24. September 2016
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.10.2016:
25.10.2016:
Die Schonfrist für die am 10.10.2016 fälligen Steuern endet am 13.10.2016.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.10.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.11.2016:
15.11.2016
24.11.2016:
Die Schonfrist für die am 10.11.2016 fälligen Steuern endet am 14.11.2016.
Die Schonfrist für die am 15.11.2016 fälligen Steuern endet am 18.11.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.11.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat fand am 22.09.2016 einen Kompromiss zur überfälligen ErbSt-Reform. Der Vermittlungsvorschlag ist in einer Beschlussempfehlung an den Bundestag formuliert (BT-Drucks. 18/9690) und sieht folgende Änderungen zu dem vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStRG) vor:
Der Vorwegabschlag bei Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkungen (§ 13a Abs. 9 ErbStG) entspricht nunmehr der Höhe des prozentualen Abschlags, der im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung für den Fall einer Abfindung vorgesehen ist.
Die so genannte Optionsverschonung (100 %) soll nur noch dann gewährt werden, wenn das begünstigungsfähige Vermögen zu nicht mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13a Abs. 10 ErbStG).
Im Zusammenhang mit der Bewertung von Unternehmen wird im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens der Kapitalisierungsfaktor im Gesetz mit 13,75 festgelegt. Er soll aber in Zukunft an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten angepasst werden. Der Kapitalisierungsfaktor lag zuletzt bei 17,86 und führte damit zu unverhältnismäßig hohen steuerlichen Unternehmenswerten.
Der Vermittlungsvorschlag sieht vor, dass abweichend vom Bundestagsbeschluss sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände, die typischerweise der Lebensführung dienen, nicht begünstigt werden. Ausgenommen sind solche Güter, wenn sie im Zusammenhang mit dem Handel, ihrer Herstellung oder ihrer Verarbeitung im Unternehmen unterhalten werden.
Bei Erwerben von Todes wegen wird ein Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer bis zu sieben Jahren beim Erwerb von begün-stigtem Vermögen eingeführt. Die Stundung erfolgt zinslos und bezieht sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt. Voraussetzung ist aber die Einhaltung der Lohnsummenregelung und Behaltensfrist. Der Bundestag hatte eine Stundung bis zu 10 Jahren beschlossen.
Infolge der intendierten Missbrauchsbekämpfung können Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) bis zu 15 % steuerrechtlich dem begünstigten Vermögen zugerechnet werden. Damit soll die notwendige Liquidität der Unternehmen gesichert werden (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG). Cash-Gesellschaften sollen nicht begünstigt werden. Deshalb setzt die Begünstigung voraus, dass das betroffene Vermögen im Betrieb oder in nachgeordneten Gesellschaften seinem Hauptzweck dient, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
In der Empfehlung des Vermittlungsausschusses sind zudem technische und klarstellende Änderungen zum Bundestagsbeschluss vorgesehen. So soll Vermögen, das ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient, bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus diesen Verpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen zählen.
Nicht zum Verwaltungsvermögen sollen darüber hinaus vermietete oder verpachtete Grundstücke gehören, die dem Absatz eigener Produkte oder Erzeugnisse dienen (Beispiel: Brauerei vermietet eigene Schankgaststätte).
Bei Großvermögen ab € 26 Mio. bleibt es bei der schon vom Bundestag vorgesehenen Gesetzesänderung. Je nach Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung oder alternativ einen Verschonungsabschlag. Im Falle der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erbe nachweisen, dass ihn die Steuerzahlung überfordert, wobei hierbei die Offenlegung seines Privatvermögens unumgänglich ist. Beim alternativen Modell verringert sich der Verschonungsabschlag um je einen Prozentpunkt für jede € 750.000, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von € 26 Mio. liegt. Ab einem Erwerb von € 90 Mio. wird bei der Regelverschonung (fünf Jahre Haltedauer und Lohnsummen-Einhaltung von 400 %) keine Verschonung mehr gewährt. Im Falle der Optionsverschonung (sieben Jahre Haltefrist und Lohnsummen-Einhaltung von mindestens 700 %) liegt der Grenzbetrag bei € 89,75 Mio.
Kleinbetriebe mit höchstens fünf Mitarbeitern werden von der Nachweispflicht des Erhalts der Arbeitsplätze ausgenommen. Saisonarbeiter bleiben unberücksichtigt.
Mit Beschluss vom 03.08.2016 hat das Bundeskabinett ein Gesetzvorhaben zur weiteren Entlastung von Bürokratie auf den Weg gebracht. Für das Steuerrecht relevante Regelungen sehen unter anderem vor:
Das BMF hat den Verbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (Referentenentwurf) zur Stellungnahme übersandt. Mit dem Gesetz soll die steuerliche Verlustverrechnung eine neue Ausrichtung erfahren. Während bei Anteilsübertragung im Konzern und bei Übertragungen von Anteilen an Körperschaften mit Verlustvorträgen, bei denen zum Zeitpunkt der Übertragung stille Reserven vorhanden sind, Verlustvorträge bei einer Anteilsübertragung unberührt bleiben, fallen in den übrigen Fällen Verlustvorträge einer Körperschaft anteilig oder gänzlich weg, wenn Anteilsübertragungen innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % bis zu 50 % (anteiliger Wegfall) oder mehr als 50 % (gänzlicher Wegfall) erfolgen.
Diese bisher nicht begünstigten Unternehmen, bei denen durchaus ein Gesellschafterwechsel im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung unerlässlich ist, sollen künftig auch nach der Anteilsübertragung Verluste noch nutzen können. Voraussetzung ist, dass sie denselben Geschäftsbetrieb fortführen. Ein neu eingeführter § 8d KStG sieht dabei folgende Bedingungen vor:
Ein ggf. noch bestehender Verlustvortrag entfällt zu dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehenden Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
Die fortgeltende Nutzung des Verlustvortrags ist antragsgebunden. Der Antrag ist für gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche Zwecke einheitlich zu stellen. Damit greift die neue Regelung sowohl für körperschaftsteuerliche als auch für gewerbesteuerliche Verlustvorträge sowie für den Zinsvortrag gem. § 4h EStG.
Die neue Vorschrift des § 8d KStG ist nach dem Referentenentwurf für Anteilseignerwechsel nach dem 31.12.2015 anwendbar.
Nach dem BFH-Urteil vom 22.03.2016 – VIII R 24/12 schließt ein in der häuslichen Sphäre eingebundener Raum, der nicht entsprechend dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers eingerichtet ist, die nicht nur untergeordnete Mitbenutzung zu privaten Zwecken nicht aus. Die Kosten für diesen Raum können daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler (Sideboard) vom Wohnbereich abgetrennt ist, stellt nach dem BFH-Urteil vom 22.03.2016 – VIII R 10/02 kein Arbeitszimmer dar, für das ein Mieter anteilige Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann.
Mit Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15 hat der BFH entschieden, dass Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse an den Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gem. § 65a SGB V für von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen Leistungen der Krankenkasse darstellen, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind (entgegen BMF-Schreiben vom 19.08.2013, BStBl I 2013 S. 1087 Rn. 72).
Zinsen, die ihrerseits infolge der Finanzierung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit einem Investitionsdarlehen entstehen, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG. Dies hat der BFH mit Urteil vom 07.07.2016 – III R 26/15 entschieden.
Im Urteilsfall wurden die Darlehenszinsen auf einem gesonderten Darlehenskonto erfasst, das verzinslich war.
Der BFH hat mit Urteil vom 10.05.2015 – IX R 44/15 entschieden, dass unter Vergleichsmiete die Bruttomiete, einschließlich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen ist.
Der BFH entschied mit Urteil vom 15.06.2016 – VI R 6/13, dass für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht infolge Zuflusses anzunehmen ist, es maßgeblich darauf ankommt, wann der Verzicht erklärt wurde. Ein Zufluss von Arbeitslohn und eine verdeckte Einlage können nur dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet. In diesem Fall hätte nämlich in die Bilanz eine Gehaltsverbindlichkeit eingestellt werden müssen. Erfolgte der Verzicht jedoch vor Entstehung des Gehaltsanspruchs, würde er unentgeltlich tätig werden und es käme dann nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2016 – II R 24/15 entschieden, dass eine Abfindungszahlung des Erben an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.
In seinem Urteil vom 29.06.2016 – II R 41/14 hat der BFH festgehalten, dass ein Einzelkonto oder Einzeldepot auch bei Eheleuten im Gegensatz zum Gemeinschaftskonto allein dem Kontoinhaber zuzurechnen ist. Bei einer unentgeltlichen Übertragung des Vermögensstands eines Ehegatten von seinem Einzelkonto oder Einzeldepot auf das Einzelkonto bzw. Einzeldepot des anderen Ehegatten trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Nachweispflicht für die Tatsachen, die gegen die Annahme einer freigebigen Zuwendung sprechen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass der die Vermögenswerte übernehmende Ehegatte bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise am Vermögensstand beteiligt war.
Der BFH stellt mit Urteil vom 12.07.2016 – II – R 57/14 fest, dass Grundstücksschenkungen unter einer Auflage mit dem Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn diese Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde. Und darüber hinaus gelte dies auch dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.
Nach dem Urteil des BGH vom 21.06.2016 – II UR 331/14 informiert der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds den Anlageinteressenten zutreffend über den Anteil der Kosten, die nicht in das Fondsgrundstück fließen (Weichkosten), wenn der Interessent den im Prospekt angegebenen Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten auf Grundlage eines einfachen Rechenschritts in den Anteil an der Anlagesumme umrechnen kann.
Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 01.02.2016 – 13 UF 170/14 entschieden, dass der Unterhaltsverpflichtete u. a. auch der Verpflichtung unterliegt, dem Unterhaltsberechtigten und dem Realsplitting zustimmenden Zahlungsempfänger die steuerlichen Nachteile auszugleichen. Dazu gehören die Mehrsteuern aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern. Eine Erstattung von steuerlichen Nachteilen im Zusammenhang mit den Vorauszahlungen kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten zu leistenden Vorauszahlungen in einer Höhe zu entrichten sind, die seine zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel fühlbar schmälern würden. Soweit der Unterhaltsempfänger durch Rückgriff auf sein Vermögen diese Lücke schließen kann, kommt ein Nachteilsausgleich erst nach Abschluss der Steuerveranlagung in Betracht, wenn der tatsächliche steuerliche Nachteil durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen feststeht.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20.04.2016 – 11 Sa 983/15 kann ein Arbeitnehmer nicht nur während einer laufenden Kündigungsschutzklage seinen Urlaub beantragen, sondern muss dies sogar tun, wenn andernfalls sein Urlaubsanspruch verfiele.
Ein laufender Kündigungsschutzprozess ist nach Auffassung des Gerichts kein Grund dafür, dass die Urlaubsansprüche in das Folgejahr übertragen werden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.06.2016 L 9 R 695/16 entschieden, dass die Einschränkungen der neuen Rente mit 63 Jahren rechtmäßig seien. Nach der Entscheidung des Gerichts kommt es in der Regel nicht zur Anrechnung von Arbeitslosenzeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die notwendigen Versicherungszeiten.
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