PDF-Download des Rundschreibens:

27. August 2018

Rundschreiben VIII/2018

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. September 2018

10.09.2018:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

24.09.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2018 fälligen Steuern endet am 13.09.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September ist der 26.09.2018.

2. Oktober 2018

10.10.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.10.2018:

  • Sozialversicherung

 

 

Die Schonfrist im Oktober für die am 10.10.2018 fälligen Steuern endet am 15.10.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober ist es der 29.10.2018.

 


II. Aus der Gesetzgebung

1. Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Basierend auf dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eines Jahressteuergesetzes 2018 – wir haben hierüber im Rundschreiben VII/2018 berichtet – hat das Bundeskabinett am 01.08.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.

Nachfolgend geben wir einige ausgewählte Einzelmaßnahmen wieder, die sich aus dem Gesetzentwurf herausheben.

Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird befristet herabgesenkt. Die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung wird halbiert, was zu einer Absenkung sowohl bei der 1 %-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode führt. Die Befristung dieser Maßnahme soll für die Jahre 2019 bis 2021 gelten.

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis zu 50 % und anteiliger Wegfall des Verlustvortrags) wird in Befolgung der Entscheidung des BVerfG (Beschluss v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11, DStR 2017, S. 1094) rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2015 aufgehoben. Weitere Änderungen sind nicht geplant. Fraglich ist in diesem Zusammenhang vor allem, wie es sich bei bislang als gesetzlich schädlich angesehenen Beteiligungserwerben von mehr als 50 % (Wegfall des gesamten Verlustvortrags; § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verhalten wird. Hierzu ist ebenfalls bereits ein Verfahren beim BVerfG (2 BvL 19/17) – erneut aufgrund einer Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, wie auch zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG – anhängig. Ebenso fraglich bleibt, ob der ab dem 01.01.2016 eingeführte § 8d KStG, wonach ein fortführungsgebundener Verlustvortrag (unter extrem strengen Voraussetzungen) ermöglicht wird, der Verfassungswidrigkeit des Wegfalls des Verlustvortrags bei Beteiligungserwerben ausreichend entgegenwirkt.

Der Vorbehalt der Anwendung der Norm des § 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) wird aufgehoben, nachdem der EuGH in vier Urteilen gegen die Kommission entschieden hat, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine unzulässige staatliche Beihilfe handle.

Für beschränkt Steuerpflichtige sind im Zusammenhang mit der Beteiligung an Immobilienkapitalgesellschaften diverse Änderungen in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und Buchst. f EStG vorgesehen. Damit soll u. a. das Deutschland zustehende Besteuerungsrecht bei Veräußerungen von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland unterhalten, weitergehend ausgeübt werden können.

Im Gesetzentwurf sind des Weiteren verschiedene Änderungen in der Umsatzsteuer vorgesehen. Hervorzuheben sind die §§ 22f, 25e UStG, die darauf abzielen, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern aufzuzeichnen, deren Umsätze in Deutschland umsatzsteuerrelevant sein können. Darüber hinaus soll der Betreiber elektronischer Marktplätze für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, haften. Hierüber haben wir im Rundschreiben VII/2018 in unseren Ausführungen zu dem als Grundlage zu diesem Gesetzentwurf vorgestellten Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes bereits ausführlich berichtet.

Weitere Änderungen betreffen auch die Beseitigung redaktioneller Fehler der Vergangenheit.

Es ist wohl davon auszugehen, dass die Länder ihrerseits noch eigene Vorschläge einbringen werden, sodass der Gesetzentwurf weitere Änderungen erfahren wird.

2. Referentenentwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der EU

Der Referentenentwurf des Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der EU in der vom Auswärtigen Amt am 18.07.2018 veröffentlichten Fassung sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor, wonach trotz Austritts der ehemalige EU-Mitgliedstaat weiterhin als Mitglied der Union gelten soll. Mit dem Brexit-Übergangsgesetz soll insbesondere hinsichtlich solcher Normen im Bundesrecht Klarheit geschaffen werden, die eine Mitgliedschaft in der EU zwingend voraussetzen.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist auch mit einer Vielzahl von steuerlichen Implikationen verbunden. Der Umstand, dass das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist, würde z. B. die Frage der Versteuerung stiller Reserven, die bisher unterlassen wurde, aufwerfen. Hierzu wird derzeit überlegt, ein eigenes Brexit-Steuergesetz zu verabschieden, sodass insbesondere im steuerlichen Bereich klare Verhältnisse geschaffen werden.

3. Entschließungsanträge des Landes Nordrhein-Westfalen und des Freistaates Bayern

Der erste Entschließungsantrag (BR-Drucks. 309/18) Nordrhein-Westfalens („Steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft“) befasst sich mit der Anhebung von verschiedenen Pauschalen, z. B. für Übungsleiter und Ehrenamtspauschalen, Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf für Ausbildung, Pflegepauschbetrag, Belegschaftsrabatte. Hiermit sollen steuerlichen Vereinfachungen bewirkt werden.

In einem zweiten Entschließungsantrag (BR-Drucks. 310/18 „Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland – Schritte zu einer modernen wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung“) Nordrhein-Westfalens werden verschiedene Einzelmaßnahmen behandelt, die eine steuerliche Entlastung zum Gegenstand haben. U. a. sind die verbesserte Sofortabschreibung (€ 1.000 unter Wegfall der Poolabschreibung) und eine Überarbeitung der Thesaurierungsbegünstigung zu nennen. Des Weiteren soll durch eine höhere Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Hebesätze seit Einführung der Anrechnung im Jahre 2008 erheblich gestiegen sind.

Im ersten Entschließungsantrag des Freistaates Bayern (BR-Drucks. 324/18) geht es um die Senkung des Steuerzinssatzes gem. § 238 Abs. 1 AO von 0,5 % pro Monat auf 0,25 % pro Monat.

Im zweiten Entschließungsantrag des Freistaates Bayern (BR-Drucks. 325/18) zur Entlastung der deutschen Wirtschaft wird die Notwendigkeit gesehen, angesichts des internationalen Wettbewerbs um Investitionen die Unternehmensteuerbelastung durch teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer auch bei der Körperschaftsteuer zu reduzieren. Gleichzeitig wird die Bundesregierung darum gebeten, sich auf der EU-Ebene im Rahmen einer Angleichung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen für die Einführung eines Mindeststeuersatzes einzusetzen. Im Hinblick auf die erste Stufe zum Abbau des Solidaritätszuschlags sollen auch kleine Kapitalgesellschaften entlastet werden. Schließlich wird vorgeschlagen, einen Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung vorzulegen. Die Einführung einer wirksamen steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung sei ein wichtiger Schritt, die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschlands zu erhöhen und dem Forschungsdefizit bei kleinen und mittleren Unternehmen entgegenzuwirken.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die vorgenannten Vorhaben Eingang in ein Gesetz finden werden.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; räumlich außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen

Mit Urteil vom 26.02.2018 – 1 K 1200/17 hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass die teilweise in der Werkstatt ausgeführten Arbeiten als Handwerkerleistungen anzuerkennen sind.

Das Finanzgericht vertritt unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14 die Auffassung, dass es ausreichend sei, wenn der Leistungserfolg im Haushalt des Steuerpflichtigen eintritt, da die Leistung in diesem Fall in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht wird.

Gegen das Urteil ist die Revision unter dem Az. VI R 7/18 anhängig.

2. Einkommensteuer; Kindergeldanspruch endet mit Ende der vereinbarten Ausbildungszeit, nicht bereits mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 24.04.2018 – 10 K 112/18, dass der Kindergeldanspruch nicht bereits mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende. Nach dem BFH-Urteil vom 14.09.2017 – R 19/16 ende die Berufsausbildung erst mit Ablauf der Ausbildungszeit wenn diese durch eine Rechtsvorschrift geregelt sei.

3. Einkommensteuer; keine Begrenzung der 1 %-Regelung auf 50 % der Aufwendungen

Der BFH hat mit Urteil vom 15.05.2018 – X R 28/15 entschieden: Es ist verfassungsmäßig nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz. zu begrenzen, auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetzt, dass das Kfz. zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Der BFH verweist insofern auf die Ausweichmethode, anstelle der typisierenden 1 %-Reglung die Fahrtenbuchmethode anzuwenden.

4. Einkommensteuer; Einbezug von Versandkosten in die € 44-Freigrenze

Nach dem Urteil des BFH vom 06.06.2018 – VI R 32/16 ist der übliche Endpreis der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich bezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Liefert der Arbeitgeber die Waren in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung vor. Der daraus resultierende weitere Vorteil ist in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der günstigste Preis im Versand- oder Online-Handel gefunden wird. Tritt in diesem Fall zu dem Warenwert noch als eigenständige Leistung die Lieferung hinzu und ist diese nicht im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von € 44,00 zum Warenwert hinzu.

5. Bewertungsrecht; maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren zur Feststellung des Einheitswerts

Der BFH entschied mit Urteil vom 16.05.2018 – II R 37/14, dass eine Rückrechnung der Mieten bei der Bewertung im Ertragswertverfahren aus aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig sei.

6. Schenkungsteuer; maßgeblicher Steuerwert einer gemischten Schenkung

Nach dem Beschluss des BFH vom 05.07.2008 – II B 122/17 ermittelt sich der Wert der Bereicherung einer gemischten Schenkung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert des Zugewendeten. Ggf. ist die Gegenleistung mit ihrem Kapitalwert anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall der ermittelte Steuerwert nach dem Bewertungsgesetz unter dem gemeinen Wert liegt.

7. Verfahrensrecht; keine Vorlagepflicht elektronischer Aufzeichnungen bei Einnahme-Überschussrechnung

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 18.01.2018 – 10 K 3036/16 entschieden, dass sich bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht auf die Unterlagen begrenzt, die für die Gewinnermittlung und sonstige steuerliche Pflichten von Bedeutung sind. Soweit keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist auch der Datenzugriff ausgeschlossen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Mietvertragsrecht; Umlage der Gebäudeversicherung

Nach dem Urteil des BGH vom 06.06.2018 – VIII ZR 38/17 sind in dem Fall, in dem die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung auf den Mieter vereinbart haben, auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig.

2. Sozialversicherungsrecht; Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.03.2018 – 11 R 590/17 sind eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung und ein Treuhandvertrag hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführers unterschiedlich zu beurteilen. Ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag kann zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Treuhänders führen, auch dann, wenn dieser der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer ist.

3. GmbH-Recht; Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Nach dem BGH-Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 65/16 ist der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils nichtig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils feststeht, dass das freie Vermögen der Gesellschaft nicht zur Bezahlung des Einziehungsentgelts ausreicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgelts ermöglichen würde.

(27.08.2018, Redaktion: Neulken & Partner)

27. August 2018

Rundschreiben VIII/2018

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. September 2018

10.09.2018:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

24.09.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2018 fälligen Steuern endet am 13.09.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September ist der 26.09.2018.

2. Oktober 2018

10.10.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.10.2018:

  • Sozialversicherung

 

 

Die Schonfrist im Oktober für die am 10.10.2018 fälligen Steuern endet am 15.10.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober ist es der 29.10.2018.

 


II. Aus der Gesetzgebung

1. Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Basierend auf dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eines Jahressteuergesetzes 2018 – wir haben hierüber im Rundschreiben VII/2018 berichtet – hat das Bundeskabinett am 01.08.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.

Nachfolgend geben wir einige ausgewählte Einzelmaßnahmen wieder, die sich aus dem Gesetzentwurf herausheben.

Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird befristet herabgesenkt. Die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung wird halbiert, was zu einer Absenkung sowohl bei der 1 %-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode führt. Die Befristung dieser Maßnahme soll für die Jahre 2019 bis 2021 gelten.

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis zu 50 % und anteiliger Wegfall des Verlustvortrags) wird in Befolgung der Entscheidung des BVerfG (Beschluss v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11, DStR 2017, S. 1094) rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2015 aufgehoben. Weitere Änderungen sind nicht geplant. Fraglich ist in diesem Zusammenhang vor allem, wie es sich bei bislang als gesetzlich schädlich angesehenen Beteiligungserwerben von mehr als 50 % (Wegfall des gesamten Verlustvortrags; § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verhalten wird. Hierzu ist ebenfalls bereits ein Verfahren beim BVerfG (2 BvL 19/17) – erneut aufgrund einer Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, wie auch zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG – anhängig. Ebenso fraglich bleibt, ob der ab dem 01.01.2016 eingeführte § 8d KStG, wonach ein fortführungsgebundener Verlustvortrag (unter extrem strengen Voraussetzungen) ermöglicht wird, der Verfassungswidrigkeit des Wegfalls des Verlustvortrags bei Beteiligungserwerben ausreichend entgegenwirkt.

Der Vorbehalt der Anwendung der Norm des § 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) wird aufgehoben, nachdem der EuGH in vier Urteilen gegen die Kommission entschieden hat, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine unzulässige staatliche Beihilfe handle.

Für beschränkt Steuerpflichtige sind im Zusammenhang mit der Beteiligung an Immobilienkapitalgesellschaften diverse Änderungen in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und Buchst. f EStG vorgesehen. Damit soll u. a. das Deutschland zustehende Besteuerungsrecht bei Veräußerungen von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland unterhalten, weitergehend ausgeübt werden können.

Im Gesetzentwurf sind des Weiteren verschiedene Änderungen in der Umsatzsteuer vorgesehen. Hervorzuheben sind die §§ 22f, 25e UStG, die darauf abzielen, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern aufzuzeichnen, deren Umsätze in Deutschland umsatzsteuerrelevant sein können. Darüber hinaus soll der Betreiber elektronischer Marktplätze für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, haften. Hierüber haben wir im Rundschreiben VII/2018 in unseren Ausführungen zu dem als Grundlage zu diesem Gesetzentwurf vorgestellten Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes bereits ausführlich berichtet.

Weitere Änderungen betreffen auch die Beseitigung redaktioneller Fehler der Vergangenheit.

Es ist wohl davon auszugehen, dass die Länder ihrerseits noch eigene Vorschläge einbringen werden, sodass der Gesetzentwurf weitere Änderungen erfahren wird.

2. Referentenentwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der EU

Der Referentenentwurf des Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der EU in der vom Auswärtigen Amt am 18.07.2018 veröffentlichten Fassung sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor, wonach trotz Austritts der ehemalige EU-Mitgliedstaat weiterhin als Mitglied der Union gelten soll. Mit dem Brexit-Übergangsgesetz soll insbesondere hinsichtlich solcher Normen im Bundesrecht Klarheit geschaffen werden, die eine Mitgliedschaft in der EU zwingend voraussetzen.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist auch mit einer Vielzahl von steuerlichen Implikationen verbunden. Der Umstand, dass das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist, würde z. B. die Frage der Versteuerung stiller Reserven, die bisher unterlassen wurde, aufwerfen. Hierzu wird derzeit überlegt, ein eigenes Brexit-Steuergesetz zu verabschieden, sodass insbesondere im steuerlichen Bereich klare Verhältnisse geschaffen werden.

3. Entschließungsanträge des Landes Nordrhein-Westfalen und des Freistaates Bayern

Der erste Entschließungsantrag (BR-Drucks. 309/18) Nordrhein-Westfalens („Steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft“) befasst sich mit der Anhebung von verschiedenen Pauschalen, z. B. für Übungsleiter und Ehrenamtspauschalen, Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf für Ausbildung, Pflegepauschbetrag, Belegschaftsrabatte. Hiermit sollen steuerlichen Vereinfachungen bewirkt werden.

In einem zweiten Entschließungsantrag (BR-Drucks. 310/18 „Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland – Schritte zu einer modernen wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung“) Nordrhein-Westfalens werden verschiedene Einzelmaßnahmen behandelt, die eine steuerliche Entlastung zum Gegenstand haben. U. a. sind die verbesserte Sofortabschreibung (€ 1.000 unter Wegfall der Poolabschreibung) und eine Überarbeitung der Thesaurierungsbegünstigung zu nennen. Des Weiteren soll durch eine höhere Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Hebesätze seit Einführung der Anrechnung im Jahre 2008 erheblich gestiegen sind.

Im ersten Entschließungsantrag des Freistaates Bayern (BR-Drucks. 324/18) geht es um die Senkung des Steuerzinssatzes gem. § 238 Abs. 1 AO von 0,5 % pro Monat auf 0,25 % pro Monat.

Im zweiten Entschließungsantrag des Freistaates Bayern (BR-Drucks. 325/18) zur Entlastung der deutschen Wirtschaft wird die Notwendigkeit gesehen, angesichts des internationalen Wettbewerbs um Investitionen die Unternehmensteuerbelastung durch teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer auch bei der Körperschaftsteuer zu reduzieren. Gleichzeitig wird die Bundesregierung darum gebeten, sich auf der EU-Ebene im Rahmen einer Angleichung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen für die Einführung eines Mindeststeuersatzes einzusetzen. Im Hinblick auf die erste Stufe zum Abbau des Solidaritätszuschlags sollen auch kleine Kapitalgesellschaften entlastet werden. Schließlich wird vorgeschlagen, einen Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung vorzulegen. Die Einführung einer wirksamen steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung sei ein wichtiger Schritt, die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschlands zu erhöhen und dem Forschungsdefizit bei kleinen und mittleren Unternehmen entgegenzuwirken.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die vorgenannten Vorhaben Eingang in ein Gesetz finden werden.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; räumlich außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen

Mit Urteil vom 26.02.2018 – 1 K 1200/17 hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass die teilweise in der Werkstatt ausgeführten Arbeiten als Handwerkerleistungen anzuerkennen sind.

Das Finanzgericht vertritt unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14 die Auffassung, dass es ausreichend sei, wenn der Leistungserfolg im Haushalt des Steuerpflichtigen eintritt, da die Leistung in diesem Fall in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht wird.

Gegen das Urteil ist die Revision unter dem Az. VI R 7/18 anhängig.

2. Einkommensteuer; Kindergeldanspruch endet mit Ende der vereinbarten Ausbildungszeit, nicht bereits mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 24.04.2018 – 10 K 112/18, dass der Kindergeldanspruch nicht bereits mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende. Nach dem BFH-Urteil vom 14.09.2017 – R 19/16 ende die Berufsausbildung erst mit Ablauf der Ausbildungszeit wenn diese durch eine Rechtsvorschrift geregelt sei.

3. Einkommensteuer; keine Begrenzung der 1 %-Regelung auf 50 % der Aufwendungen

Der BFH hat mit Urteil vom 15.05.2018 – X R 28/15 entschieden: Es ist verfassungsmäßig nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz. zu begrenzen, auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetzt, dass das Kfz. zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Der BFH verweist insofern auf die Ausweichmethode, anstelle der typisierenden 1 %-Reglung die Fahrtenbuchmethode anzuwenden.

4. Einkommensteuer; Einbezug von Versandkosten in die € 44-Freigrenze

Nach dem Urteil des BFH vom 06.06.2018 – VI R 32/16 ist der übliche Endpreis der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich bezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Liefert der Arbeitgeber die Waren in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung vor. Der daraus resultierende weitere Vorteil ist in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der günstigste Preis im Versand- oder Online-Handel gefunden wird. Tritt in diesem Fall zu dem Warenwert noch als eigenständige Leistung die Lieferung hinzu und ist diese nicht im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von € 44,00 zum Warenwert hinzu.

5. Bewertungsrecht; maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren zur Feststellung des Einheitswerts

Der BFH entschied mit Urteil vom 16.05.2018 – II R 37/14, dass eine Rückrechnung der Mieten bei der Bewertung im Ertragswertverfahren aus aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig sei.

6. Schenkungsteuer; maßgeblicher Steuerwert einer gemischten Schenkung

Nach dem Beschluss des BFH vom 05.07.2008 – II B 122/17 ermittelt sich der Wert der Bereicherung einer gemischten Schenkung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert des Zugewendeten. Ggf. ist die Gegenleistung mit ihrem Kapitalwert anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall der ermittelte Steuerwert nach dem Bewertungsgesetz unter dem gemeinen Wert liegt.

7. Verfahrensrecht; keine Vorlagepflicht elektronischer Aufzeichnungen bei Einnahme-Überschussrechnung

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 18.01.2018 – 10 K 3036/16 entschieden, dass sich bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht auf die Unterlagen begrenzt, die für die Gewinnermittlung und sonstige steuerliche Pflichten von Bedeutung sind. Soweit keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist auch der Datenzugriff ausgeschlossen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Mietvertragsrecht; Umlage der Gebäudeversicherung

Nach dem Urteil des BGH vom 06.06.2018 – VIII ZR 38/17 sind in dem Fall, in dem die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung auf den Mieter vereinbart haben, auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig.

2. Sozialversicherungsrecht; Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.03.2018 – 11 R 590/17 sind eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung und ein Treuhandvertrag hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführers unterschiedlich zu beurteilen. Ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag kann zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Treuhänders führen, auch dann, wenn dieser der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer ist.

3. GmbH-Recht; Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Nach dem BGH-Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 65/16 ist der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils nichtig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils feststeht, dass das freie Vermögen der Gesellschaft nicht zur Bezahlung des Einziehungsentgelts ausreicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgelts ermöglichen würde.

(27.08.2018, Redaktion: Neulken & Partner)

Kontakt

Neulken & Partner
(Ruhr-Reeder-Haus)
Reichspräsidentenstraße 21–25
45470 Mülheim an der Ruhr

Telefon: +49 208 30865-0
Telefax: +49 208 30865-33

E-Mail: kanzlei(at)neulken(dot)de

Kooperationspartner

NRT NEULKEN REVISION UND TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Berater

Diplom-Betriebswirt
HANS-WILHELM NEULKEN, B.A., LL.M.,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA

AXEL JOSCHKO
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

JOHANNES WALLMEYER
Rechtsanwalt

Diplom-Kaufmann (FH)
FELIX NEULKEN, LL.M.
Steuerberater