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26. Dezember 2016

Rundschreiben XII/2016

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Januar 2017

10.01.2017:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.01.2017:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2017 fälligen Steuern endet am 13.01.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.01.2017 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. Februar 2017

10.02.2017:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.02.2017:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

22.02.2017:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2017 fälligen Steuern endet am 13.02.2017.

Die Schonfrist für die am 15.02.2017 fälligen Steuern endet am 20.02.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 24.02.2017 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Bundesrat: Zustimmung zum Gesetzesvorhaben „Einführung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags“

Der Bundesrat hatte mit BR-Drucks. 544/16 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften Stellung genommen.

Der Bundesrat begrüßt danach grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen, sieht aber eine Reihe von Nachbesserungen für erforderlich zur Vermeidung von steuerorientierten Gestaltungen. Zudem seien die Regelungen praktikabler zu gestalten.

Über den Referentenentwurf haben wir im Rundschreiben IX/2016 berichtet.

In seiner Sitzung vom 16.12.2016 hat der Bundesrat dem Gesetz letztlich zugestimmt.

Das Gesetz ermöglicht es Unternehmen, ungeachtet der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 8c KStG die Verlustvorträge fortzuführen, wenn für die Unternehmensfinanzierung die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird, sofern der Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortgeführt wird. 

2. Gesetzentwurf für eine neue Grundstücksbewertung

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf für eine neue Grundstücksbewertung zu Grundsteuerzwecken am 04.11.2016 beschlossen.

Es ist vorgesehen, dass sich zunächst die Bundesregierung mit dem Gesetzesvorhaben befassen wird und einen Gesetzentwurf zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiterleitet.

3. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG-E)

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG-E) ist als Regierungsentwurf am 21.12.2016 verabschiedet worden. Wir haben über den Entwurf im Rundschreiben IX/2016 berichtet.

Über die verfahrensrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Aspekte hinaus, über die bereits berichtet wurde, sei noch auf die durch die EuGH-Rechtsprechung vorgegebenen entlastenden Regelungen im Gesetzesvorhaben hingewiesen.

So sollen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger bei der Veranlagung angesetzt werden) auch beim beschränkt Steuerpflichtigen abziehbar sein. Zudem ist eine Anpassung des Versorgungsfreibetrags gem. § 17 ErbStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht vorgesehen.

4. Zustimmung des Bundesrates zu weiteren Gesetzentwürfen

In der letzten Sitzung des Bundesrates hat der Bundesrat u. a. folgenden Steuergesetzänderungen zugestimmt:

  • Maßnahmen gegen Steuerbetrug an Ladenkassen:
    Die Aufzeichnungssysteme elektronischer Registrierkassen müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Es wird die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Im Einzelfall können aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht benannten Personen verkaufen, von der Pflicht zur Ausgabe von Belegen befreit werden.
  • BEPS-Umsetzungsgesetz:
    Der Bundesrat hat des Weiteren dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-Umsetzungsgesetz) zugestimmt. 

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; „Rückkauf“ von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

Nach den BFH-Urteilen vom 06.09.2016 – IX R 44/14, IX R 45/14 und IX R 27/15 ist der Rücknahmepreis, den Anleger bei Rückgabe von Fondsanteilen, die die zugesagten Mieterträge nicht erzielten, in den Fällen, in denen die Anleger im Zusammenhang mit der Rückgabe auch auf Schadensersatzklagen verzichten, aufzuteilen. Der Teil des Rücknahmepreises, der auf die Rückgabe des Fondsanteils entfällt, unterliegt dabei als Veräußerungspreis den Regelungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG („Spekulationsgewinn“). Der Teil, der als Schadensersatz für die Freistellung von Schadensersatzansprüchen zu betrachten ist, ist dagegen nicht steuerbar. 

2. Einkommensteuer; berufsbegleitendes Studium gilt als Berufsausbildung für Zwecke des Kindergeldrechts

Der BFH entschied mit Urteil vom 08.09.2016 – III R 27/15, dass ein neben einer Erwerbstätigkeit ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium als Ausbildung für einen Beruf gilt. Das Tatbestandsmerkmal einer Berufsausbildung enthalte kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Mehrgliedrige Ausbildungsmaßnahmen seien Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll, und das Berufsziel erst nach Absolvierung eines weiteren Abschlusses erreicht werden kann. 

3. Einkommensteuer; Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche sind keine Erhaltungsaufwendungen

Dem trägt die nachfolgend wiedergegebene BFH-Entscheidung Rechnung.

Mit Urteil vom 03.08.2016 – IX R 14/75 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche bestehend aus Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte in einer vermieteten Immobilie nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten anzusehen sind. Bei einer Einbauküche handele es sich um ein einheitliches Wirtschaft, das auf zehn Jahre abzuschreiben sei.

4. Einkommensteuer; Voraussetzungen für den Abzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines GmbH-Anteils

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31.08.2016 – 12 K 3245/15 E klargestellt, dass Versorgungsleistungen für die Übertragung eines GmbH-Anteils nur dann beim Übernehmenden als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn mindestens ein Anteil von 50 % übergeben wird und der Übernehmer anstelle des Übergebers die Rolle des Geschäftsführers übernimmt. 

5. Umsatzsteuer; Rückwirkung einer berichtigten Rechnung für den Vorsteuerabzug

Das Urteil des BFH vom 20.10.2016 – V R 26/15 lässt sich wie folgt zusammengefasst wiedergeben:

Die Berichtigung einer Rechnung durch den Rechnungsaussteller wirkt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die im Übrigen berichtigungsfähigen Angaben können bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden.

6. Erbschaftsteuer; keine Erbschaftsteuerbefreiung beim Erwerb einer Eigentumswohnung ohne anschließende Selbstnutzung

Der BFH entschied mit Urteil vom 05.10.2016 – II R 32/15, dass der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind nicht steuerbefreit sei, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlasst. Das gelte nach der Entscheidung des BFH auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige.

7. Erbschaftsteuer; rückwirkender Entfall der Steuerbefreiung für ein Familienheim

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 28.09.2016 – 3 K 3757/15 Erb entschieden, dass die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG rückwirkend entfällt, wenn die Erbin das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, dieses aber unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist die Revision beim BFH anhängig, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Arbeitsrecht; außervertragliche Leistungen eines Praktikanten

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25.05.2016 – 11 Sa 936/15 steht einem Praktikanten für erbrachte höherwertigere Dienste, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildungsverordnung nicht vorgesehen sind und auch vertraglich nicht vereinbart waren, ein gesonderter Vergütungsanspruch zu.

2. Arbeitsrecht; kein Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens bei vorzeitiger Zahlung einer Entlassungsentschädigung

Das BAG hat mit Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 757/14 eine Haftung für Steuerschäden infolge frühzeitiger Auszahlung einer Entlassungsabfindung zumindest für den Fall verneint, wenn in der zugrunde liegenden Vereinbarung nicht ausdrücklich eine entsprechende Regelung aufgenommen ist, die ausschließen soll, dass es zu einer vorzeitigen Auszahlung kommt oder eine solche Regelung auch den Formulierungen nicht entnommen werden kann.

Das BAG führt hierzu an, dass eine frühzeitigere Auszahlung verhindernde Formulierung vorliegen könnte, wenn in den Regelungen aufgenommen sei, dass die Abfindung „erst“, „frühestens“ oder „spätestens“ in dem auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonat ausgezahlt werden darf.

3. Bürgschaftsrecht; Ausgleichsanspruch bei Übernahme von Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Bürgschaftshöchstbeträgen

Der BGH hat mit Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15 entschieden, dass in dem Fall, in dem Gesellschafter einer GmbH Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernehmen, sich die Höhe des im Innenverhältnis bestehenden Ausgleichsanspruchs nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften pro Gesellschafter übernommenen Höchstbeträge richtet. 

(26.12.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

26. Dezember 2016

Rundschreiben XII/2016

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Januar 2017

10.01.2017:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.01.2017:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2017 fälligen Steuern endet am 13.01.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.01.2017 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. Februar 2017

10.02.2017:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.02.2017:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

22.02.2017:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2017 fälligen Steuern endet am 13.02.2017.

Die Schonfrist für die am 15.02.2017 fälligen Steuern endet am 20.02.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 24.02.2017 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Bundesrat: Zustimmung zum Gesetzesvorhaben „Einführung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags“

Der Bundesrat hatte mit BR-Drucks. 544/16 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften Stellung genommen.

Der Bundesrat begrüßt danach grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen, sieht aber eine Reihe von Nachbesserungen für erforderlich zur Vermeidung von steuerorientierten Gestaltungen. Zudem seien die Regelungen praktikabler zu gestalten.

Über den Referentenentwurf haben wir im Rundschreiben IX/2016 berichtet.

In seiner Sitzung vom 16.12.2016 hat der Bundesrat dem Gesetz letztlich zugestimmt.

Das Gesetz ermöglicht es Unternehmen, ungeachtet der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 8c KStG die Verlustvorträge fortzuführen, wenn für die Unternehmensfinanzierung die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird, sofern der Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortgeführt wird. 

2. Gesetzentwurf für eine neue Grundstücksbewertung

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf für eine neue Grundstücksbewertung zu Grundsteuerzwecken am 04.11.2016 beschlossen.

Es ist vorgesehen, dass sich zunächst die Bundesregierung mit dem Gesetzesvorhaben befassen wird und einen Gesetzentwurf zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiterleitet.

3. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG-E)

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG-E) ist als Regierungsentwurf am 21.12.2016 verabschiedet worden. Wir haben über den Entwurf im Rundschreiben IX/2016 berichtet.

Über die verfahrensrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Aspekte hinaus, über die bereits berichtet wurde, sei noch auf die durch die EuGH-Rechtsprechung vorgegebenen entlastenden Regelungen im Gesetzesvorhaben hingewiesen.

So sollen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger bei der Veranlagung angesetzt werden) auch beim beschränkt Steuerpflichtigen abziehbar sein. Zudem ist eine Anpassung des Versorgungsfreibetrags gem. § 17 ErbStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht vorgesehen.

4. Zustimmung des Bundesrates zu weiteren Gesetzentwürfen

In der letzten Sitzung des Bundesrates hat der Bundesrat u. a. folgenden Steuergesetzänderungen zugestimmt:

  • Maßnahmen gegen Steuerbetrug an Ladenkassen:
    Die Aufzeichnungssysteme elektronischer Registrierkassen müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Es wird die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Im Einzelfall können aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht benannten Personen verkaufen, von der Pflicht zur Ausgabe von Belegen befreit werden.
  • BEPS-Umsetzungsgesetz:
    Der Bundesrat hat des Weiteren dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-Umsetzungsgesetz) zugestimmt. 

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; „Rückkauf“ von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

Nach den BFH-Urteilen vom 06.09.2016 – IX R 44/14, IX R 45/14 und IX R 27/15 ist der Rücknahmepreis, den Anleger bei Rückgabe von Fondsanteilen, die die zugesagten Mieterträge nicht erzielten, in den Fällen, in denen die Anleger im Zusammenhang mit der Rückgabe auch auf Schadensersatzklagen verzichten, aufzuteilen. Der Teil des Rücknahmepreises, der auf die Rückgabe des Fondsanteils entfällt, unterliegt dabei als Veräußerungspreis den Regelungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG („Spekulationsgewinn“). Der Teil, der als Schadensersatz für die Freistellung von Schadensersatzansprüchen zu betrachten ist, ist dagegen nicht steuerbar. 

2. Einkommensteuer; berufsbegleitendes Studium gilt als Berufsausbildung für Zwecke des Kindergeldrechts

Der BFH entschied mit Urteil vom 08.09.2016 – III R 27/15, dass ein neben einer Erwerbstätigkeit ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium als Ausbildung für einen Beruf gilt. Das Tatbestandsmerkmal einer Berufsausbildung enthalte kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Mehrgliedrige Ausbildungsmaßnahmen seien Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll, und das Berufsziel erst nach Absolvierung eines weiteren Abschlusses erreicht werden kann. 

3. Einkommensteuer; Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche sind keine Erhaltungsaufwendungen

Dem trägt die nachfolgend wiedergegebene BFH-Entscheidung Rechnung.

Mit Urteil vom 03.08.2016 – IX R 14/75 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche bestehend aus Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte in einer vermieteten Immobilie nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten anzusehen sind. Bei einer Einbauküche handele es sich um ein einheitliches Wirtschaft, das auf zehn Jahre abzuschreiben sei.

4. Einkommensteuer; Voraussetzungen für den Abzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines GmbH-Anteils

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31.08.2016 – 12 K 3245/15 E klargestellt, dass Versorgungsleistungen für die Übertragung eines GmbH-Anteils nur dann beim Übernehmenden als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn mindestens ein Anteil von 50 % übergeben wird und der Übernehmer anstelle des Übergebers die Rolle des Geschäftsführers übernimmt. 

5. Umsatzsteuer; Rückwirkung einer berichtigten Rechnung für den Vorsteuerabzug

Das Urteil des BFH vom 20.10.2016 – V R 26/15 lässt sich wie folgt zusammengefasst wiedergeben:

Die Berichtigung einer Rechnung durch den Rechnungsaussteller wirkt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die im Übrigen berichtigungsfähigen Angaben können bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden.

6. Erbschaftsteuer; keine Erbschaftsteuerbefreiung beim Erwerb einer Eigentumswohnung ohne anschließende Selbstnutzung

Der BFH entschied mit Urteil vom 05.10.2016 – II R 32/15, dass der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind nicht steuerbefreit sei, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlasst. Das gelte nach der Entscheidung des BFH auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige.

7. Erbschaftsteuer; rückwirkender Entfall der Steuerbefreiung für ein Familienheim

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 28.09.2016 – 3 K 3757/15 Erb entschieden, dass die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG rückwirkend entfällt, wenn die Erbin das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, dieses aber unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist die Revision beim BFH anhängig, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Arbeitsrecht; außervertragliche Leistungen eines Praktikanten

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25.05.2016 – 11 Sa 936/15 steht einem Praktikanten für erbrachte höherwertigere Dienste, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildungsverordnung nicht vorgesehen sind und auch vertraglich nicht vereinbart waren, ein gesonderter Vergütungsanspruch zu.

2. Arbeitsrecht; kein Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens bei vorzeitiger Zahlung einer Entlassungsentschädigung

Das BAG hat mit Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 757/14 eine Haftung für Steuerschäden infolge frühzeitiger Auszahlung einer Entlassungsabfindung zumindest für den Fall verneint, wenn in der zugrunde liegenden Vereinbarung nicht ausdrücklich eine entsprechende Regelung aufgenommen ist, die ausschließen soll, dass es zu einer vorzeitigen Auszahlung kommt oder eine solche Regelung auch den Formulierungen nicht entnommen werden kann.

Das BAG führt hierzu an, dass eine frühzeitigere Auszahlung verhindernde Formulierung vorliegen könnte, wenn in den Regelungen aufgenommen sei, dass die Abfindung „erst“, „frühestens“ oder „spätestens“ in dem auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonat ausgezahlt werden darf.

3. Bürgschaftsrecht; Ausgleichsanspruch bei Übernahme von Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Bürgschaftshöchstbeträgen

Der BGH hat mit Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15 entschieden, dass in dem Fall, in dem Gesellschafter einer GmbH Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernehmen, sich die Höhe des im Innenverhältnis bestehenden Ausgleichsanspruchs nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften pro Gesellschafter übernommenen Höchstbeträge richtet. 

(26.12.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

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Steuerberater