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Herzlich willkommen bei Neulken & Partner

Wir sind eine national sowie international tätige Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltspraxis mit Sitz in Mülheim an der Ruhr. Wir beraten seit mehr als 40 Jahren unsere Mandanten vornehmlich auf den Gebieten des nationalen und Internationalen Steuerrechts, Steuerstrafrechts, Gesellschaftsrechts sowie Wirtschaftsrechts.

Die interdisziplinäre Betreuung von Mandaten durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte bildet die Basis, auf der wir selbst komplexe Sachverhalte umfassend durchdringen und für unsere Mandanten individuelle Lösungsansätze entwickeln und umsetzen.

Das Zusammenwirken unserer Berater unterschiedlicher fachlicher Ausrichtungen, die sämtlich über viele Jahre Berufserfahrung verfügen, mit unserem ausschließlich aus qualifizierten Mitarbeitern bestehenden Team gewährleistet die individuelle Beratung unserer Mandanten auf hohem Niveau. Die persönliche Betreuung unserer Mandanten durch den verantwortlichen Berater ist für uns selbstverständlich.

Der Bogen unserer Beratungsleistungen ist weit gespannt:

Unsere Sozietät berät sowohl Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bis hin zu Konzernen als auch Einzelpersonen und Familien sowie Vereine und Stiftungen in allen wirtschaftlichen, wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten.

Im Unternehmensbereich sind wir Ihre Ansprechpartner für die Gründung von Unternehmen, für deren laufende betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie für die Umstrukturierung von Unternehmen jedweder Rechtsform.

Unternehmer, Privatleute und Familien sowie Vereine und Stiftungen beraten wir sowohl in Einzelfragen als auch fortlaufend, von der alljährlichen Steuererklärung bis hin zu wichtigen Investitions- und Finanzierungsentscheidungen.

Unser Seniorpartner WP/StB/CPA Hans-Wilhelm Neulken, LL.M. ist beim US-amerikanischen Internal Revenue Service (Bundesbehörde der Finanzverwaltung) als Tax Preparer akkreditiert und deshalb dazu berechtigt, US-amerikanische Steuererklärungen zu erstellen und zu unterzeichnen sowie bei den US-amerikanischen Steuerbehörden für Mandanten aufzutreten.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeiten liegt in der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanungen, wobei wir aufgrund unseres interdisziplinären Beratungsansatzes nicht nur das Steuer- und Gesellschaftsrecht, sondern stets auch erb- und familienrechtliche Aspekte einbeziehen.

Wir begleiten unsere Mandanten bei steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen. Falls erforderlich und erfolgversprechend, führen wir außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen Steuerbescheide und setzen uns auch für unsere Mandanten vor Gericht ein – wenn nötig, bis hin zum Bundesfinanzhof.

Bauen Sie auf einen starken Partner, der Ihnen bei allen Fragen aus den Bereichen des Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts sowie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zur Seite steht.

Denken wie ein Unternehmer, handeln wie ein verantwortungsbewusster und vorausschauender Berater. Dies ist stets unser Anspruch.

 

 

Rundschreiben II/2024

|   2024

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

11.03.2024:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

22.03.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.03.2024 fälligen Steuern endet am 14.03.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2024 ist der 26.03.2024.

10.04.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.04.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.04.2024 fälligen Steuern endet am 15.04.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2024 ist der 26.04.2024.

II. Aus der Gesetzgebung

Mit Stand vom 01.01.2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem vor:

  • Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege, wie z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten, von zehn auf acht Jahre.
  • Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
  • Die Schriftformerfordernisse werden reduziert: Soweit möglich, sollen diese komplett abgeschafft werden, ansonsten werden sie auf die Textform (z. B. E-Mail) herabgestuft.

Die Entlastung hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten ist sicherlich zu begrüßen, denn die Wirkung der Entlastung betrifft sowohl die Aufbewahrungspflichten nach HGB wie auch nach der Abgabenordnung (AO) und nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG).

Bekanntlich hat der vom Bundestag bereits verabschiedete Gesetzesentwurf aufgrund des Widerstands des Bundesrates und dessen fehlender Zustimmung noch nicht das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren passieren können. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 21. Februar 2024 Änderungen zum umstrittenen Wachstumschancengesetz vorgeschlagen. Anders als in der Vergangenheit in der Regel üblich, hat der Vermittlungsausschuss dem gefundenen Kompromiss nur mit den Stimmen der Ampel-Parteien zugestimmt. Dem Wunsch der Union, im Zusammenhang mit einer ergänzenden Protokollerklärung die Rücknahme der Steuererhöhungen beim Agrardiesel zu beschließen, wurde nicht entsprochen. Es bleibt daher völlig offen, ob die Bundesländer, in denen die Union an der Regierung beteiligt ist, den im Vermittlungsausschuss erzielten Kompromiss annehmen werden.

Im Vermittlungsausschuss wurden folgende im vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf nur mit Änderungen angenommen:

  • Der verbesserte Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) soll für vier Jahre (2024 bis 2027) in Höhe von 70 % (nicht wie im Bundestagsbeschluss vorgesehen 75 %) gewährt werden. Entgegen dem Bundestagsbeschluss gilt dies auch für die Körperschaftsteuer, nicht jedoch für die Gewerbesteuer.
  • Bei der Forschungszulage soll die maximale Bemessungsgrundlage nur auf € 10 Mio. statt € 12 Mio. angehoben werden. Die übrigen Änderungen wurden unverändert angenommen, sollen aber erst ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes gelten.
  • Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, soll nunmehr maximal das Zweifache der linearen AfA bzw. maximal 20 % betragen.
  • Die auf sechs Jahre befristete degressive AfA für Wohngebäude mit Baubeginn ab dem 01.10.2023 wird anstelle von 6 % auf 5 % reduziert ermöglicht werden (§ 7 Abs. 5a EStG).
  • Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wird von 20 % auf 40 % (anstelle auf 50 %) erhöht.
  • Bei der Dienstwagenbesteuerung wird abweichend vom beschlossenen Gesetz in der Fassung des Bundestages für reine Elektrofahrzeuge der maßgebliche Bruttolistenpreis auf € 70.000 begrenzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen soll jedoch beibehalten werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG).
  • Die Tarifermäßigung aufgrund der Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren soll ab dem 01.01.2025 anstelle ab dem 01.01.2024 durch Streichung des § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG abgeschafft werden.

Im Vermittlungsausschuss nicht angenommen wurden folgende im vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen:

  • Die Klimaschutz-Investitionsprämie findet keine Regelung im Wachstumschancengesetz. Offen bleibt, ob die Koalition zu einem späteren Zeitpunkt eine überarbeitete Investitionsprämie vorlegt und diese außerhalb der Administration durch die Finanzverwaltung entsprechend der Forderung der Länder beantragt werden und zur Auszahlung gelangen kann.
  • Der verbesserte Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer (§ 10a GewStG) wird entfallen.
  • Der Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) wird entgegen der vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurfsfassung nicht erhöht und es erfolgt auch keine Verlängerung des Rücktragszeitraums auf drei Jahre. Im Ergebnis gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die alten Höchstgrenzen von € 1 Mio. bzw. € 2 Mio. (bei Zusammenveranlagung) bei einem Rücktragszeitraum von zwei Jahren.
  • Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird nicht erhöht, beim Sammelposten wird weder die Wertgrenze erhöht noch der Abschreibungszeitraum verkürzt (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG).
  • Es werden weder die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen noch der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen erhöht.
  • Eine Erhöhung der Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung (§ 35c EStG) auf insgesamt 30 Prozent erfolgt nicht.
  • Die Einführung einer Freigrenze für die Steuerfreiheit von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG erfolgt nicht.
  • Für Gas- und Wärmelieferungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz bis zum 31.03.2024 und wird nicht bereits zum 29.02.2024 auslaufen.

Es bleibt abzuwarten, ob die von den Verbänden der Wirtschaft dringend geforderte Verabschiedung der Entlastungen für die Unternehmen kommen wird oder ob das Gesetzesvorhaben (weiterhin) an dem Streit um die Entlastung beim Agrardiesel scheitert. Der Bundestag hat unter dem Datum vom 23.02.2024 dem Verständigungsvorschlag des Vermittlungsausschuss zugestimmt.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung:

Eine Immobilie des steuerlichen Privatvermögens kann für den Fall, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, grundsätzlich einkommensteuerfrei veräußert werden. Im Falle der Selbstnutzung kann die Immobilie auch innerhalb der 10-jährigen so genannten Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn (Alternative 1) die Immobilie ausschließlich eigenen Wohnzwecken gedient hat oder (Alternative 2) im Jahre der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dabei reicht eine zeitweise Eigennutzung im zweiten dem Veräußerungsjahr vorangegangenen Jahr bereits aus, während dagegen die vollumfängliche Selbstnutzung im vorangegangenen Jahr bis zur Veräußerung unabdingbar ist. Die Voraussetzung der Selbstnutzung wird dabei nach strengen Beurteilungsmaßstäben geprüft, wie das nachstehend wiedergegebene Urteil des BFH zeigt.

Nach dem Urteil des BFH vom 14.11.2023 – IX R 13/23 liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.

Anmerkung:

Nachdem der BFH bereits mit Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21 entschieden hatte, dass ein privates steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auch dann vorliegt, wenn nicht der Eigentümer, sondern seine geschiedene Ehefrau und der gemeinsame Sohn das Gebäude genutzt haben, bleibt das oberste deutsche Steuergericht seiner strengen Auslegung des Begriffs der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken treu.

Dagegen wird die tatbestandliche Voraussetzung der ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt.

Vorbemerkung:

Eine Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein zunächst einheitliches, eigenen Wohnzwecken dienendes Grundstück geteilt und danach eine Teilfläche veräußert wird, wie das nachstehend wiedergegebene Urteil des BFH zeigt.

Nach dem Urteil des BFH vom 26.09.2023 – IX R 14/22 setzt die Steuerbefreiung aufgrund der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass auch nach Teilung eines zunächst einheitlichen Grundstücks das durch Teilung entstandene unbebaute Grundstück in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem weiterhin zu Wohnzwecken genutzten Grundstücksteil stehen muss.

Anmerkung:

Im Urteilsfall erwarben die Eheleute ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Die Außenflächen wurden als Garten genutzt. Nach einem Zeitraum von rd. 5 Jahren nach Anschaffung veranlassten die Eheleute die Teilung des Grundstücks. Das nicht bebaute Teilgrundstück veräußerten die Eheleute innerhalb der 10-Jahresfrist nach Anschaffung. Den hieraus resultierenden Gewinn zog das Finanzamt zur Besteuerung heran.

Nach der Begründung des BFH sind mit der Teilung aus dem bis dahin einheitlichen Wirtschaftsgut „Grund und Boden“ zwei neue Wirtschaftsgüter (Grundstücke) entstanden, deren „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jeweils getrennt zu betrachten ist. Zwar ist ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten bebauten anderen Grundstück auch nach der Teilung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn jedoch die Teilfläche zum Zweck der Veräußerung und Bebauung durch den Erwerber abgetrennt, veräußert und zielgerichtet für die Übergabe vorbereitet wird, entfällt dieser einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang.

Die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns gerät nach der weiteren Begründung des BFH nicht durch die Teilung in Fortfall, sondern erst durch den daraus entstehenden Wegfall des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen den durch die Teilung entstandenen Grundstücken.

Ob die Aufrechterhaltung des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs voraussetzt, dass das geteilte, unbebaute Grundstück weiterhin zu Wohnzwecken genutzt wird, z. B. in Gestalt von gärtnerischer Nutzung, als Lagerfläche oder als Versorgungsfläche, hat der BFH offengelassen.

Mit Beschluss vom 12.01.2024 – VI B 37/23 weist der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück, die im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs eingelegt worden war. Der BFH führt dabei aus, dass auch ein elektronisches Fahrtenbuch in geschlossener Form geführt werden müsse. Die mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei entspreche diesem Erfordernis nur, wenn nachträgliche Veränderungen zuvor eingegebener Daten technisch ausgeschlossen oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt würden.

Anmerkung:

Im Fall des Beschlussverfahrens verhielt es sich wohl so, dass die Klägerin für digitale Eintragungen von Fahrten ein Computerprogramm nutzte, bei welchem die Feststellung etwaiger nachträglicher Änderungen nur durch weitere Abfragen ermöglicht war, die jedoch nur durch den Systemadministrator durchgeführt werden konnten.

Sind nachträgliche Veränderungen an den zunächst eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms nicht von vornherein technisch ausgeschlossen, so müssen sie zumindest innerhalb der Datei dokumentiert und offengelegt werden, um das Erfordernis eines in geschlossener Form geführten Fahrtenbuchs zu erfüllen. Eine geeignete Aufzeichnungsmethode ist dann nicht gegeben, wenn erst weitere Listen anzufordern oder Abfragen bei einem Dritten erforderlich sind, um feststellen zu können, dass es sich bei dem in elektronischer Form geführten Fahrtenbuch um ein in sich geschlossenes Verzeichnis handelt.

Vorbemerkung:

Der Kindergeldanspruch für Kinder über 18 Jahre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht fort, wenn die Kinder eine Berufsausbildung infolge fehlender Ausbildungsplätze nicht beginnen oder fortsetzen können. Dies setzt voraus, dass das Kind trotz ernsthafter Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz erlangen konnte oder ein zugesagter Ausbildungsplatz aufgrund schulischer, studienbezogener oder betriebsorganisatorischer Gründe erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

Ein Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossenem Erststudium wird nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei Erwerbstätigkeiten bis zu 20 Stunden wöchentlich sowie Ausbildungsdienstverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als unschädlich angesehen werden.

Zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmte Ausbildungsabschnitte (mehraktige Ausbildung) gelten als eine einheitliche Erstausbildung, wenn die Ausbildung nach dem ersten Abschluss fortgesetzt wird und das angestrebte Berufsziel erst durch den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Dies erfordert objektive Beweisanzeichen dafür, dass das Kind die für das Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss abgeschlossen hat. Dabei hängt die Einordnung als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung insbesondere davon ab, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, d. h. beispielsweise in derselben Berufssparte oder demselben fachlichen Bereich absolviert werden. Zudem müssen sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.

Im Urteilsfall hatte das Kind nach dem Erststudium (Abschluss im Sommersemester 2018) ein freiwilliges soziales Jahr vom 01.10.2018 bis 31.05.2019 im Ausland abgeleistet und plante ein Masterstudium. Während des Streitzeitraums (Juli 2019 bis September 2019) arbeitete das Kind 25 Wochenstunden und begann dann das Masterstudium am 01.10.2019. Die Bezügestelle forderte im Laufe des Gerichtsverfahrens noch das Kindergeld für die Zeit von Juni bis Juli 2019 zurück.

Der BFH wie die Klage ab und entschied mit Urteil vom 12.10.2023 – III R 10/22, dass mehrere Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung betrachten werden können, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Dabei muss der enge zeitliche Zusammenhang konkret zwischen den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bestehen. Es genügt nach Auffassung des BFH nicht, dass das Ende eines Freiwilligendienstes und der Beginn eines weiteren Ausbildungsabschnitts zeitlich aufeinanderfolgen.

Anmerkung:

Allein das angestrebte Berufsziel des Kindes reicht nicht zur Begründung eines engen zeitlichen Zusammenhangs aus. Nach Auffassung des BFH stellt das freiwillige soziale Jahr keine Berufsausbildung dar. Die Rückforderung des Kindergeldes war damit hinzunehmen.

Nach dem BFH-Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22 führt der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung und entgegen BMF-Schreiben vom 14.03.2006). Die Veräußerung des Grundstücks nach Erwerb aller Erbteile durch den Miterben innerhalb von zehn Jahren führt nicht zu einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG.

Anmerkung:

Im Urteilsfall erwarb der Kläger, der zu 52 % an einer Erbengemeinschaft beteiligt war, zu deren Vermögen ein Grundstück gehörte, die restlichen 48 % der Erbanteile von den Miterben und veräußerte ca. drei Jahre später das Grundstück. Entgegen der Verwaltungsauffassung gem. BMF-Schreiben vom 14.03.2006 (BStBl. Teil I 2006, S. 253, Tz. 41 ff., Tz. 43) sah der BFH hierin keine Grundstücksanschaffung. Die in § 23 Abs. 1 Satz 4 enthaltene Regelung, wonach die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gelte, kann über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht auch auf Erbengemeinschaften angewendet werden.

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E in der entgeltlichen Ablösung eines Zuwendungsnießbrauchs an einem vermieteten Grundstück keinen Veräußerungsvorgang im Sinne von § 23 EStG gesehen. Es handele sich vielmehr um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der nicht der Besteuerung nach § 23 EStG unterliege.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde die Revision zugelassen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 14.09.2023 – 3 Wx 122/23 liegt ein dringender Fall, in dem auf Antrag eines Beteiligten bei fehlendem Vertretungsorgan für die Zeit bis zur Behebung dieses Mangels das Organ vom Amtsgericht bestellt wird, dann vor, wenn ohne Notbestellung der GmbH oder einem Beteiligten, wozu auch Gläubiger einer Gesellschaft zählen, Schaden droht. Hierunter ist die Beeinträchtigung jeglicher Rechtsposition zu verstehen.

Anmerkung:

Im Urteilsfall war zwar nach Ansicht des Gerichts die GmbH führungslos und somit ohne gesetzliches Vertretungsorgan. Ein dringender Fall lag aber im Hinblick darauf, dass eine Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nicht zu erwarten war, nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27.07.2023 – 2 U 2/23 entschieden, dass eine dem Erblasser als Alleingesellschafter gehörende GmbH als Alleinerbin eingesetzt werden kann, solange der hierdurch eintretende Zustand einer mitgliederlosen GmbH nicht auf Dauer angelegt ist.

Anmerkung:

Auch juristische Personen sind grundsätzlich erbfähig (§ 1923 Abs. 1 BGB), daher ist ihre Einsetzung als Alleinerben möglich.

Nach der Urteilsbegründung Erbe kann gem. § 1923 Abs. 1 BGB jede Person sein, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebe. Nach einhelliger Ansicht beziehe sich § 1923 BGB nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen, so dass auch juristische Personen als Erben eingesetzt werden könnten. Dies folge zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 1923 BGB, aber daraus, dass verschiedene erbrechtliche Normen ausdrücklich von der Erbfähigkeit juristischer Person ausgingen. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die GmbH zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestanden habe.

Die Erbeinsetzung scheiterte im Urteilsfall auch nicht daran, dass sich das gesamte Vermögen des Erblassers in der GmbH, einschließlich seiner Gesellschaftsanteile an dieser GmbH, vereinigte. Zwar führte die Erbeinsetzung dazu, dass die GmbH gesellschafterlos wurde („Kein-Mann-GmbH“). Dies widerspreche dem Leitbild in § 1 GmbHG, wonach der GmbH zumindest eine andere Person als Gesellschafter zugeordnet sein müsse. Jedoch führte eine nachträglich entstehende gesellschafterlose GmbH nur dazu, dass sie nicht dauerhaft gesellschafterlos existent bleiben könne und im Übrigen aufzulösen wäre.

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