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30. November 2017

Rundschreiben XI/2017

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Dezember 2017

11.12.2017:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

  

21.12.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.12.2017 fälligen Steuern endet am 14.12.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2017 ist es der 27.12.2017.

2. Januar 2018

10.01.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.01.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2018 fälligen Steuern endet am 15.01.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2018 ist es der 29.01.2018.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist in Kraft getreten

Im BGBl 2017 I S. 2787 wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verkündet, das zum 01.10.2017 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden. Nach § 2 Abs. 8 EStG waren Lebenspartnerschaften im Einkommensteuergesetz Ehen gleichgestellt. Diese Vorschrift wurde im Hinblick auf die Einführung des am 01.10.2017 in Kraft getretenen Gesetzes jedoch nicht geändert und besteht damit fort. Somit können Lebenspartnerschaften, die nicht von ihrem Recht auf Umwandlung in eine Ehe gem. § 20a LPartG Gebrauch machen, weiterhin auf die steuerlichen Begünstigungen des § 2 Abs. 8 EStG rekurrieren. Für die gleichgeschlechtliche Ehe kommen im Zusammenhang mit der Neufassung des § 1353 Abs. 1 BGB auch alle steuerlichen Folgen der Ehe zur Anwendung.

2. Bundeskabinett beschließt Rentenversicherungsbericht und die Minderung des Rentenbeitragssatzes

Am 22.11.2017 hat das Bundeskabinett den Rentenversicherungsbericht 2017 und die Beitragsverordnung 2018 beschlossen. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Beitragssatz von 18,7 % ab dem 01.01.2018 auf 18,5 % abgesenkt. Der Rentenversicherungsbericht, der alljährlich vorgelegt wird und über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung, der Nachhaltigkeitsrücklage und über den jeweils erforderlichen Beitragssatz in den nächsten 15 Jahren informiert, sieht Folgendes vor: Die Beitragseinnahmen stiegen bis Oktober 2017 um 4,4 %. Bis zum Jahresende 2017 wird die Nachhaltigkeitsrücklage einen Stand von € 32,9 Mrd. aufweisen. Damit entspricht die Rücklage 1,59 Monatsausgaben. Bei einem Beitragssatz von unveränderten 18,7 % würde die gesetzliche Nachhaltigkeitsrücklage Ende 2018 mit 1,61 Monatsausgaben überdotiert sein. Die gesetzlich vorgesehene Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben wäre damit überschritten und nach geltendem Recht muss der Beitragssatz zum 01.01.2018 auf 18,5 % abgesenkt werden. Der abgesenkte Beitragssatz soll bis einschließlich dem Jahr 2022 bleiben und danach schrittweise angehoben werden. Bis zum Jahre 2025 soll der Beitragssatz auf 20,1 % klettern, bis auf 21,5 % im Jahre 2030 und im Jahr 2031 auf 21,9 % steigen. Derzeit beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,2 %. Es sinkt nach dem Jahr 2017 auf unter 48 %. Im Jahr 2030 wird ein Sicherungsniveau von 45 % und im Jahre 2031 ein Niveau von 44,6 % erwartet. Der Beitragssatz und das Sicherungsniveau vor Steuern liegen im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Grenzen von 20 % bzw. 46 % bis zum Jahre 2020 und von 22 % bzw. 43 % bis zum Jahre 2030.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; BFH kippt Anwendung des sogenannten Sanierungserlasses auf Altfälle

Der Große Senat des BFH hatte dem sogenannten Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) die Anerkennung versagt. Er sei rechtswidrig, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (s. Pressemitteilung Nr. 10/17 vom 07.02.2017). Daraufhin hatte das BMF die Finanzämter angewiesen, den sogenannten Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27.04.2017, BStBl I 2017, 741). In zwei weiteren Entscheidungen (Urteile vom 23.08.2017 – I R 52/14 und X R 38/15) haben der I. und der X. Senat des BFH nunmehr entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, wie auch der sogenannte Sanierungserlass selbst. Auch eine solche Regelung bedürfte nach Auffassung des BFH einer gesetzlichen Regelung. In den beiden Verfahren der vorgenannten Urteile hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen inhaltlich überhaupt nicht ein. Denn da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürften Gerichte den sogenannten Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden. Zwischenzeitlich sind mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074, BStBl I 2017, 1202) antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne eingeführt worden (§ 3a des Einkommensteuergesetzes und § 7b des Gewerbesteuergesetzes). Allerdings finden die neuen gesetzlichen Regelungen auf Altfälle keine Anwendung. Im Gesetzgebungsverfahren wurde davon ausgegangen, dass eine Rückwirkung des neu geschaffenen § 3a EStG nicht erforderlich sei, weil für die Vergangenheit aufgrund der Verwaltungsregelung vom 27.04.2017 ein Vertrauensschutz geschaffen sei. Dem ist jedoch aufgrund der jüngsten Entscheidungen des BFH nicht so. Eine Nachbesserung des Gesetzgebers ist daher dringend geboten, um hier für Rechtssicherheit zu sorgen.

2. Einkommensteuer; Arbeitsecke stellt kein Arbeitszimmer dar; BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

Gegen das Urteil des BFH vom 13.12.2016 – X R 18/12, wonach eine Arbeitsecke nicht die Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt, wurde zwar Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 943/17), aber vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2017 nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Einkommensteuer; parallel zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Beiträge an eine private Krankenversicherung als Basisabsicherung nicht abzugsfähig

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 08.03.2017 – 14 K 2560/16 entschieden, dass bei Bestehen einer Basisabsicherung durch eine gesetzliche Krankenversicherung Beiträge für eine gleichzeitig abgeschlossene private Krankenversicherung, die ebenfalls dem Basisschutz dient, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.

4. Einkommensteuer; BMF nimmt zur Abgrenzung der anschaffungsnahen Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen Stellung

Das BMF hat mit Schreiben vom 20.10.2017 – IV C 1 – S 2171 – c/09/1004 die vom BFH mit Urteilen vom 14.06.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) aufgestellten Grundsätze, wonach zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Modernisierung eines Gebäudes anlässlich des Erwerbs anfallen, übernommen. Hierzu zählen danach sowohl Aufwendungen, die originär zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile dienen, als auch Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes über den bisherigen Zustand hinaus führen. Die für die Beurteilung von Schönheitsreparaturen geltende bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach diese nur dann zu den Anschaffungskosten zählen, wenn sie in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anfallen, hatte der BFH aufgegeben. Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Auf Antrag können die hiervon abweichenden Grundsätze der bisherigen BFH-Rechtsprechung sowie die bisher ebenfalls abweichende Verwaltungsauffassung, wonach eine gebäudebezogene Prüfung der anschaffungsnahen Aufwendungen zu erfolgen hat, soweit diese der Erweiterung des Gebäudes dienen oder jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten darstellen, weiter angewendet werden, soweit der Kaufvertrag vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurde.

5. Körperschaftsteuer; Veräußerungsgewinn einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem Verkauf von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist steuerfrei ohne Schachtelstrafe

Nach dem BFH-Urteil vom 31.05.2017 – I R 37/15 ist der Gewinn einer im Inland nur beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (5 % des Gewinns) sind nicht zu berücksichtigen, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.

6. Körperschaftsteuer; körperschaftsteuerliche Organschaft und Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter

Der BFH hat mit Urteil vom 10.05.2017 – I R 93/15 entschieden, dass variable, am Gewinn der Organgesellschaft sich orientierende Bestandteile der im Übrigen fixen Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft entgegenstehen. Des Weiteren setzt eine körperschaftsteuerlich anzuerkennende Organschaft voraus, dass die Verlustübernahmeverpflichtung der jeweils geltenden Fassung des § 302 Abs. 4 AktG zu entsprechen hat. Der Ergebnisabführungsvertrag hat folglich eine Anpassung zu erfahren, wenn es zu einer Änderung der aktienrechtlichen Vorschrift zur Verlustübernahmeverpflichtung kommt.

7. Lohnsteuer; Kürzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Altersruhegelds

Nach dem BFH-Urteil vom 23.08.2017 – VI R 4/16 stellt der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft nur dann keine verdeckte Einlage dar, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Anwartschaft verzichtet hätte. Ist die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag angelegt, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe ihres Teilwerts. Für diese Vergütung kommt die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht.

8. Erbschaftsteuer; Gebäudeschaden nach Erbfall führt nicht zu einer Nachlassverbindlichkeit bezüglich der Reparaturaufwendungen

Soweit Schäden an Gebäuden zwar hinsichtlich ihrer Ursachen durch den Erblasser gesetzt wurden, aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, führt deren Beseitigung nicht zu Aufwendungen, die als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind, so entschied der BFH mit Urteil vom 26.07.2017 – II R 33/15.

9. Umsatzsteuer; Bauträger sind nicht Schuldner der Umsatzsteuer

Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 10.10.2017 – 145 K 344/16 schuldet ein Bauträger, der die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet hat, in den Jahren 2011 bis 2013 nicht die Umsatzsteuer für Bauleistungen, die inländische Bauhandwerker an ihn erbracht haben. Das Finanzamt kann dies auch nicht davon abhängig machen, dass der Bauträger dem Bauhandwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder dass das Finanzamt seinerseits mit dem Anspruch des Bauhandwerkers gegen den Bauträger auf Umsatzsteuerzahlung aufrechnen kann.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Zivilrecht; als Sanierungsberater bestellter Geschäftsführer haftet

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.09.2017 – I-16 U 33/17 entschieden, dass ein Sanierungsberater, der als weiterer Geschäftsführer im Rahmen der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) einer fortbestehenden GmbH bestellt wird, persönlich gegenüber Dritten haftet und dafür die für die anderen Geschäftsführer maßgeblichen Haftungsgrundsätze (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB) zur Anwendung gelangen. Die für den Insolvenzverwalter geltende Haftung (§§ 60, 61 InsO) findet keine analoge Anwendung.

2. Erbrecht; testamentarischer Schlusserbe kann Herausgabeansprüche an beschenkten Dritten geltend machen

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 12.09.2017 – 10 U 75/16, dass ein von den Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des länger Lebenden bestimmtes gemeinsames Kind Herausgabeansprüche gegen einen Dritten geltend machen kann, wenn der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten verschenkt und dadurch das Erbe vermindert. Der Erbe kann die Geschenke nach dem Tod des länger Lebenden herausverlangen, wenn der überlebende Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

3. Mietrecht; Bescheinigungspflicht des Vermieters über haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.10.2017 – 18 S 339/16 kann der Mieter von seinem Vermieter verlangen, dass dieser in seiner Betriebskostenabrechnung bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufschlüsselt. Der Mieter muss im imstande sein, anhand dieser aufgeschlüsselten Betriebskostenabrechnung etwaige Kosten, die zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, ermitteln und gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können. Eine Bescheinigung des Vermieters über diese Aufwendungen kann jedoch nicht verlangt werden.

3. Öffentliches Beitragsrecht; Pflichtbeiträge an die IHK verfassungsgemäß

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 entschieden, dass die Beitragspflicht, die an die Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- u. Handelskammern gebunden ist, verfassungsgemäß sei. Die Verfassungsbeschwerde von zwei Gewerbebetrieben wurde damit zurückgewiesen. Die Entscheidung hat für mehr als 4 Mio. Gewerbetreibende sowie 79 IHK in Deutschland grundsätzliche Bedeutung.

(30.11.2017, Redaktion: Neulken & Partner)

30. November 2017

Rundschreiben XI/2017

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Dezember 2017

11.12.2017:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

  

21.12.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.12.2017 fälligen Steuern endet am 14.12.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2017 ist es der 27.12.2017.

2. Januar 2018

10.01.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.01.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2018 fälligen Steuern endet am 15.01.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2018 ist es der 29.01.2018.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist in Kraft getreten

Im BGBl 2017 I S. 2787 wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verkündet, das zum 01.10.2017 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden. Nach § 2 Abs. 8 EStG waren Lebenspartnerschaften im Einkommensteuergesetz Ehen gleichgestellt. Diese Vorschrift wurde im Hinblick auf die Einführung des am 01.10.2017 in Kraft getretenen Gesetzes jedoch nicht geändert und besteht damit fort. Somit können Lebenspartnerschaften, die nicht von ihrem Recht auf Umwandlung in eine Ehe gem. § 20a LPartG Gebrauch machen, weiterhin auf die steuerlichen Begünstigungen des § 2 Abs. 8 EStG rekurrieren. Für die gleichgeschlechtliche Ehe kommen im Zusammenhang mit der Neufassung des § 1353 Abs. 1 BGB auch alle steuerlichen Folgen der Ehe zur Anwendung.

2. Bundeskabinett beschließt Rentenversicherungsbericht und die Minderung des Rentenbeitragssatzes

Am 22.11.2017 hat das Bundeskabinett den Rentenversicherungsbericht 2017 und die Beitragsverordnung 2018 beschlossen. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Beitragssatz von 18,7 % ab dem 01.01.2018 auf 18,5 % abgesenkt. Der Rentenversicherungsbericht, der alljährlich vorgelegt wird und über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung, der Nachhaltigkeitsrücklage und über den jeweils erforderlichen Beitragssatz in den nächsten 15 Jahren informiert, sieht Folgendes vor: Die Beitragseinnahmen stiegen bis Oktober 2017 um 4,4 %. Bis zum Jahresende 2017 wird die Nachhaltigkeitsrücklage einen Stand von € 32,9 Mrd. aufweisen. Damit entspricht die Rücklage 1,59 Monatsausgaben. Bei einem Beitragssatz von unveränderten 18,7 % würde die gesetzliche Nachhaltigkeitsrücklage Ende 2018 mit 1,61 Monatsausgaben überdotiert sein. Die gesetzlich vorgesehene Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben wäre damit überschritten und nach geltendem Recht muss der Beitragssatz zum 01.01.2018 auf 18,5 % abgesenkt werden. Der abgesenkte Beitragssatz soll bis einschließlich dem Jahr 2022 bleiben und danach schrittweise angehoben werden. Bis zum Jahre 2025 soll der Beitragssatz auf 20,1 % klettern, bis auf 21,5 % im Jahre 2030 und im Jahr 2031 auf 21,9 % steigen. Derzeit beträgt das Sicherungsniveau vor Steuern 48,2 %. Es sinkt nach dem Jahr 2017 auf unter 48 %. Im Jahr 2030 wird ein Sicherungsniveau von 45 % und im Jahre 2031 ein Niveau von 44,6 % erwartet. Der Beitragssatz und das Sicherungsniveau vor Steuern liegen im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Grenzen von 20 % bzw. 46 % bis zum Jahre 2020 und von 22 % bzw. 43 % bis zum Jahre 2030.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; BFH kippt Anwendung des sogenannten Sanierungserlasses auf Altfälle

Der Große Senat des BFH hatte dem sogenannten Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) die Anerkennung versagt. Er sei rechtswidrig, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (s. Pressemitteilung Nr. 10/17 vom 07.02.2017). Daraufhin hatte das BMF die Finanzämter angewiesen, den sogenannten Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27.04.2017, BStBl I 2017, 741). In zwei weiteren Entscheidungen (Urteile vom 23.08.2017 – I R 52/14 und X R 38/15) haben der I. und der X. Senat des BFH nunmehr entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, wie auch der sogenannte Sanierungserlass selbst. Auch eine solche Regelung bedürfte nach Auffassung des BFH einer gesetzlichen Regelung. In den beiden Verfahren der vorgenannten Urteile hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen inhaltlich überhaupt nicht ein. Denn da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürften Gerichte den sogenannten Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden. Zwischenzeitlich sind mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074, BStBl I 2017, 1202) antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne eingeführt worden (§ 3a des Einkommensteuergesetzes und § 7b des Gewerbesteuergesetzes). Allerdings finden die neuen gesetzlichen Regelungen auf Altfälle keine Anwendung. Im Gesetzgebungsverfahren wurde davon ausgegangen, dass eine Rückwirkung des neu geschaffenen § 3a EStG nicht erforderlich sei, weil für die Vergangenheit aufgrund der Verwaltungsregelung vom 27.04.2017 ein Vertrauensschutz geschaffen sei. Dem ist jedoch aufgrund der jüngsten Entscheidungen des BFH nicht so. Eine Nachbesserung des Gesetzgebers ist daher dringend geboten, um hier für Rechtssicherheit zu sorgen.

2. Einkommensteuer; Arbeitsecke stellt kein Arbeitszimmer dar; BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

Gegen das Urteil des BFH vom 13.12.2016 – X R 18/12, wonach eine Arbeitsecke nicht die Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt, wurde zwar Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 943/17), aber vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2017 nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Einkommensteuer; parallel zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Beiträge an eine private Krankenversicherung als Basisabsicherung nicht abzugsfähig

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 08.03.2017 – 14 K 2560/16 entschieden, dass bei Bestehen einer Basisabsicherung durch eine gesetzliche Krankenversicherung Beiträge für eine gleichzeitig abgeschlossene private Krankenversicherung, die ebenfalls dem Basisschutz dient, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.

4. Einkommensteuer; BMF nimmt zur Abgrenzung der anschaffungsnahen Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen Stellung

Das BMF hat mit Schreiben vom 20.10.2017 – IV C 1 – S 2171 – c/09/1004 die vom BFH mit Urteilen vom 14.06.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) aufgestellten Grundsätze, wonach zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Modernisierung eines Gebäudes anlässlich des Erwerbs anfallen, übernommen. Hierzu zählen danach sowohl Aufwendungen, die originär zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile dienen, als auch Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes über den bisherigen Zustand hinaus führen. Die für die Beurteilung von Schönheitsreparaturen geltende bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach diese nur dann zu den Anschaffungskosten zählen, wenn sie in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anfallen, hatte der BFH aufgegeben. Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Auf Antrag können die hiervon abweichenden Grundsätze der bisherigen BFH-Rechtsprechung sowie die bisher ebenfalls abweichende Verwaltungsauffassung, wonach eine gebäudebezogene Prüfung der anschaffungsnahen Aufwendungen zu erfolgen hat, soweit diese der Erweiterung des Gebäudes dienen oder jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten darstellen, weiter angewendet werden, soweit der Kaufvertrag vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurde.

5. Körperschaftsteuer; Veräußerungsgewinn einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem Verkauf von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist steuerfrei ohne Schachtelstrafe

Nach dem BFH-Urteil vom 31.05.2017 – I R 37/15 ist der Gewinn einer im Inland nur beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (5 % des Gewinns) sind nicht zu berücksichtigen, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.

6. Körperschaftsteuer; körperschaftsteuerliche Organschaft und Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter

Der BFH hat mit Urteil vom 10.05.2017 – I R 93/15 entschieden, dass variable, am Gewinn der Organgesellschaft sich orientierende Bestandteile der im Übrigen fixen Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft entgegenstehen. Des Weiteren setzt eine körperschaftsteuerlich anzuerkennende Organschaft voraus, dass die Verlustübernahmeverpflichtung der jeweils geltenden Fassung des § 302 Abs. 4 AktG zu entsprechen hat. Der Ergebnisabführungsvertrag hat folglich eine Anpassung zu erfahren, wenn es zu einer Änderung der aktienrechtlichen Vorschrift zur Verlustübernahmeverpflichtung kommt.

7. Lohnsteuer; Kürzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Altersruhegelds

Nach dem BFH-Urteil vom 23.08.2017 – VI R 4/16 stellt der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft nur dann keine verdeckte Einlage dar, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Anwartschaft verzichtet hätte. Ist die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag angelegt, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe ihres Teilwerts. Für diese Vergütung kommt die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht.

8. Erbschaftsteuer; Gebäudeschaden nach Erbfall führt nicht zu einer Nachlassverbindlichkeit bezüglich der Reparaturaufwendungen

Soweit Schäden an Gebäuden zwar hinsichtlich ihrer Ursachen durch den Erblasser gesetzt wurden, aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, führt deren Beseitigung nicht zu Aufwendungen, die als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind, so entschied der BFH mit Urteil vom 26.07.2017 – II R 33/15.

9. Umsatzsteuer; Bauträger sind nicht Schuldner der Umsatzsteuer

Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 10.10.2017 – 145 K 344/16 schuldet ein Bauträger, der die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet hat, in den Jahren 2011 bis 2013 nicht die Umsatzsteuer für Bauleistungen, die inländische Bauhandwerker an ihn erbracht haben. Das Finanzamt kann dies auch nicht davon abhängig machen, dass der Bauträger dem Bauhandwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder dass das Finanzamt seinerseits mit dem Anspruch des Bauhandwerkers gegen den Bauträger auf Umsatzsteuerzahlung aufrechnen kann.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Zivilrecht; als Sanierungsberater bestellter Geschäftsführer haftet

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.09.2017 – I-16 U 33/17 entschieden, dass ein Sanierungsberater, der als weiterer Geschäftsführer im Rahmen der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) einer fortbestehenden GmbH bestellt wird, persönlich gegenüber Dritten haftet und dafür die für die anderen Geschäftsführer maßgeblichen Haftungsgrundsätze (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB) zur Anwendung gelangen. Die für den Insolvenzverwalter geltende Haftung (§§ 60, 61 InsO) findet keine analoge Anwendung.

2. Erbrecht; testamentarischer Schlusserbe kann Herausgabeansprüche an beschenkten Dritten geltend machen

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 12.09.2017 – 10 U 75/16, dass ein von den Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des länger Lebenden bestimmtes gemeinsames Kind Herausgabeansprüche gegen einen Dritten geltend machen kann, wenn der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten verschenkt und dadurch das Erbe vermindert. Der Erbe kann die Geschenke nach dem Tod des länger Lebenden herausverlangen, wenn der überlebende Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

3. Mietrecht; Bescheinigungspflicht des Vermieters über haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.10.2017 – 18 S 339/16 kann der Mieter von seinem Vermieter verlangen, dass dieser in seiner Betriebskostenabrechnung bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufschlüsselt. Der Mieter muss im imstande sein, anhand dieser aufgeschlüsselten Betriebskostenabrechnung etwaige Kosten, die zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, ermitteln und gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können. Eine Bescheinigung des Vermieters über diese Aufwendungen kann jedoch nicht verlangt werden.

3. Öffentliches Beitragsrecht; Pflichtbeiträge an die IHK verfassungsgemäß

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 entschieden, dass die Beitragspflicht, die an die Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- u. Handelskammern gebunden ist, verfassungsgemäß sei. Die Verfassungsbeschwerde von zwei Gewerbebetrieben wurde damit zurückgewiesen. Die Entscheidung hat für mehr als 4 Mio. Gewerbetreibende sowie 79 IHK in Deutschland grundsätzliche Bedeutung.

(30.11.2017, Redaktion: Neulken & Partner)

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