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15. Februar 2016

Rundschreiben II/2016

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Februar 2016

10.02.2016:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.02.2016

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

23.02.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2016 fälligen Steuern endet am 15.02.2016.

Für die am 15.02.2016 fälligen Steuern endet die Schonfrist am 18.02.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 25.02.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. März 2016

10.03.2016:

  • Einkommensteuer und Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

23.03.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2016 fälligen Steuern endet am 14.03.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.03.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Unter dem Datum vom 03.02.2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit dem Gesetzentwurf wird die Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

Nach dem Gesetzentwurf soll eine zeitlich befristete – degressiv ausgestaltete – Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ermöglicht werden. Dabei liegt die Intention des Gesetzentwurfs darin, die Errichtung neuer Mietwohnungen, die für mittlere und untere Einkommensschichten bezahlbar sind, zu begünstigen. Wohnungen mit hohem Standard sind von der Förderung ausgeschlossen. Begünstigte Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen.

Die Förderung besteht darin, dass nach § 7b Abs. 1 EStG-E eine Sonderabschreibung für begünstigte Investitionen ermöglich wird. Im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und im darauf folgenden Jahr können jeweils 10 % der Bemessungsgrundlage abgeschrieben werden. Im dritten Jahr können dann nochmals weitere 9 % der Bemessungsgrundlage abgeschrieben werden, in der Summe danach 29 % der Bemessungsgrundlage insgesamt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird dabei u. a. sein, dass ohnehin die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig ist. Es ist folglich zulässig, die Sonderabschreibung im Betriebs- oder auch im Privatvermögen geltend zu machen, wenn die Objekte zur Einkommenserzielung eingesetzt werden. Eine Förderung der Eigennutzung scheidet aus.

Die Förderung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 3.000 pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch begrenzt auf eine Förderobergrenze von € 2.000 pro Quadratmeter.

Die Förderung ist auch regional begrenzt. Zum Zeitpunkt des Bauantrags muss sich dieser auf ein Objekt beziehen, das in einem bestimmten Gebiet errichtet wird. Konkret soll es sich dabei um Gebiete handeln, denen die Mietstufen IV bis VI der Wohngeldverordnung zugeordnet sind, in denen die Mietpreisbremse oder die abgesenkte Kappungsgrenze gilt.

Die Neuregelung steht unter dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission, da sie beihilferechtlichen Charakter hat.

2. Änderung des Abzinsungssatzes für Pensionsrückstellungen

Bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen wird bislang der maßgebliche Abzinsungssatz aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt. Dieser liegt zum 31.12.2015 bei rund 3,9 %. Damit kommt es abermals zu einer gravierenden Erhöhung des Ausweises von Pensionsrückstellungen in den Handelsbilanzen. Vereinfacht ausgedrückt kann gesagt werden, dass mit jedem Prozentpunkt, den die maßgeblichen Zinsen fallen, die Pensionsrückstellung sich um 15 % bis 20 % erhöht. Dieses kann im Einzelfall in den Bilanzen der Unternehmen zu erheblichen Problemen führen.

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 eine vom Bundesminister der Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe beschlossen, mit der einem Änderungsantrag der Fraktionen CDU, CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie gefolgt wird. Danach wird die Durchschnittsberechnung des maßgeblichen Zinssatzes für die Bewertung der Pensionsrückstellungen auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden, darf aber rückwirkend angewendet werden. Wahlweise steht die Anwendung somit auch für Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2015 offen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hält dagegen eine Ausweitung des Betrachtungszeitraums anstelle von zehn Jahren auf fünfzehn Jahre für besser geeignet. Auch könnte eine Zinsfestschreibung z. B. auf 4,5 % in Betracht kommen, wenn man nicht grundsätzlich am Modell eines variablen Zinssatzes festhalten möchte. Dabei sollen jedoch Gewinne aus der Neubewertung nicht für Ausschüttungen zur Verfügung stehen, was aus Sicht der Stärkung der Unternehmen sinnvoll wäre.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Unvereinbarkeit der Pauschalsteuer gem. § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

Mit Urteil vom 17.11.2015 – VIII R 27/12 hat der BFH entschieden, dass § 6 InvStG nicht der Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV unterfällt. Inländischen Anteilsscheininhabern eines Investmentfonds mit Sitz in den USA steht zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge gem. §§ 2, 6 InvStG die Möglichkeit zu, die Besteuerungsgrundlagen gem. § 5 Abs. 1 Inv StG (entgegen BMF) nachzuweisen.

2. Einkommensteuer; Beiträge zu Risikolebensversicherungen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar

Nach dem Urteil des BFH vom 13.10.2015 – IX R 35/14 stellen Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die der Absicherung eines Darlehens dienen, das zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Vermietung dienenden Immobilie aufgenommen wurde, auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Versicherung durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war. Auch kommt keine Aufteilung von Beiträgen zu Risikolebensversicherungen und damit anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

3. Einkommensteuer; kein Zeugenbeweis für behaupteten Ausschluss einer Privatnutzung eines PKW

Mit Beschluss vom 01.12.2015 – X B 29/15, nv hat es der BFH abgelehnt, die Benennung eines Zeugen zum Nachweis des vollständigen Ausschlusses von Privatfahrten mit einem betrieblichen PKW zuzulassen. Der BFH hat das damit begründet, dass der Zeuge nicht immer Kenntnis über die Art der Nutzung dieses Fahrzeugs haben könne.

4. Einkommensteuer; kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis mit unterhaltsberechtigter Tochter

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 20.05.2015 – 7 K 1077/14, dass ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis nicht vorliegt, wenn die Wohnung nicht entgeltlich, sondern in Form von Naturalunterhalt an das unterhaltsberechtigte Kind überlassen wird.

Im Urteilsfall argumentierten die Kläger, dass die Tochter einen Unterhaltsanspruch von € 781 pro Monat habe. Sie habe die Miete gem. Mietvertrag von € 350 und die Nebenkostenvorauszahlungen von monatlich € 125 aus dem Barunterhalt bestritten, indem ihr der auf Grundlage des Unterhaltsanspruchs nach Abzug von Miete und Nebenkosten verbleibende Unterhalt nach Bedarf ausgezahlt wurde.

Das Gericht sah dagegen in der Wohnungsüberlassung kein Mietverhältnis, sondern die Gewährung von Naturalunterhalt. Der Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Nach dem Mietvertrag sei eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. Es sei aber tatsächlich kein Geld geflossen. Auch sei die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt nicht geeignet, eine andere Würdigung anzustellen. Die Höhe des Unterhaltanspruchs sei nicht im Einzelnen festgelegt worden und seien ebenso weder die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart noch abgerechnet worden.

5. Körperschaftsteuer; BMF zu Risikogeschäften und verdeckter Gewinnausschüttung

Das BMF hat mit Schreiben vom 14.12.2015 – IV C2 – S 2742/02/10004 zu Risikogeschäften einer GmbH Stellung bezogen. Der BFH hatte mit Urteil vom 31.03.2014 – I R 83/03 entschieden, dass Wertpapiergeschäfte durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme rechtfertigen, dass diese Geschäfte im privaten Interesse des beherrschenden Gesellschafters ausgeübt würden (Bestätigung BFH vom 08.08.2001 – I R 106/99) und die GmbH grundsätzlich darin frei sei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, ebenso aber auch die Verlustgefahren wahrzunehmen. Entgegen BMF-Schreiben vom 19.12.1996, BStBl 1997 I S. 112 gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits nur entfernt gegeben ist.

6. Umsatzsteuer; Organschaft und organisatorische Eingliederung

Mit Urteil vom 02.12.2015 hat der BFH (V R 15/14) entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung eine Mehrheitsbeteiligung und die organisatorische Eingliederung im Regelfall voraussetze, dass der Organträger mit der juristischen Person über deren Geschäftsleitung personell verflochten sein muss.

7. Umsatzsteuer; Organschaft auch mit Tochter-Personengesellschaft

Der BFH entschied mit Urteil vom 02.12.2015 – V R 25/13, dass neben einer juristischen Person auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.

8. Steuerstrafrecht; Steuerverkürzung in großem Ausmaß

Der BGH hat mit Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15 entschieden, dass ein großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung i. S. von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Hinterziehung über € 50.000 vorliegt. Eine Unterscheidung zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden sei nicht zu treffen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Familienrecht; ehebezogene Schenkungen können unter bestimmten Umständen zurück verlangt werden

Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15 entschieden, dass ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurück verlangt werden können, wenn die nach dem Scheitern der Ehe zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind bestehende Vermögenslage den schenkenden Schwiegereltern nicht zumutbar ist.

2. Versicherungsvertragsrecht; Anspruch auf Auskunft des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft

Nach dem Urteil des BGH vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15 kann nach Treu und Glauben der Versicherungsnehmer einen Auskunftsanspruch erheben, wenn er geltend macht, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere Bewertungsreserve gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, als der vom Versicherer ausgezahlte Betrag. Der Umfang des Auskunftsanspruchs richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein berechtigtes Interesse des Versicherers kann dabei zu beachten sein.

(15.02.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

15. Februar 2016

Rundschreiben II/2016

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Februar 2016

10.02.2016:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.02.2016

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

23.02.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2016 fälligen Steuern endet am 15.02.2016.

Für die am 15.02.2016 fälligen Steuern endet die Schonfrist am 18.02.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 25.02.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. März 2016

10.03.2016:

  • Einkommensteuer und Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

23.03.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2016 fälligen Steuern endet am 14.03.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.03.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Unter dem Datum vom 03.02.2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit dem Gesetzentwurf wird die Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

Nach dem Gesetzentwurf soll eine zeitlich befristete – degressiv ausgestaltete – Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ermöglicht werden. Dabei liegt die Intention des Gesetzentwurfs darin, die Errichtung neuer Mietwohnungen, die für mittlere und untere Einkommensschichten bezahlbar sind, zu begünstigen. Wohnungen mit hohem Standard sind von der Förderung ausgeschlossen. Begünstigte Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen.

Die Förderung besteht darin, dass nach § 7b Abs. 1 EStG-E eine Sonderabschreibung für begünstigte Investitionen ermöglich wird. Im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und im darauf folgenden Jahr können jeweils 10 % der Bemessungsgrundlage abgeschrieben werden. Im dritten Jahr können dann nochmals weitere 9 % der Bemessungsgrundlage abgeschrieben werden, in der Summe danach 29 % der Bemessungsgrundlage insgesamt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird dabei u. a. sein, dass ohnehin die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig ist. Es ist folglich zulässig, die Sonderabschreibung im Betriebs- oder auch im Privatvermögen geltend zu machen, wenn die Objekte zur Einkommenserzielung eingesetzt werden. Eine Förderung der Eigennutzung scheidet aus.

Die Förderung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 3.000 pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch begrenzt auf eine Förderobergrenze von € 2.000 pro Quadratmeter.

Die Förderung ist auch regional begrenzt. Zum Zeitpunkt des Bauantrags muss sich dieser auf ein Objekt beziehen, das in einem bestimmten Gebiet errichtet wird. Konkret soll es sich dabei um Gebiete handeln, denen die Mietstufen IV bis VI der Wohngeldverordnung zugeordnet sind, in denen die Mietpreisbremse oder die abgesenkte Kappungsgrenze gilt.

Die Neuregelung steht unter dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission, da sie beihilferechtlichen Charakter hat.

2. Änderung des Abzinsungssatzes für Pensionsrückstellungen

Bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen wird bislang der maßgebliche Abzinsungssatz aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt. Dieser liegt zum 31.12.2015 bei rund 3,9 %. Damit kommt es abermals zu einer gravierenden Erhöhung des Ausweises von Pensionsrückstellungen in den Handelsbilanzen. Vereinfacht ausgedrückt kann gesagt werden, dass mit jedem Prozentpunkt, den die maßgeblichen Zinsen fallen, die Pensionsrückstellung sich um 15 % bis 20 % erhöht. Dieses kann im Einzelfall in den Bilanzen der Unternehmen zu erheblichen Problemen führen.

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 eine vom Bundesminister der Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe beschlossen, mit der einem Änderungsantrag der Fraktionen CDU, CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie gefolgt wird. Danach wird die Durchschnittsberechnung des maßgeblichen Zinssatzes für die Bewertung der Pensionsrückstellungen auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden, darf aber rückwirkend angewendet werden. Wahlweise steht die Anwendung somit auch für Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2015 offen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hält dagegen eine Ausweitung des Betrachtungszeitraums anstelle von zehn Jahren auf fünfzehn Jahre für besser geeignet. Auch könnte eine Zinsfestschreibung z. B. auf 4,5 % in Betracht kommen, wenn man nicht grundsätzlich am Modell eines variablen Zinssatzes festhalten möchte. Dabei sollen jedoch Gewinne aus der Neubewertung nicht für Ausschüttungen zur Verfügung stehen, was aus Sicht der Stärkung der Unternehmen sinnvoll wäre.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Unvereinbarkeit der Pauschalsteuer gem. § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

Mit Urteil vom 17.11.2015 – VIII R 27/12 hat der BFH entschieden, dass § 6 InvStG nicht der Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV unterfällt. Inländischen Anteilsscheininhabern eines Investmentfonds mit Sitz in den USA steht zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge gem. §§ 2, 6 InvStG die Möglichkeit zu, die Besteuerungsgrundlagen gem. § 5 Abs. 1 Inv StG (entgegen BMF) nachzuweisen.

2. Einkommensteuer; Beiträge zu Risikolebensversicherungen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar

Nach dem Urteil des BFH vom 13.10.2015 – IX R 35/14 stellen Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die der Absicherung eines Darlehens dienen, das zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Vermietung dienenden Immobilie aufgenommen wurde, auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Versicherung durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war. Auch kommt keine Aufteilung von Beiträgen zu Risikolebensversicherungen und damit anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

3. Einkommensteuer; kein Zeugenbeweis für behaupteten Ausschluss einer Privatnutzung eines PKW

Mit Beschluss vom 01.12.2015 – X B 29/15, nv hat es der BFH abgelehnt, die Benennung eines Zeugen zum Nachweis des vollständigen Ausschlusses von Privatfahrten mit einem betrieblichen PKW zuzulassen. Der BFH hat das damit begründet, dass der Zeuge nicht immer Kenntnis über die Art der Nutzung dieses Fahrzeugs haben könne.

4. Einkommensteuer; kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis mit unterhaltsberechtigter Tochter

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 20.05.2015 – 7 K 1077/14, dass ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis nicht vorliegt, wenn die Wohnung nicht entgeltlich, sondern in Form von Naturalunterhalt an das unterhaltsberechtigte Kind überlassen wird.

Im Urteilsfall argumentierten die Kläger, dass die Tochter einen Unterhaltsanspruch von € 781 pro Monat habe. Sie habe die Miete gem. Mietvertrag von € 350 und die Nebenkostenvorauszahlungen von monatlich € 125 aus dem Barunterhalt bestritten, indem ihr der auf Grundlage des Unterhaltsanspruchs nach Abzug von Miete und Nebenkosten verbleibende Unterhalt nach Bedarf ausgezahlt wurde.

Das Gericht sah dagegen in der Wohnungsüberlassung kein Mietverhältnis, sondern die Gewährung von Naturalunterhalt. Der Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Nach dem Mietvertrag sei eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. Es sei aber tatsächlich kein Geld geflossen. Auch sei die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt nicht geeignet, eine andere Würdigung anzustellen. Die Höhe des Unterhaltanspruchs sei nicht im Einzelnen festgelegt worden und seien ebenso weder die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart noch abgerechnet worden.

5. Körperschaftsteuer; BMF zu Risikogeschäften und verdeckter Gewinnausschüttung

Das BMF hat mit Schreiben vom 14.12.2015 – IV C2 – S 2742/02/10004 zu Risikogeschäften einer GmbH Stellung bezogen. Der BFH hatte mit Urteil vom 31.03.2014 – I R 83/03 entschieden, dass Wertpapiergeschäfte durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme rechtfertigen, dass diese Geschäfte im privaten Interesse des beherrschenden Gesellschafters ausgeübt würden (Bestätigung BFH vom 08.08.2001 – I R 106/99) und die GmbH grundsätzlich darin frei sei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, ebenso aber auch die Verlustgefahren wahrzunehmen. Entgegen BMF-Schreiben vom 19.12.1996, BStBl 1997 I S. 112 gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits nur entfernt gegeben ist.

6. Umsatzsteuer; Organschaft und organisatorische Eingliederung

Mit Urteil vom 02.12.2015 hat der BFH (V R 15/14) entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung eine Mehrheitsbeteiligung und die organisatorische Eingliederung im Regelfall voraussetze, dass der Organträger mit der juristischen Person über deren Geschäftsleitung personell verflochten sein muss.

7. Umsatzsteuer; Organschaft auch mit Tochter-Personengesellschaft

Der BFH entschied mit Urteil vom 02.12.2015 – V R 25/13, dass neben einer juristischen Person auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.

8. Steuerstrafrecht; Steuerverkürzung in großem Ausmaß

Der BGH hat mit Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15 entschieden, dass ein großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung i. S. von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Hinterziehung über € 50.000 vorliegt. Eine Unterscheidung zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden sei nicht zu treffen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Familienrecht; ehebezogene Schenkungen können unter bestimmten Umständen zurück verlangt werden

Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15 entschieden, dass ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurück verlangt werden können, wenn die nach dem Scheitern der Ehe zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind bestehende Vermögenslage den schenkenden Schwiegereltern nicht zumutbar ist.

2. Versicherungsvertragsrecht; Anspruch auf Auskunft des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft

Nach dem Urteil des BGH vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15 kann nach Treu und Glauben der Versicherungsnehmer einen Auskunftsanspruch erheben, wenn er geltend macht, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere Bewertungsreserve gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, als der vom Versicherer ausgezahlte Betrag. Der Umfang des Auskunftsanspruchs richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein berechtigtes Interesse des Versicherers kann dabei zu beachten sein.

(15.02.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

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