdunüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen ist, in der Steuerbilanz nicht zu passivieren sei. Dies gelte unabhängig von der zivilrechtlichen Betrachtung. Der Zufluss des Darlehens stelle steuerlich eine Einlage dar.
Mit Urteil vom 15.04.2014 – I R 44/14 hat der BFH seine Rechtsprechung zu Verpflichtungen, für die der Gläubiger den Rangrücktritt ausgesprochen hat, seine bisherige Rechtsprechung zum einen bestätigt, zum anderen auch geändert.
Soweit der Rangrücktritt der Vermeidung einer Überschuldung dient und dergestalt vereinbart ist, dass die Verbindlichkeit nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss getilgt wird, ist das Passivierungsverbot anzuwenden.
Die mit dem Passivierungsverbot einhergehende Gewinnerhöhung (durch Ausbuchung der Schuld) in der Steuerbilanz ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft – außerhalb der Steuerbilanz – zu neutralisieren, soweit diese Gewinnerhöhung gesellschaftsrechtlich veranlasst und die Forderung im Zeitpunkt des Rangrücktritts noch einbringlich ist. Hierin besteht die Änderung der Rechtsprechung, denn bisher wurde eine verdeckte Einlage in diesem Fall nicht anerkannt.
Die Entscheidung des BFH vom 21.01.2015 (X R 16/12) offenbart ein akutes Risiko bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge mit Nießbrauchsvorbehalt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
Wird ein Besitz-Einzelunternehmen mit den Anteilen an der Betriebs-GmbH unentgeltlich, jedoch mit Nießbrauchsvorbehalt übertragen, kommt es nämlich zur Auflösung der Betriebsaufspaltung. Der übertragende Unternehmer und Nießbraucher bleibt zwar steuerlich Einzelunternehmer, jedoch mangelt es nach der Übertragung der Anteile an der GmbH an der erforderlichen personellen Verflechtung. Der Nießbraucher an den Anteilen der GmbH kann nämlich nicht die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung ausüben, diese stehen – ungeachtet der Nießbrauchsbelastung – dem Gesellschafter zu.
Nach dem Urteil des BFH vom 28.05.2015 (IV R 26/12) bleibt es bei der Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns, wenn in zeitlich engem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe ein Teilbetrieb verbleibt oder zum Buchwert ausgegliedert wird. Eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt dabei einen Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Ihre Ausgliederung zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen steht der Tarifermäßigung nach § 34 EStG nicht im Wege.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 03.02.2015 (11 K 1886/12) zählen solche Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, für die die 15 %-Grenze gilt, die nach den allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungskosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft anzusehen sind.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 15/15 beim BFH anhängig ist.
Mit dem BMF-Schreiben vom 27.07.2015 (IV C 1 – S 2211/11/10001) hat die Finanzverwaltung infolge der neueren Rechtsprechung die Verwaltungsauffassung zum Schuldzinsenabzug nachträglicher, nach dem Verkauf anfallender Schuldzinsen, neu abgefasst:
Wie bisher bleiben nach dem Verkauf anfallende Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Veräußerungserlös nicht ausgereicht hat, die zugrunde liegenden Darlehen zu tilgen, die Auszahlung des Erlöses sich verzögert hat oder für die Tilgung der Kredite sonstige Hinderungsgründe bestehen. Das gilt auch für den Verkauf eines solchen Objekts, dessen Veräußerungsgewinn nicht als Spekulationsgewinn steuerbar ist, wenn der Kaufvertrag nach dem 31.12.1998 abgeschlossen wurde.
Soweit mit dem Veräußerungserlös der Kredit nicht getilgt wird, weil der Erlös anderweitig zur Einkünfteerzielung verwendet wird (Erwerb einer anderen Immobilie), liegt ein Umwidmungsakt vor, d. h., die Schuldzinsen stehen künftig im Zusammenhang mit dem veränderten Kreditzweck.
Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Ablösung eines Kredits im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie sind nur dann abzugsfähig, wenn der Verkaufsgewinn als Spekulationsgewinn steuerpflichtig ist. Ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt nicht in Betracht, es sei denn, das obligatorische Rechtsgeschäft für den Verkauf (z. B. Kaufvertrag) wurde vor dem 27.07.2015 abgeschlossen.
Wurde die Einkünfteerzielungsabsicht bereits vor dem Verkauf aufgegeben, sind Schuldzinsen nicht mehr abzugsfähig, auch nachträgliche Schuldzinsen nicht.
Bei nach dem 31.12.2013 abgeschlossenen Veräußerungsgeschäften sind die Schuldzinsen für solche Kredit, die der Finanzierung von Werbungskosten gedient haben (z. B. Instandsetzungsarbeiten) nicht mehr – wie bisher – von Vornherein abzugsfähig. Jedoch werden von der Finanzverwaltung in Altfällen mit verschiedenen Einschränkungen die Zinsen als Werbungskosten weiter anerkannt.
Der BFH hat mit Urteil vom 10.03.2015 (VI R 60/11) entschieden, dass Kosten der Adoption keine außergewöhnlichen Aufwendungen darstellen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 11.03.2015 – 2 K 1446/12) sind die Kosten der krankheitsbedingten Heimunterbringung eines Kindes dagegen außergewöhnliche Belastungen. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen sowohl die Unterbringungs- als auch die Verpflegungskosten.
Mit Urteil vom 14.04.2015 (VI R 89/13) entschied der BFH, dass Nahrungsergänzungsmittel, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Arzneimittelgesetz darstellen, nicht unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 EStG fallen. Bei ärztlicher Verordnung unterfallen diese Aufwendungen den außergewöhnlichen Belastungen.
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsauffassung entschied der BFH mit Urteil vom 18.06.2015 (VI R 17/14), dass Zivilprozesskosten im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Etwas anderes könnte dann ausnahmsweise vorliegen, wenn ein Rechtsstreit für den Steuerpflichtigen einen für ihn existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 20.08.2015 (IV C 2 – S 2770/12/10001) die Auffassung vertreten, dass eine Kapitalgesellschaft, an deren Handelsgewerbe eine atypische stille Beteiligung besteht und ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen ist, weder Organgesellschaft noch Organträger im Rahmen einer Organschaft sein kann.
Kundenzahlungen auf dem privaten Bankkonto eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers stellen nach dem Urteil des BFH vom 21.10.2014 (VIII R 11/12 n.v.) verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Nach dem BFH-Urteil vom 24.10.2013 (V R 31/12) ist der Unternehmer im Umfang eines Sicherungseinbehalts zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit berechtigt. Das BMF hat mit Schreiben vom 03.08.2015 ausgeführt, dass Entgeltforderungen, die auf so genannten Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich und tatsächlich nicht dursetzbar sind. Soweit eine vollständige Entgeltzahlung jedoch infolge der Stellung einer Bankbürgschaft beansprucht werden kann, liegt keine Uneinbringlichkeit vor. Die Voraussetzungen für die Uneinbringlichkeit hat der Unternehmer nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss sich auch ergeben, dass der Unternehmer sich vergeblich um eine Bürgschaft bemüht hat.
Soweit der Unternehmer zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer berechtigt ist, steht dem Leistungsempfänger insoweit kein Vorsteuerabzug zu. Den Unternehmer trifft zwar keine Verpflichtung, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche offenzulegen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, dem Finanzamt des Leistungsempfängers die Behandlung der offenen Entgeltansprüche mitzuteilen.
Seit 2013 werden die Rundfunkgebühren nicht mehr vom Bereithalten eines Empfangsgeräts abhängig gemacht. Für die Zahlung der Abgabe sind nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) im privaten Bereich die Wohnungsinhaber, im betrieblichen Bereich die Inhaber der Betriebsstätte verpflichtet.
Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19.06.2015 (7 BV 14.1707) ist für den Privatbereich das Anknüpfen der Leistungspflicht an das Innehaben einer Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte rechtfertige, an die bloße Möglichkeit der Programmnutzung die Leistungspflicht zu knüpfen und damit jeden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen.
Begeht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrig und vorsätzlich möglicherweise strafbare Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, liegen darin zugleich eine schwerwiegende Verletzungen seiner vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme und stellen einen Missbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens dar. Hierin kann auch dann ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB liegen, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenstände von nur geringem Wert betrifft und nur ein geringer oder sogar gar kein Schaden für den Arbeitgeber damit einhergeht. Dies gilt auch für zur Entsorgung vorgesehene Sachen. Im Urteilsfall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.06.2015 (5 Sa 190/05) ging es um eine Schaumstoffmatte, die ein Arbeitnehmer aus dem Müllcontainer mitgenommen hatte. Hier urteilte das Gericht, dass gerade bei langjähriger unbeanstandeter Betriebszugehörigkeit in einem solchen Fall zunächst nur eine Abmahnung erforderlich sein könne.
(28.08.2015, Redaktion: Neulken & Partner)