26. Juni 2020
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.07.2020:
27.07.2020:
Die Schonfrist für die am 10.07.2020 fälligen Steuern endet am 13.07.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2020 ist der 29.07.2020.
10.08.2020:
17.08.2020:
25.08.2020:
Die Schonfrist für die am 10.08.2020 fälligen Steuern endet am 13.08.2020, für die am 17.08.2020 fälligen Steuern am 20.08.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August ist der 27.08.2020.
Am 19.06.2020 hat die Bundesregierung das von ihr am 12.06.2020 beschlossene Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in den Bundestag eingebracht. Mit den darin vorgesehenen Maßnahmen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden.
In 2. und 3. Lesung soll der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf am 29.06.2020 beraten, taggleich soll das Gesetz auch vom Bundesrat verabschiedet werden.
Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage werden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:
Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 12.06.2020 soll die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % möglichst kostengünstig und unbürokratisch an den Kunden weitergegeben werden können. Daher können Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Absenkung der Umsatzsteuersätze von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnungen (in der Nacht vor dem 01.07.2020) ändern zu müssen.
Zu den vielfältigen Anforderungen an die Umsetzung der temporären Steuersatzänderung und den hierzu relevanten Anwendungsvorschriften hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – nachdem mit Datum vom 11.06.2020 ein erster Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt wurde – der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter dem Datum vom 23.06.2020 einen zweiten, aktualisierten Entwurf zugrunde gelegt. Die endgültige Fassung bleibt abzuwarten. Die baldige Vorlage wäre für die Praxis von größter Bedeutung.
Unter dem Datum vom 12.06.2020 hat die Bundesregierung das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wurden Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 und des vom Koalitionsausschuss vom 03.06.2020 verständigten Konjunktur- und Zukunftspakets umgesetzt. Des Weiteren werden insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen entlastet.
Der Gesetzentwurf sieht vor allem folgende Neuregelungen vor:
Mit Rundschreiben 2020/197 vom 24.03.2020 hatte der GKV-Spitzenverband seine Mitgliedskassen über die mit den Spitzenorganisationen der anderen Sozialversicherungsträger abgestimmten Regelungen informiert. Demzufolge wurde Arbeitgebern, die durch die Corona-Pandemie in erheblichem Maße geschädigt sind, ein vereinfachtes Stundungsverfahren für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht. Der GKV hatte das zunächst für die Monate März und April 2020 befristete Verfahren auch auf den Monat Mai einmalig ausgedehnt.
Die Stundung konnte ohne Sicherheitsleistung erfolgen, Stundungszinsen wurden nicht berechnet. Säumniszuschläge und Mahngebühren wurden zudem nicht erhoben. Voraussetzung für die Gewährung der vereinfachten Stundung war, dass die Einziehung der fälligen Beiträge trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden waren. Zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung reichte eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers.
Aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen der Regierung sind die Beiträge für Juni 2020 zum Fälligkeitstag wieder zu entrichten. Daneben sind auch die für die Monate März bis Mai gestundeten Beträge zum Fälligkeitstag im Juni zu entrichten.
Soweit den Arbeitgebern die Entrichtung weiterhin nicht möglich ist, können sie mit den jeweils zuständigen Krankenkassen auch über diesen Zeitpunkt hinaus weitere Zahlungserleichterungen vereinbaren, z. B. Ratenzahlungen.
Eine weitere Stundung ist ebenfalls noch möglich, allerdings nur noch nach den gesetzlichen Vorgaben des § 76 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) sowie den ergänzend hierzu vom GKV-Spitzenverband aufgestellten „Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)“ vom 17.02.2010.
Danach setzt eine weitere Stundung ab Juni 2020 voraus, dass bei Einziehung der Beiträge eine erhebliche Härte vorliegt und zudem der Anspruch nicht gefährdet sein darf.
Die weitere Gewährung einer Stundung erfolgt gegen Zinsen (0,5 % pro angefangenem Monat des auf € 50,00 abgerundeten Stundungsbetrags). Ein Verzicht auf Zinsen ist möglich, wenn der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser Ratenzahlungsplan eingehalten wird oder laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge z. B. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden.
Ist der Arbeitgeber in der Vergangenheit seinen Pflichten stets nachgekommen, kann von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. Maßstab sind dabei die Zeiten vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020.
Nach dem BFH-Urteil vom 03.12.2019 – X R 6/18 gehören steuerfreie Einnahmen – im Urteilsfall Investitionszulagen – zum Bilanzgewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG. Verbösernd zur bisherigen Rechtslage entschied der BFH aber auch, dass außerbilanzielle Hinzurechnungen nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben nicht dazu führen, dass der Gewinn sich hierdurch erhöht.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat das dort anhängige Verfahren 3 K 1072/20 mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass die Klage dort als Verfahren mit besonderer Bedeutung geführt wird.
Nach dem Beschluss des BFH vom 10.12.2019 – I B 35/19 richtet sich der Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ausschließlich gegen die Kapitalgesellschaft. Im summarischen Verfahren äußert der BFH erhebliche Zweifel daran, dass auch ein Dritter klagebefugt sei. Selbst wenn ein Drittanfechtungsrecht bestünde, so wäre dies jedenfalls den Beschränkungen unterworfen, die sich aus § 166 AO (Drittwirkung einer Steuerfestsetzung) ergeben. Im Ergebnis entschied der BFH, dass das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Recht abgewiesen habe.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit Urteil vom 28.11.2019 – 6 K 356/18 der Auffassung des Thüringer Finanzgerichts gemäß Gerichtsbescheid vom 05.10.2018 – 1 K 348/18 (EFG 2018, 1907) angeschlossen und judiziert, dass ein Antrag wirksam auch noch nach Abgabe der ursprünglichen Körperschaftsteuererklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids gestellt werden kann. Im Urteilsfall erging der Körperschaftsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO und war somit noch nicht materiell bestandskräftig.
Das Finanzgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass dem Gesetz keine Regelung einer Ausschlussfrist zu entnehmen sei. Außerdem seien keine materiell- rechtlichen Gründe zur Beschränkung des Antrags auf die Körperschaftsteuererklärung ersichtlich. Zudem würde die Lösung, ein Antragsrecht nach § 8d KStG bis zur materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids zu gewähren, den Wertungswiderspruch vermeiden, der daraus entsteht, wenn ein Verlust nach § 8c KStG nachträglich entsteht. Würde nämlich § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG als Ausschlussfrist zu begreifen sein, dann könnte z. B. nach einer Betriebsprüfung, in der erstmals ein Verlustabzug nach § 8c KStG beschränkt wurde, ein Antrag nach § 8d KStG nicht mehr gestellt werden.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 02.03.2020 – S 3810.1.1 – 15/5 St 34 mitgeteilt, dass der Jahreswert des Nießbrauchsrechts unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln ist, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2019 – VII R 18/17 zusammengefasst wie folgt entschieden: 1) Die Zahlung der laufenden Kosten durch den Alleinverdiener-Ehegatten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung des Hauses mit dem Ehepartner stellt keine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, selbst wenn dieser Alleineigentümer der Immobilie ist. 2) Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zinsen und Tilgungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu entrichten, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einer für die Annahme einer Zuwendung notwendigen Vermögensverlagerung. 3) Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB.
Der BFH beurteilt die im Rahmen einer Erbschaft vom Erben übernommenen, vom Erblasser zu Lebzeiten eingegangenen Grabpflegeverpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 22.01.2020 – II R 41/17).
Entscheidend sei, dass sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts des Grabmals zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen sei. Abzugsfähig seien die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.01.2020 – V ZR 110/19 ist es bei der Neubestellung eines Verwalters regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG) mitzuteilen.
Das Arbeitsgericht Emden hat mit Urteil vom 20.02.2020 – 2 Ca 94/19 entschieden, dass aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach jede(r) Arbeitnehmer(in) u.a. das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit hat, sich die vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ergibt. Wird ein solches System nicht unterhalten, sondern legt der Arbeitgeber im Urteilsfall lediglich ein ausgewertetes Bautagebuch vor, liegen keine objektiven und verlässlichen, die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers dokumentierenden Daten vor.
(26.06.2020, Redaktion: Neulken & Partner)