30. Oktober 2017
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.11.2017:
15.11.2015
25.09.2017:
Die Schonfrist für die am 10.11.2017 fälligen Steuern endet am 13.11.2017, für die am 15.11.2017 fälligen Beträge ist es der 20.11.2017.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2017 ist es der 28.11.2017.
11.12.2017:
21.12.2017:
Die Schonfrist für die am 11.12.2017 fälligen Steuern endet am 14.12.2017.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2017 ist es der 27.12.2017.
Im BGBl 2017 I S. 3299 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes verkündet. Die im Gesetz enthaltenen Änderungen treten zum 01.01.2018 in Kraft. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass Erdgas und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird, über 2018 hinaus steuerbegünstigt ist. Zu den Steuerbegünstigungen von Biokraft-stoffen wird die Bundesregierung eine weitergehende Notifizierung bei der EU anstreben. Strom aus Kleinanlagen mit erneuerbaren Energieträgern wird im Rahmen eines Bestandsschutzes weiter steuerbefreit bleiben, aber hierzu bedarf es noch der Zustimmung der EU-Kommission. Im öffentlichen Personennahverkehr einge-setzte Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge sind ebenso steuerbegünstigt wie Oberlei-tungsbusse und der Schienenverkehr. Weitere Regelungen im Gesetz betreffen das Tabaksteuergesetz, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Kaffeesteuergesetz, Alkoholsteuergesetz und Luftverkehrssteuergesetz.
Vor dem Hintergrund von Mehrwertsteuerausfällen von € 150 Mrd. pro Jahr, von denen nach Schätzungen allein rund € 50 Mrd. auf den grenzüberschreitenden Betrug zurückgehen, hat die Europäische Kommission am 04.10.2017 Pläne für die umfassendste Reform der EU-Mehrwertsteuervorschriften seit einem Vierteljahrhundert vorgelegt. Der Verkauf von Waren von einem EU-Land in ein anderes soll in gleicher Weise besteuert werden, wie der Verkauf von Waren innerhalb desselben Mitgliedstaates. Hieraus resultiert ein neues und endgültiges MwSt-System für die EU. Das neue System fußt dabei auf den folgend dargestellten Grundprinzipien. Betrugsbekämpfung: Künftig wird auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen MwSt erhoben. Derzeit ist dieser Handel steuerbefreit. Zentrale Anlaufstelle: Mittels einer zentralen Anlaufstelle soll es den Unternehmen erleichtert werden, ihren mehrwertsteuerlichen Pflichten nachzukommen, die sich aus dem grenzüberschreitenden Handel ergeben. Die betroffenen Unternehmen sollen in einem einzigen Online-Portal in ihrer eigenen Sprache und nach den gleichen Regeln und administrativen Vorgaben wie in ihrem Heimatland Erklärungen abgeben und Zahlungen durchführen können. Die Mitgliedstaaten sollen die MwSt einander dann weiterleiten können, so wie es derzeit bereits bei elektronischen Dienstleistungen der Fall ist. Größere Kohärenz: Das System sieht vor, dass der endgültige Betrag der MwSt stets an den Mitgliedstaat des Endverbrauchers entrichtet wird. Maßgeblich soll dabei der Steuersatz sein, der dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Satz entspricht. Weniger Bürokratie: Die Vorschriften für die Rechnungslegung sollen dergestalt vereinfacht werden, dass der Verkäufer auch beim grenzüberschreitenden Handel die Rechnungen nach den Vorschriften stellen können soll, wie sie in seinem eigenen Land gelten. Des Weiteren soll der Begriff eines „Zertifizierten Steuerpflichtigen“ eingeführt werden. Diese Unternehmen sollen als vertrauenswürdige Unternehmen von einfacheren und zeitsparenden Vorschriften profitieren können. Zudem sollen so genannte vier „schnellere Lösungen“, die von der Kommission vorgeschlagen wurden und ab dem Jahre 2019 zur Anwendung kommen sollen, dazu dienen, das derzeitige MwSt-System bis zur Einführung der endgültigen Regelungen zu verbessern. Im Weiteren wird der vorliegende Legislativvorschlag dem Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt. Im Anschluss wird die Kommission im Jahre 2018 einen detaillierten Vorschlag zur Änderung der so genannten MwSt-Richtlinie auf technischer Ebene vorlegen. Damit soll die heute vorgeschlagene endgültige MwSt-Regelung reibungslos umgesetzt werden. Das gemeinsame MwSt-System, welches erstmals im Jahre 1967 eingeführt wurde, diente ursprünglich dazu, Umsatzsteuern, die den Wettbewerb verzerren und den freien Warenverkehr behindern, abzuschaffen und Steuerkontrollen und Formalitäten an den Binnengrenzen zu beseitigen. Ungeachtet der vielfältigen Reformen hat das MwSt-System nicht den Herausforderungen der globalisierten, digitalen und mobilen Wirtschaft folgen können. Das derzeit bestehende System stammt aus dem Jahre 1993 und war zudem nur als Übergangsregelung gedacht. Wohl jeder Unternehmer, der grenzüberschreitend tätig ist, sieht sich Hindernissen ausgesetzt, die den Handel beeinträchtigen. Somit stellen die bestehenden MwSt-Vorschriften einen der letzten Bereiche des Europäischen Rechts dar, der nicht mit dem Prinzip des Binnenmarktes in Einklang steht.
Die Finanzverwaltung wendet im Fall der Übernahme der pauschalen Einkommensteuer gem. § 37b EStG die Entscheidung des BFH vom 30.03.2017- IV R 13/14, BStBl II 2017, 892 nicht an. Der BFH hatte u. a. entschieden, dass die übernommene Pauschalsteuer in die Prüfung, ob die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG kodifizierte € 35,00-Grenze überschritten ist, als weitere Zuwendung mit einzubeziehen ist. Nach Auffassung des BFH kann deshalb die gem. § 37b EStG durch den Unternehmer übernommene Pauschalsteuer für ein Geschenk dazu führen, dass sowohl das Geschenk als auch die übernommene Steuer nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Dies ist nach Auffassung des BFH unter anderem dann der Fall, wenn das Geschenk zusammen mit dem übernommenen Steuerbetrag die € 35,00-Grenze überschreiten. Die Entscheidung wurde zwar im Bundessteuerblatt veröffentlicht, ist aber mit einer Anmerkung der Finanzverwaltung versehen, nach der insoweit im Ergebnis die Rechtsprechung nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung weicht also zu Gunsten der Steuerpflichtigen von der Rechtsprechung des BFH ab.
In einem Grundsatzurteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 (BStBl II 2017, 683) hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG vom 23.10.2008 Vermögensverluste eines Gesellschafters durch kapitalersetzende Kredite oder Bürgschaftsleistungen für die Gesellschaft keine nachträglichen Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft i. S. von § 17 EStG darstellen. Gleichzeitig hat der BFH jedoch auf Grundlage des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung vorgesehen: Die bisherigen Grundsätze sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Anmerkung: Die Entscheidung stellt eine Zäsur dar: Nach bisherigem Verständnis auch der Finanzverwaltung war das Eigenkapitalersatzrecht weiterhin analog anzuwenden, trotz MoMiG. Die Übergangsfrist des BFH ist kritisch, denn mit Veröffentlichung seiner Entscheidung meint der BFH bereits die Bekanntgabe des Urteils im Internet am 27.09.2017. Jedenfalls können im Rahmen der Ermittlung des Verlustes aus Anteilsverkäufen oder im Rahmen einer Insolvenz hingegebene eigenkapitalersetzende Darlehen oder Bürgschaften nicht mehr als Verluste im Sinne des § 17 EStG berücksichtigt werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung eine noch großzügigere Übergangsfrist zulässt. Derzeit sind die Abstimmungen, die nach Mitteilung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen auf Ebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erforderlich sind, abzuwarten. Bis auf Weiteres werden Fälle, in denen nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen von Veräußerungen geltend gemacht werden, nicht abschließend bearbeitet. Eine weitere noch zu klärende Frage ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Verluste aus Gesellschafterdarlehen zu den Verlusten aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG gehören.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.06.2017 – 12 K 1044/15 entschieden, dass die Übertragung des Zeitwertguthabens auf einem Zeitwertkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom bisherigen auf den neuen Arbeitgeber noch keinen Lohnzufluss begründet und damit nicht steuerbar ist. Erst bei Auszahlung liegt ein steuerbarer Lohnzufluss vor. Wird das Arbeitszeitguthaben verzinst, stellen bei Auszahlung der Zinsen diese nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.10.2017 – 10 K 977/17 den gesetzlichen Rechnungszins von 6 % für die Ermittlung der Pensionsrückstellungen im Jahre 2015 für verfassungswidrig angesehen. Es hat das Klageverfahren ausgesetzt und beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Anmerkung: Der 10. Senat des Finanzgerichts hat in seiner Entscheidung dem Gesetzgeber zugestanden, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Der Gesetzgeber sei jedoch gehalten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die gesetzliche Typisierung noch zeitgemäß sei. Der in § 6a EStG kodifizierte Zins von 6 % besteht seit 1982 unverändert. Er hat sich angesichts des bestehenden Zinsumfeldes von der Realität weit entfernt und hätte vom Gesetzgeber überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und ausgebliebene Anpassung führt nach Auffassung des Finanzgerichts Köln zur Verfassungswidrigkeit. Vergleichbare Parameter, wie z. B. der Kapitalmarktzins und die Rendite von Unternehmensanleihen,, haben sich seit vielen Jahren nach unten entwickelt. Sie liegen deutlich unter 6 %. Je höher der Rechnungszinsfuß ist, desto weniger darf ein Unternehmen gewinnmindernd in eine Pensionsrückstellung einstellen. Daraus resultiert eine höhere steuerliche Belastung. Betroffene Unternehmen sollten gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG geltend machen.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 29.08.2017 – 2 K 245/17 die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt: § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) dem BVerfG vorgelegt. Nach dieser Norm entfällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden.
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung und für Fahrkosten können nach dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.06.2017 – 6 K 2446/15 L auch dann pauschal nach § 40 Abs. 2 EStG versteuert werden, wenn den Zuschusszahlungen zuvor Lohnherabsetzungen vorausgegangen sind.
Das BMF hat mit Schreiben vom 21.09.2017 – IV C5 – S 2334/11/10004 die Anwendung von zwei BFH-Urteilen (Urteil vom 30.11.2016 – VI R 49/14 und VI R 2/15) bekannt gegeben. In den Urteilen hatte der BFH entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den zu versteuernden Nutzungswert mindert. Ein den Nutzungswert übersteigendes Nutzungsentgelt führt jedoch weder zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch zu Werbungskosten.
Nach dem BFH-Beschluss vom 12.07.2017 – VI R 42/15 kann für die Prüfung der Frage nach der Angemessenheit der Kosten für die zweite, beruflich veranlasste Wohnung am Beschäftigungsort vom so genannten Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung, ermittelt nach dem im fraglichen Zeitraum gültigem Mietspiegel, ausgegangen werden.
Der BFH hat mit Beschluss vom 03.08.2017 – V R 60/16 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992 – Rs. C-163-91 bei der Vermietung von Ferienwohnungen und in dem Fall, dass zusätzlich erbrachte Leistungen des Vermieters nur als Nebenleistungen zur Hauptleistung angesehen werden können, die für Reisebüros geltende Sonderregelung, dass nur die Marge aus dem Vermietungsentgelt der Umsatzsteuer unterliegt, anzuwenden ist. Des Weiteren fragt der BFH den EuGH, ob bei der Margenbesteuerung in diesem Fall der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % zur Anwendung kommt.
Mit Beschluss vom 21.06.2017 – V R 51/16 legt der BFH dem EuGH die Fragen vor, ob 1) Art. 63 MwStSystRL einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag fällig ist oder zumindest unbedingt geschuldet wird, 2) im Falle der Verneinung der Frage 1) der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er das Entgelt für seine Leistung erst zwei Jahre nach Entstehung der Steuer erhalten kann, 3) bei Bejahung der Frage 2), ob die Mitgliedstaaten berechtigt sind, bereits für den Besteuerungszeitpunkt der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann.
Mit Urteil vom 26.07.2017 – II R 21/16 hat der BFH entschieden, dass in dem Fall, dass dem Finanzamt von der Zuwendung mehrerer Gegenstände nur die Zuwendung eines Gegenstands bekannt wurde, die Anlauffrist für die Festsetzung der Schenkungsteuer für die übrigen Zuwendungen nicht zu laufen beginnt.
Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 05.04.2017 – 1 U 102/16 entschieden, dass dem Beschenkten gegenüber dem Schenker kein Ausgleichsanspruch dafür zusteht, dass gegen ihn aufgrund der Schenkung Schenkungsteuer erhoben wird. Das Gericht geht dabei davon aus, dass sich bei einer Geldzuwendung als Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB) die Parteien zumindest stillschweigend bei Kenntnis von der entstehenden Schenkungsteuer darauf verständigt hätten, dass diese vom Beschenkten zu tragen ist. Auch im Hinblick auf die Rechtsnatur der Schenkung und des der Schenkungsteuer zugrunde liegenden Normengefüges (§ 20 ErbStG) ergibt sich nach der vorgenannten Entscheidung kein zivilrechtlicher Anspruch des Beschenkten gegen den Schenker auf hälftige Erstattung der angefallenen Schenkungsteuer im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 Abs. 1 BGB).
Nach dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 28.08.2017 – 9 U 29/17 gilt die Formulierung im Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW „Gekauft wie gesehen“, durch die der Verkäufer seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs ausschließen will, nur für solche Mängel, die der Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung des PKW erkennen kann.
Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 17.07.2017 – 5 W 51/17 ausgeführt, dass die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer einer GmbH im Grundsatz auch dann wirksam ist, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt (Hinweis auf BGH-Urteil 14.07.1980 – II ZR 161/79 und BGH-Urteil vom 26.06.1995 – II ZR 109/94) oder die Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgt. Von der Wirksamkeit der Amtsniederlegung wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Nach dem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.04.2017 – S 5 R 6159/14 ist, wer als Dozent bei einem Weiterbildungsinstitut tätig wird, ohne in die Organisation des Weiterbildungsinstituts eingegliedert zu sein, als Selbständiger tätig. Eine Sozialversicherungspflicht besteht daher nicht.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 entschieden, dass die Beitragspflicht, die an die Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- u. Handelskammern gebunden ist, verfassungsgemäß sei. Die Verfassungsbeschwerde von zwei Gewerbebetrieben wurde damit zurückgewiesen. Die Entscheidung hat für mehr als 4 Mio. Gewerbetreibende sowie 79 IHK in Deutschland grundsätzliche Bedeutung.
(30.10.2017, Redaktion: Neulken & Partner)