PDF-Download des Rundschreibens:

26. Mai 2018

Rundschreiben V/2018

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Juni 2018

11.06.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

 

25.06.2018:

  • Sozialversicherung

 

 

Die Schonfrist im Juni für die am 11.06.2018 fälligen Steuern endet am 14.06.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni ist es der 27.06.2018.

 

2. Juli 2018

10.07.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.07.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2018 fälligen Steuern endet am 13.07.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli ist der 27.07.2018.


II. Aus der Gesetzgebung

1. EU-Kommission sieht technische Änderungen an der MwStSystRL vor

Im Zusammenhang mit den bereits im Oktober letzten Jahres vorgeschlagenen Grundsätzen für die Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums hat die EU-Kommission nach einer Pressemitteilung vom 25.05.2018 technische Änderungen an den EU-Vorschriften zur Mehrwertsteuer vorgestellt. In diesem Zusammenhang sind 200 der insgesamt 408 Artikel der aktuellen Mehrwertsteuerrichtlinie zu ändern.

Nachfolgend stellen wir einige Eckpunkte dar:

Vereinfachung der Besteuerung von Warengeschäften

Derzeit ist im Mehrwertsteuersystem der Warenhandel in zwei Transaktionen aufgeteilt: den von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf im Ursprungsmitgliedstaat und den besteuerten Kauf im Bestimmungsmitgliedstaat. Diese Aufspaltung soll aufgegeben werden. Der grenzüberschreitende Warenhandel soll als „einheitliche steuerpflichtige Lieferung“ neu definiert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Waren in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Beförderung der Waren endet. Zielvorstellung ist, den Mehrwertsteuerbetrug damit gravierend einzudämmen.

Zentrales Online-Portal für Händler

Der Kommissionsvorschlag sieht die Einrichtung eines Online-Portals für Businessto- Business-Händler der EU zur Abführung der Mehrwertsteuer vor. Dieses System soll auch für Unternehmen außerhalb der EU, die an Abnehmer innerhalb der Union verkaufen und sich ansonsten in jedem Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrieren müssten, zugänglich sein. Nach Einführung des Systems müssen diese Unternehmen lediglich einen Intermediär in der EU bestimmen, der die Abwicklung der Mehrwertsteuer übernimmt.

Ausmaß der Bürokratie wird verringert

Die Rechnungsstellung im EU-Raum wird den Gesetzen des Bestimmungsmitgliedstaates unterliegen. Zudem sollen bisher erforderliche Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerübergangsregelung entfallen.

Mehrwertsteuererhebung durch Verkäufer

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll der Verkäufer die entsprechende Mehrwertsteuer erheben. Dabei soll der Steuersatz des Bestimmungsmitgliedstaates zur Anwendung gelangen. Soweit der Kunde ein zertifizierter Steuerpflichtiger ist, d. h. ein von der Steuerverwaltung als zuverlässig angesehener Steuerzahler, ist der Erwerber der Waren für die Abführung der Mehrwertsteuer zuständig.

2. Neue DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Zum 01.03.2018 ist die neue Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Kraft getreten (www.disarb.org). Sie löst die DISSchiedsgerichtsordnung des Jahres 1998 ab und gilt für alle ab dem 01.03.2018 bei der DIS eingereichten Schiedsklagen. Die Schiedsgerichtsordnung ist für alle deutschen und internationalen Vertragsparteien relevant, die in ihren geschlossenen Verträgen vorgesehen haben, dass nicht die Gerichte für die Streitbeilegung, sondern die Schiedsgerichte nach den DIS-Regeln zuständig sind.

Die neuen Regeln sollen die Effizienz erhöhen, Kosten reduzieren und der gestiegenen Komplexität von Streitigkeiten angepasst sein.

Die neuen Regeln sehen erstmals den DISRat für Schiedsgerichtsbarkeit vor, der als neues Gremium eingeführt wird.

3. Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage beschlossen

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 09.05.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen.

Verbraucher sollen sich leichter zusammenschließen können, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen.

Für den Fall, dass viele Verbraucher betroffen sind, können bestimmte Verbände künftig in einem Musterfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen. Namentlich benennt die Bundesregierung in der Publikation des Gesetzesvorhabens Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten und unfaire Vertragsklauseln von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften.

Für die Verbraucher, die vielfach aus Kostengründen davor zurückschrecken, ihre Ansprüche einzuklagen, sollen nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände stellvertretend gegen ein Unternehmen in einem Musterfahren klagebefugt sein. Die Betroffenen müssen sich in einem Klageregister anmelden. Anwaltliche Hilfe ist nicht erforderlich.

Musterfeststellungsklagen sollen zulässig sein, wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind. Zudem müssen sich zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher in einem vom Bundesamt für Justiz geführten Klageregister angemeldet haben. Diese Anmeldung ist kostenfrei und bis zum ersten Verhandlungstermin möglich. Sie kann auch elektronisch erfolgen. Die sachliche Zuständigkeit für eine Musterfeststellungsklage wird unabhängig vom Streitwert bei den Landgerichten angesiedelt.

Das Verfahren kann durch Vergleich oder Urteil abgeschlossen werden. Die Verbraucher tragen keinerlei Verfahrenskosten. Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil ist grundsätzlich bindend für die angemeldeten Verbraucher und das beklagte Unternehmen.

Im Gegensatz zu den Sammelklagen in den USA erlangen die Verbraucher aufgrund des Urteils jedoch keinen unmittelbaren Ersatzanspruch. Es handelt sich bei der Entscheidung lediglich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Für den Fall, dass diese zugunsten der Verbraucher ausfällt, erleichtert dies jedoch die individuelle Durchsetzung, die unverändert in einem weiteren Gerichtsverfahren zu verfolgen ist.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Handwerkerleistungen „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.07.2017 – 12 K 12040/17 entschieden, dass die Reparatur eines Hoftors in einer Tischlerei als Leistung anzusehen ist, die als im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht gilt. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Begriff „im Haushalt“ so auszulegen, dass die Leistungen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden müssen und dem Haushalt dienen. Dies sei vorstehend der Fall. Es würde zwar ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundstück erbracht. Es reiche jedoch aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Dann sei die Leistung im räumlichen Bereich des Steuerpflichtigen erbracht. Es sei unschädlich, wenn für Zwecke der Reparatur der Gegenstand entfernt und nach Beendigung der Arbeiten wieder zurück gebracht würde.

Die Entscheidung ist (leider) nicht rechtskräftig, das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. VI R 4/18 anhängig ist.

2. Einkommensteuer; Entschädigung für den Verlust von zugesagten Versorgungsanwartschaften

Der BFH entschied mit Urteil vom 13.03.2018 – IX R 12/17 (nicht veröffentlicht), dass die Zahlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Widerruf einer erteilten betrieblichen Versorgungszusage gegen Erteilung einer neuen Zusage mit geringeren Leistungen eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt.

3. Körperschaftsteuer; Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Mit Urteil vom 10.05.2017 – 3 K 1157/16 hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht dadurch rückgängig gemacht werden kann, dass der Vertrag, der zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung führte, nachträglich wieder aufgehoben wird.

4. Lohnsteuer; keine Aufspaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.09.2017 – 14 K 241/16 entschieden, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorzunehmen ist, wenn diese vom selben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestattet sind. Es sei in der Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die beschäftigte Person eine geringfügig und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausübt. Dabei ist der Begriff des Arbeitgebers nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen.

5. Umwandlungssteuerrecht; Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

Mit Urteil vom 29.11.2017 – 4 K 127/15 hat das Hessische Finanzgericht die Verschmelzung einer Gewinngesellschaft mit dem Buchwert auf eine Verlustkapitalgesellschaft nicht als einen Gestaltungsmissbrauch beurteilt. Das Finanzgericht begründet dies u. a. damit, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften des § 12 Abs. 3 UmwStG (Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers) und § 8c KStG (Wegfall von Verlustvorträgen bei Anteilseignerwechsel) eine missbräuchliche Nutzung von Verschmelzungsvorgängen gesehen habe. Durch diese Bestimmungen habe der Gesetzgeber zugleich aber auch eine Missbrauchsgrenze gezogen, die nicht teleologisch extensiviert werden darf.

Gegen die Entscheidung ist die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 2/18 anhängig.

6. Erbschaftsteuer; begünstigtes Vermögen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

Der BFH hatte mit Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15 (vgl. unser Rundschreiben III/2018, III. Nr. 6) entschieden, dass ein nur Vermietungsleistungen erbringendes Wohnungsvermietungsunternehmen ungeachtet des Umfangs des Wohnungsbestands und der Vielzahl der Beschäftigten nicht über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfügt. Auch eine gewerbliche Prägung (Vollhafter einer Vermietungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist eine GmbH) reiche nicht aus, um die Verschonungsbegünstigungen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes zu erlangen. Diese erforderten vielmehr, dass neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Damit drohte, dass die Vorschrift des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG, die das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen erfordert, wirkungslos wird.

Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung mit gleich lautenden Erlassen vom 23.04.2018 – 3–S–381/2b/14 mit einem Nichtwendungserlass belegt.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Handelsvertreterrecht; Ausgleichsansprüche auch bei Kündigung in der Probezeit

Der EuGH gesteht Handelsvertretern Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zu, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird. Die Regelung zu den Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen sei keine Sanktion für die Vertragsauflösung, sondern soll den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm entstanden sind, entschädigen (Urteil vom 19.04.2018 – Rs. C- 645/16, CMR).

2. Erbrecht; Enterbung des Sohnes verhindert nicht den Pflichtteilsanspruch des Enkels

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 26.10.2017 – 10 U 31/17, rkr., dass für den Fall, dass ein Mann seinen Sohn enterbt und sein Vermögen anderen Erben vererbt, seinem Enkel ein Pflicht- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.

3. Sozialversicherungsrecht; Erwerbslosenrente wird auch um Entnahmegewinne gekürzt

Die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen und Überführung in das Privatvermögen des Versicherten führt hinsichtlich der daraus resultierenden Einkünfte zu einer Minderung der Rente für volle Erwerbsminderung. Diese Einkünfte stellen rentenschädliche Hinzuverdienste dar. Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 20.04.2018 – L 5 R 256/16 ausgeführt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung abhängig vom erzielten Hinzuverdienst gleistet wird. Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit anzurechnen. Ob dabei der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt, ist nach Auffassung des Gerichts irrelevant.

4. Wohnungseigentumsrecht; Wirksamkeit der Gemeinschaftsordnung

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.01.2018 – 1 W 204/17 der Regelung in einer Gemeinschaftsordnung in einem besonders gelagerten Fall die Anerkennung nicht versagt.

Die Gemeinschaftsordnung enthielt im Fall des Kammergerichts eine Regelung für den Fall, dass ein Miteigentumsanteil mehreren gemeinschaftlich zustand. Danach sollten die die den Miteigentumsanteil Haltenden zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet sein. Zudem sollte ihr Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung bis zur Bestellung des Bevollmächtigten ruhen.

Diese Regelung war nach Auffassung des Kammergerichts zu akzeptieren.

Das Kammergericht zog bei seiner Entscheidung auch die Regelungen des § 69 AktG heran, wonach mehrere Berechtigte an einer Aktie die Rechte aus dem Wertpapier nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können sowie zur gesellschaftsrechtlich zulässigen Möglichkeit, für die Ausübung von Stimmrechten in einer GmbH-Gesellschafterversammlung die Bestellung eines Bevollmächtigten vorzusehen.

(26.05.2018, Redaktion: Neulken & Partner)

26. Mai 2018

Rundschreiben V/2018

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Juni 2018

11.06.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

 

25.06.2018:

  • Sozialversicherung

 

 

Die Schonfrist im Juni für die am 11.06.2018 fälligen Steuern endet am 14.06.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni ist es der 27.06.2018.

 

2. Juli 2018

10.07.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.07.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2018 fälligen Steuern endet am 13.07.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli ist der 27.07.2018.


II. Aus der Gesetzgebung

1. EU-Kommission sieht technische Änderungen an der MwStSystRL vor

Im Zusammenhang mit den bereits im Oktober letzten Jahres vorgeschlagenen Grundsätzen für die Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums hat die EU-Kommission nach einer Pressemitteilung vom 25.05.2018 technische Änderungen an den EU-Vorschriften zur Mehrwertsteuer vorgestellt. In diesem Zusammenhang sind 200 der insgesamt 408 Artikel der aktuellen Mehrwertsteuerrichtlinie zu ändern.

Nachfolgend stellen wir einige Eckpunkte dar:

Vereinfachung der Besteuerung von Warengeschäften

Derzeit ist im Mehrwertsteuersystem der Warenhandel in zwei Transaktionen aufgeteilt: den von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf im Ursprungsmitgliedstaat und den besteuerten Kauf im Bestimmungsmitgliedstaat. Diese Aufspaltung soll aufgegeben werden. Der grenzüberschreitende Warenhandel soll als „einheitliche steuerpflichtige Lieferung“ neu definiert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Waren in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Beförderung der Waren endet. Zielvorstellung ist, den Mehrwertsteuerbetrug damit gravierend einzudämmen.

Zentrales Online-Portal für Händler

Der Kommissionsvorschlag sieht die Einrichtung eines Online-Portals für Businessto- Business-Händler der EU zur Abführung der Mehrwertsteuer vor. Dieses System soll auch für Unternehmen außerhalb der EU, die an Abnehmer innerhalb der Union verkaufen und sich ansonsten in jedem Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrieren müssten, zugänglich sein. Nach Einführung des Systems müssen diese Unternehmen lediglich einen Intermediär in der EU bestimmen, der die Abwicklung der Mehrwertsteuer übernimmt.

Ausmaß der Bürokratie wird verringert

Die Rechnungsstellung im EU-Raum wird den Gesetzen des Bestimmungsmitgliedstaates unterliegen. Zudem sollen bisher erforderliche Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerübergangsregelung entfallen.

Mehrwertsteuererhebung durch Verkäufer

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll der Verkäufer die entsprechende Mehrwertsteuer erheben. Dabei soll der Steuersatz des Bestimmungsmitgliedstaates zur Anwendung gelangen. Soweit der Kunde ein zertifizierter Steuerpflichtiger ist, d. h. ein von der Steuerverwaltung als zuverlässig angesehener Steuerzahler, ist der Erwerber der Waren für die Abführung der Mehrwertsteuer zuständig.

2. Neue DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Zum 01.03.2018 ist die neue Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Kraft getreten (www.disarb.org). Sie löst die DISSchiedsgerichtsordnung des Jahres 1998 ab und gilt für alle ab dem 01.03.2018 bei der DIS eingereichten Schiedsklagen. Die Schiedsgerichtsordnung ist für alle deutschen und internationalen Vertragsparteien relevant, die in ihren geschlossenen Verträgen vorgesehen haben, dass nicht die Gerichte für die Streitbeilegung, sondern die Schiedsgerichte nach den DIS-Regeln zuständig sind.

Die neuen Regeln sollen die Effizienz erhöhen, Kosten reduzieren und der gestiegenen Komplexität von Streitigkeiten angepasst sein.

Die neuen Regeln sehen erstmals den DISRat für Schiedsgerichtsbarkeit vor, der als neues Gremium eingeführt wird.

3. Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage beschlossen

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 09.05.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen.

Verbraucher sollen sich leichter zusammenschließen können, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen.

Für den Fall, dass viele Verbraucher betroffen sind, können bestimmte Verbände künftig in einem Musterfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen. Namentlich benennt die Bundesregierung in der Publikation des Gesetzesvorhabens Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten und unfaire Vertragsklauseln von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften.

Für die Verbraucher, die vielfach aus Kostengründen davor zurückschrecken, ihre Ansprüche einzuklagen, sollen nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände stellvertretend gegen ein Unternehmen in einem Musterfahren klagebefugt sein. Die Betroffenen müssen sich in einem Klageregister anmelden. Anwaltliche Hilfe ist nicht erforderlich.

Musterfeststellungsklagen sollen zulässig sein, wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind. Zudem müssen sich zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher in einem vom Bundesamt für Justiz geführten Klageregister angemeldet haben. Diese Anmeldung ist kostenfrei und bis zum ersten Verhandlungstermin möglich. Sie kann auch elektronisch erfolgen. Die sachliche Zuständigkeit für eine Musterfeststellungsklage wird unabhängig vom Streitwert bei den Landgerichten angesiedelt.

Das Verfahren kann durch Vergleich oder Urteil abgeschlossen werden. Die Verbraucher tragen keinerlei Verfahrenskosten. Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil ist grundsätzlich bindend für die angemeldeten Verbraucher und das beklagte Unternehmen.

Im Gegensatz zu den Sammelklagen in den USA erlangen die Verbraucher aufgrund des Urteils jedoch keinen unmittelbaren Ersatzanspruch. Es handelt sich bei der Entscheidung lediglich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Für den Fall, dass diese zugunsten der Verbraucher ausfällt, erleichtert dies jedoch die individuelle Durchsetzung, die unverändert in einem weiteren Gerichtsverfahren zu verfolgen ist.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Handwerkerleistungen „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.07.2017 – 12 K 12040/17 entschieden, dass die Reparatur eines Hoftors in einer Tischlerei als Leistung anzusehen ist, die als im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht gilt. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Begriff „im Haushalt“ so auszulegen, dass die Leistungen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden müssen und dem Haushalt dienen. Dies sei vorstehend der Fall. Es würde zwar ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundstück erbracht. Es reiche jedoch aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Dann sei die Leistung im räumlichen Bereich des Steuerpflichtigen erbracht. Es sei unschädlich, wenn für Zwecke der Reparatur der Gegenstand entfernt und nach Beendigung der Arbeiten wieder zurück gebracht würde.

Die Entscheidung ist (leider) nicht rechtskräftig, das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. VI R 4/18 anhängig ist.

2. Einkommensteuer; Entschädigung für den Verlust von zugesagten Versorgungsanwartschaften

Der BFH entschied mit Urteil vom 13.03.2018 – IX R 12/17 (nicht veröffentlicht), dass die Zahlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Widerruf einer erteilten betrieblichen Versorgungszusage gegen Erteilung einer neuen Zusage mit geringeren Leistungen eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt.

3. Körperschaftsteuer; Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Mit Urteil vom 10.05.2017 – 3 K 1157/16 hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht dadurch rückgängig gemacht werden kann, dass der Vertrag, der zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung führte, nachträglich wieder aufgehoben wird.

4. Lohnsteuer; keine Aufspaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.09.2017 – 14 K 241/16 entschieden, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorzunehmen ist, wenn diese vom selben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestattet sind. Es sei in der Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die beschäftigte Person eine geringfügig und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausübt. Dabei ist der Begriff des Arbeitgebers nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen.

5. Umwandlungssteuerrecht; Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

Mit Urteil vom 29.11.2017 – 4 K 127/15 hat das Hessische Finanzgericht die Verschmelzung einer Gewinngesellschaft mit dem Buchwert auf eine Verlustkapitalgesellschaft nicht als einen Gestaltungsmissbrauch beurteilt. Das Finanzgericht begründet dies u. a. damit, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften des § 12 Abs. 3 UmwStG (Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers) und § 8c KStG (Wegfall von Verlustvorträgen bei Anteilseignerwechsel) eine missbräuchliche Nutzung von Verschmelzungsvorgängen gesehen habe. Durch diese Bestimmungen habe der Gesetzgeber zugleich aber auch eine Missbrauchsgrenze gezogen, die nicht teleologisch extensiviert werden darf.

Gegen die Entscheidung ist die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 2/18 anhängig.

6. Erbschaftsteuer; begünstigtes Vermögen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

Der BFH hatte mit Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15 (vgl. unser Rundschreiben III/2018, III. Nr. 6) entschieden, dass ein nur Vermietungsleistungen erbringendes Wohnungsvermietungsunternehmen ungeachtet des Umfangs des Wohnungsbestands und der Vielzahl der Beschäftigten nicht über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfügt. Auch eine gewerbliche Prägung (Vollhafter einer Vermietungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist eine GmbH) reiche nicht aus, um die Verschonungsbegünstigungen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes zu erlangen. Diese erforderten vielmehr, dass neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Damit drohte, dass die Vorschrift des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG, die das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen erfordert, wirkungslos wird.

Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung mit gleich lautenden Erlassen vom 23.04.2018 – 3–S–381/2b/14 mit einem Nichtwendungserlass belegt.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Handelsvertreterrecht; Ausgleichsansprüche auch bei Kündigung in der Probezeit

Der EuGH gesteht Handelsvertretern Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zu, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird. Die Regelung zu den Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen sei keine Sanktion für die Vertragsauflösung, sondern soll den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm entstanden sind, entschädigen (Urteil vom 19.04.2018 – Rs. C- 645/16, CMR).

2. Erbrecht; Enterbung des Sohnes verhindert nicht den Pflichtteilsanspruch des Enkels

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 26.10.2017 – 10 U 31/17, rkr., dass für den Fall, dass ein Mann seinen Sohn enterbt und sein Vermögen anderen Erben vererbt, seinem Enkel ein Pflicht- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.

3. Sozialversicherungsrecht; Erwerbslosenrente wird auch um Entnahmegewinne gekürzt

Die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen und Überführung in das Privatvermögen des Versicherten führt hinsichtlich der daraus resultierenden Einkünfte zu einer Minderung der Rente für volle Erwerbsminderung. Diese Einkünfte stellen rentenschädliche Hinzuverdienste dar. Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 20.04.2018 – L 5 R 256/16 ausgeführt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung abhängig vom erzielten Hinzuverdienst gleistet wird. Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit anzurechnen. Ob dabei der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt, ist nach Auffassung des Gerichts irrelevant.

4. Wohnungseigentumsrecht; Wirksamkeit der Gemeinschaftsordnung

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.01.2018 – 1 W 204/17 der Regelung in einer Gemeinschaftsordnung in einem besonders gelagerten Fall die Anerkennung nicht versagt.

Die Gemeinschaftsordnung enthielt im Fall des Kammergerichts eine Regelung für den Fall, dass ein Miteigentumsanteil mehreren gemeinschaftlich zustand. Danach sollten die die den Miteigentumsanteil Haltenden zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet sein. Zudem sollte ihr Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung bis zur Bestellung des Bevollmächtigten ruhen.

Diese Regelung war nach Auffassung des Kammergerichts zu akzeptieren.

Das Kammergericht zog bei seiner Entscheidung auch die Regelungen des § 69 AktG heran, wonach mehrere Berechtigte an einer Aktie die Rechte aus dem Wertpapier nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können sowie zur gesellschaftsrechtlich zulässigen Möglichkeit, für die Ausübung von Stimmrechten in einer GmbH-Gesellschafterversammlung die Bestellung eines Bevollmächtigten vorzusehen.

(26.05.2018, Redaktion: Neulken & Partner)

Kontakt

Neulken & Partner
(Ruhr-Reeder-Haus)
Reichspräsidentenstraße 21–25
45470 Mülheim an der Ruhr

Telefon: +49 208 30865-0
Telefax: +49 208 30865-33

E-Mail: kanzlei(at)neulken(dot)de

Kooperationspartner

NRT NEULKEN REVISION UND TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Berater

Diplom-Betriebswirt
HANS-WILHELM NEULKEN, B.A., LL.M.,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA

AXEL JOSCHKO
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

JOHANNES WALLMEYER
Rechtsanwalt

Diplom-Kaufmann (FH)
FELIX NEULKEN, LL.M.
Steuerberater