28. August 2020
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
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10.09.2020:
24.09.2020:
Die Schonfrist für die am 10.09.2020 fälligen Steuern endet am 14.09.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2020 ist der 28.09.2020.
12.10.2020:
26.10.2020:
Die Schonfrist für die am 12.10.2020 fälligen Steuern endet am 15.10.2020
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober ist der 28.10.2020.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat unter dem Datum vom 17.07.2020 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Mit diesem Gesetzentwurf soll notwendiger Änderungsbedarf bei Gesetzen aufgrund des EU-Rechts und der EuGH-Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des BFH umgesetzt werden. Darüber hinaus soll mit dem Gesetz dem Erfordernis der Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs entsprochen werden. Dies betrifft Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sieht u.a. die Umsetzung folgender Regelungen vor:
Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens erfolgen durch
Der mit Bearbeitungsstand 30.06.2020 vorliegende Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sieht u. a. vor:
Mit Bearbeitungsstand 19.06.2020 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) für die Veranlagungszeiträume ab 2021 bekanntgegeben.
Zur Änderung und Erweiterung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV), die auf der Ermächtigung in § 93a AO beruht, soll ein neuer § 12a MV eingeführt werden. Dieser sieht vor, dass eine Mitteilungspflicht des Bundes und der Länder eingeführt wird hinsichtlich der gewährten Coronahilfen (Soforthilfen, Überbrückungshilfen und ähnliche Zuwendungen an Unternehmer). Die Finanzbehörden gehen bekanntlich davon aus, dass es sich bei diesen Hilfen um Betriebseinnahmen handelt.
Mit Urteil vom 29.04.2020 – XI R 39/18 hat der BFH entschieden: Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag verschmolzen, der dem Tag folgt, zu dem das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, ist die Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG in der steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen.
Der BFH hat mit Beschluss vom 28.04.2020 – VI R 54/17 entschieden, dass die gem. § 32d Abs. 3 (nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Kapitalerträge) und 4 EStG (Einbezug der Kapitalerträge im Rahmen der Antragsveranlagung z. B. wegen eines nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrags oder wegen depotübergreifender Verlustverrechnung) erhobene besondere Tarifsteuer eine Ermäßigung gem. § 35a EStG ausschließt.
Im Urteilsfall des BFH vom 28.04.2020 – IX R 14/19 waren den Gebäudeanschaffungskosten zuzurechnende Aufwendungen als Erhaltungsaufwand abgezogen worden. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung einigte man sich darauf, dass der Sofort-Abzug aufgehoben und die Anschaffungskosten sowie die Abschreibungen erhöht werden sollten. Die Korrektur des Sofortabzugs unterblieb jedoch und der Feststellungsbescheid zu den Einkünften war wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr änderbar. Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz und des Finanzamts, dass die Abschreibungen, soweit sie auf die bereits als Erhaltungsaufwand geltend gemachten Aufwendungen entfielen, nicht zusätzlich noch im Wege der Abschreibungen steuerlich ansetzbar sind.
Nach dem BFH-Urteil vom 26.05.2020 – IX R 33/19 müssen zur Überprüfung der Auslastung einer Ferienwohnung die individuellen Vermietungszeiten der Ferienwohnung an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das Tatsachengericht, d. h. das Finanzgericht, auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen.
Im Urteilsfall des BFH vom 10.12.2019 – I R 24/17 entschied das oberste deutsche Steuergericht: Legt eine Trägerkörperschaft wesentliche Betriebsgrundlagen in einen BgA ein und vereinbart zugleich mit diesem ein internes verzinsliches Darlehen zur Refinanzierung der von ihr getragenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für diese wesentlichen Betriebsgrundlagen, ist das interne Darlehen für die Gewinnermittlung des BgA unbeachtlich. Die Zinsen sind wie verdeckte Gewinnausschüttungen dem Gewinn des BgA hinzuzurechnen.
Die Urteile des BFH vom 12.03.2020 – V R 20/19 und V R 24/19 – können wie folgt zusammengefasst wiedergegeben werden: Es besteht zwischen der Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung und der Besteuerung im Drittland als Empfängerland keine Konnexität. Die Steuerbefreiung ist jedenfalls zu gewähren.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.03.2020 – V R 48/17 entschieden, dass eine fehlende Steuernummer des Lieferanten bzw. dessen USt-Identifikationsnummer und die völlig unpräzise Angabe des Leistungsgegenstands nicht vorsteuererhaltend rückwirkend ergänzt bzw. berichtigt werden kann.
Mit Beschluss des BFH vom 03.06.2020 – II B 54/19 hat das oberste deutsche Finanzgericht u. a. entschieden, dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt und das darauf entfallende Entgelt nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zählt. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters (d. h. der Erstinstanz; Anm. des Verfassers), die Zweckbestimmung festzustellen.
Wenn kein Streit über die Höhe und die Aufteilung der aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage resultierenden Einkünfte besteht, hat für zusammenveranlagte Ehegatten, die in GbR eine Fotovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus betreiben, eine gesonderte Gewinnfeststellung zu unterbleiben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung gemacht hat. So entschied der BFH mit Urteil vom 06.02.2020 – IV R 6/17.
Aufgrund des durch die Mindestlohnkommission einstimmig gefassten Beschlusses vom 30.06.2020 wird der gesetzliche Mindestlohn in folgenden Stufen erhöht:
01.01.2021 € 9,50
01.07.2021 € 9,60
01.01.2022 € 9,82
01.07.2022 € 10,45
jeweils brutto pro Zeitstunde.
Der von der Mindestlohnkommission beschlossene angepasste Mindestlohn wird von der Regierung durch eine Rechtsverordnung in Kraft gesetzt.
Das OLG München hat mit Schlussurteil vom 13.05.2020 – 7 U 1844/19 entschieden, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe oder einer Gesellschaftermehrheit in einer GmbH das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich nichtig i. S. d. § 138 BGB sind. Dieses gilt dann nicht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Ausschluss sachlich rechtfertigen. Solche Umstände könnten darin bestehen, dass eine Rückkauf- und Abtretungsvereinbarung gegenüber einem geschäftsführenden Gesellschafter im Rahmen eines so genannten Managerbeteiligungsmodells vorliegt.
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 08.04.2020 – L 4 BA 825/20 ER-B reicht allein die Beschlussfassung zur Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH statusrechtlich nicht dazu aus, dass dies bei der Beurteilung des Bestehens einer durch die Geschäftsführerbestellung herrührenden Rechtsmacht berücksichtigt wird. Denn sozialversicherungsrechtlich entfalte ein solcher Gesellschafterbeschluss keine Relevanz, weil er außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffen wurde und ohne notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister die erforderliche Publizität fehle. Für die statusrechtliche Beurteilung sei der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister maßgeblich.
(28.08.2020, Redaktion: Neulken & Partner)