28. Juni 2016
In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
11.07.2016:
25.07.2016:
Die Schonfrist für die am 11.07.2016 fälligen Steuern endet am 14.07.2016.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.075.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.08.2016:
15.08.2016
25.08.2016:
Die Schonfrist für die am 10.08.2016 fälligen Steuern endet am 15.08.2016.
Die Schonfrist für die am 15.08.2016 fälligen Steuern endet am 18.08.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.08.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Der im Referendum des Britischen Königreiches bekundete Wille zum Austritt aus der EU könnte dazu führen, dass Großbritannien nach Vollzug eines noch zu schließenden Abkommens über die Einzelheiten des Austritts und die zukünftigen Beziehungen zur EU auch als Drittland, wie z. B. die Schweizer Eidgenossenschaft, anzusehen ist. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens würden die Europäischen Verträge auf Großbritannien keine Anwendung mehr finden, es sei denn, es würden noch Sonderregelungen greifen.
Denkbar wäre auch, dass Großbritannien dem Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) oder der Europäischen Freihandelsassoziation („EFTA“) beitritt. Das bleibt abzuwarten.
Sollte jedoch der Status eines Drittlands zum Tragen kommen, wären die steuerlichen Folgen auch in Deutschland sehr weitreichend.
So können Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland oder soweit sie als unbeschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind, im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht familienbezogene Vergünstigungen beanspruchen. Das würde entfallen.
Für negative Einkünfte aus Drittländern gelten verschiedene Verlustausgleichs- und ebenso -abzugsbeschränkungen. Abhängig von der Einkunftsart und den mit Großbritannien im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA UK) ergäben sich Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung. Zu denken ist z. B. an den Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Für diese gilt nach DBA die Freistellungsmethode, d. h., diese Einkünfte werden in Deutschland nicht versteuert. Wenn Großbritannien jedoch als Drittland qualifiziert würde, würden sich die positiven Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Steuersatzes in Deutschland erhöhend auswirken.
Eine Vielzahl von Steuerbefreiungen und Vergünstigungen beim Sonderausgabenabzug sowie Steuervergünstigungen bei der Veranlagungsform gelten nur für EU- oder EWR-Fälle; diese Vorzüge könnten nicht mehr beansprucht werden.
Die Vergünstigung im Falle der Entstrickung von stillen Reserven bei der Einschränkung oder dem Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands (z. B. im Zusammenhang mit der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte) in Gestalt der Bildung eines Ausgleichspostens und Verteilung der Auflösung dieses Postens über fünf Jahre würde nach Aufgabe der Zugehörigkeit Großbritanniens zur EU und ab Geltung als Drittland nicht mehr zur Anwendung kommen.
Britische Muttergesellschaften könnten den Quellensteuersatz von 0 % nach der Mutter-Tochter-Richtlinie für Dividenden ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland nicht mehr in Anspruch nehmen. Nach dem DBA UK ist eine Quellensteuer von 5 % vorgesehen. Die Steuerlast britischer Konzernmütter würde sich insoweit erhöhen.
Bei Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Kapitalgesellschaft von Deutschland in ein Drittland greift die „Wegzugsbesteuerung“. Es kommt zu einer fiktiven Liquidationsbesteuerung in Gestalt der Zwangsrealisierung der stillen Reserven.
Der Einbezug einer ausländischen Kapitalgesellschaft in den nationalen Organkreis einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft beschränkt sich auf solche Tochtergesellschaften, die ihre Geschäftsleitung im Inland und ihren statuarischen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat unterhalten. Hiervon könnten Konzernstrukturen mit Bezug zu Großbritannien in Zukunft nachteilig betroffen sein.
Das reformierte Umwandlungssteuerrecht 2006 („SEStEG“) ermöglicht unter engen Voraussetzungen die steuerfreie Umstrukturierung auch unter Einbezug von Rechtsträgern mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat. Damit würden britische Rechtsträger in Zukunft hiervon ausgeschlossen sein.
Die „Wegzugsbesteuerung“ natürlicher Personen bei Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland (wegziehende Person hält Anteile an einer Kapitalgesellschaft) in Gestalt einer fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung (§ 6 AStG) sieht bei Wegzug in einen EU- oder EWR- Staat eine zinslose Stundung der so entstehenden deutschen Einkommensteuer vor. Bei Wegzug nach Großbritannien könnte künftig die bis zur tatsächlichen Veräußerung (oder verdeckten Einlage) vorgesehene Stundung entfallen.
Die Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7-14 AStG entsprechend der so genannten Cadbury-Schweppes-Ausnahmeklausel bezieht sich auf Zwischengesellschaften, die einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EU- oder EWR-Staat nachgehen. Diese Ausnahmeregelung dürfte folglich bei UK-Zwischengesellschaften, die niedrig besteuerte passive Einkünfte erzielen und von einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht werden, nicht mehr greifen.
Insbesondere auch im EU-weit harmonisierten Umsatzsteuerrecht werden sich wohl nennenswerte Konsequenzen ergeben. Gehört Großbritannien nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet, entfällt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Ob bei entsprechenden Geschäftsbeziehungen die Anwendung der Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen alternativ zur Anwendung kommt, wäre im Einzelfall zu prüfen. Eine Vielzahl von Regelungen zur Bestimmung des Ortes der Leistung und damit der Steuerbarkeit im Inland setzen daran an, dass ein Bezug zum Gemeinschaftsgebiet vorliegt. Soweit Leistungen als in Großbritannien erbracht gelten, verschiebt sich möglicherweise künftig der Leistungsort mit entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Das Vorsteuervergütungsverfahren für solche Unternehmen, die in Deutschland keine steuerpflichtigen Umsätze erbringen, unterscheidet sich, je nachdem, ob das Unternehmen zum Gemeinschaftsgebiet zählt oder nicht.
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist eine Vielzahl von Vergünstigungen davon abhängig, dass ein Bezug zum Gemeinschaftsgebiet besteht. Dieser Bezug würde nach Vollzug des Austritts nicht mehr bestehen und dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Nachlassbesteuerung bzw. Besteuerung von Schenkungen haben.
Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass eine Vielzahl bereits gewährter, dem Gemeinschaftsrecht geschuldeter Vergünstigungen auf Dauer davon abhängt, dass die Voraussetzungen für diese gewährten Vergünstigungen dauerhaft oder zeitlich begrenzt gewahrt bleiben. Zu denken ist z. B. an die „Wegzugsbesteuerung“ natürlicher Personen gem. § 6 AStG oder an den Ausgleichsposten gem. § 4g EStG im Zusammenhang mit der Überführung von Wirtschaftsgütern in das EU- oder EWR-Ausland. Hier bleibt abzuwarten, wie sich der Austritt Großbritanniens letztlich auswirkt.
Ebenso dürfte sich auch bei den Zöllen der Austritt auswirken, es sei denn, weitere vertragliche Regelungen schreiben den Status quo fest.
Jedenfalls bedarf es wohl auch enormer politischer Anstrengungen, den steuerlichen Kollateralschaden, der durch den Austritt Großbritanniens verursacht sein könnte, zu begrenzen.
Nach der am 24.06.2016 im Bundestag gefundenen Einigung über die Erbschaftsteuerreform soll bereits kurzfristig das neue Gesetz verabschiedet werden. Die Abstimmung im Bundesrat ist für den 08.07.2016 vorgesehen. Sollten Änderungsvorschläge erfolgen, wäre das Vermittlungsverfahren eröffnet. Das Gesetz soll zum 01.07.2016 in Kraft treten, somit rückwirkend.
Folgende wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 08.07.2015 (vgl. unser Rundschreiben VI/VII 2015) sind zu vermelden:
Als Kleinunternehmen, die keinem Lohnsummentest unterliegen, gelten Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten. Dabei werden Mitarbeiter im Mutterschutz bzw. in Elternzeit, Langzeiterkrankte, Auszubildende und Saisonarbeiter nicht mitgezählt.
Grundsätzlich bleibt es bei der Klassifizierung von Verwaltungsvermögen. Die Steuerverschonung von Verwaltungsvermögen entfällt vollständig, wenn dieses mehr als 90 % des gemeinen Wertes des begünstigten Vermögens ausmacht. Maßgebend ist der Nettowert des Verwaltungsvermögens. Die Betriebsschulden werden nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Betriebs zum gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens aufgeteilt. Als begünstigtes Vermögen zählen nunmehr auch Drittlandsbeteiligungen einer Holdinggesellschaft, Rückdeckungsvermögen für Pensionsverpflichtungen und Grundstücke, die zwar Dritten überlassen werden, die jedoch dem eigenen Absatz dienen (z. B. Tankstellen).
Mit bis zu 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens verminderten Werts des Betriebsvermögens wird Verwaltungsvermögen wie steuerbegünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Im Erbfall soll Verwaltungsvermögen zudem dennoch begünstigt sein, wenn nach einem vorher bestimmten Plan (z. B. Testament) dieses für betriebliche Investitionen innerhalb von 2 Jahren verwendet wird.
Bei Familienunternehmen in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaften sind Erleichterungen vorgesehen, wenn vertragliche Beschränkungen für die Übertragung von Anteilen bestehen und Abfindungen vorgesehen sind, die unter dem Verkehrswert liegen, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Es kann in diesen Fällen eine Steuerbefreiung von bis zu 30 % beansprucht werden, wenn die vorgenannten Verfügungsbeschränkungen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Zeitpunkt der Schenkung bestehen.
Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens wird der Zinssatz, der für die Kapitalisierung anzuwenden ist, auf eine Bandbreite von 10 % bis höchstens 12,5 % abgesenkt. Dies war erforderlich, da angesichts des derzeit extrem niedrigen Zinsniveaus völlig marktpreisabwegige Unternehmenswerte aus der Bewertung nach § 203 Abs. 2 BewG resultierten. Ist derzeit angesichts des vorherrschenden Zinsniveaus ein Kapitalisierungsfaktor von 17,86 maßgeblich, würde im Hinblick auf die Neuregelung der Faktor max. 8 sein.
Für größere Vermögen (> € 26 Mio.) wird die uneingeschränkte Regel- bzw. Optionsverschonung nicht mehr gewährt. Anstelle dessen kommt nach Wahl des Erwerbers entweder eine Verschonungsbedarfsprüfung oder das Verschonungsabschlagsmodell zur Anwendung.
Die Verschonungsbedarfsprüfung setzt voraus, dass auch das Privatvermögen offengelegt wird. Es kommt in diesem Fall nur insoweit zu einer Erbschaftsteuerbelastung, als die Erbschaftsteuer aus der Hälfte des Privatvermögens entrichtet werden kann. Dies erfordert zudem einen Antrag auf Steuererlass.
Beim so genannten Verschonungsabschlagsmodell verringert sich der Verschonungsabschlag um je 1 %-Punkt für je € 750.000, um den der Wert des Vermögens die Prüfschwelle von € 26 Mio. überschreitet. Bei einem Erwerb von mehr als € 89,75 Mio. kommt die Regelverschonung und bei einem solchen von mehr als € 90 Mio. die Optionsverschonung nicht mehr in Betracht.
Für Erbfälle wird des Weiteren eine Stundungsregelung vorgesehen, wenn weder das Abschmelzungsmodell noch die Verschonungsbedarfsprüfung gewählt wurde.
Bei Erbgängen ohne Inanspruchnahme der vorstehenden Begünstigungen wird eine voraussetzungslose und zinslose Stundung bis zu 10 Jahren gewährt, soweit die Steuer auf das begünstigte Vermögen, unabhängig von dessen Wert, entfällt. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltefrist.
Am 09.06.2016 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung verabschiedet (BT-Drucks. 18/8739 v. 08.06.2016).
Wie bereits berichtet (vgl. Rundschreiben IX/2015), wird das bisherige semitransparente Besteuerungssystem nur noch für Spezial-Investmentfonds fortgeführt, im Übrigen gilt künftig das neue Besteuerungssystem, das im Wesentlichen eine eigene Steuerpflicht für das Fondsvermögen und eine Besteuerung beim Anleger für Ausschüttungen vorsieht.
Auf Anregung des Bundesrats hatte der Finanzausschuss noch zahlreiche Änderungen im bisher vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagen, um unerwünschte Gestaltungen zu verhindern und den Gesetzentwurf zusätzlich klarzustellen.
So sind Übertragungen des Anlegers von Wirtschaftsgütern auf einen Investmentfonds zum Teilwert vorzunehmen. Bei Übertragungen aus dem Privatvermögen gilt die Einlage als Veräußerung zum gemeinen Wert (§ 5a InvStRefG).
Zur Abwehr von missliebigen Steuergestaltungen („cum/cum-Geschäfte“) sieht die neu eingeführte Vorschrift in § 36a EStG vor, dass die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (Kapitalertragsteuer) nur bei Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen erfolgt. So muss der Anrechnungsberechtigte während der Mindesthaltedauer von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Kapitalerträge ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteilsscheine sein. Er muss zudem Träger des Mindestwertänderungsrisikos sein und darf keinen Vergütungsansprüchen eines Dritten hinsichtlich der Kapitalerträge unterliegen. Die in § 20 Abs. 2 EStG neu eingeführten Sätze 4 und 5 sowie der neu eingeführte Satz 8 soll Bond-Stripping-Gestaltungen verhindern. Denn die Abtrennung von Zinsscheinen oder Zinsforderungen vom Stammrecht einer Schuldverschreibung gilt als Veräußerung. Als Veräußerungspreis gilt dabei der gemeine Wert.
Das Gesetz soll zum 01.01.2018 in Kraft treten. Die Änderungen zum Bond-Stripping werden ab dem 01.01.2017 bereits anzuwenden sein.
Dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vgl. unser Rundschreiben I/2016) stimmte der Bundesrat mit Datum vom 17.06.2016 zu.
Das Bundeskabinett beschloss am 18.05.2016 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr.
Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge nach dem 01.01.2016 wird rückwirkend die Kfz-Steuerbefreiung von 5 auf 10 Jahre verlängert. Diese Vergünstigung soll darüber hinaus auch für Umrüstungen gelten, soweit technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu Elektrofahrzeugen vorgenommen werden.
Soweit Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs Vorteile gewährt, bleiben diese steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG-E). Dem Arbeitnehmer darüber hinaus gewährte Zuschüsse z. B. zum Erwerb einer Ladestation, sollen mit 25 % pauschaler Lohnsteuer versteuert werden können. Diese Regelungen sind für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 vorgesehen.
Nach dem BFH-Urteil vom 17.02.2106 – X R 32/11 sind die Aufwendungen für einen in der häuslichen Sphäre eingebundenen Raum, der nicht unerheblich auch privat genutzt wird, auch nicht anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar
In einem weiteren Urteil des BFH vom 17.02.2016 – X R 26/13 hat das oberste deutsche Finanzgericht den Abzug von Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häuslichen Sphäre eingebunden sind und nicht unerheblich privat genutzt werden, vom Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 15.04.2016 – 4 K 422/15 E hat das Finanzgericht Münster entschieden:
Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, so kann der Eigentümer den noch nicht verteilten Aufwand nicht als Werbungskosten geltend machen.
Ein Disagio im Zusammenhang der Finanzierung einer vermieteten Immobilie ist nach dem BFH-Urteil vom 08.03.2016 – IX R 38/14 nur dann nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es nicht im Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen liegt.
Die Frage des Üblichen sei dabei eine tatrichterliche Feststellung, die dem Finanzgericht zukommt.
Eine Disagiovereinbarung, die mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen ist, indiziert dabei Marktüblichkeit.
Das Finanzgericht hat mit Beschluss vom 20.04.2016 – 4 K 2717/09 dem BVerfG zur Klärung die Frage vorgelegt, ob § 32a KStG verfassungswidrig ist, soweit diese Korrekturnorm auch auf Steuerbescheide des Anteilseigners anzuwenden ist, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung abgelaufen war.
Der BFH entschied mit Urteil vom 28.01.2016 – I R 15/15, dass der Freibetrag von € 100.000 keine spiegelbildliche Anwendung findet, wenn die Hinzurechnung negativ ist. Bei Hinzurechnungsbeträgen von € -1 bis € -100.000 sind folglich ¼ der Beträge dem Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2015 – 7 K 7283/13 entschieden, dass dem Lieferer, der den Buch- und Belegnachweis hinsichtlich einer Ausfuhrlieferung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vollständig erbracht hat, die Umsatzsteuerfreiheit auch dann zu gewähren ist, wenn die vom Empfänger verwendete USt-Identifikations-Nummer während der Abwicklung des Geschäfts ungültig geworden ist.
Ein per Telefax an den Arbeitgeber übermitteltes Elternzeitverlangen wahrt nach dem Urteil des BAG vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15 nicht das Schriftformerfordernis gem. § 16 Abs. 1 BEEG.
Bei der Inanspruchnahme handele es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird. Das Elternzeitverlangen erfordere die strenge Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Es muss vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift bzw. notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden. Diesen Formanforderungen genüge eine E-Mail oder ein Fax nicht. Die so übermittelte Erklärung sei folglich nichtig (§ 125 BGB). Allerdings könne sich ein Arbeitgeber nicht treuwidrig nur auf das Schriftformerfordernis berufen. Im Urteilsfall war jedoch davon nicht auszugehen.
Nach dem Urteil des BAG vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn durch die als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, wenn diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.
Die Umwidmung einer Wohnung zur dauerhaften Nutzung als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt dann eine genehmigungsbedürfte Nutzungsänderung dar, wenn für das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, eine Baugenehmigung als Wohngebäude erteilt wurde. Die Nutzungsänderung bedarf zuvor eines Bauantrags und einer Baugenehmigung. Dies entschied das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30.05.2016 – OVG 10 S 34,15.
(28.06.2016, Redaktion: Neulken & Partner)