26. November 2018
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
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10.12.2018:
19.12.2018:
Die Schonfrist im Dezember für die am 10.12.2018 fälligen Steuern endet am 13.12.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember ist es der 21.12.2018.
10.01.2019:
25.01.2019:
Die Schonfrist für die am 10.01.2019 fälligen Steuern endet am 14.01.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2019 ist der 29.01.2019.
In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 19.11.2018 haben Sachverständige die vorgesehene Sonderabschreibung scharf kritisiert. Es wurde seitens des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung bezweifelt, ob die Maßnahme für zusätzliche Neubauinvestitionen sorgen werde, wo Bedarf besteht und dass Wohnraum zu bezahlbaren Mieten geschaffen werden könne. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) warnt davor, dass in Zeiten einer konjunkturellen Hochphase auch noch eine zeitlich begrenzte Sonderabschreibung eingeführt werden soll. Dies könne zu steigenden Baupreisen führen, längerfristige Maßnahmen seien besser geeignet.
Es bleibt offen, ob das Gesetz noch in diesem Jahr vom Parlament verabschiedet wird.
Der Deutsche Bundestag hat am 08.11.2018 die steuerliche Entlastung von Familien beschlossen. Über den Referentenentwurf hatten wir bereits mit Rundschreiben VII/2018 (Abschn. II „Aus der Gesetzgebung“, unter Pkt. 4.) berichtet. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Das Kindergeld wird ab dem 01.07.2019 um € 10 erhöht. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von derzeit € 7.428 um € 192 auf € 7.620. Zum 01.01.2020 steigt der Kinderfreibetrag um weitere € 192 auf dann € 7.812. Zur Sicherstellung des Existenzminimums wird der Grundfreibetrag von derzeit € 9.000 um € 168 und ab 2020 nochmals um € 240 erhöht.
Zum Ausgleich der „kalten Progression“ werden zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben.
Der Bundestag ist den Forderungen des Bundesrats nachgekommen und hat im vorliegenden Gesetzentwurf (vgl. unser Rundschreiben X/2018, Abschn. II „Aus der Gesetzgebung“ unter Pkt. 3) nunmehr die geforderte Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr aufgenommen.
Danach sind Zuschüsse, Sachbezüge und Leistungen Dritter, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ohne Luftverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei. Es kommen insoweit unmittelbar gewährte Zuschüsse als auch die Zurverfügungstellung von Fahrausweisen in Betracht. Die Regelung wird auch auf Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr ausgeweitet. Allerdings wird diese steuerfreie Leistung auf die insgesamt zu berücksichtigende Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG angerechnet. Die Verrechnung umfasst den gesamten Zuschuss und nicht nur den Betrag, der auf die Nutzung des Job-Tickets entfällt.
Ebenfalls auf Anregung des Bundesrats wurde eine Regelung zur Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads aufgenommen (§ 3 Nr. 37 EStG-E). Die private Nutzung ist nicht bei der Gewinnermittlung im Zuge der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale unterbleibt ebenfalls (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG-E).
Im Gesetz bleibt es bei der Einführung der 0,5 %-Methode für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von dienstlichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen. Der Kritik in der öffentlichen Anhörung folgend wird jedoch eine zielgenauere Koppelung an den Schadstoffaustausch im Gesetz verankert: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge unterliegen der vorgenannten Regelung nur dann, wenn deren Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Werden die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, kann aber gleichwohl im Hinblick auf den durch den Elektroantrieb höheren Bruttolistenpreis der Nachteilsausgleich bei Anwendung der 1 %-Regel in Anspruch genommen werden. Danach wird der für die 1 %-Regel maßgebliche Bruttolistenpreis um € 500 pro Kilowattstunde der Batteriekapazität für Fahrzeuge, die vor dem 31.12.2013 angeschafft wurden, gemindert. Bei einer Anschaffung in einem späteren Jahr verringert sich der Betrag von € 500 um je € 50 für jedes Folgejahr. Die Minderung des Listenpreises darf in 2013 den Höchstbetrag von € 10.000 nicht übersteigen, für in 2022 gekaufte Fahrzeuge beträgt der Höchstbetrag € 5.500.
Hinsichtlich der Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG-E) wird u. a. vorausgesetzt, dass die förderwürdige Arbeitgebermaßnahme hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen und den Betrag von € 500 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das Zertifizierungserfordernis für bereits vor dem 01.01.2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen gilt dabei für Sachbezüge, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden. Hierauf ist bei solchen bereits gewährten Sachbezügen zu achten.
Aufgrund des „Comfort-Letter“ der EUKommission, wonach keine Notifizierungspflicht aus beihilferechtlichen Gründen für Steuerbefreiungen von Sanierungserträgen besteht, wurde der Inkrafttretensvorbehalt in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen aufgehoben. § 3a EStG tritt damit rückwirkend zum 05.07.2017 in Kraft. Für Altfälle sieht § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG-E ein Wahlrecht vor. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a EStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden. Korrespondierend hierzu schließt § 3c Abs. 4 EStG-E den Abzug von Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, vom Abzug aus. Die körperschaftsteuerlichen Änderungen werden über § 34 Abs. 3b KStG-E anwendbar, wenn ein Antrag zur Anwendung vom § 3a EStG gestellt wird. Das Gleiche gilt für die gewerbesteuerlichen Regelungen in § 7b GewStG (§ 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG-E).
Bezüglich der Mantelkaufregelungen gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (Beteiligungserwerb über 25% bis max. 50 % innerhalb von 5 Jahren) ist es nunmehr so, dass die Regelung für schädliche Beteiligungserwerbe auch in Ansehung des § 8d KStG (Fortführungsgebundener Verlustvortrag) rückwirkend ab 2007 und über den 31.12.2015 hinaus entfallen.
Mit Urteil vom 20.07.2018 – IX R 5/15 hat der BFH entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist. Aufwendungen des Gesellschafters aus einer Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26.09.2018 – 7 K 3215/15 eine doppelte Haushaltsführung bei zusammen am gemeinsamen Beschäftigungsort lebenden Ehegatten mit Kind anerkannt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 02.11.2018 – IV C 6 – S 2144/07/10001 die Verwaltungsauffassung an die geänderte BFH-Rechtsprechung angepasst. Die bisher in Rz. 11 f. des vorangegangenen BMF-Schreibens vom 17.11.2005 (BStBl. 2005 I, S. 1019) entgegenstehende Verwaltungsauffassung ist damit obsolet.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20.07.2018 – 4 K 493/17 G entgegen dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.03.2018 – 1 K 243/15) entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, soweit diese bei einem Bauunternehmer in die aktivierten „unfertigen Erzeugnisse“ eingehen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Dies gelte auch dann, wenn die aktivierten unfertigen Erzeugnisse wegen Fertigstellung im Folgejahr in den Aufwand einbezogen werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren trägt das Aktenzeichen IV R 31/18.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.09.2018 – V R 49/17 entschieden, dass in dem Fall, in dem ein Bauträger aufgrund rechtsirriger Annahme seiner Steuerschuld von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, dieser das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen kann, ohne dass vorausgesetzt wird, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit einer Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.
Nach dem Beschluss des OLG Köln vom 26.03.2018 – 4 Wx 2/18 ist die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einer Vermögensverwaltungs-KG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des neuen Kommanditisten mit Vermerk der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB. Daher kann ein entsprechendes Angebot von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen selbst angenommen werden. Dass die Kommanditistenhaftung möglicherweise wieder aufleben kann oder die Möglichkeit besteht, dass der minderjährige Kommanditist nach Eintritt in die Gesellschaft wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten haftbar gemacht werden kann, rechtfertigt noch keine andere Bewertung.
Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 17.01.2018 – 5 Wx 12/17 entschieden, dass in dem Fall der Sachgründung, wenn die Sacheinlage hinter dem Nennbetrag der Stammeinlage zurückbleibt, die sodann fehlende Eintragungsfähigkeit der GmbH dadurch abgestellt werden kann, dass der Gesellschafter den Differenzbetrag in bar einzahlt und der Geschäftsführer versichert, dass der gezahlte Betrag sich endgültig in seiner Verfügungsgewalt befindet.
Der BGH hat mit Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17, PM Nr. 168/2018 entschieden, dass die Zustimmungserklärung des Mieters zu einer vom Vermieter angekündigten Mieterhöhung nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen erfasst ist. Daher steht dem Mieter ein Widerrufsrecht für seine zuvor erteilte Zustimmung insoweit nicht zu.
(26.11.2018, Redaktion: Neulken & Partner)