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27. April 2019

Rundschreiben IV/2019

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Mai 2019

10.05.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2019:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2019 fälligen Steuern endet am 13.05.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2019 ist der 28.05.2019.

2. Juni 2019

11.06.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

24.06.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.06.2019 fälligen Steuern endet am 14.06.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni ist der 26.06.2019.


II. Aus der Gesetzgebung

1. BMF: Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Datum vom 17.04.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) veröffentlicht. Danach ist eine Forschungszulage vorgesehen, „… die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer festmacht“. Die Zulage soll gewinnunabhängig bei allen Unternehmen gleich wirken.

Die Förderung von Forschung und Entwicklung soll sich auf die Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung beziehen und bei den Personalausgaben anknüpfen. Die Förderung soll für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von der Größe oder Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit ausgestaltet werden.

Die förderfähigen Aufwendungen werden mit dem Faktor 1,2 im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge multipliziert. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen, die zudem auf maximal € 2,0 Mio. begrenzt wird. Der höchstmögliche Förderbetrag wird daher € 500.000 pro Anspruchsberechtigtem und Wirtschafsjahr betragen. Zudem soll die Förderung in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt werden.

Das Bundeskabinett muss als nächstes den Referentenentwurf beschließen. Dies könnte entweder am 08.05.2019 oder am 15.05.2019 erfolgen.

2. Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018: automatischer Verspätungszuschlag möglich

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bisher geltende Methode der Ermessensentscheidung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Falle der verspäteten Einreichung von Steuererklärungen durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO erheblich eingeschränkt. Folge ist, dass die Finanzbehörde in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr selbst entscheiden kann, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, dieser entsteht vielmehr ohne ihr Dazutun. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mit seiner Online-Mitteilung vom 14.03.2019 hin.

Bei Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (ESt, KSt, GewSt, USt) und Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen (ErbSt-Erklärung oder Erklärungen zur Feststellung von Einheits- und Grundbesitzwerten), beträgt der Verspätungszuschlag automatisch 0,25 % der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens € 25,00 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Verspätungszuschlag darf höchstens € 25.000,00 betragen.

Bei Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der automatische Verspätungszuschlag 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens € 25 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Auch in diesen Fällen ist der Verspätungszuschlag auf € 25.000 begrenzt.

Bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbemessbetrags und Zerlegungserklärungen entstehen automatisch Verspätungszuschläge von € 25 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Hier gilt ebenfalls die Begrenzung auf maximal € 25.000.

Der Verspätungszuschlag entsteht dabei bei einer Abgabe der Steuererklärungen nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Besteuerungszeitpunktes unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist.

Von dieser Automatik ausgenommen sind die Fälle, in denen die Finanzverwaltung eine Steuer von € 0 oder eine Steuererstattung festsetzt. In diesen Fällen steht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Ermessen der Finanzverwaltung.

Bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen (z. B. USt-Voranmeldungen) und jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen ist bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge, die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen. Auch hier darf der Verspätungszuschlag € 25.000 nicht überschreiten. Es bleibt folglich bei diesen Steueranmeldungen bei der Festsetzung durch das Finanzamt ohne Automatik.

Für die Zusammenfassende Meldung sind bereits ab 2017 für die verspätete Abgabe keine Verspätungszuschläge mehr möglich. Andere Sanktionsmaßnahmen kommen jedoch nach wie vor in Betracht.

Der DStV hat in einer tabellarischen Darstellung einen guten Überblick über die in Betracht kommenden Einzelfälle gegeben. Diese ist unter

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-051-19-de-verspaetungszuschlag

abrufbar. Aufgrund des Automatismus beim Entstehen von Verspätungszuschlägen versteht sich von selbst, dass alle Steuerpflichtigen im verstärkten Maße auf die Einhaltung der Abgabefristen achten sollten.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; keine pauschalen Kilometersätze bei Fahrtkosten für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel

Mit Urteil vom 02.11.2018 – 5 K 99/16 hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, soweit die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden.

2. Einkommensteuer; dauerhafte Vermietungsabsicht auch bei Eigenbedarfsklausel im Mietvertrag

Das Finanzgericht Hamburg hält auch dann eine dauerhafte Vermietungsabsicht für möglich, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen, sofern davon auszugehen ist, dass die Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll (Urteil vom 12.09.2018 – 2 K 151/17).

3. Einkommensteuer; Altersentlastungsbetrag beim Verlustabzug

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 12.12.2018 – 10 K 1730/17 entschieden, dass ein Altersentlastungsbetrag auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 beim BFH anhängig.

4. Gewerbesteuer; Mietzinsen für einen Messestand führen nicht zur Hinzurechnung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.01.2019 – 10 K 2717/17 G, Zerl eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand abgelehnt. Das Finanzgericht sah keine Einordnung der angemieteten Messefläche als fiktives Anlagevermögen der Klägerin als gegeben an.

5. Gewerbesteuer; erweiterte Kürzung gewerblich geprägter Personengesellschaften

Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25.09.2018 – GrS 2/16 entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. GmbH-Recht; Haftung des faktischen Geschäftsführers

Nach dem Urteil des OLG München vom 23.01.2019 – 7 U 2822/17 haftet eine Person, die nach dem Gesamterscheinungsbild ihres Auftretens faktisch wie ein Organmitglied einer GmbH agiert und dabei pflichtwidrig Überweisungen zulasten des Bankkontos der Gesellschaft tätigt, wie ein Geschäftsführer und hat der GmbH den aus den Überweisungen resultierenden Schaden zu ersetzen.

2. Arbeitsrecht; Erstattung vom Arbeitgeber nachentrichteter Lohnsteuer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 538/17 entschieden, dass ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer verlangen kann (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Schuldner der Lohnsteuer sei ausschließlich der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Erstattungsanspruch habe seinen Entstehungsgrund in dem steuerrechtlichen Pflichtengefüge, das das Arbeitsverhältnis überlagere. Folglich unterfalle dieser Erstattungsanspruch auch nicht einer arbeitsvertraglichen Verfallsklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche umfasst, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen.

(27.04.2019, Redaktion: Neulken & Partner)

27. April 2019

Rundschreiben IV/2019

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Mai 2019

10.05.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2019:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2019 fälligen Steuern endet am 13.05.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2019 ist der 28.05.2019.

2. Juni 2019

11.06.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

24.06.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.06.2019 fälligen Steuern endet am 14.06.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni ist der 26.06.2019.


II. Aus der Gesetzgebung

1. BMF: Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Datum vom 17.04.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) veröffentlicht. Danach ist eine Forschungszulage vorgesehen, „… die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer festmacht“. Die Zulage soll gewinnunabhängig bei allen Unternehmen gleich wirken.

Die Förderung von Forschung und Entwicklung soll sich auf die Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung beziehen und bei den Personalausgaben anknüpfen. Die Förderung soll für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von der Größe oder Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit ausgestaltet werden.

Die förderfähigen Aufwendungen werden mit dem Faktor 1,2 im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge multipliziert. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen, die zudem auf maximal € 2,0 Mio. begrenzt wird. Der höchstmögliche Förderbetrag wird daher € 500.000 pro Anspruchsberechtigtem und Wirtschafsjahr betragen. Zudem soll die Förderung in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt werden.

Das Bundeskabinett muss als nächstes den Referentenentwurf beschließen. Dies könnte entweder am 08.05.2019 oder am 15.05.2019 erfolgen.

2. Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018: automatischer Verspätungszuschlag möglich

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bisher geltende Methode der Ermessensentscheidung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Falle der verspäteten Einreichung von Steuererklärungen durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO erheblich eingeschränkt. Folge ist, dass die Finanzbehörde in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr selbst entscheiden kann, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, dieser entsteht vielmehr ohne ihr Dazutun. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mit seiner Online-Mitteilung vom 14.03.2019 hin.

Bei Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (ESt, KSt, GewSt, USt) und Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen (ErbSt-Erklärung oder Erklärungen zur Feststellung von Einheits- und Grundbesitzwerten), beträgt der Verspätungszuschlag automatisch 0,25 % der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens € 25,00 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Verspätungszuschlag darf höchstens € 25.000,00 betragen.

Bei Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der automatische Verspätungszuschlag 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens € 25 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Auch in diesen Fällen ist der Verspätungszuschlag auf € 25.000 begrenzt.

Bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbemessbetrags und Zerlegungserklärungen entstehen automatisch Verspätungszuschläge von € 25 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Hier gilt ebenfalls die Begrenzung auf maximal € 25.000.

Der Verspätungszuschlag entsteht dabei bei einer Abgabe der Steuererklärungen nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Besteuerungszeitpunktes unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist.

Von dieser Automatik ausgenommen sind die Fälle, in denen die Finanzverwaltung eine Steuer von € 0 oder eine Steuererstattung festsetzt. In diesen Fällen steht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Ermessen der Finanzverwaltung.

Bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen (z. B. USt-Voranmeldungen) und jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen ist bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge, die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen. Auch hier darf der Verspätungszuschlag € 25.000 nicht überschreiten. Es bleibt folglich bei diesen Steueranmeldungen bei der Festsetzung durch das Finanzamt ohne Automatik.

Für die Zusammenfassende Meldung sind bereits ab 2017 für die verspätete Abgabe keine Verspätungszuschläge mehr möglich. Andere Sanktionsmaßnahmen kommen jedoch nach wie vor in Betracht.

Der DStV hat in einer tabellarischen Darstellung einen guten Überblick über die in Betracht kommenden Einzelfälle gegeben. Diese ist unter

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-051-19-de-verspaetungszuschlag

abrufbar. Aufgrund des Automatismus beim Entstehen von Verspätungszuschlägen versteht sich von selbst, dass alle Steuerpflichtigen im verstärkten Maße auf die Einhaltung der Abgabefristen achten sollten.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; keine pauschalen Kilometersätze bei Fahrtkosten für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel

Mit Urteil vom 02.11.2018 – 5 K 99/16 hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, soweit die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden.

2. Einkommensteuer; dauerhafte Vermietungsabsicht auch bei Eigenbedarfsklausel im Mietvertrag

Das Finanzgericht Hamburg hält auch dann eine dauerhafte Vermietungsabsicht für möglich, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen, sofern davon auszugehen ist, dass die Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll (Urteil vom 12.09.2018 – 2 K 151/17).

3. Einkommensteuer; Altersentlastungsbetrag beim Verlustabzug

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 12.12.2018 – 10 K 1730/17 entschieden, dass ein Altersentlastungsbetrag auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 beim BFH anhängig.

4. Gewerbesteuer; Mietzinsen für einen Messestand führen nicht zur Hinzurechnung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.01.2019 – 10 K 2717/17 G, Zerl eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand abgelehnt. Das Finanzgericht sah keine Einordnung der angemieteten Messefläche als fiktives Anlagevermögen der Klägerin als gegeben an.

5. Gewerbesteuer; erweiterte Kürzung gewerblich geprägter Personengesellschaften

Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25.09.2018 – GrS 2/16 entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. GmbH-Recht; Haftung des faktischen Geschäftsführers

Nach dem Urteil des OLG München vom 23.01.2019 – 7 U 2822/17 haftet eine Person, die nach dem Gesamterscheinungsbild ihres Auftretens faktisch wie ein Organmitglied einer GmbH agiert und dabei pflichtwidrig Überweisungen zulasten des Bankkontos der Gesellschaft tätigt, wie ein Geschäftsführer und hat der GmbH den aus den Überweisungen resultierenden Schaden zu ersetzen.

2. Arbeitsrecht; Erstattung vom Arbeitgeber nachentrichteter Lohnsteuer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 538/17 entschieden, dass ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer verlangen kann (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Schuldner der Lohnsteuer sei ausschließlich der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Erstattungsanspruch habe seinen Entstehungsgrund in dem steuerrechtlichen Pflichtengefüge, das das Arbeitsverhältnis überlagere. Folglich unterfalle dieser Erstattungsanspruch auch nicht einer arbeitsvertraglichen Verfallsklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche umfasst, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen.

(27.04.2019, Redaktion: Neulken & Partner)

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Berater

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HANS-WILHELM NEULKEN, B.A., LL.M.,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA

AXEL JOSCHKO
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

JOHANNES WALLMEYER
Rechtsanwalt

Diplom-Kaufmann (FH)
FELIX NEULKEN, LL.M.
Steuerberater