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1. Juni 2017

Rundschreiben V/2017

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Juni 2017

12.06.2017:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer-Vorauszahlung
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlung

 

26.06.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.06.2017 fälligen Steuern endet am 15.06.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2017 ist der 28.06.2017.

2. Juli 2017

10.07.2017:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.07.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2017 fälligen Steuern endet am 13.07.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2017 ist es der 27.07.2017.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Entwurf des BMF zu einer Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Das Bundesfinanzministerium hat unter dem Datum vom 03.04.2017 einen Referentenentwurf zu einer Verordnung betreffend die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr veröffentlicht.

Diese Verordnung legt u. a. fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung in § 146a AO umfasst sind, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu erfolgen hat, wie die digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind und welche Anforderungen an eine einheitliche Schnittstelle, die technischen Sicherheitseinrichtungen und an den auszustellenden Beleg anzulegen sind. Des Weiteren verhält sich die Verordnung zu den Kosten der Zertifizierung.

2. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgehBG) im Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat mit Datum vom 27.04.2017 in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen angenommen. Wir haben hierüber in unseren Rundschreiben IX/2016, Rundschreiben XII/2016 und Rundschreiben II/III/2017 berichtet. Das Gesetz bedarf nunmehr noch der Zustimmung durch den Bundesrat.

Wesentliche Änderungen zum Regierungsentwurf umfassen u. a.:

Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand entgegennimmt oder anderen ein Schließfach überlässt hat nach § 154 Abs. 2 AO eine Legitimationsprüfung für jeden Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen. Name, Anschrift und ggf. Geburtsdaten sind dabei aufzuzeichnen. Die eingegangene Geschäftsbeziehung ist fortlaufend zu überwachen und die vorgenannten Daten sind in angemessenen zeitlichen Abständen zu aktualisieren.

Kreditinstitute sind verpflichtet, bei neuen Geschäftsbeziehungen – nach einer Übergangsfrist auch für Bestandskunden – außerdem für die jeweiligen Kontoinhaber, andere Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte die steuerlichen Identifikationsmerkmale (IdNr., W-IdNr. oder Steuernummer) festzustellen, aufzuzeichnen und im Kontenabrufverfahren bereitzustellen.

Soweit die Konteninhaber oder die für sie handelnden Personen bei der Erhebung der IdNr. nicht mitwirken, dürfen die Kreditinstitute die IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) maschinell erfragen; soweit die Abfrage ergebnislos verläuft, sind die betroffenen Konten dem BZSt nach Ablauf des Erstjahrs mitzuteilen.

Die Verletzung der Mitwirkungspflichten ist zukünftig bußgeldbewehrt.

Von der Datenerhebungspflicht ausgenommen sind Konsumentenkredite bis zu € 12.000, des Weiteren darf die Finanzverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Legitimationsprüfung – wie bisher – zulassen.

Die von den Mitteilungspflichten betroffene Stelle muss die betroffenen Steuerpflichtigen über ihre Mitteilung an die Finanzverwaltung und den Inhalt der Mitteilungen informieren.

Nach dem geltenden § 175b Abs. 2 AO sind eine Vielzahl von Steuerdaten dem Finanzamt elektronisch von den hierzu verpflichteten Stellen zu melden. Dies betrifft z. B. Lohn- und Lohnsteuerabzugsdaten, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsleistungen, festgestellter Grad einer Behinderung und Spenden. Steuerbescheide werden zu Gunsten des Steuerpflichtigen berichtigt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese Daten unrichtig sind, soweit der Steuerpflichtige nicht von den gemeldeten Daten abweichend in seiner Steuererklärung deklariert hat, d. h., die unzutreffenden gemeldeten Steuerdaten in die Veranlagung Eingang gefunden haben.

Nach dem nunmehr vorgesehenen § 175b Abs. 4 AO soll eine Berichtigung jedoch nicht in Betracht kommen, wenn sich die Unrichtigkeit der gemeldeten und im Steuerbescheid berücksichtigten Daten aufgrund einer nach Erlass des Steuerbescheids eingetretenen Änderung der Rechtsprechung oder einer bislang maßgeblichen Verwaltungsanweisung ergibt.

In § 3 und § 9 ErbStG ist vorgesehen, dass Abfindungszahlungen an Erbprätendenten, das sind Personen, die zu Unrecht für sich in Anspruch nehmen, Erben zu sein, erbschaftsteuerpflichtig sein.

Bezüglich des Lohnsteuerverfahrens sollen Ehegatten dauerhaft automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingeordnet werden. Ein Wechsel in die Steuerklassenkombination III/V wird künftig auf Antrag nur eines Ehegatten vorgesehen. Für Lebenspartner gilt Entsprechendes. Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI dürfen Arbeitgeber einen sogenannten permanenten Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Als Starttermin für das zweijährige Faktorverfahren wurde gesetzlich verbindlich das Jahr 2019 vorgesehen.

Zur Vermeidung von Missbrauch soll Kindergeld anstelle von bisher vier Jahren rückwirkend nur noch für sechs Monate vor der Antragstellung bewilligt werden.

Weitere Änderungen betreffen das Investmentsteuergesetz. Unversteuerte Einkünfte aus inländischen Immobilienerträgen in Dach- bzw. Zielfondskonstruktionen sollen ausgeschlossen werden (§ 33 InvStG 2018). § 56 InvStG 2018 soll sicherstellen, dass Dach-Investmentfonds und Dach-Spezial-Investmentfonds beim Übergang zum Investmentsteuerreformgesetz im Jahr 2017 zutreffend besteuert werden.

3. Bundestag beschließt Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Der Bundestag hat am 27.04.2017 in 2. und 3. Lesung das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtüberlassungen beschlossen. Das Gesetz (vgl. unser Rundschreiben II/III/2017) sieht nunmehr vor:

  • Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen mit dem Ziel der Verhinderung von Gewinnverlagerungen;
  • Ausweitung der Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen aufgrund der neuen Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen; aufgrund der Förderrichtlinie wird die förderfähige Investitionssumme für den 20%igen Erwerbszuschuss verdoppelt; zur Kompensation der Steuer auf Veräußerungsgewinne wird zudem ein 25%iger EXIT-Zuschuss eingeführt;
  • die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen wird gesetzlich festgelegt;
  • die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von bisher € 410 auf € 800 und die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens wird von € 150 auf € 250 angehoben; die neuen Wertgrenzen gelten für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter.


Dem Gesetz muss vom Bundesrat noch zugestimmt werden.

4. Bundesrat beschließt Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Mit Datum vom 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (siehe hierzu auch unser Rundschreiben XI/2016) zugestimmt.

Es ergeben sich nachfolgende Änderungen:

  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen für Umsatzsteuerzwecke wird auf € 250 angehoben. Trotz reduzierter Abgabepflichten in den Kleinbetragsrechnungen führen diese beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.
  • Im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen (Factoring) ist ein Haftungsausschluss für den Abtretungsempfänger vorgesehen. Damit wird die bisher bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsanweisung gesetzlich abgesichert.
  • Im Lohnsteuerrecht wird entsprechend dem gesetzlichen Mindestlohn die Tageslohngrenze für die Pauschalierung mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern angepasst.
  • Vierteljährlich sind die Lohnsteueranmeldungen einzureichen, wenn die Jahreslohnsteuer die Grenze von € 5.000 nicht überschreitet (bisher: € 4.000).
  • Der Grenzbetrag für die Aufzeichnungspflicht von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von € 150 auf € 250 angehoben.
  • Die steuerliche Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen endet mit dem Erhalt der Rechnung beim Leistungsempfänger, beim Leistungsgeber mit dem Versand der Rechnung.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Zusammenveranlagung von Ehegatten trotz räumlicher Trennung

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 22.02.2017 – 7 K 2441/15 E, dass getrennt lebende Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können, selbst wenn sie räumlich getrennt leben, aber nicht persönlich und geistig getrennt sind.

Im Urteilsfall konnten die Kläger, ein Ehepaar mit Kind, darlegen, dass die getrennten Wohnungen kein Indiz dafür darstellen, dass die eheliche Verbundenheit aufgelöst ist. Die getrennten Wohnungen waren den beruflichen Tätigkeiten sowie den Pflegeleistungen für die pflegebedürftige Schwiegermutter des Klägers geschuldet. Die eheliche Gemeinschaft habe jedoch fortbestanden, was anhand von Beispielen (gegenseitiges füreinander Kochen, gemeinsame Ausflüge mit dem Sohn am Wochenende und gemeinsame Kirchgänge) glaubhaft gemacht wurde.

Die übereinstimmenden Aussagen der Eheleute überzeugten das Gericht, von einem „Zusammenleben“ ungeachtet der getrennten Wohnungen auszugehen.

2. Einkommensteuer; Übertragung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds kann privates Veräußerungsgeschäft sein

Der BFH hat mit Urteil vom 31.01.2017 – IX R 26/16 entschieden, dass die Übertragung eines fremdfinanzierten Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft unter teilweisem Verzicht des Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen kann.

3. Einkommensteuer; Rückabwicklung einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Im Urteilsfall des BFH vom 06.12.2016 – IX R 49/15 sah der BFH in der Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht erfüllten Kaufvertrags über den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft keinen Fall der Anschaffung, sondern den der Rückabwicklung des geschlossenen, aber noch nicht vollends erfüllten Vertrags.

Im Urteilsfall war ein Anteil an einer GmbH veräußert worden. Die Anteile wurden wirksam abgetreten. Dies hatte zu einem Veräußerungsgewinn geführt. Allerdings wurde der Kaufpreis aufgrund einer Stundungsvereinbarung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH, um deren Anteile es ging, gestundet. Ca. zwei Jahre nach dem Erwerb wurde die Veräußerung rückabgewickelt.

Der BFH sah in dem Vorgang einen rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns des Veräußerers. Beim früheren Veräußerer lag nach Auffassung des BFH kein Erwerb vor. So wie nachträgliche Änderungen des Kaufpreises und nachträgliche Veräußerungskosten auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums zurückwirken, wirkt auch die Rückabwicklung zurück, wenn trotz Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums das Veräußerungsgeschäft nicht von beiden Seiten erfüllt war.

4. Gewerbesteuer; auch bei Zwischenvermietung Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Mit Urteil vom 08.12.2016 (IV R 55/10) hat der BFH entschieden, dass die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen auch in Zwischenvermietungsverhältnissen stattfindet. Zudem kann der Zwischenvermieter die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG, wie sie demjenigen zusteht, zu dessen Betriebsvermögen Grundbesitz gehört, der der Grundsteuer unterliegt, nicht geltend machen.

5. Gewerbesteuer; atypische stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft

Nach dem BFH-Urteil vom 08.12.2016 – IV R 8/14 gilt für atypische stille Gesellschaften in gewerbesteuerlicher Hinsicht Folgendes:

Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaberin eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrieb.

Der Inhaber des Handelsgewerbes hat für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige Gewerbesteuererklärung abzugeben.

6. Umsatzsteuer; Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs in Gestalt von einbehaltener Mietkaution ist steuerbar

Das Finanzgericht München entschied mit Urteil vom 09.02.2017 – 14 K 2480/14, dass Entschädigungen an den Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags steuerbares Leistungsentgelt darstellen, weil der Vermieter damit auf eine ihm zustehende Rechtsposition verzichtet.

Von nichtsteuerbarem Schadenersatz sei dann auszugehen, wenn der Vermieter wegen Zahlungsverzug den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich fristlos kündigt und die Mietkaution als Schadenersatz einbehält.

7. Lohnsteuer; Schadenersatz des Arbeitgebers

Im Urteilsfall des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14 ging es um die lohnsteuerliche Behandlung einer Schadenersatzleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die wegen Diskriminierung an den Arbeitnehmer zu zahlen war. Das Finanzgericht entschied, dass die wegen Diskriminierung vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung auch dann kein Arbeitslohn und damit nicht lohnsteuerpflichtig sei, wenn die behauptete Benachteiligung vom Arbeitgeber bestritten wurde und er sich lediglich in einem gerichtlichen Verfahren zur Zahlung bereit erklärt hatte.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Arbeitsrecht; versehentlich brutto ausgezahlte Vergütung an einen Arbeitnehmer

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.12.2016 – 5 AZR 273/16 gehört der Einbehalt und die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers.

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines gerichtlichen Urteils versehentlich die volle Bruttovergütung ausgezahlt erhielt, ist hinsichtlich der Lohnsteuer und des Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeitrags ungerechtfertigt bereichert. Damit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Überzahlung zurückzuzahlen.

2. Arbeitsrecht; Erfüllung des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers durch Abführung der Lohnsteuer

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.12.2016 – 5 AZR 266/16 hat der Arbeitgeber bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Mit dem Abzug und der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt erfüllt er zugleich dem Arbeitnehmer gegenüber seine Vergütungspflicht. Gleichzeitig begründet der Arbeitgeber damit auch zu seinen Gunsten einen besonderen Erfüllungseinwand, der dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegengehalten werden kann. Dieser Erfüllungseinwand kommt jedoch nur im abzurechnenden Kalendermonat in Betracht, allenfalls noch als Korrektur für den Vormonat. Weitergehende Verrechnungen wegen etwaiger Ansprüche auf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer sind dem Arbeitgeber nur mittels Aufrechnung  unter Beachtung der hierfür geltenden Regeln und nur so lange möglich, wie noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen sind, wie etwa durch eine unabänderliche Lohnsteuerbescheinigung.

(24.05.2017, Redaktion: Neulken & Partner)

1. Juni 2017

Rundschreiben V/2017

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Juni 2017

12.06.2017:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer-Vorauszahlung
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlung

 

26.06.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.06.2017 fälligen Steuern endet am 15.06.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2017 ist der 28.06.2017.

2. Juli 2017

10.07.2017:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.07.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2017 fälligen Steuern endet am 13.07.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2017 ist es der 27.07.2017.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Entwurf des BMF zu einer Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Das Bundesfinanzministerium hat unter dem Datum vom 03.04.2017 einen Referentenentwurf zu einer Verordnung betreffend die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr veröffentlicht.

Diese Verordnung legt u. a. fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung in § 146a AO umfasst sind, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu erfolgen hat, wie die digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind und welche Anforderungen an eine einheitliche Schnittstelle, die technischen Sicherheitseinrichtungen und an den auszustellenden Beleg anzulegen sind. Des Weiteren verhält sich die Verordnung zu den Kosten der Zertifizierung.

2. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgehBG) im Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat mit Datum vom 27.04.2017 in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen angenommen. Wir haben hierüber in unseren Rundschreiben IX/2016, Rundschreiben XII/2016 und Rundschreiben II/III/2017 berichtet. Das Gesetz bedarf nunmehr noch der Zustimmung durch den Bundesrat.

Wesentliche Änderungen zum Regierungsentwurf umfassen u. a.:

Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand entgegennimmt oder anderen ein Schließfach überlässt hat nach § 154 Abs. 2 AO eine Legitimationsprüfung für jeden Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen. Name, Anschrift und ggf. Geburtsdaten sind dabei aufzuzeichnen. Die eingegangene Geschäftsbeziehung ist fortlaufend zu überwachen und die vorgenannten Daten sind in angemessenen zeitlichen Abständen zu aktualisieren.

Kreditinstitute sind verpflichtet, bei neuen Geschäftsbeziehungen – nach einer Übergangsfrist auch für Bestandskunden – außerdem für die jeweiligen Kontoinhaber, andere Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte die steuerlichen Identifikationsmerkmale (IdNr., W-IdNr. oder Steuernummer) festzustellen, aufzuzeichnen und im Kontenabrufverfahren bereitzustellen.

Soweit die Konteninhaber oder die für sie handelnden Personen bei der Erhebung der IdNr. nicht mitwirken, dürfen die Kreditinstitute die IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) maschinell erfragen; soweit die Abfrage ergebnislos verläuft, sind die betroffenen Konten dem BZSt nach Ablauf des Erstjahrs mitzuteilen.

Die Verletzung der Mitwirkungspflichten ist zukünftig bußgeldbewehrt.

Von der Datenerhebungspflicht ausgenommen sind Konsumentenkredite bis zu € 12.000, des Weiteren darf die Finanzverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Legitimationsprüfung – wie bisher – zulassen.

Die von den Mitteilungspflichten betroffene Stelle muss die betroffenen Steuerpflichtigen über ihre Mitteilung an die Finanzverwaltung und den Inhalt der Mitteilungen informieren.

Nach dem geltenden § 175b Abs. 2 AO sind eine Vielzahl von Steuerdaten dem Finanzamt elektronisch von den hierzu verpflichteten Stellen zu melden. Dies betrifft z. B. Lohn- und Lohnsteuerabzugsdaten, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsleistungen, festgestellter Grad einer Behinderung und Spenden. Steuerbescheide werden zu Gunsten des Steuerpflichtigen berichtigt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese Daten unrichtig sind, soweit der Steuerpflichtige nicht von den gemeldeten Daten abweichend in seiner Steuererklärung deklariert hat, d. h., die unzutreffenden gemeldeten Steuerdaten in die Veranlagung Eingang gefunden haben.

Nach dem nunmehr vorgesehenen § 175b Abs. 4 AO soll eine Berichtigung jedoch nicht in Betracht kommen, wenn sich die Unrichtigkeit der gemeldeten und im Steuerbescheid berücksichtigten Daten aufgrund einer nach Erlass des Steuerbescheids eingetretenen Änderung der Rechtsprechung oder einer bislang maßgeblichen Verwaltungsanweisung ergibt.

In § 3 und § 9 ErbStG ist vorgesehen, dass Abfindungszahlungen an Erbprätendenten, das sind Personen, die zu Unrecht für sich in Anspruch nehmen, Erben zu sein, erbschaftsteuerpflichtig sein.

Bezüglich des Lohnsteuerverfahrens sollen Ehegatten dauerhaft automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingeordnet werden. Ein Wechsel in die Steuerklassenkombination III/V wird künftig auf Antrag nur eines Ehegatten vorgesehen. Für Lebenspartner gilt Entsprechendes. Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI dürfen Arbeitgeber einen sogenannten permanenten Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Als Starttermin für das zweijährige Faktorverfahren wurde gesetzlich verbindlich das Jahr 2019 vorgesehen.

Zur Vermeidung von Missbrauch soll Kindergeld anstelle von bisher vier Jahren rückwirkend nur noch für sechs Monate vor der Antragstellung bewilligt werden.

Weitere Änderungen betreffen das Investmentsteuergesetz. Unversteuerte Einkünfte aus inländischen Immobilienerträgen in Dach- bzw. Zielfondskonstruktionen sollen ausgeschlossen werden (§ 33 InvStG 2018). § 56 InvStG 2018 soll sicherstellen, dass Dach-Investmentfonds und Dach-Spezial-Investmentfonds beim Übergang zum Investmentsteuerreformgesetz im Jahr 2017 zutreffend besteuert werden.

3. Bundestag beschließt Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Der Bundestag hat am 27.04.2017 in 2. und 3. Lesung das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtüberlassungen beschlossen. Das Gesetz (vgl. unser Rundschreiben II/III/2017) sieht nunmehr vor:

  • Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen mit dem Ziel der Verhinderung von Gewinnverlagerungen;
  • Ausweitung der Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen aufgrund der neuen Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen; aufgrund der Förderrichtlinie wird die förderfähige Investitionssumme für den 20%igen Erwerbszuschuss verdoppelt; zur Kompensation der Steuer auf Veräußerungsgewinne wird zudem ein 25%iger EXIT-Zuschuss eingeführt;
  • die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen wird gesetzlich festgelegt;
  • die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von bisher € 410 auf € 800 und die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens wird von € 150 auf € 250 angehoben; die neuen Wertgrenzen gelten für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter.


Dem Gesetz muss vom Bundesrat noch zugestimmt werden.

4. Bundesrat beschließt Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Mit Datum vom 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (siehe hierzu auch unser Rundschreiben XI/2016) zugestimmt.

Es ergeben sich nachfolgende Änderungen:

  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen für Umsatzsteuerzwecke wird auf € 250 angehoben. Trotz reduzierter Abgabepflichten in den Kleinbetragsrechnungen führen diese beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.
  • Im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen (Factoring) ist ein Haftungsausschluss für den Abtretungsempfänger vorgesehen. Damit wird die bisher bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsanweisung gesetzlich abgesichert.
  • Im Lohnsteuerrecht wird entsprechend dem gesetzlichen Mindestlohn die Tageslohngrenze für die Pauschalierung mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern angepasst.
  • Vierteljährlich sind die Lohnsteueranmeldungen einzureichen, wenn die Jahreslohnsteuer die Grenze von € 5.000 nicht überschreitet (bisher: € 4.000).
  • Der Grenzbetrag für die Aufzeichnungspflicht von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von € 150 auf € 250 angehoben.
  • Die steuerliche Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen endet mit dem Erhalt der Rechnung beim Leistungsempfänger, beim Leistungsgeber mit dem Versand der Rechnung.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Zusammenveranlagung von Ehegatten trotz räumlicher Trennung

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 22.02.2017 – 7 K 2441/15 E, dass getrennt lebende Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können, selbst wenn sie räumlich getrennt leben, aber nicht persönlich und geistig getrennt sind.

Im Urteilsfall konnten die Kläger, ein Ehepaar mit Kind, darlegen, dass die getrennten Wohnungen kein Indiz dafür darstellen, dass die eheliche Verbundenheit aufgelöst ist. Die getrennten Wohnungen waren den beruflichen Tätigkeiten sowie den Pflegeleistungen für die pflegebedürftige Schwiegermutter des Klägers geschuldet. Die eheliche Gemeinschaft habe jedoch fortbestanden, was anhand von Beispielen (gegenseitiges füreinander Kochen, gemeinsame Ausflüge mit dem Sohn am Wochenende und gemeinsame Kirchgänge) glaubhaft gemacht wurde.

Die übereinstimmenden Aussagen der Eheleute überzeugten das Gericht, von einem „Zusammenleben“ ungeachtet der getrennten Wohnungen auszugehen.

2. Einkommensteuer; Übertragung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds kann privates Veräußerungsgeschäft sein

Der BFH hat mit Urteil vom 31.01.2017 – IX R 26/16 entschieden, dass die Übertragung eines fremdfinanzierten Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft unter teilweisem Verzicht des Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen kann.

3. Einkommensteuer; Rückabwicklung einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Im Urteilsfall des BFH vom 06.12.2016 – IX R 49/15 sah der BFH in der Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht erfüllten Kaufvertrags über den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft keinen Fall der Anschaffung, sondern den der Rückabwicklung des geschlossenen, aber noch nicht vollends erfüllten Vertrags.

Im Urteilsfall war ein Anteil an einer GmbH veräußert worden. Die Anteile wurden wirksam abgetreten. Dies hatte zu einem Veräußerungsgewinn geführt. Allerdings wurde der Kaufpreis aufgrund einer Stundungsvereinbarung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH, um deren Anteile es ging, gestundet. Ca. zwei Jahre nach dem Erwerb wurde die Veräußerung rückabgewickelt.

Der BFH sah in dem Vorgang einen rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns des Veräußerers. Beim früheren Veräußerer lag nach Auffassung des BFH kein Erwerb vor. So wie nachträgliche Änderungen des Kaufpreises und nachträgliche Veräußerungskosten auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums zurückwirken, wirkt auch die Rückabwicklung zurück, wenn trotz Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums das Veräußerungsgeschäft nicht von beiden Seiten erfüllt war.

4. Gewerbesteuer; auch bei Zwischenvermietung Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Mit Urteil vom 08.12.2016 (IV R 55/10) hat der BFH entschieden, dass die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen auch in Zwischenvermietungsverhältnissen stattfindet. Zudem kann der Zwischenvermieter die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG, wie sie demjenigen zusteht, zu dessen Betriebsvermögen Grundbesitz gehört, der der Grundsteuer unterliegt, nicht geltend machen.

5. Gewerbesteuer; atypische stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft

Nach dem BFH-Urteil vom 08.12.2016 – IV R 8/14 gilt für atypische stille Gesellschaften in gewerbesteuerlicher Hinsicht Folgendes:

Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaberin eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrieb.

Der Inhaber des Handelsgewerbes hat für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige Gewerbesteuererklärung abzugeben.

6. Umsatzsteuer; Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs in Gestalt von einbehaltener Mietkaution ist steuerbar

Das Finanzgericht München entschied mit Urteil vom 09.02.2017 – 14 K 2480/14, dass Entschädigungen an den Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags steuerbares Leistungsentgelt darstellen, weil der Vermieter damit auf eine ihm zustehende Rechtsposition verzichtet.

Von nichtsteuerbarem Schadenersatz sei dann auszugehen, wenn der Vermieter wegen Zahlungsverzug den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich fristlos kündigt und die Mietkaution als Schadenersatz einbehält.

7. Lohnsteuer; Schadenersatz des Arbeitgebers

Im Urteilsfall des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14 ging es um die lohnsteuerliche Behandlung einer Schadenersatzleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die wegen Diskriminierung an den Arbeitnehmer zu zahlen war. Das Finanzgericht entschied, dass die wegen Diskriminierung vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung auch dann kein Arbeitslohn und damit nicht lohnsteuerpflichtig sei, wenn die behauptete Benachteiligung vom Arbeitgeber bestritten wurde und er sich lediglich in einem gerichtlichen Verfahren zur Zahlung bereit erklärt hatte.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Arbeitsrecht; versehentlich brutto ausgezahlte Vergütung an einen Arbeitnehmer

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.12.2016 – 5 AZR 273/16 gehört der Einbehalt und die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers.

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines gerichtlichen Urteils versehentlich die volle Bruttovergütung ausgezahlt erhielt, ist hinsichtlich der Lohnsteuer und des Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeitrags ungerechtfertigt bereichert. Damit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Überzahlung zurückzuzahlen.

2. Arbeitsrecht; Erfüllung des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers durch Abführung der Lohnsteuer

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.12.2016 – 5 AZR 266/16 hat der Arbeitgeber bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Mit dem Abzug und der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt erfüllt er zugleich dem Arbeitnehmer gegenüber seine Vergütungspflicht. Gleichzeitig begründet der Arbeitgeber damit auch zu seinen Gunsten einen besonderen Erfüllungseinwand, der dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegengehalten werden kann. Dieser Erfüllungseinwand kommt jedoch nur im abzurechnenden Kalendermonat in Betracht, allenfalls noch als Korrektur für den Vormonat. Weitergehende Verrechnungen wegen etwaiger Ansprüche auf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer sind dem Arbeitgeber nur mittels Aufrechnung  unter Beachtung der hierfür geltenden Regeln und nur so lange möglich, wie noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen sind, wie etwa durch eine unabänderliche Lohnsteuerbescheinigung.

(24.05.2017, Redaktion: Neulken & Partner)

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