28. Juli 2021
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.08.2021:
16.08.2021:
25.08.2021:
Die Schonfrist für die am 10.08.2021 fälligen Steuern endet am 13.08.2021, für die am 16.08.2021 fälligen Steuern am 19.08.2021.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2021 ist der 27.08.2021.
10.09.2021:
24.09.2021:
Die Schonfrist für die am 10.09.2021 fälligen Steuern endet am 13.09.2021.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2021 ist der 28.09.2021.
Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) wurde am 09.06.2021 im BGBl. 2021 I, 1423 verkündet.
Mit dem Gesetz öffnet sich das deutsche Recht für elektronische Wertpapiere (Wertpapiere ohne Urkunde), indem mit dem Gesetz ein Rechtsrahmen für die Etablierung elektronischer Wertpapiere geschaffen wird.
Gilt nach derzeitiger Rechtslage, dass Finanzinstrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere gelten, in einer Urkunde zu verbriefen sind, wird mit der hinter dem Gesetz stehenden Blockchain-Strategie der Bundesregierung geradezu ein Paradigmenwechsel eingeführt. Durch das eWpG soll nämlich das deutsche Recht für innovative Technologien unter Wahrung der Erfordernisse der Rechtssicherheit, der Marktintegrität und des Anlegerschutzes und unter Beachtung des Funktionierens des Finanzmarktes geöffnet werden.
Aufsichtsrechtliche Klarheit soll dabei durch das Führen eines zentralen Registers sowie eines Kryptowertpapierregisters geschaffen werden, das unter die Aufsicht der BaFin gestellt wird.
Der Gesetzgeber verbindet mit dem Gesetz die Aussicht, im Wettbewerb der Jurisdiktionen einen Beitrag zur Sicherung der Attraktivität des Finanzmarktstandorts Deutschlands zu leisten.
In einem ersten Schritt wird vor allem die elektronische Begebung von Inhaberschuldverschreibungen ermöglicht werden. Damit sind vor allem Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen sowie Genussscheine und Zertifikate erfasst. Die Regulierung von elektronischen Aktien soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Im Rahmen des eWpG wurde auch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geändert. Damit soll eine elektronische Begebung von Inhaber-Fondsanteilsscheinen an Sondervermögen ermöglicht werden. Darüber hinaus ist eine spätere Ausweitung der Vorschriften des KAGB auf elektronische Anteilsscheine im Wege einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen. Hierdurch soll die Einführung von Kryptofondsanteilen, d. h. elektronischen Fondsanteilen, die dezentral zu registrieren sind, ermöglicht werden.
Die Regelung soll technologieneutral sein, d. h. die über den Weg der Blockchain begebenen Wertpapiere sollen gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden.
In seiner Sitzung vom 25.06.2021 hat der Bundesrat nicht nur dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (vgl. Rundschreiben VI/2021) sondern u. a. auch den folgenden Gesetzen zugestimmt:
Durch Art. 16 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021, BGBl 2021 I, 2154 wurde die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geändert und ein § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO eingefügt. Danach sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3a StBerG sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 StBerG handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen. Diese Regelung ist – ebenso wie der ergänzte § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Erstattungsfähigkeit der Kosten) – am 03.07.2021 in Kraft getreten.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.04.2021 – VIII R 6/18 entschieden, dass ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19.05.2021 – X R 33/19 sind wie folgt zusammenzufassen: (1) Der Senat hält daran fest, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß ist. (2) Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, kann allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen. Eine solche doppelte Besteuerung ist jedoch nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Die hierzu erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen. (3) Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse sind in der Vergleichs- und Prognoserechnung die infolge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen. Weitere Beträge, die im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind dagegen nicht einzubeziehen (z. B. Grundfreibetrag, Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag). (4) Für die Ermittlung der in Veranlagungszeiträumen bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Teile der Vorsorgeaufwendungen nicht gesetzlich Versicherter) gleichrangig zu berücksichtigen. Alle anderen nach damaliger Rechtslage dem Grunde nach abziehbaren Vorsorgeaufwendungen werden im Rahmen der retrospektiv vorzunehmenden Prüfung, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen in früheren Veranlagungszeiträumen als aus versteuertem Einkommen geleistet gelten, lediglich nachrangig berücksichtigt. In Fällen der Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Sonderausgaben- Höchstbeträge im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt. Eine Kürzung um Beitragsanteile, die nach der Finanzierungs- und Ausgabenstruktur der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kalkulatorisch nicht auf die Leistung von Alters- oder Hinterbliebenenrenten entfallen, ist nicht vorzunehmen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.06.2021 – 5 K 2380/19 entschieden, dass Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind.
Nach dem Urteil des BFH vom 29.4.2021 – VI R 31/18 sind bei der Bewertung von Arbeitslohn im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 24.02.2021 – XII R 15/19 entschieden: Finanziert eine Bank dem Kunden einen Kaufpreis eines Produkts zinslos und überweist sie den um einen Einbehalt gekürzten Kaufpreis an den Verkäufer, weil dieser über den Einbehalt das Modell finanziert, gilt gleichwohl der ungekürzte Darlehensbetrag (d. h. der Kaufpreis) als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster (Gerichtsbescheid vom 06.04.2021 – 5 K 3866/18 U) stellen durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung dar, sondern sind als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen.
Mit Urteil v. 15.04.2021 – IV R 32/18 entschied der BFH, dass der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen stehe, wenn neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch eine Verwaltung fremden gemischt genutzten Grundbesitzes erfolge. Dabei spiele es keine Rolle, wie niedrig der gewerbliche Anteil an der gesamten nutzbaren Fläche der mischgenutzten Gebäude sei. Unschädlich sei insofern alleine die Betreuung fremder Wohnungsbauten, welche ausschließlich Einheiten umfassen, die dazu bestimmt seien, Wohnzwecken zu dienen.
Nach dem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 07.07.2021 – 7 U 19/21 entfällt der Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung gemäß den Vertragsbedingungen erst bei der Feststellung einer vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzung.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.05.2021 – L 543/20 entschieden, dass in dem Fall, dass jemand Monat für Monat in erheblichem Umfang nur für eine Auftraggeberin tätig ist, der Umstand, dass er daneben auch noch für andere Auftraggeber tätig sein durfte, nicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht.
(28.07.2021, Redaktion: Neulken & Partner)