27. August 2019
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.09.2019:
24.09.2019:
Die Schonfrist für die am 10.09.2019 fälligen Steuern endet am 13.09.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2019 ist der 26.09.2019.
10.10.2019:
25.10.2019:
Im Monat Oktober 2019 endet die Schonfrist für die am 10.10.2019 fälligen Steuern am 14.10.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2019 ist der 29.10.2019. Aufgrund regionaler Feiertagsregelungen (Reformationstag am 31.10.2019) kann die späteste Fälligkeit auf den 28.10.2019 vorgezogen sein.
Am 31.07.2019 hat die Bundesregierung das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften auf den Weg gebracht. Dem Gesetz kommt angesichts der Vielzahl der Änderungen in den Bereichen außerhalb der Förderung der Elektromobilität der Charakter eines Jahressteuergesetzes 2019 zu.
Die im Referentenentwurf vom 08.05.2019 enthaltenen Maßnahmen zur Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts (vgl. unser Rundschreiben V/2019) wurden aus dem vorliegenden Gesetzentwurf herausgelöst und in einen gesonderten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes eingebracht.
Der nunmehr vorliegende Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf folgende Ergänzungen oder Änderungen.
Die in § 3 Nr. 5 EStG-Entw. vorgesehenen Steuerbefreiungen des Solds für Wehrdienstleistungen sollen an die veränderten gesetzlichen Regelungen für den Wehrdienst angepasst werden.
Nach § 3 Nr. 19 EStG-Entw. ist vorgesehen, dass Leistungen des Arbeitgebers für Weiterbildungsleistungen, die Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers darstellen, steuerfrei werden, soweit sie Arbeitslohn sind.
Nach § 12 Nr. 4 EStG sind Geldstrafen und andere Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art vom Abzug ausgeschlossen. Für nach dem 31.12.2019 verhängte Strafen wird das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 4 EStG-Entw. auf damit „zusammenhängende Aufwendungen“ erweitert.
Die im Referentenentwurf vorgesehenen Einschränkungen zur Anwendung der Sachbezugsfreigrenzen in Höhe von € 44,00 sind im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Diese vorgesehenen Einschränkungen betrafen u. a. auch die so genannten Prepaid- Kreditkarten, die an Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Die Höchstmiete für die Steuerbefreiung für verbilligte Vermietungen von Wohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer ist in § 8 Abs. 3 EStG-Entw. auf € 25,00/qm (bisher im Referentenentwurf € 20,00/qm) festgesetzt worden.
Die Zuordnung vorausgezahlter Krankenversicherungsbeiträge zum Jahr der Verausgabung (Jahr der Zahlung) soll ab dem 01.01.2020 auf das Dreifache der Beiträge, die auf das Jahr der Zahlung entfallen, begrenzt werden (§ 10b Abs. 1 Nr. 8 S. 5 EStG-Entw.).
Das Abzugsverbot für Mitgliederbeiträge als Spenden nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 5 EStG-Entw. soll auf die in § 52 Abs. 2 AO genannten Körperschaften ausgedehnt werden, die deshalb für gemeinnützig erklärten worden sind, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 bis 3 EStG fördert. Entsprechende Änderungen sind für die Körperschaftsteuer in § 9 Abs. 1 Satz 8 KStG-Entw. und für Zwecke der Gewerbesteuer in § 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG-Entw. vorgesehen.
Des Weiteren sieht der Entwurf des Gesetzes vor, dass offene oder verdeckte Einlagen sowie gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Ausfälle von Bürgschaftsforderungen (doch wieder) als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. v. § 17 Abs. 2 EStG gewinnmindernd berücksichtigt werden können (§ 17 Abs. 2a EStG-Entw.).
Demgegenüber sollen die Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung, die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter künftig keine Veräußerung i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG mehr darstellen (§ 20 Abs. 2 lit. b) EStG-Entw.). Somit sind realisierte Verluste aus Kapitalvermögen, die sich auf diese Vorgänge gründen, nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer wurden Änderungen in § 62 EStG bezüglich des Kindergeldrechts eingefügt. Es bleibt abzuwarten, ob der Regierungsentwurf Gesetzeskraft erlangt.
Die Bundesregierung hat aus dem Referentenentwurf vom 08.05.2019 eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften die darin enthaltenen Maßnahmen zur Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts (vgl. unser Rundschreiben V/2019) herausgelöst und in einem gesonderten Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes eingebracht. Die Änderungen wurden bereits im Vorfeld im Schrifttum stark kritisiert.
Der nunmehr eingebrachte Gesetzentwurf sieht für Erwerbe ab dem 01.01.2020 u. a. vor, dass in so genannten Share-Deal-Fällen die Grenze von 95 % auf 90 % reduziert wird. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG (Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren um mindestens 95 %) wurde in einem Absatz 2b dieser Vorschrift auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet. Der Schädlichkeitszeitraum von 5 Jahren wurde zudem auf 10 Jahre ausgedehnt. Die „Missbrauchszeiträume“ von jeweils 5 Jahren gem. §§ 5, 6, 7 GrEStG (Übertragung auf eine Gesamthand, Übertragung von einer Gesamthand, Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum) wurden sogar auf bis zu 15 Jahre erweitert. Dies betrifft im Falle des Übergangs eines Grundstücks von einer Gesamthand den Zeitraum der relevanten Vorbesitzzeit gem. § 6 Abs. 4 GrEStG-Entw. von künftig 10 Jahren und bei (wirtschaftlichen) Anteilsvereinigungen wird für den fiktiven Grundstückswerber eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nur dann nach dem Gesetzentwurf gewährt, wenn er bereits 15 Jahre am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt war (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG-Entw.).
Ein im Rückwirkungszeitraum bei einer Umwandlung zwischen den beteiligten Rechtsträgern vereinbarter Preis soll dann für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht zum Ansatz kommen, wenn dieser geringer als der Grundbesitzwert ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GrEStG-Entw.). Damit wird eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage verhindert.
Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Anwendungs- und Übergangsvorschriften (§ 23 GrEStG-Entw.). Im Übrigen wird bereits durch den Nationalen Normenkontrollrat beanstandet, dass der Regierungsentwurf nicht den Anforderungen einer Gesetzesvorlage entspricht. Es sei weder der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft noch für die Steuerverwaltung beziffert.
Soweit Grundstücksübertragungen im Rahmen von Umstrukturierungen geplant sind, sollten diese erheblich nachteiligeren Gesetzesänderungen, wie sie geplant sind, wohl bedacht werden.
Die Bundesregierung hat mit Datum vom 14.08.2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe verabschiedet (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Danach sollen unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von € 100.000 vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen werden.
Galt diese Grenze bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), soll sie nun auf das gesamte SGB XII ausgeweitet werden.
Eine Ausnahme soll für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher gelten, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten. Andernfalls würden diese Leistungen insoweit eine Privilegierung der Eltern beim Lebensunterhalt für minderjährige Kinder darstellen. Der Rückgriff auf Eltern volljähriger Kinder soll in der Eingliederungshilfe künftig vollständig entfallen.
Des Weiteren soll auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen für Betroffene im Sozialen Entschädigungsrecht umgesetzt werden.
Zusätzlich sollen Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen werden. Das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen soll weiter mit der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen in Einklang gebracht werden.
In diesem Zusammenhang ist eine Entfristung und Aufstockung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung vorgesehen. Es soll ein Budget für die Ausbildung eingeführt werden. Menschen mit Behinderungen sollen danach auch dann Leistungen zur beruflichen Bildung erhalten können, wenn sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren.
Weitere Verbesserungen betreffen die Nichtanrechnung von bezogenen Renten oder laufendem Einkommen im Monat Januar 2020 im Hinblick auf den Stichtag 01.01.2020, ab dem eine Trennung von Fachleistung der Eingliederungsbeihilfe und Lebensunterhalt nach dem SGB XII erfolgt sowie die Begründung eines nicht mehr vom Ermessen der Integrationsämter abhängigen Rechtsanspruchs auf Leistungen im SGB IX bei festgestellter Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz.
Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 neue Maßnahmen zur verstärkten Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung beschlossen.
In diesem Zusammenhang wurde unter anderem ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister, weitere Kompetenzen für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes, der Financial Intelligence Unit (FIU), sowie Maßnahmen gegen den Missbrauch von Kryptowerten beschlossen.
Hier einige Eckpunkte der beschlossenen Maßnahmen:
Der öffentliche Zugang zu dem Transparenzregister, das verhindern soll, dass sich die wirklichen Eigentümer von Unternehmen hinter Strohmännern verstecken können, soll für mehr Transparenz sorgen.
Die FIU soll erweitere Zugriffsmöglichkeiten auf relevante Datenbestände im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung erhalten.
Im Immobilienbereich sollen die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare konkretisiert und verschärft werden.
Der Schwellenwert von bisher € 10.000 für Händler von Edelmetallen, ab dem bestimmte Pflichten für diese Gruppe greifen, soll auf € 2.000 gesenkt werden.
Anbieter zur Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten werden verpflichtet, Verdachtsfälle zu melden.
Bei Transaktionen mit politisch exponierten Personen bestehen bereits erhöhte Sorgfaltspflichten. Die Mitgliedstaaten müssen der EU-Kommission bis Januar 2020 Listen mit konkreten Funktionen und Ämtern vorlegen, die den Status als politisch exponierte Person begründen.
Der Koalitionsausschuss hat sich am 18.08.2019 auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt, die der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und zusätzlicher Wohnräume dienen sollen.
Hier seien einige Maßnahmen vorgestellt:
Die Regelungen zur Mietpreisbremse werden um fünf Jahre verlängert. Zu viel gezahlte Miete soll rückwirkend für einen Zeitraum von 2,5 Jahren zurückgefordert werden können.
Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete wird von vier auf sechs Jahre verlängert.
Es wurde beschlossen, dass die Bundesregierung bis zum Ende des Jahres einen Gesetzentwurf vorlegt, der die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen begrenzt.
Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern sollen künftig höchstens die Hälfte der Maklerkosten tragen müssen.
Die bestehende Verbilligungsrichtlinie, aufgrund derer die Attraktivität des Liegenschaftserwerbs für Länder und Kommunen, insbesondere für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, erhöht wird, soll auch auf Grundstücke des Bundesbahnvermögens übertragen werden.
Die Wohnungsbauprämie wird bis Ende 2019 evaluiert und soll dann attraktiver ausgestaltet werden.
Bei finanziellen Spielräumen im Haushalt 2020 sollen zusätzliche Mittel in Höhe von € 100 Mio. für einen Investitionspakt zur Reaktivierung von Brachflächen, insbesondere für den preiswerten Mietwohnungsneubau zur Verfügung gestellt werden.
Im Zusammenhang mit dem Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme und der energetischen Gebäudesanierung soll im Klimakabinett beraten und über konkrete Maßnahmen und deren Finanzierung entschieden werden.
Aufgrund der Handlungsempfehlungen der Baulandkommission wird die Bundesregierung bis Ende 2019 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) vorlegen. Damit sollen für die Kommunen die Möglichkeiten zur Schließung von Baulücken verbessert werden, indem das Vorkaufsrecht oder die erleichterte Anwendung eines Baugebots weiter entwickelt werden.
Das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben sich zur Stärkung des Anlegerschutzes auf ein Maßnahmenpaket verständigt. Damit werden die Kompetenzen der Finanzaufsicht bei der Überwachung von Finanzprodukten gestärkt sowie der Vertrieb von Vermögensanlagen strenger reguliert.
Einige Eckpunkte der Maßnahmen stellen wir wie folgt dar:
Unvollständige Verkaufsprospekte sollen abgeschafft werden.
Blindpool-Konstruktionen sollen verboten werden.
Der Vertrieb von Vermögensanlagen soll auf beaufsichtigte Vermittler beschränkt werden.
Die Prüfungsmöglichkeiten der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten soll verbessert werden.
Die Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte im Fall von Direktinvestments soll verpflichtend werden.
Die Produktinterventionsbefugnis bei Vermögensanlagen soll konsequenter genutzt werden können.
Die bloße Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds soll abgeschafft werden.
Die Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler soll auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen werden.
Die BaFin soll verstärkte Aktivitäten zur Verbraucherbildung bei Vermögensanlagen unternehmen.
Die Bundesregierung hat mit Datum vom 21.08.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Nach den vorliegenden Informationen fällt damit ab dem Jahre 2021 der Zuschlag für rund 90 Prozent derjenigen weg, die ihn heute bezahlen. Für weitere 6,5 Prozent wird der Zuschlag zumindest teilweise wegfallen.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzesentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, steigt auf € 16.956 bzw. auf € 33.912 der Steuerzahlungen.
Folglich wird – ausgehend von einem ab 2020 geltenden Einkommensteuertarif und Kindergeld und Kinderfreibeträge mit den ab 2020 geltend Beträgen – eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von € 151.990 und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von € 73.874 keinen Solidaritätszuschlag zu entrichten haben (vgl. www.bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Pressemitteilungen/ Finanzpolitik/2019/08/2019-08-21- PM-SoliZuschlag.html; Abruf 25.08.2019).
Die Milderungszone für übersteigende Einkünfte wird so ausgestaltet, dass der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe (5,5 %) erhoben wird. Hierdurch partizipieren auch die verbleibenden Solidaritätszuschlagszahler an der Entlastung, jedoch mit abnehmender Wirkung bei zunehmendem Einkommen.
Das Gesetz bedarf der Verabschiedung im Bundestag. Eine Zustimmung des Bundesrates ist dagegen nicht erforderlich.
Nach den BFH-Urteilen vom 07.05.2019 – VIII R 2/16 und VIII R 26/16 üben Rentenberater keine Tätigkeit aus, die einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) ähnlich sind. Insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Rentenberater erzielen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn ihre Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.04.2019 – 4 K 1050/17 liegen bei einem Bonussystem, bei dem die Verpflichtung zur Einlösung der Bonuspunkte wirtschaftlich gesehen durch die Umsätze der Vergangenheit veranlasst ist, die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vor. Bei einem Bonussystem, bei dem eine Bezahlung ausschließlich durch mittels vorausgegangener Geschäfte erworbener Bonuspunktgutscheine möglich ist, liegen die Voraussetzungen für ein steuerliches Passivierungsverbot für einnahmen- und gewinnabhängige Verpflichtungen gem. § 5 Abs. 2a EStG nicht vor. Denn die Verpflichtung zur Akzeptanz der Gutscheine als Zahlungsmittel ist nicht durch den Anfall von Einnahmen oder Gewinnen veranlasst. Vielmehr dient die Einlösung lediglich der Erfüllung bestehender Verpflichtungen.
Mit Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16 hat der BFH entschieden, dass Personengesellschaften, die neben ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung beziehen, verfassungskonform in einkommensteuerlicher Hinsicht als Gewerbebetrieb zu klassifizieren sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative EStG: gewerblich infizierte Personengesellschaft; vermögensverwaltende Personengesellschaft mit z. B. Einkünften aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen weiteren Personengesellschaft). Eine Geringfügigkeitsgrenze der gewerblichen Einkünfte, die die Personengesellschaft bezieht, kommt für die Beantwortung der Frage nach der Gewerblichkeit der Personengesellschaft nicht in Betracht. Andererseits sei es so, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform so auszulegen sei, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative EStG nicht als ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG anzusehen ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 17.04.2019 – IV R 12/16 entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei der Beendigung einer „echten“ Betriebsaufspaltung, sondern auch dann gelten, wenn eine „unechte“ Betriebsaufspaltung beendet wird. Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG reicht es aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden. Eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erforderlich.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 25.03.2019 – 1 K 447/16 E entschieden, dass in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet auf einer Baustelle seines Aufraggebers eingesetzt wird, auch dann keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert.
Mit ESt-Kurzinfo vom 18.06.2019 hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Baukindergeld die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG nicht ausschließt.
Dies betrifft Handwerkerrechnungen nach Bezugsfertigkeit des Hauses, die während des Baukindergeldzeitraums von 10 Jahren gezahlt werden.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12.04.2019 – 13 K 3923/16 K, G folgende Grundsätze aufgestellt. 1) Die Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter führt mangels Fremdüblichkeit zur verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungs- und Zinszahlungen seitens der Gesellschaft nicht ernsthaft durchgeführt worden ist. 2) In einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta kann eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sein. 3) Wird ein Darlehen uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen.
Mit Urteil vom 20.02.2019 – II R 28/15 hat der BFH entschieden, dass der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung, nicht nach dem Grundbesitzwert, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt.
Die Finanzverwaltung hatte die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung auf Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) neu gefasst. Hierzu liegt das Schreiben vom 11.07.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003 vor. Dieses Schreiben sollte das Schreiben vom 14.11.2014 (BStBl. 2014 I S. 1450) ersetzen und auf Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2020 anzuwenden sein.
Mit dem Schreiben werden Vereinfachungen im Bereich der Digitalisierung von Handels- und Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen, welche in Papierform empfangen wurden, zugelassen. Sie können unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der GoBD erfüllt sind, sowohl mit Smartphones und anderen mobilen Geräten als auch mit Multifunktionsgeräten und Scan-Straßen gescannt oder fotografiert werden.
Das Schreiben wurde jedoch wieder von der Homepage des BMF entfernt. Das BMF teile hierzu auf Anfrage mit, dass noch Abstimmungsbedarf bestünde. Eine Veröffentlichung des angepassten Schreibens würde zeitnah erfolgen. Bis dahin sollen die Grundsätze gem. BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (BStBl. I 2014 S. 1450) weitergelten (NWB, Online-Nachricht vom 21.08.2019).
Nach dem Urteil des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 881/16 stellt die in einer Entgeltabrechnung enthaltene Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen regelmäßig nur eine Wissens-, keine rechtsgestaltende Willenserklärung des Arbeitgebers dergestalt dar, dass dieser den ausgewiesenen Urlaub auch dann gewähren will, wenn er diesen tatsächlich nicht schuldet. Der Arbeitgeber kann demzufolge die Richtigkeit der Abrechnung in einem Rechtsstreit in Abrede stellen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 14.03.2019 4 Sa 755/17 entschieden, dass in dem Fall, dass im vorformulierten Arbeitsvertrag zur Dauer der Arbeitszeit keine Regelung enthalten ist, davon auszugehen sei, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbarten wollten. Als Überstunden sind in diesem Fall die Arbeitsstunden zu vergüten, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses jeweils über die monatlich betriebsübliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Diese sind mit dem üblichen Stundenlohn zu vergüten, wenn eine wirksame Vergütungsregelung fehlt.
(27.08.2019, Redaktion: Neulken & Partner)