PDF-Download des Rundschreibens:

25. Januar 2017

Rundschreiben I/2017

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Februar 2017

10.02.2017:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.02.2017

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

22.02.2017:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2017 fälligen Steuern endet am 13.02.2017.

Die Schonfrist für die am 15.02.2017 fälligen Steuern endet am 20.02.2017.

 

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 24.02.2017 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. März 2017

10.03.2017:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer-Vorauszahlung
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlung

 

27.03.2017:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2017 fälligen Steuern endet am 13.02.2017.

 

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.03.2017 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Sozialversicherungsrechengrößen 2017

Der Bundesrat hatte am 25.11.2016 dem Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen 2017 zugestimmt. Die Erhöhung der Grenzwerte führt regelmäßig dazu, dass bislang wegen Überschreitens der Grenzwerte beitragsfreie Arbeitsentgelte wieder der Sozialversicherung unterliegen und gleichzeitig werden für 2017 die Grenzwerte, ab denen keine Beiträge mehr anfallen, neu definiert.

Für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesgebieten auf monatlich € 6.350 (Jahresentgelt: € 76.200). In den neuen Bundesländern ist der Grenzbetrag € 5.700 (Jahresentgelt € 68.400). Die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze steigt auf € 7.850 pro Monat (Jahresentgelt € 94.200) im Westen und auf € 7.000 (Jahresentgelt € 84.000) im Osten.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung beläuft sich der Grenzbetrag für die Pflichtversicherung im Westen wie auch im Osten auf € 4.800 (Jahresentgelt € 57.600). Die Beitragsbemessungsgrenze wird auf € 4.350 monatlich sowohl im Westen als auch im Osten festgelegt. Die Jahresentgeltgrenze beläuft sich auf € 52.200.

Der Höchstzuschuss, den ein Arbeitgeber zur Krankenversicherung eines Arbeitnehmers leisten kann, beträgt € 317,55.

2. Referentenentwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Unter dem Datum vom 20.12.2016 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes veröffentlicht, in dem es um Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit der Überlassung von Rechten geht. Der Entwurf sieht die Einführung einer neuen Vorschrift im Einkommensteuergesetz vor. Nach § 4j EStG-E sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen wie z. B. Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte nicht oder nur zum Teil abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger infolge eines als schädlich anzusehenden Präferenzregimes („Lizenzbox“) nicht oder nur niedrig, d. h. unter 25 %, besteuert wird. Dagegen sollen Lizenzboxen, die eine wesentliche Geschäftstätigkeit voraussetzen und folglich dem von der OECD und den G20 vereinbarten „Nexus-Ansatz“ entsprechen, nicht als schädlich gelten. Diese sind von der vorgesehenen Neuregelung nicht umfasst.

Der „Nexus-Ansatz“ soll gewährleisten, dass der Lizenzgeber die Steuerbegünstigung für Einnahmen aus Lizenzen und Patenten nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten durchführt und hierfür tatsächlich Ausgaben tätigt.

Die vorgesehene neue Vorschrift des § 4j EStG-E knüpft an das BEPS-Projekt gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung an. Hieran hat Deutschland auf internationaler Ebene maßgeblich mitgewirkt. Die Neuregelung soll auf Aufwendungen Anwendung finden, die nach dem 31.12.2017 anfallen. Der entsprechende Kabinettsbeschluss steht noch für diesen Monat an.

3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes sowie Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen

Am 25.01.2017 hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der PKW-Maut und der Kraftfahrzeugsteuer zwei Gesetzentwürfe beschlossen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes soll den Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf die Einführung der PKW-Maut (Infrastrukturabgabe) abhelfen. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, die besonders schadstoffarmen Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse über den Betrag der Infrastrukturabgabe hinaus zu entlasten.

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird geregelt, dass für die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 01.09.2018 die im Rahmen eines neuen Testverfahrens ermittelten realitätsnäheren CO2-Werte anzuwenden sind. Ab dem 01.09.2018 sollen die neuen CO2-Werte für die Erstzulassung von Pkw verbindlich werden. 


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Nach dem BFH-Urteil vom 04.10.2016 – IX R 8/16 ist ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen dann nicht anzuerkennen, wenn dieses nicht den Kriterien eines Fremdvergleichs entspricht. Dieses ist dann anzunehmen, wenn die vertraglichen Grundlagen in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweichen.

2. Einkommensteuer; nicht anzuerkennendes zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen führt nicht zu einer Abzinsung

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 07.11.2016 – 7 K 3044/14 E, dass ein steuerlich nicht anzuerkennendes Darlehen im Betriebsvermögen des Darlehensnehmers nicht zu einer gewinnerhöhenden Abzinsung führt.

Nach den Feststellungen des Gerichts lagen dem ohne Sicherheiten und zinslos ausgereichten Darlehen durch die Ehefrau sowie der Mutter private Unterhalts- und Zuwendungserwägungen zugrunde. Das Darlehen hätte folglich als Einlage und nicht als Darlehen gebucht werden müssen.

Das Gericht hat gegen das Urteil die Revision beim BFH zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 40/16 dort anhängig ist.

3. Einkommensteuer; Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für die Erneuerung von Heizkörpern im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung

 

Mit Urteil vom 30.08.2016 – 10 K 398/15 F entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass bei der Ermittlung der 15 %-Grenze auch die Aufwendungen für den Austausch von Heizkörpern zu berücksichtigen seien. Des Weiteren entschied das Gericht, dass die begünstigten Erhaltungsaufwendungen auch nicht als pauschaler Betrag in Höhe der nach der Lebenserfahrung typischerweise jährlich entstehenden Erhaltungsaufwendungen privilegiert seien. Dies komme lediglich für konkret entstandene Aufwendungen, wenn sie im Zusammenhang mit jährlich üblicherweise anfallenden Arbeiten stehen, in Betracht. Hiervon können bei dem Austausch von Heizkörpern nicht ausgegangen werden. 

Die Entscheidung ist trotz zugelassener Revision rechtskräftig geworden, da von der Revision kein Gebrauch gemacht wurde.

4. Einkommensteuer; Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückhandel

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.11.2016 – 16 K 3895/15 F entschieden, dass für die Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels bei der Drei-Objekt-Grenze aneinander grenzende, selbständig veräußerbare und nutzbare Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich als jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten zählen. Auch durch die Vereinigung im Grundbuch können sie nicht zu einem einzigen Objekt werden. 

5. Körperschaftsteuer; Auswirkungen der Änderung des § 253 HGB (Bewertung von Pensionsrückstellungen) auf die steuerliche Anerkennung von Organschaften

 

Das BMF vertritt mit Schreiben vom 23.12.2016 – IV C 2 – S 2770/16/10002 die Auffassung, dass eine Abführungssperre im Gesetz nicht vorgesehen und § 301 AktG unverändert geblieben sei. Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 301 AktG notwendige Abführung des gesamten Gewinns setze daher voraus, dass auch Gewinne, die auf der Anwendung des § 253 HGB beruhen, vollständig an den Organträger abgeführt werden. Eine analoge Anwendung der Ausschüttungssperre komme nicht in Betracht. Auch rechtfertige die Änderung des § 253 HGB für sich alleine nicht die pauschale Einstellung des Abstockungsgewinns in eine Rücklage. Allerdings schließe dies eine Einstellung in eine Rücklage unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG nicht aus, wenn dies im Einzelfall bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründbar sei.

Des Weiteren führt das BMF aus, dass für den Fall, dass eine Rücklagenbildung nicht möglich gewesen sei, eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung nicht beanstandet würde, wenn die Abführung des entsprechenden Abstockungsgewinns spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt würde.  

6. Lohnsteuer; erste Tätigkeitsstätte fliegenden Personals

 

Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 13.10.2016 – 6 K 20/16, dass die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten der Stationierungsflughafen ist. Es spiele dabei keine Rolle, dass Luftfahrtunternehmen gesetzlich verpflichtet seien, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, an dem die Einsätze regelmäßig begonnen und beendet werden. Vielmehr sei entscheidend, dass die Arbeitgeberin eine Zuordnungsentscheidung tatsächlich und dauerhaft getroffen habe und die Klägerin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf hätte einstellen können. Der Umfang der am Flughafen zu leistenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten der Einsätze reiche aus, um diesen als erste Tätigkeitsstätte gelten zu lassen.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, diese wird unter dem Aktenzeichen VI R 40/16 geführt. 

7. Umsatzsteuer; Versendung von Waren über ein Konsignationslager, Ort der Lieferung

 

Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 – V R 31/15 entschieden, dass in dem Fall, in dem die Ware vom spanischen Lieferanten zunächst in ein deutsches Auslieferungslager gelangt, aus dem je nach Bedarf die Ware an den deutschen Abnehmer ausgeliefert wird, der Ort der Lieferung in Spanien liege, wenn der Abnehmer von Anfang an feststand. Die kurzfristige Einlagerung bis zum Abruf der Ware sei unschädlich, auch wenn sich dadurch der Übergang der Verfügungsmacht verzögere.

Damit wendet sich der BFH gegen Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE, der insoweit von einem innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeht.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Zwangsvollstreckungsrecht; Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen sind pfändbar

Der BGH entschied mit Beschluss vom 16.11.2016 – VII ZB 52/15, dass Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag als Arbeitseinkommen anzusehen sind und folglich nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar seien.

2. Zivilrecht; formularmäßige Erweiterung einer Grundschuldhaftung

 

Der BGH entschied mit Urteil vom 24.11.2016 – IX ZR 278/14, dass die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlicheit bestellten Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter nicht schon deshalb überraschend sei, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst sei.

 

3. Erbrecht; Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf Einsicht in die Nachlassakte

Der Beschluss des OLG Hamm vom 26.08.2016 – 15 W 73/16 lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Pflichtteilsberechtigte ist Beteiligter des Eröffnungsverfahrens im Zusammenhang mit einem Nachlass. Da er insoweit ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, umfasst sein Recht auf Akteneinsicht auch die Nachlassaufstellung einschließlich des vom Erben ausgefüllten Wertfragebogens gem. § 13 FamFG. Die Tatsache, dass dieser Wertfragebogen für einen anderen Zweck erstellt wurde, steht dem berechtigten Verlangen des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen.  

(25.01.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

25. Januar 2017

Rundschreiben I/2017

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Februar 2017

10.02.2017:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.02.2017

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

22.02.2017:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2017 fälligen Steuern endet am 13.02.2017.

Die Schonfrist für die am 15.02.2017 fälligen Steuern endet am 20.02.2017.

 

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 24.02.2017 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. März 2017

10.03.2017:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer-Vorauszahlung
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlung

 

27.03.2017:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2017 fälligen Steuern endet am 13.02.2017.

 

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.03.2017 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Sozialversicherungsrechengrößen 2017

Der Bundesrat hatte am 25.11.2016 dem Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen 2017 zugestimmt. Die Erhöhung der Grenzwerte führt regelmäßig dazu, dass bislang wegen Überschreitens der Grenzwerte beitragsfreie Arbeitsentgelte wieder der Sozialversicherung unterliegen und gleichzeitig werden für 2017 die Grenzwerte, ab denen keine Beiträge mehr anfallen, neu definiert.

Für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesgebieten auf monatlich € 6.350 (Jahresentgelt: € 76.200). In den neuen Bundesländern ist der Grenzbetrag € 5.700 (Jahresentgelt € 68.400). Die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze steigt auf € 7.850 pro Monat (Jahresentgelt € 94.200) im Westen und auf € 7.000 (Jahresentgelt € 84.000) im Osten.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung beläuft sich der Grenzbetrag für die Pflichtversicherung im Westen wie auch im Osten auf € 4.800 (Jahresentgelt € 57.600). Die Beitragsbemessungsgrenze wird auf € 4.350 monatlich sowohl im Westen als auch im Osten festgelegt. Die Jahresentgeltgrenze beläuft sich auf € 52.200.

Der Höchstzuschuss, den ein Arbeitgeber zur Krankenversicherung eines Arbeitnehmers leisten kann, beträgt € 317,55.

2. Referentenentwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Unter dem Datum vom 20.12.2016 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes veröffentlicht, in dem es um Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit der Überlassung von Rechten geht. Der Entwurf sieht die Einführung einer neuen Vorschrift im Einkommensteuergesetz vor. Nach § 4j EStG-E sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen wie z. B. Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte nicht oder nur zum Teil abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger infolge eines als schädlich anzusehenden Präferenzregimes („Lizenzbox“) nicht oder nur niedrig, d. h. unter 25 %, besteuert wird. Dagegen sollen Lizenzboxen, die eine wesentliche Geschäftstätigkeit voraussetzen und folglich dem von der OECD und den G20 vereinbarten „Nexus-Ansatz“ entsprechen, nicht als schädlich gelten. Diese sind von der vorgesehenen Neuregelung nicht umfasst.

Der „Nexus-Ansatz“ soll gewährleisten, dass der Lizenzgeber die Steuerbegünstigung für Einnahmen aus Lizenzen und Patenten nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten durchführt und hierfür tatsächlich Ausgaben tätigt.

Die vorgesehene neue Vorschrift des § 4j EStG-E knüpft an das BEPS-Projekt gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung an. Hieran hat Deutschland auf internationaler Ebene maßgeblich mitgewirkt. Die Neuregelung soll auf Aufwendungen Anwendung finden, die nach dem 31.12.2017 anfallen. Der entsprechende Kabinettsbeschluss steht noch für diesen Monat an.

3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes sowie Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen

Am 25.01.2017 hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der PKW-Maut und der Kraftfahrzeugsteuer zwei Gesetzentwürfe beschlossen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes soll den Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf die Einführung der PKW-Maut (Infrastrukturabgabe) abhelfen. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, die besonders schadstoffarmen Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse über den Betrag der Infrastrukturabgabe hinaus zu entlasten.

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird geregelt, dass für die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 01.09.2018 die im Rahmen eines neuen Testverfahrens ermittelten realitätsnäheren CO2-Werte anzuwenden sind. Ab dem 01.09.2018 sollen die neuen CO2-Werte für die Erstzulassung von Pkw verbindlich werden. 


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Nach dem BFH-Urteil vom 04.10.2016 – IX R 8/16 ist ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen dann nicht anzuerkennen, wenn dieses nicht den Kriterien eines Fremdvergleichs entspricht. Dieses ist dann anzunehmen, wenn die vertraglichen Grundlagen in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweichen.

2. Einkommensteuer; nicht anzuerkennendes zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen führt nicht zu einer Abzinsung

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 07.11.2016 – 7 K 3044/14 E, dass ein steuerlich nicht anzuerkennendes Darlehen im Betriebsvermögen des Darlehensnehmers nicht zu einer gewinnerhöhenden Abzinsung führt.

Nach den Feststellungen des Gerichts lagen dem ohne Sicherheiten und zinslos ausgereichten Darlehen durch die Ehefrau sowie der Mutter private Unterhalts- und Zuwendungserwägungen zugrunde. Das Darlehen hätte folglich als Einlage und nicht als Darlehen gebucht werden müssen.

Das Gericht hat gegen das Urteil die Revision beim BFH zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 40/16 dort anhängig ist.

3. Einkommensteuer; Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für die Erneuerung von Heizkörpern im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung

 

Mit Urteil vom 30.08.2016 – 10 K 398/15 F entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass bei der Ermittlung der 15 %-Grenze auch die Aufwendungen für den Austausch von Heizkörpern zu berücksichtigen seien. Des Weiteren entschied das Gericht, dass die begünstigten Erhaltungsaufwendungen auch nicht als pauschaler Betrag in Höhe der nach der Lebenserfahrung typischerweise jährlich entstehenden Erhaltungsaufwendungen privilegiert seien. Dies komme lediglich für konkret entstandene Aufwendungen, wenn sie im Zusammenhang mit jährlich üblicherweise anfallenden Arbeiten stehen, in Betracht. Hiervon können bei dem Austausch von Heizkörpern nicht ausgegangen werden. 

Die Entscheidung ist trotz zugelassener Revision rechtskräftig geworden, da von der Revision kein Gebrauch gemacht wurde.

4. Einkommensteuer; Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückhandel

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.11.2016 – 16 K 3895/15 F entschieden, dass für die Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels bei der Drei-Objekt-Grenze aneinander grenzende, selbständig veräußerbare und nutzbare Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich als jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten zählen. Auch durch die Vereinigung im Grundbuch können sie nicht zu einem einzigen Objekt werden. 

5. Körperschaftsteuer; Auswirkungen der Änderung des § 253 HGB (Bewertung von Pensionsrückstellungen) auf die steuerliche Anerkennung von Organschaften

 

Das BMF vertritt mit Schreiben vom 23.12.2016 – IV C 2 – S 2770/16/10002 die Auffassung, dass eine Abführungssperre im Gesetz nicht vorgesehen und § 301 AktG unverändert geblieben sei. Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 301 AktG notwendige Abführung des gesamten Gewinns setze daher voraus, dass auch Gewinne, die auf der Anwendung des § 253 HGB beruhen, vollständig an den Organträger abgeführt werden. Eine analoge Anwendung der Ausschüttungssperre komme nicht in Betracht. Auch rechtfertige die Änderung des § 253 HGB für sich alleine nicht die pauschale Einstellung des Abstockungsgewinns in eine Rücklage. Allerdings schließe dies eine Einstellung in eine Rücklage unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG nicht aus, wenn dies im Einzelfall bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründbar sei.

Des Weiteren führt das BMF aus, dass für den Fall, dass eine Rücklagenbildung nicht möglich gewesen sei, eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung nicht beanstandet würde, wenn die Abführung des entsprechenden Abstockungsgewinns spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt würde.  

6. Lohnsteuer; erste Tätigkeitsstätte fliegenden Personals

 

Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 13.10.2016 – 6 K 20/16, dass die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten der Stationierungsflughafen ist. Es spiele dabei keine Rolle, dass Luftfahrtunternehmen gesetzlich verpflichtet seien, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, an dem die Einsätze regelmäßig begonnen und beendet werden. Vielmehr sei entscheidend, dass die Arbeitgeberin eine Zuordnungsentscheidung tatsächlich und dauerhaft getroffen habe und die Klägerin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf hätte einstellen können. Der Umfang der am Flughafen zu leistenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten der Einsätze reiche aus, um diesen als erste Tätigkeitsstätte gelten zu lassen.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, diese wird unter dem Aktenzeichen VI R 40/16 geführt. 

7. Umsatzsteuer; Versendung von Waren über ein Konsignationslager, Ort der Lieferung

 

Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 – V R 31/15 entschieden, dass in dem Fall, in dem die Ware vom spanischen Lieferanten zunächst in ein deutsches Auslieferungslager gelangt, aus dem je nach Bedarf die Ware an den deutschen Abnehmer ausgeliefert wird, der Ort der Lieferung in Spanien liege, wenn der Abnehmer von Anfang an feststand. Die kurzfristige Einlagerung bis zum Abruf der Ware sei unschädlich, auch wenn sich dadurch der Übergang der Verfügungsmacht verzögere.

Damit wendet sich der BFH gegen Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE, der insoweit von einem innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeht.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Zwangsvollstreckungsrecht; Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen sind pfändbar

Der BGH entschied mit Beschluss vom 16.11.2016 – VII ZB 52/15, dass Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag als Arbeitseinkommen anzusehen sind und folglich nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar seien.

2. Zivilrecht; formularmäßige Erweiterung einer Grundschuldhaftung

 

Der BGH entschied mit Urteil vom 24.11.2016 – IX ZR 278/14, dass die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlicheit bestellten Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter nicht schon deshalb überraschend sei, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst sei.

 

3. Erbrecht; Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf Einsicht in die Nachlassakte

Der Beschluss des OLG Hamm vom 26.08.2016 – 15 W 73/16 lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Pflichtteilsberechtigte ist Beteiligter des Eröffnungsverfahrens im Zusammenhang mit einem Nachlass. Da er insoweit ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, umfasst sein Recht auf Akteneinsicht auch die Nachlassaufstellung einschließlich des vom Erben ausgefüllten Wertfragebogens gem. § 13 FamFG. Die Tatsache, dass dieser Wertfragebogen für einen anderen Zweck erstellt wurde, steht dem berechtigten Verlangen des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen.  

(25.01.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

Kontakt

Neulken & Partner
(Ruhr-Reeder-Haus)
Reichspräsidentenstraße 21–25
45470 Mülheim an der Ruhr

Telefon: +49 208 30865-0
Telefax: +49 208 30865-33

E-Mail: kanzlei(at)neulken(dot)de

Kooperationspartner

NRT NEULKEN REVISION UND TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Berater

Diplom-Betriebswirt
HANS-WILHELM NEULKEN, B.A., LL.M.,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA

AXEL JOSCHKO
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

JOHANNES WALLMEYER
Rechtsanwalt

Diplom-Kaufmann (FH)
FELIX NEULKEN, LL.M.
Steuerberater