26. November 2016
In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
12.12.2016:
23.12.2016:
Die Schonfrist für die am 12.12.2016 fälligen Steuern endet am 15.12.2016.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.12.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.01.2017:
25.01.2017:
Die Schonfrist für die am 10.01.2017 fälligen Steuern endet am 13.01.2017.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.01.2017 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf „Zweites Bürokratieentlastungsgesetz“ folgende Änderungen vorgeschlagen.
Die vorgesehene Einschränkung der Aufbewahrung von Lieferscheinen in Gestalt der Änderung des § 147 AO soll als nicht sachgerecht entfallen. Der Bundesrat begründet dies zum einen damit, dass bei Verweisen in Rechnungen auf die Lieferscheine diese Bestandteile der Rechnungen im Sinne des § 31 UStDV werden können und ihre vorzeitige Vernichtung damit ausgeschlossen ist. Zum anderen dienen Lieferscheine der Steuerfahndung häufig als einziger Anhaltspunkt bei der Ermittlung von Steuerhinterziehungen im Bereich der Bargeschäfte. Schließlich enthielten Lieferscheine auch Informationen, die nicht zwingend in Rechnungen anzugeben seien. Auch aus diesem Grund sollte von der Verkürzung der Aufbewahrungspflicht Abstand genommen werden.
Im Hinblick auf die voraussichtliche Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2017 von € 8,50 auf € 8,84 sollte des Weiteren die Tageslohngrenze für die Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristige Beschäftigungsdauer nach § 40a EStG entsprechend von € 68 auf € 72 erhöht werden.
Nach der Pressemitteilung des BMF vom 12.10.2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für Steuerentlastungen ab 2017 und 2018 beschlossen. Dabei ist die Rede von einer Entlastungswirkung in Höhe von € 6,3 Mrd.
Der Grundfreibetrag soll in 2017 um € 168 und in 2018 um weitere € 180 auf dann € 9.000 angehoben werden.
Der Kinderfreibetrag von derzeit € 4.608 soll um € 108 auf € 4.761 in 2017 und im Jahre 2018 um weitere € 72 auf € 4.788 angehoben werden.
Zum Kindergeld ist vorgesehen, dieses um monatlich € 2 pro Monat jeweils in 2017 und 2018 zu erhöhen. Entsprechend soll auch das monatliche Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz entsprechend der Anhebung des einkommensteuerlichen Kindergeldes angehoben werden. Kindergeldzuschläge nach dem Bundeskindergeldgesetz werden nach dem Beschluss um monatlich € 10 erhöht.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von € 8.562 um € 168 auf € 8.820 und um weitere € 180 auf € 9.000 im Jahre 2018 angehoben.
Der Wirkung der so genannten kalten Progression soll dadurch begegnet werden, dass die Tarifeckwerte in 2017 und 2018 jeweils um die geschätzte Inflation erhöht werden.
Infolge der Veröffentlichungen zur „Panama Papers“-Affäre erarbeitete das BMF unter Beteiligung der obersten Finanzbehörden der Länder den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG-E). Dabei geht es vor allem um die erweiterten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbranche zur Feststellung von Auslandssachverhalten. Durch die mit dem Gesetz bezweckte Transparenz soll primär eine präventive Wirkung eintreten.
Nach dem vorliegenden Referentenentwurf soll die Anzeigepflicht gem. § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO dahingehend geändert werden, dass künftig alle Erwerbe von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland anzuzeigen sind, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder am Vermögen erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als € 150.000 beträgt. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind dabei zusammenzurechnen. Des Weiteren ist künftig auch die Veräußerung derartiger Beteiligungen anzeigepflichtig. Zudem soll nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO-E künftig die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit mitzuteilen sein.
In § 138 Abs. 3 AO-E soll eine neue Mitwirkungspflicht vorgesehen werden. Anzuzeigen sind auch Fälle, in denen der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit einer nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann. Liegt dieser Fall vor, muss auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft angezeigt werden. Eine formale gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Steuerpflichtigen selbst ist dabei nicht Voraussetzung. Die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 6 AO soll dabei zugleich auf die Fälle der Verletzung des § 138 Abs. 3 AO ausgedehnt werden.
Der Anzeigepflicht ist nach § 138 Abs. 2 und 3 AO künftig grundsätzlich im Zusammenhang mit der Einreichung der Einkommen-steuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum nachzukommen, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von vierzehn Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Die Anzeige hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.
Nach § 147a AO-E sind die Steuerpflichtigen, die den beherrschenden Einfluss allein oder in Verbindung mit nahestehenden Personen i. S. v. § 1 Abs. 2 AStG ausüben können, verpflichtet, Unterlagen über die Beziehung zur Drittstaat-Gesellschaft und über die damit in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzubewahren.
Das Bankgeheimnis nach § 30a AO soll vollständig aufgehoben werden.
Die neuen Anzeigepflichten der Steuerpflichtigen gem. § 138 Abs. 3 AO-E sollen durch Mitwirkungspflichten von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzanlagenvermittler und anderen Instituten ergänzt und abgesichert werden. So sind vorstehende „mitteilungspflichtige Stellen“ verpflichtet, gegenüber den Finanzbehörden mitzuteilen, wenn ihnen bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige aufgrund der von ihnen hergestellten oder vermittelten Beziehung eine Drittstaat-Gesellschaft beherrschen kann oder dieser mindestens 30 % am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erlangt hat.
Bei der Eröffnung von Konten sollen Kreditinstitute nach § 154 Abs. 2 AO-E künftig die Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder bis zu deren Einführung die Steuernummer des Kontoinhabers, des Verfügungsberechtigten oder jedes weiteren wirtschaftlich Berechtigten i. S. des § 1 Abs. 6 GWG abfragen und aufzeichnen. Für Bestandskunden ist eine Übergangsfrist vorgesehen, sodass die Erhebung der vorgenannten Daten zunächst nur die Kontenneueröffnung betrifft. Im Kontenabrufverfahren für steuerliche Zwecke (§ 93 Abs. 7 AO) soll künftig das vorgenannte Identifikationsmerkmal zum Abruf bereitgestellt werden. Die Frist, bis zu deren Ablauf die Informationen nicht gelöscht werden dürfen, wird von bisher drei Jahren auf zehn Jahre verlängert. Dies wird durch eine Änderung von § 24c KWG sichergestellt.
Die Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen soll künftig in § 93 Abs. 1a AO gesetzlich festgeschrieben werden. Die Kontenabrufbefugnis der Finanzbehörden soll gem. § 93 Abs. 7 AO auf Ermittlungen ausgedehnt werden, bei denen es um die Verfügungsberechtigungen inländischer Steuerpflichtiger für Kontos oder Depots im Ausland ansässiger natürlicher oder juristischer Personen oder die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle i. S. von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO geht. Die Zahlungsverjährungsfrist soll in Steuerhinterziehungsfällen von fünf Jahren auf zehn Jahre verlängert werden (§ 228 Satz 2 AO-E).
Steuerstrafrechtlich soll die Steuerhinterziehung unter Einschaltung einer Drittstaat-Gesellschaft, auf die der Steuerpflichtige alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen i. S. von § 1 Abs. 2 AO einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, als besonders schwerer Fall eingestuft werden (§ 370 Abs. 3 AO-E). Die Strafverfolgungsverjährung verlängert sich damit von fünf auf zehn Jahre (§ 376 AO-E).
Das Bundeskabinett wird sich mit dem Gesetzesvorhaben nach derzeitiger Planung am 21.12.2016 befassen und über die Einbringung in den Bundestag beschließen.
Kirchensteuerzahlungen, die ein Erbe für den Erblasser nach dem Erbgang leistet, sind nach dem BFH-Urteil vom 21.07.2016 – X R 43/13 beim Erben als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung abzugsfähig.
Im Urteilsfall des BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13 hatte der Vermieter nicht nur ein Einkaufszentrum vermietet, sondern im Rahmen des Mietvertrags auch Zusatzleistungen erbracht, wie die Erbringung werbe- und verkaufsfördernder Leistungen, Bewachung des Gesamtobjekts, Sicherheitsdienst für den Parkplatz, Reinigung der WC-Anlage und deren Ausstattung mit Verbrauchsmaterial und Sozialräumen.
Für den BFH war – losgelöst von der Frage der gewerblichen Prägung des Vermieters – entscheidend, dass die Bereitstellung der Infrastruktureinrichtungen sowie die werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen untrennbar im Zusammenhang mit der Vermietung des Objekts standen.
Mit Urteil vom 11.05.2016 – X R 15/15 hat der BFH entschieden, dass der Übergang eines Gewerbebetriebs zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei keine Betriebsaufgabe darstellt. Erst die Veräußerung oder die endgültige Aufgabe des Betriebs stellt eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG dar. Ein etwaiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn unterliegt insoweit der Einkommensteuer, wie er auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfällt. Die Höhe des steuerlich relevanten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns entspricht dabei der Höhe der auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven im Sinne von § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO. Negative Wertveränderungen, die nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Liebhabereibetrieb eingetreten sind, wirken sich jedoch auf die Höhe des festzustellenden Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nicht aus. Im Ergebnis kann es daher dazu kommen, dass trotz eines aus der Veräußerung eines Liebhabereibetriebs herrührenden Verlustes ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht. Denn, wenn der Veräußerungserlös nicht die festgestellten stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei erreicht, handelt es sich insoweit um ein Ereignis außerhalb der einkommensteuerlich relevanten Phase.
Der Annahme der für die Geltendmachung von Verlusten erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht steht ein mehrjähriger Leerstand einer unbewohnbaren Eigentumswohnung dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung der Wohnung aufgrund ungeklärter Eigentumsfragen erst nach acht Jahren beginnt. Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, dass der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen hat, die Eigentumsfrage zu klären (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2016 – 13 K 2850/13).
Der BFH entschied mit Urteil vom 20.07.2016 – I R 33/15, dass die Grundsätze, wonach ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sich einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgungsbezüge nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, auch bei einer mittelbaren Zusage über eine Unterstützungskasse gilt. Kann infolge Alters und voraussichtlichem Eintritt in den Ruhestand die Erdienensdauer nicht mehr abgeleistet werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der Zusage abgesehen hätte. Die an die Unterstützungskasse geleisteten Beiträge sind folglich nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Der BFH entschied mit Urteil vom 15.06.2016 – I R 69/15, dass gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG in den Fällen der Einbringung und des Anteilstausches die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf einen den gemeinen Wert des Einbringungsgegenstandes unterschreitenden Wertansatzes nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen kann. Mit der „steuerlichen Schlussbilanz“ ist dabei die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, in der der Einbringungsgegenstand (Betrieb, Anteile) ausgewiesen wird. Für den Ablauf dieser Frist komme es nicht darauf an, ob die eingereichte Bilanz den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder den steuerbilanzrechtlichen Sonderregeln entspricht.
Der BFH hat mit Urteil vom 18.08.2016 – VI R 18/13 entschieden, dass die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Hat der Arbeitgeber jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionszusage übernehmenden Dritten die Pensionsverpflichtung gegenüber dem Berechtigten noch nicht wirtschaftlich erfüllt. In diesem Fall liegt noch kein Zufluss von Arbeitslohn vor.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 08.04.2016 – 1 L 1 KR 325/15 entschieden:
Folgt der Arbeitgeber nicht seiner gesetzlichen Verpflichtung, für jeden Beschäftigten getrennt die Entgeltunterlagen zu führen und aufzubewahren und kann die Beitragspflicht und Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung zumindest die Beiträge schätzen. Voraussetzung für die Schätzung ist zudem, dass sich die tatsächlich entstandenen Beiträge nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln lassen. Eine Korrektur der Schätzung kommt nur für den Fall in Betracht, dass nachträglich die Versicherungs- und Beitragspflicht bzw. -freiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen wurde. Für die Behauptung, anstelle der Schätzung sei der tatsächliche Betrag der Beiträge ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln gewesen, trägt der Arbeitgeber die objektive Beweislast.
Mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 hat der BGH eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge einer Bausparkasse, wonach mit Beginn der Auszahlung eines Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr von 2 % anfällt, für unwirksam erachtet.
Zum einen würde mit dieser Gebühr vom gesetzlichen Leitbild abgewichen, wonach für Darlehensverträge ein laufzeitabhängiger Zins vorgesehen ist, hier aber eine nicht laufzeitabhängige Gebühr. Zum anderen würde mit dieser Gebühr auch gegen wesentliche Grundgedanken der Rechtsordnung insoweit verstoßen, als hier Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, der der Obliegenheit der Bank unterfällt oder der überwiegend im Interesse des Darlehensgebers entsteht.
Nach dem OLG Brandenburg (Urteil vom 28.04.2016 – 5 U 79/13) ist eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer GbR, wonach ein Gesellschafter unter Fortbestand der Gesellschaft automatisch aus dieser ausscheidet, wenn sein GbR-Anteil gepfändet wird und die Pfändung ununterbrochen mindestens drei Monate bestanden hat, wirksam und verstößt nicht gegen § 138 BGB. Tragend für die Entscheidung war die Überlegung, dass mit dieser Klausel – sachlich gerechtfertigt – Einflüsse Dritter auf die Gesellschafter verhindert werden sollen und zudem die Klausel ein Ausscheiden unter eindeutig geregelten Voraussetzungen vorsieht.
(26.11.2016, Redaktion: Neulken & Partner)