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22. Oktober 2016

Rundschreiben X/2016

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. November 2016

10.11.2016:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.11.2016

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

24.11.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.11.2016 fälligen Steuern endet am 14.11.2016.

Die Schonfrist für die am 15.11.2016 fälligen Steuern endet am 18.11.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.11.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. Dezember 2016

12.12.2016:

  • Einkommensteuer
  • Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

23.12.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 12.12.2016 fälligen Steuern endet am 15.12.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.12.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Bundesrat stimmt dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zur Erbschaftsteuerreform zu

Der Bundesrat stimmte dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Erbschaftsteuerreform am 14.10.2016 zu. Wir verweisen zu den Ergebnissen auf unser Rundschreiben IX/2016.

Nach Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird das neue Erbschaftsteuergesetz somit rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten. Die Änderung der bewertungsrechtlichen Vorschriften zum vereinfachten Ertragswertverfahren im Hinblick auf den Kapitalisierungsfaktor, der mit 13,75 in § 203 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) festgeschrieben wird, soll rückwirkend bereits zum 01.01.2016 in Kraft treten.

2. Gesetz zur Umsetzung und der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen

Zu dem dem Bundesrat vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (unser Rundschreiben VII/VIII 2016) hat der Finanzausschuss des Bundesrates in einer Stellungnahme zahlreiche Gesetzesänderungen vorgeschlagen (BR-Drucks. 406/1/16 vom 09.09.2016). Unter anderem handelt es sich um folgende Vorschläge:

Durch einen neuen § 4i EStG soll der Abzug von Sonderbetriebsausgaben ausgeschlossen werden, wenn diese Aufwendungen bereits die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat gemindert haben.

Mittels einer Neufassung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG und des § 50i Abs. 1 und Abs. 2 EStG sollen die überschießenden Wirkungen des § 50i EStG beseitigt werden; diese überschießenden Entstrickungregelungen sind teilweise bisher im Erlassweg (BMF-Schreiben vom 21.12.2015 – IV B 5 – S 1300/14/10007) über eine Billigkeitsregelung gemildert. Nach dem Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrates sollen die allgemeinen Entstrickungsregelungen nur noch für Sachverhalte suspendiert werden, in denen es vor dem 01.01.2017 zum Ausschluss oder zur Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommt. Zudem sollen – derzeit im vorgenannten Billigkeitsweg der Verwaltung geregelt – nur im Sinne eines DBA nicht in Deutschland ansässige Gesellschafter betroffen sein. Letztlich soll die Bewertung bei Einbringungen nach § 20 UmwStG nur noch für Wirtschaftsgüter im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG ausgeschlossen sein, nicht mehr für die gesamte eingebrachten Sachgesamtheit.

§ 7h EStG, der sich zu erhöhten Absetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen verhält, soll im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung rechtsprechungsbrechende Änderungen erfahren. Hierunter fällt z. B. die Zuständigkeit des Finanzamtes für die Abgrenzung zu Neubauten und die Ausdehnung der behördlichen Bescheinigung auf die Höhe der begünstigten Aufwendungen.

Hinsichtlich der Spekulationsgewinne gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG sollen künftig Veräußerungsgeschäfte einbezogen werden, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt, als der Erwerb. Dies betrifft insbesondere Fremdwährungsgeschäfte.

Bezüglich der Optionsmöglichkeit zur Tarifbesteuerung von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mind. 1 % und beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG) soll künftig Voraussetzung sein, dass diese Tätigkeit maßgebenden unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft beinhalten muss.

In § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG-Entw. soll eine beschränkte Steuerpflicht für die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften vorgesehen werden, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruht.

Nachdem der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG eingeführt wurde, die an beschränkt Steuerpflichtige geleistet werden, sollen die Bezieher dieser Leistungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 7a EStG damit künftig in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein.

Gemäß dem neu vorgesehenen § 50d Abs. 12 EStG-Entw. soll eine Besteuerung von Abfindungen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsprechung diese wegen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen ablehnte (erneutes Treaty-override).

Schließlich regt der Bundesrat-Finanzausschuss an, die Vorschriften der §§ 7, 7a, 8 Nr. 12, 9 GewStG dahingehend zu ändern, dass Gewerbesteuermodelle vermieden werden, bei denen durch Zwischenschaltung von Personengesellschaften ungewünschte Gewerbesteuervorteile erlangt werden.

3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes durch die Länder Hessen und Niedersachsen

Die Länder Hessen und Niedersachsen haben zur Grundstücksbewertung für Grundsteuerzwecke einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in den Bundesrat eingebracht (BR-Drucks. 515/16 vom 12.09.2016). Durch diesen würden in §§ 204 bis 241 BewG und verschiedenen Anlagen zum Bewertungsgesetz Neuregelungen für Grundsteuerzwecke geschaffen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.01.2022 zur Anwendung gelangen. Danach sollen Grundstücke grundsätzlich mit den Bodenrichtwerten bewertet werden, Gebäude zu den Kostenwerten. Letztere sollen gemäß Anlage 36 zum Entwurf des BewG mit festgelegten Pauschalherstellungskosten, multipliziert mit der Brutto-Grundfläche und abzüglich einer Alterswertminderung bewertet werden. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nach dem Entwurf der Länder nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet, dieses anhand von Bewertungstabellen.

Die Notwendigkeit der Bewertung ergibt sich daraus, dass die bisherigen Einheitswerte, auf Grund derer die Grundsteuer erhoben wird, drohen verfassungswidrig zu werden.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; BFH schreibt die Grundsätze zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fort

Im Verfahren des Urteils vom 14.06.2016 – IX R 25/14 hatte ein Steuerpflichtiger im Anschluss an den Erwerb einer Doppelhaushälfte umfassend renoviert. Die Aufwendungen betrugen € 68.000 bei Anschaffungskosten für die Doppelhaushälfte in Höhe von € 92.000. Den Großteil der Aufwendungen ordnete der Steuerpflichtige den Herstellungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu, da es sich um wesentliche Verbesserungsmaßnahmen handelte. Einen weiteren großen Teil der Aufwendungen ordnete der Steuerpflichtige den Schönheitsreparaturen und einen geringen Teil den Instandsetzungsaufwendungen zu.

Der BFH entschied, dass zu den Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) sämtliche Aufwendungen gehören, unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes hingenommen werden (auch Instandsetzung und Modernisierung) und nicht ausdrücklich nach Satz 2 der Vorschrift (Erweiterungen und jährlich regelmäßig wiederkehrende Erhaltungsarbeiten) ausgenommen sind. Zudem entschied der BFH in diesem Zusammenhang, dass die Erstattung von Aufwendungen für Material- und Fertigungsleistungen von dritter Seite zu einer Saldierung mit den eigenen Aufwendungen führt und nur der saldierte Betrag in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen ist.

Im Fall des Urteils vom 14.06.2016 – IX R 15/15 ging es um die Frage, ob auch solche Aufwendungen in die 15 %-Grenze einzubeziehen sind, durch die das Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird.

Der Steuerpflichtige wendete € 127.040 zur Anschaffung für ein Einfamilienhaus auf. Von den gesamten Renovierungskosten (€ 34.466) wollte er die Kosten des Fensteraustauschs (€ 17.850) als originäre Anschaffungskosten geltend machen, die übrigen Sanierungsarbeiten (€ 16.616) dagegen als sofort abzugsfähige Werbungskosten.

Auch hierzu entschied der BFH, dass die Aufwendungen unabhängig von der handelsrechtlichen Zuordnung der baulichen Maßnahme in die 15 %-Grenze einzubeziehen sind. Dies betreffe im entschiedenen Fall auch die Aufwendungen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Zwar gehören die Kosten der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft zu den handelsrechtlichen Anschaffungskosten, jedoch stelle die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG eine einkommensteuerrechtliche Sonderregelung dar. Es sei daher unerheblich, ob die für die Modernisierung entstandenen Aufwendungen handelsrechtlich als Anschaffungskosten anzusehen sind.

Im Urteilsfall des BFH vom 14.06.2016 – IX R 22/15 lag der Sachverhalt zugrunde, dass für ein Mehrfamilienhaus Anschaffungskosten von € 162.000 anfielen und größere Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden. Es wurden zwar nicht alle Wohnungen zur gleichen Zeit renoviert, aber innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb fielen – teilweise im Zusammenhang mit Mieterwechseln – insgesamt Aufwendungen in Höhe von € 45.700 an.

Fraglich war, ob die durchgeführten Maßnahmen isoliert betrachtet werden konnten und die Aufwendungen daher zumindest teilweise oder sogar insgesamt als Erhaltungsaufwendungen angesehen werden konnten, weil die 15 %-Grenze nicht überschritten wurde.

Der BFH stellt hierzu den Grundsatz auf, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude dann auf das Gebäude insgesamt abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude nicht in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Maßgeblich sei hierfür, ob zwischen den Gebäudeteilen ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammen bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn z. B. ein aus mehreren Wohnungen bestehendes Gebäude einheitlich zu Vermietungszwecken genutzt wird und von den Renovierungsmaßnahmen nicht nur einzelne, klar abgegrenzte Bereiche des Gebäudes betroffen sind, sondern die Aufwendungen im Zusammenhang damit anfallen, dass das Haus insgesamt durch die Renovierung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

Eine andere Betrachtung käme jedoch dann zur Anwendung, wenn z. B. Teile des Gebäudes fremdbetrieblichen und teils zu Wohnzwecken vermietet würden.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfordere zudem auch keinen „Gesamtplan“, d. h., es sei nicht erforderlich, dass bereits von vornherein feststehe, dass sämtliche Einheiten des Gebäudes renoviert würden. Selbständige und getrennt voneinander gefasste und nicht zusammenhängende Entschlüsse des Steuerpflichtigen seien insgesamt in die Würdigung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.

Auch im entschiedenen Fall ließ der BFH jedoch die üblicherweise regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten (z. B. Heizungs- und Aufzugswartung, Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen und die Ablesekosten) zum sofortigen Abzug zu.

(Vgl. hierzu Richter am BFH Dr. Harald Schießl, StuB 2016, S. 719 ff.)

2. Einkommensteuer; Mindestvoraussetzung zum Nachweis der Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 16.06.2016 – 13 K 3649/13 entschieden, dass die Minimalvoraussetzung für den Nachweis der im Ausland entrichteten Steuern der Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung sei.

Im Urteilsfall legte der Steuerpflichtige, ein im Iran Beschäftigter mit Wohnsitz in Deutschland, lediglich eine Bescheinigung des iranischen Arbeitgebers vor, der ohne Betragsangaben bestätigte, dass die Honorare des Klägers netto ausgezahlt und die Steuern an die iranische Regierung abgeführt worden seien. Dagegen wurden Bescheinigungen der iranischen Steuerbehörden über die Abführung der Steuer nicht vorgelegt. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des deutschen Finanzamts, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht ausreiche. Infolge des fehlenden Nachweises der Entrichtung der iranischen Steuer fiel das Besteuerungsrecht aufgrund der unilateralen Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG an Deutschland zurück.

3. Einkommensteuer; keine doppelte Haushaltsführung bei (nur) einer Stunde Wegezeit

Mit Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 3229/14 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen sei, wenn die regelmäßige Fahrzeit zwischen dem eigenen Hausstand und dem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betrage. In diesem Fall wohne der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort und könne Kosten für die (noch) näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung nicht als Werbungskosten gelten machen.

4. Einkommensteuer; kein Arbeitslohn bei Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber

Kosten der Weiterbildung eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitsgeber getragen werden, führen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 09.08.2016 – 13 K 3218/13 L) nicht zu Arbeitslohn.

5. Körperschaftsteuer; Verlustrücktrag auch bei schädlichem Beteiligungsverkauf

Dem Urteilsfall des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 21.07.2016 – 9 K 2794/15 K, F lag der Fall zugrunde, dass eine Gesellschafterin einer GmbH ihren Geschäftsanteil in Höhe von 50 % im November 2013 auf die beiden anderen Gesellschafter übertrug. Die GmbH wies im Jahre 2013 einen Verlust aus. Diesen wollte sie in das Jahr 2012 zurücktragen. Das Finanzamt nahm unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 04.07.2008 (BStBl I 2008, S. 736) an, dass der Verlust nur noch anteilig zurückgetragen werden konnte.

Das Finanzgericht gab allerdings der Klägerin, der GmbH, Recht. Der Verlust der GmbH könne nach Auffassung des Finanzgerichts – ungeachtet des § 8c KStG – in das Vorjahr zurückgetragen werden. Die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sage ihrem Wortlaut nach nichts darüber aus, ob ein Verlustabzug im Wege des Rücktrags nicht mehr möglich sei. Nach dem Sinnzweck der Vorschrift sei es so, dass diese verhindern soll, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen werden können. Bei einem Verlustrücktrag liege jedoch eine solche personelle Veränderung nicht vor. Wirtschaftlich nutzten nur diejenigen Anteilseigener den Verlust, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hatten.

6. Gewerbesteuer; keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Überlassung von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Der BFH entschied mit Urteil vom 22.06.2016 – X R 54/14, dass ein Besitzunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an die Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft nur vermögensverwaltend tätig sei. Selbst wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer „Merkmalsübertragung“ nicht in Betracht.

7. Umsatzsteuer; die Verweigerung der nachträglichen Rechnungskorrektur mit Wirkung für den Zeitraum der Entstehung des Vorsteueranspruchs ist europarechtswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Vorsteuerabzug infolge Fehlens der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung erst für das Jahr in Anspruch genommen werden, in dem die ursprüngliche Rechnung um die fehlende Angabe korrigiert wurde.

Der EuGH hat mit Urteil vom 15.09.2016 Rs. C-518/14, Senatex entschieden, dass die insoweit bestehende deutsche Regelung europarechtswidrig sei. Der Vorsteuerabzug sei zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht entsprochen habe. Der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 MWStSystRL vorgesehenen Angaben enthält, stelle eine formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Die Regelung könne auch nicht als Sanktion eingestuft werden, um eine genaue Erhebung der Steuer zu sichern und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, da sie nicht verhältnismäßig sei. Insoweit kämen andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugs in Betracht, etwa die Auferlegung finanzieller Sanktionen, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die (formellen; Anm. d. Verf.) Voraussetzungen stehen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Sozialversicherungsrecht; Prokuristin einer UG mit einer Minderheitsbeteiligung ist abhängig beschäftigt

Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen vom 22.02.2016 – L 1 217/15 B ER ist die Sperrminorität einer GmbH/UG-Minderheitsgesellschafterin allein dann ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn die Gesellschafterin auch als Geschäftsführerin bestellt ist. Als Prokuristin besitzt sie trotz ihrer Beteiligung am Stammkapital insoweit nicht die Rechtsmacht, ihre Weisungsgebundenheit als bloße Angestellte der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Es ist dabei irrelevant, wenn die Prokuristin aufgrund ihres Anstellungsvertrags keinen arbeitnehmertypischen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Urlaub sowie auf Leistungen aus der Sozialversicherung besaß. Eine unternehmerische Risikobeteiligung bestünde erst dann, wenn der Gesellschafter-Prokuristin infolge Erkrankung keine Vergütungen gezahlt würden, gleichwohl Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfielen oder früher getätigte Investitionen brachlägen.

2. Gesellschaftsrecht; Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GbR richtet sich vollständig gegen die Gesellschaft

Der BGH hat mit Urteil vom 12.07.2016 – II ZR 74/14 entschieden, dass der Abfindungsanspruch eines aus einer fortbestehenden Anwalts-GbR ausscheidenden Gesellschafters sich vollständig gegen die Gesellschaft zu richten hat. Ausgleichsansprüche gegen die ehemaligen Mitgesellschafter sind ausgeschlossen.

3. Gesellschaftsrecht; Befugnis eines Vertreters/Begleiters zur Teilnahme an einer GmbH-Gesellschafterversammlung

Übt ein Gesellschafter einer GmbH sein Teilnahme- und Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst aus, ist von Gesetzes wegen zwar grundsätzlich die Hinzuziehung von Dritten als Berater, Unterstützer oder Zeugen nicht vorgesehen, sodass eine Teilnamebefugnis von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten allenfalls durch entsprechende Satzungsbestimmung oder Mehrheitsbeschluss gestattet werden kann. Das OLG Dresden sieht mit Urteil vom 25.08.2016 – 8 U 347/16 aber aus den Gesellschaftertreuepflichten eine solche Teilnahmebefugnis von Begleitern namentlich dann gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter die notwendige Sachkunde fehlt. Bei dieser Abwägung sei dabei auf die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters, die Struktur der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter sowie auf die Bedeutung des Beschlussgegenstandes abzustellen. Stehen Tagesordnungspunkte zur Diskussion oder Entscheidungen, die nicht nur die grundlegenden Rechte und Pflichten des Gesellschafters in der Gesellschaft berühren, sondern auch seine statusrechtliche Stellung, sei eine Beratungsbedürftigkeit und die Hinzuziehung eines Beraters umso eher anzunehmen.

(22.10.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

22. Oktober 2016

Rundschreiben X/2016

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. November 2016

10.11.2016:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.11.2016

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

24.11.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.11.2016 fälligen Steuern endet am 14.11.2016.

Die Schonfrist für die am 15.11.2016 fälligen Steuern endet am 18.11.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.11.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. Dezember 2016

12.12.2016:

  • Einkommensteuer
  • Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

23.12.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 12.12.2016 fälligen Steuern endet am 15.12.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.12.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Bundesrat stimmt dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zur Erbschaftsteuerreform zu

Der Bundesrat stimmte dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Erbschaftsteuerreform am 14.10.2016 zu. Wir verweisen zu den Ergebnissen auf unser Rundschreiben IX/2016.

Nach Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird das neue Erbschaftsteuergesetz somit rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten. Die Änderung der bewertungsrechtlichen Vorschriften zum vereinfachten Ertragswertverfahren im Hinblick auf den Kapitalisierungsfaktor, der mit 13,75 in § 203 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) festgeschrieben wird, soll rückwirkend bereits zum 01.01.2016 in Kraft treten.

2. Gesetz zur Umsetzung und der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen

Zu dem dem Bundesrat vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (unser Rundschreiben VII/VIII 2016) hat der Finanzausschuss des Bundesrates in einer Stellungnahme zahlreiche Gesetzesänderungen vorgeschlagen (BR-Drucks. 406/1/16 vom 09.09.2016). Unter anderem handelt es sich um folgende Vorschläge:

Durch einen neuen § 4i EStG soll der Abzug von Sonderbetriebsausgaben ausgeschlossen werden, wenn diese Aufwendungen bereits die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat gemindert haben.

Mittels einer Neufassung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG und des § 50i Abs. 1 und Abs. 2 EStG sollen die überschießenden Wirkungen des § 50i EStG beseitigt werden; diese überschießenden Entstrickungregelungen sind teilweise bisher im Erlassweg (BMF-Schreiben vom 21.12.2015 – IV B 5 – S 1300/14/10007) über eine Billigkeitsregelung gemildert. Nach dem Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrates sollen die allgemeinen Entstrickungsregelungen nur noch für Sachverhalte suspendiert werden, in denen es vor dem 01.01.2017 zum Ausschluss oder zur Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommt. Zudem sollen – derzeit im vorgenannten Billigkeitsweg der Verwaltung geregelt – nur im Sinne eines DBA nicht in Deutschland ansässige Gesellschafter betroffen sein. Letztlich soll die Bewertung bei Einbringungen nach § 20 UmwStG nur noch für Wirtschaftsgüter im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG ausgeschlossen sein, nicht mehr für die gesamte eingebrachten Sachgesamtheit.

§ 7h EStG, der sich zu erhöhten Absetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen verhält, soll im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung rechtsprechungsbrechende Änderungen erfahren. Hierunter fällt z. B. die Zuständigkeit des Finanzamtes für die Abgrenzung zu Neubauten und die Ausdehnung der behördlichen Bescheinigung auf die Höhe der begünstigten Aufwendungen.

Hinsichtlich der Spekulationsgewinne gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG sollen künftig Veräußerungsgeschäfte einbezogen werden, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt, als der Erwerb. Dies betrifft insbesondere Fremdwährungsgeschäfte.

Bezüglich der Optionsmöglichkeit zur Tarifbesteuerung von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mind. 1 % und beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG) soll künftig Voraussetzung sein, dass diese Tätigkeit maßgebenden unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft beinhalten muss.

In § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG-Entw. soll eine beschränkte Steuerpflicht für die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften vorgesehen werden, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruht.

Nachdem der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG eingeführt wurde, die an beschränkt Steuerpflichtige geleistet werden, sollen die Bezieher dieser Leistungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 7a EStG damit künftig in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein.

Gemäß dem neu vorgesehenen § 50d Abs. 12 EStG-Entw. soll eine Besteuerung von Abfindungen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsprechung diese wegen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen ablehnte (erneutes Treaty-override).

Schließlich regt der Bundesrat-Finanzausschuss an, die Vorschriften der §§ 7, 7a, 8 Nr. 12, 9 GewStG dahingehend zu ändern, dass Gewerbesteuermodelle vermieden werden, bei denen durch Zwischenschaltung von Personengesellschaften ungewünschte Gewerbesteuervorteile erlangt werden.

3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes durch die Länder Hessen und Niedersachsen

Die Länder Hessen und Niedersachsen haben zur Grundstücksbewertung für Grundsteuerzwecke einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in den Bundesrat eingebracht (BR-Drucks. 515/16 vom 12.09.2016). Durch diesen würden in §§ 204 bis 241 BewG und verschiedenen Anlagen zum Bewertungsgesetz Neuregelungen für Grundsteuerzwecke geschaffen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.01.2022 zur Anwendung gelangen. Danach sollen Grundstücke grundsätzlich mit den Bodenrichtwerten bewertet werden, Gebäude zu den Kostenwerten. Letztere sollen gemäß Anlage 36 zum Entwurf des BewG mit festgelegten Pauschalherstellungskosten, multipliziert mit der Brutto-Grundfläche und abzüglich einer Alterswertminderung bewertet werden. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nach dem Entwurf der Länder nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet, dieses anhand von Bewertungstabellen.

Die Notwendigkeit der Bewertung ergibt sich daraus, dass die bisherigen Einheitswerte, auf Grund derer die Grundsteuer erhoben wird, drohen verfassungswidrig zu werden.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; BFH schreibt die Grundsätze zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fort

Im Verfahren des Urteils vom 14.06.2016 – IX R 25/14 hatte ein Steuerpflichtiger im Anschluss an den Erwerb einer Doppelhaushälfte umfassend renoviert. Die Aufwendungen betrugen € 68.000 bei Anschaffungskosten für die Doppelhaushälfte in Höhe von € 92.000. Den Großteil der Aufwendungen ordnete der Steuerpflichtige den Herstellungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu, da es sich um wesentliche Verbesserungsmaßnahmen handelte. Einen weiteren großen Teil der Aufwendungen ordnete der Steuerpflichtige den Schönheitsreparaturen und einen geringen Teil den Instandsetzungsaufwendungen zu.

Der BFH entschied, dass zu den Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) sämtliche Aufwendungen gehören, unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes hingenommen werden (auch Instandsetzung und Modernisierung) und nicht ausdrücklich nach Satz 2 der Vorschrift (Erweiterungen und jährlich regelmäßig wiederkehrende Erhaltungsarbeiten) ausgenommen sind. Zudem entschied der BFH in diesem Zusammenhang, dass die Erstattung von Aufwendungen für Material- und Fertigungsleistungen von dritter Seite zu einer Saldierung mit den eigenen Aufwendungen führt und nur der saldierte Betrag in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen ist.

Im Fall des Urteils vom 14.06.2016 – IX R 15/15 ging es um die Frage, ob auch solche Aufwendungen in die 15 %-Grenze einzubeziehen sind, durch die das Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird.

Der Steuerpflichtige wendete € 127.040 zur Anschaffung für ein Einfamilienhaus auf. Von den gesamten Renovierungskosten (€ 34.466) wollte er die Kosten des Fensteraustauschs (€ 17.850) als originäre Anschaffungskosten geltend machen, die übrigen Sanierungsarbeiten (€ 16.616) dagegen als sofort abzugsfähige Werbungskosten.

Auch hierzu entschied der BFH, dass die Aufwendungen unabhängig von der handelsrechtlichen Zuordnung der baulichen Maßnahme in die 15 %-Grenze einzubeziehen sind. Dies betreffe im entschiedenen Fall auch die Aufwendungen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Zwar gehören die Kosten der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft zu den handelsrechtlichen Anschaffungskosten, jedoch stelle die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG eine einkommensteuerrechtliche Sonderregelung dar. Es sei daher unerheblich, ob die für die Modernisierung entstandenen Aufwendungen handelsrechtlich als Anschaffungskosten anzusehen sind.

Im Urteilsfall des BFH vom 14.06.2016 – IX R 22/15 lag der Sachverhalt zugrunde, dass für ein Mehrfamilienhaus Anschaffungskosten von € 162.000 anfielen und größere Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden. Es wurden zwar nicht alle Wohnungen zur gleichen Zeit renoviert, aber innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb fielen – teilweise im Zusammenhang mit Mieterwechseln – insgesamt Aufwendungen in Höhe von € 45.700 an.

Fraglich war, ob die durchgeführten Maßnahmen isoliert betrachtet werden konnten und die Aufwendungen daher zumindest teilweise oder sogar insgesamt als Erhaltungsaufwendungen angesehen werden konnten, weil die 15 %-Grenze nicht überschritten wurde.

Der BFH stellt hierzu den Grundsatz auf, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude dann auf das Gebäude insgesamt abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude nicht in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Maßgeblich sei hierfür, ob zwischen den Gebäudeteilen ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammen bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn z. B. ein aus mehreren Wohnungen bestehendes Gebäude einheitlich zu Vermietungszwecken genutzt wird und von den Renovierungsmaßnahmen nicht nur einzelne, klar abgegrenzte Bereiche des Gebäudes betroffen sind, sondern die Aufwendungen im Zusammenhang damit anfallen, dass das Haus insgesamt durch die Renovierung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

Eine andere Betrachtung käme jedoch dann zur Anwendung, wenn z. B. Teile des Gebäudes fremdbetrieblichen und teils zu Wohnzwecken vermietet würden.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfordere zudem auch keinen „Gesamtplan“, d. h., es sei nicht erforderlich, dass bereits von vornherein feststehe, dass sämtliche Einheiten des Gebäudes renoviert würden. Selbständige und getrennt voneinander gefasste und nicht zusammenhängende Entschlüsse des Steuerpflichtigen seien insgesamt in die Würdigung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.

Auch im entschiedenen Fall ließ der BFH jedoch die üblicherweise regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten (z. B. Heizungs- und Aufzugswartung, Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen und die Ablesekosten) zum sofortigen Abzug zu.

(Vgl. hierzu Richter am BFH Dr. Harald Schießl, StuB 2016, S. 719 ff.)

2. Einkommensteuer; Mindestvoraussetzung zum Nachweis der Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 16.06.2016 – 13 K 3649/13 entschieden, dass die Minimalvoraussetzung für den Nachweis der im Ausland entrichteten Steuern der Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung sei.

Im Urteilsfall legte der Steuerpflichtige, ein im Iran Beschäftigter mit Wohnsitz in Deutschland, lediglich eine Bescheinigung des iranischen Arbeitgebers vor, der ohne Betragsangaben bestätigte, dass die Honorare des Klägers netto ausgezahlt und die Steuern an die iranische Regierung abgeführt worden seien. Dagegen wurden Bescheinigungen der iranischen Steuerbehörden über die Abführung der Steuer nicht vorgelegt. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des deutschen Finanzamts, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht ausreiche. Infolge des fehlenden Nachweises der Entrichtung der iranischen Steuer fiel das Besteuerungsrecht aufgrund der unilateralen Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG an Deutschland zurück.

3. Einkommensteuer; keine doppelte Haushaltsführung bei (nur) einer Stunde Wegezeit

Mit Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 3229/14 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen sei, wenn die regelmäßige Fahrzeit zwischen dem eigenen Hausstand und dem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betrage. In diesem Fall wohne der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort und könne Kosten für die (noch) näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung nicht als Werbungskosten gelten machen.

4. Einkommensteuer; kein Arbeitslohn bei Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber

Kosten der Weiterbildung eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitsgeber getragen werden, führen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 09.08.2016 – 13 K 3218/13 L) nicht zu Arbeitslohn.

5. Körperschaftsteuer; Verlustrücktrag auch bei schädlichem Beteiligungsverkauf

Dem Urteilsfall des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 21.07.2016 – 9 K 2794/15 K, F lag der Fall zugrunde, dass eine Gesellschafterin einer GmbH ihren Geschäftsanteil in Höhe von 50 % im November 2013 auf die beiden anderen Gesellschafter übertrug. Die GmbH wies im Jahre 2013 einen Verlust aus. Diesen wollte sie in das Jahr 2012 zurücktragen. Das Finanzamt nahm unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 04.07.2008 (BStBl I 2008, S. 736) an, dass der Verlust nur noch anteilig zurückgetragen werden konnte.

Das Finanzgericht gab allerdings der Klägerin, der GmbH, Recht. Der Verlust der GmbH könne nach Auffassung des Finanzgerichts – ungeachtet des § 8c KStG – in das Vorjahr zurückgetragen werden. Die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sage ihrem Wortlaut nach nichts darüber aus, ob ein Verlustabzug im Wege des Rücktrags nicht mehr möglich sei. Nach dem Sinnzweck der Vorschrift sei es so, dass diese verhindern soll, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen werden können. Bei einem Verlustrücktrag liege jedoch eine solche personelle Veränderung nicht vor. Wirtschaftlich nutzten nur diejenigen Anteilseigener den Verlust, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hatten.

6. Gewerbesteuer; keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Überlassung von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Der BFH entschied mit Urteil vom 22.06.2016 – X R 54/14, dass ein Besitzunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an die Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft nur vermögensverwaltend tätig sei. Selbst wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer „Merkmalsübertragung“ nicht in Betracht.

7. Umsatzsteuer; die Verweigerung der nachträglichen Rechnungskorrektur mit Wirkung für den Zeitraum der Entstehung des Vorsteueranspruchs ist europarechtswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Vorsteuerabzug infolge Fehlens der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung erst für das Jahr in Anspruch genommen werden, in dem die ursprüngliche Rechnung um die fehlende Angabe korrigiert wurde.

Der EuGH hat mit Urteil vom 15.09.2016 Rs. C-518/14, Senatex entschieden, dass die insoweit bestehende deutsche Regelung europarechtswidrig sei. Der Vorsteuerabzug sei zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht entsprochen habe. Der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 MWStSystRL vorgesehenen Angaben enthält, stelle eine formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Die Regelung könne auch nicht als Sanktion eingestuft werden, um eine genaue Erhebung der Steuer zu sichern und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, da sie nicht verhältnismäßig sei. Insoweit kämen andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugs in Betracht, etwa die Auferlegung finanzieller Sanktionen, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die (formellen; Anm. d. Verf.) Voraussetzungen stehen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Sozialversicherungsrecht; Prokuristin einer UG mit einer Minderheitsbeteiligung ist abhängig beschäftigt

Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen vom 22.02.2016 – L 1 217/15 B ER ist die Sperrminorität einer GmbH/UG-Minderheitsgesellschafterin allein dann ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn die Gesellschafterin auch als Geschäftsführerin bestellt ist. Als Prokuristin besitzt sie trotz ihrer Beteiligung am Stammkapital insoweit nicht die Rechtsmacht, ihre Weisungsgebundenheit als bloße Angestellte der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Es ist dabei irrelevant, wenn die Prokuristin aufgrund ihres Anstellungsvertrags keinen arbeitnehmertypischen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Urlaub sowie auf Leistungen aus der Sozialversicherung besaß. Eine unternehmerische Risikobeteiligung bestünde erst dann, wenn der Gesellschafter-Prokuristin infolge Erkrankung keine Vergütungen gezahlt würden, gleichwohl Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfielen oder früher getätigte Investitionen brachlägen.

2. Gesellschaftsrecht; Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GbR richtet sich vollständig gegen die Gesellschaft

Der BGH hat mit Urteil vom 12.07.2016 – II ZR 74/14 entschieden, dass der Abfindungsanspruch eines aus einer fortbestehenden Anwalts-GbR ausscheidenden Gesellschafters sich vollständig gegen die Gesellschaft zu richten hat. Ausgleichsansprüche gegen die ehemaligen Mitgesellschafter sind ausgeschlossen.

3. Gesellschaftsrecht; Befugnis eines Vertreters/Begleiters zur Teilnahme an einer GmbH-Gesellschafterversammlung

Übt ein Gesellschafter einer GmbH sein Teilnahme- und Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst aus, ist von Gesetzes wegen zwar grundsätzlich die Hinzuziehung von Dritten als Berater, Unterstützer oder Zeugen nicht vorgesehen, sodass eine Teilnamebefugnis von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten allenfalls durch entsprechende Satzungsbestimmung oder Mehrheitsbeschluss gestattet werden kann. Das OLG Dresden sieht mit Urteil vom 25.08.2016 – 8 U 347/16 aber aus den Gesellschaftertreuepflichten eine solche Teilnahmebefugnis von Begleitern namentlich dann gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter die notwendige Sachkunde fehlt. Bei dieser Abwägung sei dabei auf die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters, die Struktur der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter sowie auf die Bedeutung des Beschlussgegenstandes abzustellen. Stehen Tagesordnungspunkte zur Diskussion oder Entscheidungen, die nicht nur die grundlegenden Rechte und Pflichten des Gesellschafters in der Gesellschaft berühren, sondern auch seine statusrechtliche Stellung, sei eine Beratungsbedürftigkeit und die Hinzuziehung eines Beraters umso eher anzunehmen.

(22.10.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

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