23. November 2015
In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.12.2015:
22.12.2015:
Die Schonfrist für die am 10.12.2015 fälligen Steuern endet am 14.12.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.12.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
11.01.2016:
25.01.2016:
Die Schonfrist für die am 11.01.2015 fälligen Steuern endet am 14.01.2016.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.01.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Über die Alternativ- und Ergänzungsvorschläge des Bundesrates (BR-Drucks. 353/15) haben wir mit Rundschreiben X 2015 berichtet. Die Vorschläge des Bundesrates sahen weitere Verschärfungen vor. Die Bundesregierung hat hierauf eine Gegenäußerung veröffentlicht (BT-Drucks. 18/6279 vom 08.10.2015). Danach wird sie im Grundsatz an dem Konzept des Regierungsentwurfs festhalten.
Nach dem Reformvorhaben (siehe Rundschreiben IX 2015) sollten Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen (weniger als 10 % Anteilsbesitz am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft), die eine Körperschaft erzielt, in voller Höhe steuerpflichtig werden. Hierzu scheint sich eine Kehrtwende bei der Regierung abzuzeichnen. Nach einer Mitteilung des Handelsblatts vom 18.11.2015 hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) von dem Thema Besteuerung von Veräußerungsgewinnen komplett verabschiedet. Vorausgegangen war, dass sich die Arbeitsgruppe Finanzen der Union bereits zuvor für die Beibehaltung der Steuerbefreiung ausgesprochen hatte.
Hintergrund dürfte wohl die Sorge um die Investitionsbereitschaft von Anlegern im Wagniskapitalbereich gewesen sein.
Mit erst jetzt veröffentlichtem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14.04.2015 (GrS 2/12) hat der BFH festgestellt, dass eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG alter Fassung nicht mehr gebildet werden kann, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits feststeht, dass der Betrieb zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 19.06.2015 – 1 V 795/15 E ist es ernstlich zweifelhaft, ob Ehescheidungskosten infolge der ab 2013 geltenden verschärften Anforderung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG abzugsfähig sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 29.07.2015 – X A 11/13 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger nicht berechtigt ist, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG abzuziehen, wenn er nicht zum Zeitpunkt der Verausgabung der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, sondern lediglich in früheren Jahren dort pflichtversichert war. Auch die Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk als Pflichtmitglied ermögliche keinen Sonderausgabenabzug. Die Abzugsberechtigung werde auch nicht dadurch ermöglicht, dass der Ehegatte mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage habe. Die Nichtgewährung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Nach dem BMF-Schreiben vom 10.11.2015 – IV C 4-S-2296-b/07/0003 sind infolge der BFH-Entscheidung vom 06.11.2014 – VI R 1/13 rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Schornsteinfegerleistungen, d. h. Messungen wie auch sonstige Überprüfungen und die Feuerstättenschau, ebenso wie die reinen Kehrerkosten als begünstigte Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG zu behandeln.
Die tätigkeitsbezogene rechtsformneutrale Befreiung einer Betriebskapitalgesellschaft erstreckt sich nach dem BFH-Urteil vom 20.08.2015 – IV R 26/13 auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit einer Besitzpersonengesellschaft, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird.
Der BFH hat mit Urteil vom 03.09.2015 – VI R 1/14 in der Leistung einer Einkommensteuernachzahlung durch einen Arbeitgeber für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum für einen Arbeitnehmer, mit dem eine Nettolohnvereinbarung besteht, die Zuwendung von Arbeitslohn gesehen. Dieser (weitere) Nettobezug ist dabei auf einen Bruttolohn hochzurechnen.
Der BFH stellt mit Urteil vom 18.08.2015 – V R 47/14 fest, dass der Antrag auf Ist-Besteuerung, d. h. der Besteuerung nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten, auch konkludent gestellt werden kann. Die Steuererklärung muss dabei unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer die Umsatzversteuerung auf Grundlage der vereinnahmten Entgelte verfolgt. Dieses kann sich aus einer eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung ergeben. Ist der Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung konkludent gestellt und hat das Finanzamt antragsgemäß die Festsetzung der Umsatzsteuer wie erklärt vorgenommen, gilt dies als Zustimmung zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Die Beitragspflicht für einen Erschließungsbetrag für eine Lärmschutzvorrichtung stellt nach dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.05.2015 – 4 K 270/14 eine schwebende Rechtsbeziehung des Erblassers dar, die als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen (als Abzugsposten) zu berücksichtigen ist.
Der Verkäufer ist zwar gesetzlich verpflichtet, dem Erwerber einen Energieausweis auszuhändigen, der über die für die Wohnfläche eines Gebäudes jährlich benötigte Energie für Beheizung und über den sonstigen Energiebedarf Auskunft gibt (§ 16 EnEV). Nach Auffassung des OLG Schleswig (Urteil vom 13.03.2015 – 17 U 98/14) rechtfertigt dies allein jedoch nicht die Annahme, dass hierdurch eine entsprechende Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit des kaufgegenständlichen Gebäudes gem. § 434 BGB getroffen wurde. Aus diesem Grund kann dem Verkäufer im Falle der Fehlerhaftigkeit des Energieausweises auch keine Sachmängelhaftung drohen.
Dem Urteil des BGH lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Schuldner nach mehr-fachen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen erst gegenüber einem vom Gläubiger eingeschalteten Inkassounternehmen um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hatte.
Der BGH sah in der Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (BGH, Urteil vom 24.09.2015 – IX ZR 308/14).
(23.11.2015, Redaktion: Neulken & Partner)