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Neulken & Partner - Ihr Steuerberater in Mülheim an der Ruhr

Seit über 40 Jahren steht Neulken & Partner als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr für verlässliche und umfassende Beratung. Unsere Mandanten profitieren von fundierter Expertise in nationalem und internationalem Steuerrecht sowie in angrenzenden Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht. Unser Ziel ist es, Ihre steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ganzheitlich zu lösen – individuell und effektiv.

Ihre Vorteile bei uns:

  • Interdisziplinäre Lösungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung aus einer Hand.
  • Langjährige Erfahrung: Über 40 Jahre fundierte Expertise.
  • Persönliche Betreuung: Fester Ansprechpartner für maximale Effizienz.
  • Internationale Kompetenz: Beratung auch in komplexen Cross-Border-Angelegenheiten sowie US-Steuererklärungen durch IRS-akkreditierte Partner.
  • Individuelle Strategien: Maßgeschneiderte Beratung für Ihre spezifischen Ziele.

Maßgeschneiderte Betreuung durch Ihren Steuerberater in Mülheim an der Ruhr

Unsere persönliche Betreuung und individuelle Beratung zeichnen uns aus. Wir begleiten Unternehmer, Familien, Privatleute und Organisationen bei allen steuerrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Mit unserer Expertise in Rechtsberatung und unserer internationalen Ausrichtung, einschließlich der US-Steuererklärungserstellung durch unsere IRS-akkreditierten Partner, sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner – lokal, national und international.

Ganzheitliche Steuer- und Rechtsberatung für Ihren Erfolg

Unser interdisziplinärer Ansatz kombiniert Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, um Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Ob bei der Gründung, Umstrukturierung oder Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens – wir stehen Ihnen als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr mit Rat und Tat zur Seite. Auch in komplexen juristischen Angelegenheiten unterstützen wir Sie, sei es in außergerichtlichen Verfahren insbesondere mit Behörden oder vor Gericht, und bieten umfassende Sicherheit bei wichtigen Entscheidungen.


Werte, für die wir stehen

  • Kompetenz: Expertenwissen und kontinuierliche Weiterbildung.
  • Zuverlässigkeit: Termintreue und klare Absprachen.
  • Individualität: Lösungen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  • Verantwortung: Ethik und Nachhaltigkeit in jeder Entscheidung.
  • Transparenz: Klare Kommunikation und nachvollziehbare Ergebnisse.

Wofür wir nicht stehen

  • Standardlösungen: Keine Einheitslösungen für individuelle Anliegen.
  • Intransparenz: Versteckte Kosten oder unklare Kommunikation.
  • Unzuverlässigkeit: Verzögerungen oder unvollständige Beratung.
  • Oberflächlichkeit: Halbherzige Analysen und ungenaue Lösungen.
  • Kurzfristigkeit: Beratung ohne langfristige Perspektiven.

 


Mit Neulken & Partner als Ihrem Steuerberater in Mülheim an der Ruhr und erfahrenen Partner für Rechtsberatung profitieren Sie von fundierter Expertise, persönlichem Engagement und einem umfassenden Leistungsportfolio.


 

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Rundschreiben IX/2026

|   2026

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

12.10.2026:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

26.10.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.10.2026 fälligen Steuern endet am 15.10.2026
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2026 ist der 28.10.2026.

10.11.2026:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

16.11.2026:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.11.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.11.2026 fälligen Steuern endet am 13.11.2026, für die zum 16.11.2026 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 19.11.2026 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2026 ist der 26.11.2026.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2026 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Die vorgesehenen Regelungen sind noch nicht in Kraft getreten. 

Hier die Eckpunkte in der aktuellen Fassung: 

  • Vorgesehen ist grundsätzlich eine Kassenpflicht für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG im Kalenderjahr 100.000 € überschreitet und die Barzahlungen annehmen. Nach dem Regierungsentwurf soll die Pflicht nicht greifen, wenn der mit Bargeld erzielte Umsatz unter 12.000 € im Kalenderjahr liegt. Die Vorschriften sollen erstmals für Zeiträume nach dem 31.12.2027 anzuwenden sein;
  • Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht;
  • verstärkte Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Bereich Kasseneinnahmen;
  • weitere Digitalisierung des Steuervollzugs (elektronische Aufzeichnungssysteme, DSFinV-K). 

Adressaten der geplanten Regelung sind Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften, deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG die vorgesehene Grenze überschreitet und die Barzahlungen annehmen. 

Die betroffenen Unternehmer sollen ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und in Verbindung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet wird. Die Aufzeichnungen sollen über die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) bereitgestellt werden können. 

Nach dem Regierungsentwurf soll die Kassenpflicht grundsätzlich ab dem 1. Juli des Jahres gelten, das auf das Jahr der Überschreitung der vorgenannten Grenzen folgt. Wird die Umsatzgrenze bereits im Jahr 2026 überschritten, soll die Kassenpflicht ab dem 1. Januar 2028 gelten. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für die Kassenpflicht nicht erfüllt sind. 

Der Regierungsentwurf sieht ab dem 01.01.2028 grundsätzlich eine elektronische Belegbereitstellungspflicht in einem standardisierten Datenformat anstelle der papierhaften Belegausgabe vor. Für bestimmte bereits vorhandene Systeme ist eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2032 vorgesehen. Die Einzelheiten stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. 

Darüber hinaus sieht der Regierungsentwurf zusätzliche Bußgeld- und Strafvorschriften sowie erweiterte eigenständige Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei Manipulationen elektronischer Aufzeichnungen vor. Dadurch sollen Abstimmungen mit den Staatsanwaltschaften verringert und Verfahren effizienter geführt werden.

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen; das BMF veröffentlichte ihn am 14.08.2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wir haben über den Referentenentwurf im Rundschreiben Juni 2026 berichtet. 

Die Neuregelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Organschaft die rechtliche Folge einer Organschaft nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten soll, soll nach dem Regierungsentwurf erstmals ab dem 01.01.2030 und damit ein Jahr später als im Referentenentwurf vorgesehen angewendet werden. Erklärungen sollen bereits ab dem 01.07.2029 mit Wirkung ab dem 01.01.2030 möglich sein. 

Zu den Abweichungen vom Referentenentwurf gehört, dass die dort vorgesehene Änderung der Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen nicht in den Regierungsentwurf übernommen wurde. Ebenso wurde die geplante Erweiterung der Datenverarbeitungsbefugnis der Finanzverwaltung für den laufenden Betrieb von KI-Systemen nicht übernommen. Neu aufgenommen beziehungsweise erweitert wurden Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten, insbesondere zu § 122a AO.

Das BMF legte am 18.08.2026 den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vor. Das Bundeskabinett beschloss am 02.09.2026 den Regierungsentwurf. Die vorgesehenen Änderungen sind noch nicht geltendes Recht. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen vorgesehenen Änderungen: 

  • Anhebung des für steuerbegünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohns von 50 € auf 75 €; für Nachtarbeit soll es bei 50 € bleiben ab dem 01.01.2027. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 6 des Entwurfs zur Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ab dem 01.01.2027 zu beachten (siehe am Ende);
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E ab dem 01.01.2027 von 1.230 € auf 1.430 €;
  • Erhöhung des Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimum je Elternteil für 2027 von 3.414 € auf 3.564 € und ab 2028 auf 3.654 €;
  • Änderung des Einkommensteuertarifs in § 32a Abs. 1 EStG-E ab 01.01.2027;
  • Anhebung des Kindergeldes je Kind von monatlich 259 € auf monatlich 267 € ab dem 01.01.2027 und auf monatlich 272 € ab dem 01.01.2028;
  • steuererhöhend wirkt die vorgesehene Absenkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent der Aufwendungen und des Höchstbetrags von 1.200 € auf 900 € ab dem 01.01.2027;
  • ebenso nachteilig ist die Erhöhung des einheitlichen Pauschalsteuersatzes für Minijobs von 2 % auf 5 % ab 01.01.2027;
  • ab dem 01.01.2027 ist ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Betriebe vorgesehen, die ausschließlich Rechenzentren betreiben;
  • Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 SvEV): Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind, unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sollen künftig auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden. Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 € pro Stunde.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Mit Schreiben vom 21.07.2026, BStBl. 2026 I, 974 hat das BMF die Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung eines betrieblichen Kfz bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen in den Randnummern 19 und 20, die sich zur Aufladung von Elektro- und Hybridfahrzeugen an einer zur Wohnung gehörenden Ladevorrichtung verhalten, geändert. Die Änderung ist nach dem 31.12.2025 anzuwenden, hinsichtlich der weiteren Anwendung der Grundsätze gem. BMF vom 05.11.2021, BStBl 2021 I, 2205 gilt eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.07.2026. 

Der auf das Laden des betrieblichen Fahrzeugs entfallende Stromanteil bei der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung kann grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten stationären oder mobilen (z. B. wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden. Dabei muss dieser Zähler nicht eichrechtskonform sein. Kann der betriebliche Anteil des Stroms nicht ausgelesen werden, werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der abgenommenen Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden ist daneben auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Die Einspeisung durch eine private Photovoltaikanlage ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif wird zugestanden, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. 

Aus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage) der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge (siehe vorstehenden Absatz) zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Nach dem BFH-Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23 gehören auch Zahlungen an einen Förderverein zu den Schulgeldzahlungen, für die nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG der Sonderausgabenabzug im Umfang von 30 % des Entgelts – höchstens aber 5.000 € jährlich – offensteht, wenn diese an den Schulträger weitergeleitet werden und sofern die Verwendung der Mittel zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs nachgewiesen ist. 

Anmerkung: 

Der Sonderausgabenabzug als Schulgeld ist nach dem vorstehenden BFH-Urteil auch dann gegeben, wenn zwar die Privatschule kein Schulgeld erhebt, die erforderliche Finanzierung des normalen Schulbetriebs aber zumindest teilweise über einen Förderverein erfolgt, in dem die Eltern über die Mitgliedschaft zur Finanzierung beitragen. Für den Sonderausgabenabzug ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen wirtschaftlich betrachtet als Entgelt für den reinen Schulbesuch des Kindes entrichtet. Der Nachweis hierfür kann einerseits dadurch geführt werden, dass die Regelungen in der Satzung des Fördervereins sicherstellen, dass die Beiträge der Eltern zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weitergeleitet werden. Enthält die Satzung des Fördervereins – wie im Streitfall – aber auch weitere Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks, kann der Nachweis für die an den Schulträger zur Deckung der Schulbetriebskosten weitergeleiteten Beträge andererseits auch durch eine Bescheinigung des Fördervereins geführt werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24 entschieden, dass bei Tod eines Mitunternehmers der anteilig auf ihn entfallende Gewerbeverlust nicht mehr zu berücksichtigen ist. 

Der BFH stellt fest, dass aus dem Umstand, dass bei einer gewerblichen Personengesellschaft der jeweilige Gesellschafter (Mit-)Unternehmer des Betriebs ist, dieser in eigener Person gewerbliche Einkünfte erzielt und auch Träger des Verlustabzugs ist. Aus der mitunternehmerbezogenen Verlustzurechnung folgt, dass beim Ausscheiden eines Mitunternehmers der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren geht, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt. Dies gilt auch bei Ausscheiden von Todes wegen; denn auch die Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass derjenige, der den Verlust erlitten hat (Erblasser), nicht identisch mit denjenigen Personen ist, die den Verlust bei einer Fortschreibung und Zurechnung künftig in Anspruch nehmen könnten (Erben).

Vorbemerkung: 

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind die Kosten für die Bestattung des Erblassers, für ein angemessenes Grabmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Nachlasses vom Wert des Nachlasses abzugsfähig. Ohne Nachweis kann nach aktueller Gesetzeslage ein Pauschbetrag von 15.000 € abgezogen werden. Im Streitfall des BFH war noch die frühere Pauschale von 10.300 € maßgeblich. Bei mehreren Erwerbern ist die Pauschale aufzuteilen. Diese Aufteilung betrifft jedoch nur unbeschränkt steuerpflichtige Erwerber von Todes wegen. Im nachfolgend wiedergegebenen Urteil des BFH verhielt es sich so, dass die Erblasserin und ihr Erbe, der Bruder der Erblasserin, in Großbritannien lebten. Aufgrund letztwilliger Verfügung erhielt die im Inland lebende Nichte einen Geldbetrag als Vermächtnis zugewendet. Streitig war, ob der Pauschbetrag für die Erbfallkosten auch dann aufzuteilen war, wenn nur die alleinige Vermächtnisnehmerin, nicht jedoch der Erbe im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war. 

Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23 entschieden, dass in dem Fall, in dem in einem Erbfall mehrere Erwerber vorhanden sind, jedoch nur ein Erwerber unbeschränkt steuerpflichtig ist, diesem der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vollumfänglich, d. h. ungekürzt und ohne weitere Voraussetzungen zusteht. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung gemäß R E 10.9 ErbStR ist unzutreffend und findet im Gesetz keine Stütze.

Vorbemerkung: 

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann der Erwerb eines vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims durch Kinder unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei sein. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Familienheim vom Erwerber unverzüglich nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Rechtsprechung hatte für die Unverzüglichkeit eine Sechsmonatsfrist entwickelt. Hierzu hat der BFH mit dem nachstehend wiedergegebenen Beschluss eine dies relativierende Betrachtung angestellt. 

Mit dem Beschluss vom 27.07.05.2026 – II B 41/25 stellt der BFH klar, dass es sich für die Beurteilung der unverzüglichen Selbstnutzung von der Rechtsprechung entwickelten Sechsmonatsfrist nicht um einen starre Ausschlussfrist handelt. Es bedarf vielmehr einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls. 

Anmerkung: 

Nach dem vorstehenden Beschluss des BFH muss der Steuerpflichtige bei einem späteren Bezug den Zeitpunkt der Entscheidung für die Selbstnutzung glaubhaft machen und darlegen, aus welchen Gründen der tatsächliche Umzug nicht früher möglich war. Die beabsichtigte unverzügliche Selbstnutzung stellt eine innere Tatsache dar, die mithilfe von äußeren Umständen festgestellt werden muss. Unverzüglichkeit bedeutet dabei entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen ohne schuldhaftes Verzögern. Die von der Rechtsprechung gesetzte Sechsmonatsfrist muss demnach nicht eingehalten werden, wenn der Steuerpflichtige belegen kann, dass der Entschluss zur Selbstnutzung „unverzüglich“ gefasst wurde, der tatsächliche Beginn der Selbstnutzung jedoch erst später umgesetzt werden konnte. Im Fall des BFH konnte der Steuerpflichtige auf der tatsächlichen Ebene belegen, dass eine Kernsanierung des Familienheims den Einzug erst nach Ablauf der Frist möglich machte. Ein zudem bestehendes Wohnrecht der Mutter des Klägers ließ der BFH als Hindernis auf der rechtlichen Ebene nicht ausreichen; maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung des Familienheims durch den Kläger und seine Ehefrau.

Vorbemerkung: 

Auf nationaler Ebene kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen werden, wenn die Leistungsbeziehung zwischen dem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person und der Kapitalgesellschaft formell und/oder materiell nicht dem Fremdvergleich standhält. Dabei wird als Prüfungsmaßstab im Rahmen des formellen Fremdvergleichs z. B. darauf abgestellt, ob die zugrunde liegende Vereinbarung zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft klar, eindeutig, im Voraus und zivilrechtlich wirksam getroffen sowie tatsächlich durchgeführt wurde. Im Rahmen des materiellen Fremdvergleichs wird vor allem die Angemessenheit der vereinbarten Bedingungen, d. h. ihre Fremdüblichkeit thematisiert. VGA können auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auftreten. Allerdings hat der BFH mit der nachstehend wiedergegebenen Entscheidung noch einmal geschärft, wann durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der formelle Fremdvergleich als auslösendes Moment einer vGA gesperrt ist. 

Der BFH entschied mit Urteil vom 24.06.2026 – I R 57/23, dass der formelle Fremdvergleich bei beherrschenden Gesellschaftern weiterhin eine Gesamtwürdigung der formalen Kriterien und des Umfangs ihrer Verletzung erfordert. Bei international verbundenen Unternehmen kann Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 eine allein auf den formellen Fremdvergleich gestützte Einkünftekorrektur sperren. Dies setzt voraus, dass abkommensrechtliche Unternehmen vorliegen; eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit genügt nicht. 

Anmerkung: 

Der BFH stellte klar, dass Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) beziehungsweise die entsprechende Klausel in Doppelbesteuerungsabkommen (hier Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011) nationale Gewinnkorrekturen sperren kann, wenn diese ausschließlich auf formalen Fehlern bei Verträgen mit beherrschenden Gesellschaftern beruhen. Nach ständiger deutscher Rechtsprechung erfordert ein Vertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter eine klare, eindeutige und im Voraus getroffene Vereinbarung. Fehlt diese (z. B. durch rückwirkende Preisanpassungen oder mündliche Absprachen), führt das im nationalen Recht automatisch zu einer vGA (formeller Fremdvergleich). Der BFH entschied nun, dass Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern diesen rein formellen Fremdvergleich sperrt. Ein Abkommen erlaubt Korrekturen nur, wenn die Bedingungen auch materiell (also wirtschaftlich dem Grunde oder der Höhe nach) unüblich sind. Die entscheidende Einschränkung: Diese Sperrwirkung greift nur dann, wenn beide beteiligten Parteien echte Unternehmen im abkommensrechtlichen Sinne sind. Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit reicht dafür ausdrücklich nicht aus. Auch nationale Fiktionen (wie die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) helfen hierbei nicht weiter. 

Im Streitfall rechnete eine zyprische Konzernobergesellschaft gegenüber einer deutschen GmbH Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie ab. Das Finanzgericht hielt die Leistungen und ihre Höhe im materiellen Fremdvergleich für angemessen, nahm jedoch mangels nachgewiesener ausdrücklicher Vorabvereinbarung einen formellen Mangel an. Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, weil weitere Feststellungen sowohl zur Gesamtwürdigung der Vereinbarung als auch zur abkommensrechtlichen Unternehmenseigenschaft erforderlich waren.

Vorbemerkung: 

Bei Vereinbarung der Incoterms „Ex Works“ obliegt dem Käufer ab Übergabe der Ware das Risiko im Zusammenhang mit der Ware und hat der Käufer alle Kosten des Transportes zu tragen. Die Verpflichtung des Verkäufers beschränkt sich hinsichtlich der Verschaffung der Verfügungsmacht darauf, die Ware bereitzustellen. Im nachstehend wiedergegebenen Urteil des Finanzgerichts München ging es um die Frage, wem bei Einfuhr von Ware aus der Schweiz nach Deutschland bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer zustand. 

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 09.12.2025 – 5 K 808/23 entschieden, dass bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers erfordert. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst für seine Umsätze verwendet. Notwendig ist, dass der Wert des eingeführten Gegenstandes zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit gehört. Keine andere Bedeutung kommt der ständigen Rechtsprechung des BFH zu, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zustehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.2023 - V R 13/21). 

Bei der Verwendung des Incoterms „Ex Works" hat der Käufer ab Übergabe der Ware das volle Risiko und alle Kosten des Transports zu tragen; der Verkäufer hat die Ware nur bereitzustellen. Mit Beginn der Versendung erlangt der Käufer daher Verfügungsmacht über die Ware. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall wurde Ware in der Schweiz „Ex Works“ erworben und von einem Spediteur nach Deutschland verbracht. Dem lag zugrunde, dass der Hersteller beabsichtigte, die Ware an den Kläger im Inland zu liefern. Die Zollabfertigung erfolgte durch den Spediteur, der als Anmelder den Kläger angab. Er belastete die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer auch an den Kläger. Das Finanzamt versagte dem Kläger den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer mit der Begründung, dass dieser zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Inland noch keine Verfügungsmacht über die Ware besessen habe. Dem trat das Finanzgericht mit der oben wiedergegebenen Entscheidung entgegen und gestand dem Kläger den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des OLG München vom 12.08.2026 – 7 U 472/22 haftet der faktische Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Gesellschaft, deren Geschicke er in die Hand genommen hat, auf Auskunft über die von ihm veranlassten Geschäftsführungsmaßnahmen (§ 666 i. V. m. § 667 BGB entsprechend). Dies gilt selbst dann, wenn gegen ihn parallel gerichtliche Rückforderungs- oder Leistungsklagen anhängig sind. Die Nichterteilung dieser von ihm geschuldeten Auskünfte kann eine Schadensersatzpflicht begründen, wenn die Möglichkeit eines steuerlichen oder sonstigen Vermögensschadens droht. 

Anmerkung: 

Daraus folgt: Wer tatsächlich die Geschäfte einer GmbH führt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, formal nie Geschäftsführer gewesen zu sein. Vielmehr zieht ausgeübte faktische Geschäftsführung Organverantwortung nach sich. Hierzu gehört auch eine weitgehende Auskunftspflicht gegenüber der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang gewinnt in Verdachtsfällen bei Vermögensabflüssen, ungewöhnlichen Zahlungen oder ungeklärten Geschäftsführungsmaßnahmen die Auskunftsklage als Instrument zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen an Gewicht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 05.03.2026 – B 12 KR 7/24 R entschieden, dass für einen in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätigen Beschäftigten (im Urteilsfall ein LKW-Fahrer mit Wohnsitz in Deutschland) die deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit maßgeblich sind, wenn er in Deutschland einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausübt. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall war der Beschäftigte im streitigen Zeitraum mit mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit in Deutschland und damit nach den Feststellungen des Gerichts zu einem wesentlichen Teil im Wohnmitgliedstaat tätig. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH kommt es nach den Ausführungen des BSG für die Bestimmung des wesentlichen Teils der Beschäftigungsausübung im Sinne des Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 ausschließlich darauf an, ob eine Person mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Wohnmitgliedstaat leistet und/oder dort mindestens 25 Prozent ihres Arbeitsentgelts erhält. Andere Kriterien sind nicht zu berücksichtigen. Die arbeitsvertraglich getroffene Vereinbarung zugunsten luxemburgischen Rechts ist insoweit unbeachtlich.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17.12.2025 – 9 C 149/25 trifft den Verwalter keine Pflicht, die Umsetzung der Absicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zur Heizungsmodernisierung grundlegend zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaft keine Beschlüsse fasst, die förderschädlich sein könnten. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Verwaltervertrag. 

Anmerkung: 

Das Gericht lehnte den Schadensersatzanspruch gegen die Verwalterin ab, weil es vorrangig der GdWE und ihren einzelnen Mitgliedern obliegt, sich von Anfang an über ein sinnvolles Vorgehen bei der geplanten Heizungsmodernisierung zu informieren, z. B. durch eine frühzeitige Heranziehung einer professionellen und fachkundigen Energieberatung mit anschließender Erörterung der möglichen Inanspruchnahme von Fördermitteln in einer Eigentümerversammlung.

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