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28. Juli 2017

Rundschreiben VII/2017

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. August 2017

10.08.2017:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.08.2017:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

25.08.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2017 fälligen Steuern endet am 14.08.2017, für die am 15.08.2017 fälligen Beträge ist es der 18.08.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2017 ist der 29.08.2017.

2. September 2017

11.09.2017:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

  

25.09.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.09.2017 fälligen Steuern endet am 14.09.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2017 ist es der 27.09.2017.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Betriebsrentenstärkungsgesetz: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat mit Datum vom 07.07.2017 dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ zugestimmt. Es soll zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Neben der Erhöhung des steuerfreien Volumens für Beiträge an eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen) ist der erstmals eingeführte Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern hervorzuheben.

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen wird von derzeit 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Der bisher steuerfreie zusätzliche Höchstbetrag von € 1.800 wird dagegen abgeschafft. Ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze für 2017 (€ 76.200) würde sich das steuerfreie Volumen von bisher € 3.048 (4 % von € 76.200) zuzüglich € 1.800, insgesamt folglich € 4.848 auf € 6.096,00 (8 % von € 76.200) erhöhen.

In der Sozialversicherung bleibt es jedoch dabei, dass nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei sind.

Besonders auch im Fall der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bietet das neue Gesetz eine verbesserte Möglichkeit, mittels Verwendung einer gewährten Abfindung eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen. Bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse und Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West steuerfrei, multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre (max. 10 Jahre), in denen das Arbeitsverhältnis bestand. Ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze derzeit würde somit das höchstmögliche steuerfreie Volumen für einen Arbeitnehmer, der 15 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis stand wie folgt zu ermitteln sein:

4 % x € 76.200 x 10 Jahre = € 30.480.

Derzeit reduziert sich die Förderung auf € 23.400,00 (€ 1.800 x [maximal für den Zeitraum 2005-2017] 13 Jahre).

Erstmals wird ab 2018 ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener in einem ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklasse I bis V) eingeführt. Das erste Beschäftigungsverhältnis umfasst auch € 450-Jobs, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erbracht wird, dass es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Geringverdiener sind Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als € 2.200 beträgt. Die Förderung besteht darin, dass ein Arbeitgeber, der mindestens € 240 zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Beitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung leistet, einen staatlichen Zuschuss von 30 %, höchstens € 144 pro Kalenderjahr erhält. Die Höchstförderung kommt folglich bei einem Beitrag von € 480 in Betracht. Der staatliche Zuschuss erfolgt im Zusammenhang mit der Lohnsteueranmeldung, denn in Höhe der staatlichen Förderung kann ein Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer mindern. Gehaltsumwandlungen werden nicht gefördert, es muss sich um echte, zusätzlich zum geschuldeten Lohn geleistete Beiträge des Arbeitgebers handeln. Die vom Arbeitgeber bis zur Höchstgrenze geleisteten Beiträge sind steuerfrei und ebenso bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei. Versorgungsleistungen, für die der Förderbetrag in Anspruch genommen wurde, stellen bei Auszahlung voll steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG dar.

2. Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat ebenso am 07.07.2017 dem Gesetz zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes zugestimmt.

Erdgas und Flüssiggas, welche als Kraftstoff verwendet werden, sind über 2018 hinaus bis 2022 steuerbegünstigt; in den folgenden drei Jahren soll die Steuerbegünstigung stufenweise zurückgenommen werden.

Die beihilfenrechtlich erforderliche Genehmigung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen ist ausgelaufen. Die Bundesregierung strebt hierfür eine beihilferechtliche Notifizierung bei der EU an.

Die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen mit erneuerbaren Energieträgern soll beibehalten werden; auch dieses bedarf jedoch der Genehmigung durch die EU-Kommission.

Weiterhin werden die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge ebenso steuerbegünstigt, wie die Oberleitungsbusse und der Schienenbahnverkehr.

Das Gesetz soll am 01.01.2018 in Kraft treten. Soweit die erforderlichen Genehmigungen durch die EU-Kommission später erst vorliegen, soll das Gesetz zu Beginn des entsprechenden Folgemonats in Kraft treten.

3. Mieterstromförderung: Bundesrat stimmt Gesetz zur Förderung von Mieterstrom zu

Ebenso hat der Bundesrat am 07.07.2017 dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugestimmt.

Gegenstand der Förderung ist die Schaffung von Anreizen für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Mietwohngebäuden.

Das Gesetz sieht vor, dass Vermieter finanziell gefördert werden, wenn sie Solarstrom ohne Nutzung des Netzes direkt an Letztverbraucher – die Mieter im jeweiligen Wohngebäude – liefern. Die Höhe des Mieterstromzuschlags (§ 21 Abs. 3 EEG 2017) ist abhängig von der Größe der Photovoltaikanlage und orientiert sich auch an der jeweiligen Zubaurate. Aktuell ist folgende Höhe vorgesehen:

Installierte Leistung bis 10 kW = Mieterstromzuschlag 3,81 Cent je kWh
Installierte Leistung über 10 kW bis 40 kW = Mieterstromzuschlag 3,47 Cent je kWh
Installierte Leistung über 40 kW bis 100 kW = Mieterstromzuschlag 2,21 Cent je kWh

Der Zuschlag wird dabei – wie für EEG-Vergütungen üblich – fix für die Dauer von20 Jahren ab Inbetriebnahme gezahlt.

Weder für den Betreiber noch für die Mieter werden Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer anfallen. Lediglich die EEG-Umlage wird in voller Höhe fällig.

Nicht vom Mieter abgenommener Strom wird in das Netz eingespeist und mit der normalen Einspeisevergütung nach dem EEG vergütet.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; mehrere häusliche Arbeitszimmer

Nach dem BFH-Urteil vom 09.05.2017 – VIII R 15/15 ist der maximale Abzugsbetrag von € 1.250 auch dann maßgeblich, wenn ein Steuerpflichtiger in verschiedenen seiner unterhaltenen Haushalte jeweils ein Arbeitszimmer nutzt.

2. Einkommensteuer; negative Ergänzungsbilanz mindert Verlustausgleichsvolumen

Der BFH hat mit Urteil vom 18.05.2017 – IV R 36/14 entschieden, dass eine infolge der Wahlrechtsausübung des § 6b EStG aufzustellende negative Ergänzungsbilanz das Kapitalkonto eines Kommanditisten mindert. Wird dieses dadurch insgesamt negativ, sind zugerechnete Verluste aus der Personengesellschaft nicht ausgleichsfähig. Im Ergebnis steht damit eine tatsächlich geleistete Einlage bis zur Höhe des in der negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Negativkapitals nicht als Verlustausgleichpotenzial zur Verfügung.

3. Einkommensteuer; Besteuerung Alleinerziehender; Verfassungsbeschwerde anhängig

Der BFH hat mit Urteil vom 29.09.2016 – III R 62/13 entschieden, dass die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle der Besteuerung nach dem Splittingtarif verfassungsgemäß sei. Gegen diese Entscheidung hat die Steuerpflichtige Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 221/17 anhängig ist (siehe auch Abschnitt III Tz. 4 diese Rundschreibens zur Verfassungsbeschwerde wegen des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten).

4. Einkommensteuer; zumutbare Eigenbelastung; erneute Verfassungsbeschwerde

Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 23.11.2016 – 2 BvR 180/16 die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 EStG eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, ist jetzt erneut in dieser Angelegenheit eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az.: 2 BvR 221/17; siehe auch Abschnitt III Tz. 3 dieses Rundschreibens). Vorausgegangen war dem das BFH-Urteil vom 29.09.2016 – III R 62/13 (siehe Tz. 3). Hier hatte der BFH neben der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif auch entschieden, dass bei Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, die zumutbare Eigenbelastung in Abzug zu bringen sei. Dies sei nicht verfassungswidrig. In der nunmehr eingelegten Verfassungsbeschwerde wird vorgetragen, dass gegen das aus Art. 3 GG herzuleitende Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoßen werde, wenn die Krankheitskosten um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt würden.

Betroffene sollten daher weiterhin ihre Krankheitskosten in voller Höhe geltend machen und sich dabei auf das anhängige Verfahren beim BVerfG beziehen. Es dürfte davon auszugehen sein, dass in diesem Punkt die Einkommensteuerbescheide weiterhin vorläufig gestellt werden (§ 165 AO).

5. Einkommensteuer; Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern: Grundsätze der Realteilung finden Anwendung

Nach dem BFH-Urteil vom 30.03.2017 – IV R 11/15 finden die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung, wenn im Rahmen des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft die Sachwertabfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu derzeit eine gegenteilige Auffassung (BMF-Schreiben vom 20.12.2016, BStBl 2017 I S. 36). Wie sich die Finanzverwaltung zu dieser Entscheidung stellen wird, bleibt abzuwarten.

6. Einkommensteuer; Auflösung des Gewerbebetriebs einer Mitunternehmerschaft durch Auflösung der Gesellschaft

Der BFH sieht nach dem Urteil vom 16.03.2017 – IV R 31/14 in der Auflösung der Mitunternehmerschaft die Aufgabe eines Gewerbebetriebs i. S. von § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Grundsätze der Realteilung finden sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens als „echter Realteilung“ als auch für das Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortgesetzten Mitunternehmerschaft als „unechter Realteilung“ Anwendung. Die Frage, ob eine echte oder unechte Realteilung vorliegt, richtet sich nach Auffassung des BFH danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet.

7. Einkommensteuer; selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19.04.2017 entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst zahlt, um eine Beitragsrückerstattung des Krankenversicherers zu erlangen, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.

8. Körperschaftsteuer; Verlust der Gemeinnützigkeit bei unangemessenen Geschäftsführergehältern

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 21.12.2016 – 3 K 272/13 entschieden, dass zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts einer gemeinnützigen Organisation auf die Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung zurückgegriffen werden kann.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts sei die gemeinnützige GmbH insofern, wie sie dem Geschäftsführer unangemessen hohe Jahresbezüge gewährte, nicht selbstlos tätig. Die überhöhten Gehaltszahlungen seien als Mittelfehlverwendung anzusehen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies führe zur Versagung der Gemeinnützigkeit und damit zu einer Versagung der Steuerbefreiung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 5/17 anhängig.

9. Umsatzsteuer; Beherrschungsvertrag führt zur organisatorischen Eingliederung

Die Unterstellung einer juristischen Person aufgrund eines Beherrschungsvertrags gem. § 291 AktG unter die Leitung eines anderen Unternehmens führt aufgrund der umfassenden Weisungsrechte, die über die eines Mehrheitsgesellschafters hinausgehen, nach dem BFH-Urteil vom 10.05.2017 – V R 7/16 zu einer umsatzsteuerrechtlichen organisatorischen Eingliederung.

10. Erbschaftsteuer; keine Saldierung von (negativem) Erbe mit (positivem) Vermächtnis

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 18.05.2017 – 3 K 961/15 Erb) kommt eine Saldierung von negativem Vermögen, das im Rahmen einer Erbschaft übernommen wurde, mit dem durch Vermächtnis erworbenem positiven Vermögen nicht in Betracht. Dies liege darin begründet, dass es sich um zwei eigenständige Erwerbe handele.

11. Abgabenordnung; Zuwendungsnießbrauch zu Gunsten eines studierenden Kindes kein Gestaltungsmissbrauch

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Datum vom 13.12.2016, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn eine Mutter ihrer Tochter zur Finanzierung des Studiums den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück bestellt. Im Ergebnis der vorgenannten Entscheidung vom 13.12.2016 – 11 K 2951/15 gestand das Finanzgericht Baden-Württemberg den Eltern eines studierenden volljährigen Kindes zu, frei zu entscheiden, ob sie zum Zweck der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie dem Kind, wenn auch befristet, eine Einkunftsquelle übertragen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Künstlersozialabgabe; Abgabesatz sinkt auf 4,2 %

Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 09.06.2017 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahre 2018 von bisher 4,8 % auf 4,2 %. Dieses erfreuliche Ergebnis sei das Ergebnis einer verstärkten Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse, so äußerte sich die zuständige Ministerin Andrea Nahles.

2. Gesellschaftsrecht; Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers

Für nicht an die Sozialversicherungsträger abgeführte Arbeitnehmerbeiträge haftet auch ein Geschäftsführer gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266a, 14 StGB, der als bloßer Strohmann fungiert, die Wahrnehmung der ihm zustehenden Kompetenzen Dritten überlasst und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter nicht kümmert. So entschied das OLG Celle mit Urteil vom 10.05.2017 – 9 U 3/17.

3. Sozialversicherungsrecht; Status eines UG-Geschäftsführers mit Treuhandbefugnis

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 02.05.2017 – 5 KR 40/17 B ER entschieden, dass bei einem Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG), der auf Grundlage eines Treuhandvertrags maßgeblichen Einfluss auf die Alleingesellschafterin nehmen kann, dieser Umstand bereits für seine Selbstständigkeit spricht, auch wenn er nicht selbst Gesellschafter der UG ist.

(30.07.2017, Redaktion: Neulken & Partner)

28. Juli 2017

Rundschreiben VII/2017

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. August 2017

10.08.2017:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.08.2017:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

25.08.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2017 fälligen Steuern endet am 14.08.2017, für die am 15.08.2017 fälligen Beträge ist es der 18.08.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2017 ist der 29.08.2017.

2. September 2017

11.09.2017:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

  

25.09.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.09.2017 fälligen Steuern endet am 14.09.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2017 ist es der 27.09.2017.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Betriebsrentenstärkungsgesetz: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat mit Datum vom 07.07.2017 dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ zugestimmt. Es soll zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Neben der Erhöhung des steuerfreien Volumens für Beiträge an eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen) ist der erstmals eingeführte Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern hervorzuheben.

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen wird von derzeit 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Der bisher steuerfreie zusätzliche Höchstbetrag von € 1.800 wird dagegen abgeschafft. Ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze für 2017 (€ 76.200) würde sich das steuerfreie Volumen von bisher € 3.048 (4 % von € 76.200) zuzüglich € 1.800, insgesamt folglich € 4.848 auf € 6.096,00 (8 % von € 76.200) erhöhen.

In der Sozialversicherung bleibt es jedoch dabei, dass nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei sind.

Besonders auch im Fall der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bietet das neue Gesetz eine verbesserte Möglichkeit, mittels Verwendung einer gewährten Abfindung eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen. Bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse und Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West steuerfrei, multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre (max. 10 Jahre), in denen das Arbeitsverhältnis bestand. Ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze derzeit würde somit das höchstmögliche steuerfreie Volumen für einen Arbeitnehmer, der 15 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis stand wie folgt zu ermitteln sein:

4 % x € 76.200 x 10 Jahre = € 30.480.

Derzeit reduziert sich die Förderung auf € 23.400,00 (€ 1.800 x [maximal für den Zeitraum 2005-2017] 13 Jahre).

Erstmals wird ab 2018 ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener in einem ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklasse I bis V) eingeführt. Das erste Beschäftigungsverhältnis umfasst auch € 450-Jobs, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erbracht wird, dass es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Geringverdiener sind Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als € 2.200 beträgt. Die Förderung besteht darin, dass ein Arbeitgeber, der mindestens € 240 zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Beitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung leistet, einen staatlichen Zuschuss von 30 %, höchstens € 144 pro Kalenderjahr erhält. Die Höchstförderung kommt folglich bei einem Beitrag von € 480 in Betracht. Der staatliche Zuschuss erfolgt im Zusammenhang mit der Lohnsteueranmeldung, denn in Höhe der staatlichen Förderung kann ein Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer mindern. Gehaltsumwandlungen werden nicht gefördert, es muss sich um echte, zusätzlich zum geschuldeten Lohn geleistete Beiträge des Arbeitgebers handeln. Die vom Arbeitgeber bis zur Höchstgrenze geleisteten Beiträge sind steuerfrei und ebenso bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei. Versorgungsleistungen, für die der Förderbetrag in Anspruch genommen wurde, stellen bei Auszahlung voll steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG dar.

2. Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat ebenso am 07.07.2017 dem Gesetz zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes zugestimmt.

Erdgas und Flüssiggas, welche als Kraftstoff verwendet werden, sind über 2018 hinaus bis 2022 steuerbegünstigt; in den folgenden drei Jahren soll die Steuerbegünstigung stufenweise zurückgenommen werden.

Die beihilfenrechtlich erforderliche Genehmigung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen ist ausgelaufen. Die Bundesregierung strebt hierfür eine beihilferechtliche Notifizierung bei der EU an.

Die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen mit erneuerbaren Energieträgern soll beibehalten werden; auch dieses bedarf jedoch der Genehmigung durch die EU-Kommission.

Weiterhin werden die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge ebenso steuerbegünstigt, wie die Oberleitungsbusse und der Schienenbahnverkehr.

Das Gesetz soll am 01.01.2018 in Kraft treten. Soweit die erforderlichen Genehmigungen durch die EU-Kommission später erst vorliegen, soll das Gesetz zu Beginn des entsprechenden Folgemonats in Kraft treten.

3. Mieterstromförderung: Bundesrat stimmt Gesetz zur Förderung von Mieterstrom zu

Ebenso hat der Bundesrat am 07.07.2017 dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugestimmt.

Gegenstand der Förderung ist die Schaffung von Anreizen für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Mietwohngebäuden.

Das Gesetz sieht vor, dass Vermieter finanziell gefördert werden, wenn sie Solarstrom ohne Nutzung des Netzes direkt an Letztverbraucher – die Mieter im jeweiligen Wohngebäude – liefern. Die Höhe des Mieterstromzuschlags (§ 21 Abs. 3 EEG 2017) ist abhängig von der Größe der Photovoltaikanlage und orientiert sich auch an der jeweiligen Zubaurate. Aktuell ist folgende Höhe vorgesehen:

Installierte Leistung bis 10 kW = Mieterstromzuschlag 3,81 Cent je kWh
Installierte Leistung über 10 kW bis 40 kW = Mieterstromzuschlag 3,47 Cent je kWh
Installierte Leistung über 40 kW bis 100 kW = Mieterstromzuschlag 2,21 Cent je kWh

Der Zuschlag wird dabei – wie für EEG-Vergütungen üblich – fix für die Dauer von20 Jahren ab Inbetriebnahme gezahlt.

Weder für den Betreiber noch für die Mieter werden Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer anfallen. Lediglich die EEG-Umlage wird in voller Höhe fällig.

Nicht vom Mieter abgenommener Strom wird in das Netz eingespeist und mit der normalen Einspeisevergütung nach dem EEG vergütet.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; mehrere häusliche Arbeitszimmer

Nach dem BFH-Urteil vom 09.05.2017 – VIII R 15/15 ist der maximale Abzugsbetrag von € 1.250 auch dann maßgeblich, wenn ein Steuerpflichtiger in verschiedenen seiner unterhaltenen Haushalte jeweils ein Arbeitszimmer nutzt.

2. Einkommensteuer; negative Ergänzungsbilanz mindert Verlustausgleichsvolumen

Der BFH hat mit Urteil vom 18.05.2017 – IV R 36/14 entschieden, dass eine infolge der Wahlrechtsausübung des § 6b EStG aufzustellende negative Ergänzungsbilanz das Kapitalkonto eines Kommanditisten mindert. Wird dieses dadurch insgesamt negativ, sind zugerechnete Verluste aus der Personengesellschaft nicht ausgleichsfähig. Im Ergebnis steht damit eine tatsächlich geleistete Einlage bis zur Höhe des in der negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Negativkapitals nicht als Verlustausgleichpotenzial zur Verfügung.

3. Einkommensteuer; Besteuerung Alleinerziehender; Verfassungsbeschwerde anhängig

Der BFH hat mit Urteil vom 29.09.2016 – III R 62/13 entschieden, dass die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle der Besteuerung nach dem Splittingtarif verfassungsgemäß sei. Gegen diese Entscheidung hat die Steuerpflichtige Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 221/17 anhängig ist (siehe auch Abschnitt III Tz. 4 diese Rundschreibens zur Verfassungsbeschwerde wegen des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten).

4. Einkommensteuer; zumutbare Eigenbelastung; erneute Verfassungsbeschwerde

Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 23.11.2016 – 2 BvR 180/16 die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 EStG eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, ist jetzt erneut in dieser Angelegenheit eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az.: 2 BvR 221/17; siehe auch Abschnitt III Tz. 3 dieses Rundschreibens). Vorausgegangen war dem das BFH-Urteil vom 29.09.2016 – III R 62/13 (siehe Tz. 3). Hier hatte der BFH neben der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif auch entschieden, dass bei Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, die zumutbare Eigenbelastung in Abzug zu bringen sei. Dies sei nicht verfassungswidrig. In der nunmehr eingelegten Verfassungsbeschwerde wird vorgetragen, dass gegen das aus Art. 3 GG herzuleitende Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoßen werde, wenn die Krankheitskosten um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt würden.

Betroffene sollten daher weiterhin ihre Krankheitskosten in voller Höhe geltend machen und sich dabei auf das anhängige Verfahren beim BVerfG beziehen. Es dürfte davon auszugehen sein, dass in diesem Punkt die Einkommensteuerbescheide weiterhin vorläufig gestellt werden (§ 165 AO).

5. Einkommensteuer; Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern: Grundsätze der Realteilung finden Anwendung

Nach dem BFH-Urteil vom 30.03.2017 – IV R 11/15 finden die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung, wenn im Rahmen des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft die Sachwertabfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu derzeit eine gegenteilige Auffassung (BMF-Schreiben vom 20.12.2016, BStBl 2017 I S. 36). Wie sich die Finanzverwaltung zu dieser Entscheidung stellen wird, bleibt abzuwarten.

6. Einkommensteuer; Auflösung des Gewerbebetriebs einer Mitunternehmerschaft durch Auflösung der Gesellschaft

Der BFH sieht nach dem Urteil vom 16.03.2017 – IV R 31/14 in der Auflösung der Mitunternehmerschaft die Aufgabe eines Gewerbebetriebs i. S. von § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Grundsätze der Realteilung finden sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens als „echter Realteilung“ als auch für das Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortgesetzten Mitunternehmerschaft als „unechter Realteilung“ Anwendung. Die Frage, ob eine echte oder unechte Realteilung vorliegt, richtet sich nach Auffassung des BFH danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet.

7. Einkommensteuer; selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19.04.2017 entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst zahlt, um eine Beitragsrückerstattung des Krankenversicherers zu erlangen, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.

8. Körperschaftsteuer; Verlust der Gemeinnützigkeit bei unangemessenen Geschäftsführergehältern

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 21.12.2016 – 3 K 272/13 entschieden, dass zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts einer gemeinnützigen Organisation auf die Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung zurückgegriffen werden kann.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts sei die gemeinnützige GmbH insofern, wie sie dem Geschäftsführer unangemessen hohe Jahresbezüge gewährte, nicht selbstlos tätig. Die überhöhten Gehaltszahlungen seien als Mittelfehlverwendung anzusehen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies führe zur Versagung der Gemeinnützigkeit und damit zu einer Versagung der Steuerbefreiung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 5/17 anhängig.

9. Umsatzsteuer; Beherrschungsvertrag führt zur organisatorischen Eingliederung

Die Unterstellung einer juristischen Person aufgrund eines Beherrschungsvertrags gem. § 291 AktG unter die Leitung eines anderen Unternehmens führt aufgrund der umfassenden Weisungsrechte, die über die eines Mehrheitsgesellschafters hinausgehen, nach dem BFH-Urteil vom 10.05.2017 – V R 7/16 zu einer umsatzsteuerrechtlichen organisatorischen Eingliederung.

10. Erbschaftsteuer; keine Saldierung von (negativem) Erbe mit (positivem) Vermächtnis

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 18.05.2017 – 3 K 961/15 Erb) kommt eine Saldierung von negativem Vermögen, das im Rahmen einer Erbschaft übernommen wurde, mit dem durch Vermächtnis erworbenem positiven Vermögen nicht in Betracht. Dies liege darin begründet, dass es sich um zwei eigenständige Erwerbe handele.

11. Abgabenordnung; Zuwendungsnießbrauch zu Gunsten eines studierenden Kindes kein Gestaltungsmissbrauch

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Datum vom 13.12.2016, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn eine Mutter ihrer Tochter zur Finanzierung des Studiums den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück bestellt. Im Ergebnis der vorgenannten Entscheidung vom 13.12.2016 – 11 K 2951/15 gestand das Finanzgericht Baden-Württemberg den Eltern eines studierenden volljährigen Kindes zu, frei zu entscheiden, ob sie zum Zweck der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie dem Kind, wenn auch befristet, eine Einkunftsquelle übertragen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Künstlersozialabgabe; Abgabesatz sinkt auf 4,2 %

Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 09.06.2017 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahre 2018 von bisher 4,8 % auf 4,2 %. Dieses erfreuliche Ergebnis sei das Ergebnis einer verstärkten Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse, so äußerte sich die zuständige Ministerin Andrea Nahles.

2. Gesellschaftsrecht; Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers

Für nicht an die Sozialversicherungsträger abgeführte Arbeitnehmerbeiträge haftet auch ein Geschäftsführer gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266a, 14 StGB, der als bloßer Strohmann fungiert, die Wahrnehmung der ihm zustehenden Kompetenzen Dritten überlasst und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter nicht kümmert. So entschied das OLG Celle mit Urteil vom 10.05.2017 – 9 U 3/17.

3. Sozialversicherungsrecht; Status eines UG-Geschäftsführers mit Treuhandbefugnis

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 02.05.2017 – 5 KR 40/17 B ER entschieden, dass bei einem Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG), der auf Grundlage eines Treuhandvertrags maßgeblichen Einfluss auf die Alleingesellschafterin nehmen kann, dieser Umstand bereits für seine Selbstständigkeit spricht, auch wenn er nicht selbst Gesellschafter der UG ist.

(30.07.2017, Redaktion: Neulken & Partner)

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