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Rundschreiben III/2023

|   2023

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

11.04.2023:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.04.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.04.2023 fälligen Steuern endet am 14.04.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2023 ist der 26.04.2023.

10.05.2023:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2023:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2023 fälligen Steuern endet am 15.05.2023. Die Schonfrist für die am 15.05.2023 fälligen Steuern läuft am 19.05.2023 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2023 ist der 26.05.2023.

II. Aus der Gesetzgebung

Entsprechend Art. 1 des so genannten DAC 7-RL-Umsetzungsgesetzes vom 20.12.2022 (BStBl. 2022 I, 2730) ist zum 01.01.2023 zur Umsetzung von Unionsrecht u. a. das Plattformen- Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Die Betreiber digitaler Plattformen (z. B. ebay), über die Anbieter ihre Waren oder Dienstleistungen vermarkten, sind danach verpflichtet, eine Vielzahl von Daten über die Anbieter zu erheben, zu verifizieren und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Folge für die vom Gesetz betroffenen Plattformenbetreiber ist, dass sie sehr erheblichen und bußgeldbewehrten administrativen Belastungen unterliegen. Zu den Meldepflichten gem. §§ 14, 15 PStTG bezüglich der ihre Plattform nutzenden Anbieter zählen nicht nur die zur Identifizierung der Nutzer im Gesetz aufgezählten notwendigen Angaben, sondern „jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom Plattformbetreiber einbehalten und berechnet wurden“, sowie „die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung“ für die steuerrelevanten Tätigkeiten der Anbieter, soweit das Geschäftsmodell des Plattformbetreibers die Ermittlung dieser Angaben ermöglicht.

Das BMF hat mit Schreiben vom 02.02.2023 – IV B 6 – S 1316/21/10019:025 ausführlich Stellung genommen. Für das Jahr 2023 haben die Meldungen erstmals im Monat Januar 2024 zu erfolgen.

Das Europäische Parlament (EU-Parlament) hat am 14.03.2023 mit deutlicher Mehrheit für die Einführung strengerer Regeln bei der Reform der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) gestimmt. Bis zum Jahr 2030 sollen alle Wohnhäuser mindestens die Energieeffizienzklasse "E" und bis zum Jahr 2033 mindestens die mittlere Energieeffizienzklasse "D" erreichen.

Um sich ein Bild zu den Klassifizierungen zu verschaffen sei darauf hingewiesen, dass derzeit 15 Prozent der Gebäude der ineffizientesten Klasse "G" zugehörig sind. In der Klasse „A“ sind die Gebäude einzustufen, die in Sachen Energieeffizienz das beste Ranking aufweisen.

Die vom Europäischen Parlament verabschiedeten und über den Vorschlag der Kommission hinausgehenden Regeln sollen u. a. nach einem Artikel im Handelsblatt vom 15.03.2023 vorsehen, dass über die eingangs dargestellte Klassenverbesserung

  • bestehende Gebäude, in denen nicht gewohnt wird, bis 2027 auf den Energieeffizienzstandard „E“ gebracht werden und bis 2033 auf den Standard „D“ gehoben werden sollen;
  • ältere Gebäude ab 2032 mit Solaranlagen ausgestattet werden, wenn ohnehin eine größere Renovierung stattfindet;
  • neue Gebäude ab 2028 kein CO2 mehr ausstoßen, neue Gebäude staatlicher Stellen sogar schon ab 2026;
  • und neue Gebäude außerdem ab 2028 mit Solaranlagen ausgestattet sein sollen, sofern das technisch und ökonomisch sinnvoll möglich ist.

Das Vorhaben des Europaparlaments muss noch mit den EU-Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Die strengen Vorgaben aus der EU waren zuletzt äußert kontrovers diskutiert worden. Kritiker aus Politik und Immobilienbranche sehen darin eine Pflicht zu teuren Sanierungen; es ist sogar von Zwangssanierungen die Rede.

So hat nach einer Meldung des Handelsblatts vom 27.03.2023 die Bundesregierung verlautbart, dass sie keinen Vorschlag unterstützen wird, der einen technischen Sanierungszwang für einzelne Gebäude vorsieht.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie dieses Vorhaben europaweit umgesetzt werden wird.

Unter dem Datum vom 22.02.2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) ist das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie bekannt gemacht worden und trat zum 01.03.2023 in Kraft. Die Neufassung des Umwandlungsgesetzes findet auf alle Umwandlungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Anwendung. Ausgenommen hiervon sind solche Umwandlungsvorgänge, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet wurden. Das Gesetz sieht hierfür vor, dass die Verfahrensbeteiligten die Umwandlung auf Grundlage der Verfahrensbestimmungen des Umwandlungsgesetzes in der bis zum 28.02.2023 geltenden Fassung durchführen können.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem BFH-Urteil vom 19.01.2023 – IV R 5/19 kommt für eine Erbengemeinschaft ein konkludentes Hineinwachsen in eine GbR nicht in Betracht. Eine Erbengemeinschaft kann vielmehr neben einer bereits bestehenden oder neu gegründeten GbR fortgeführt werden. In diesem Fall liegen zwei Feststellungssubjekte vor, für die Feststellungsbescheide zu erlassen sind. Damit kann eine Erbengemeinschaft nebeneinander z. B. gewerbliche Einkünfte erzielen wie auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen. Anders bei einer auch gewerblich tätigen GbR, hier würde die Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG greifen mit der Folge, dass bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ihre gesamten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln wären.

Nach dem (rechtskräftigen) Urteil des Finanzberichts Köln vom 17.12.2022 – 3 K 2129/20 war die Kassenführung eines Steuerpflichtigen auch dann ordnungsgemäß, wenn er zwar eine nicht den Ordnungsmäßigkeitskriterien entsprechende Registrierkasse unterhielt, jedoch parallel dazu ordnungsgemäße Kassenberichte fertigte.

Anmerkung:

Allerdings gilt dies wohl nur für Zeiträume bis einschließlich 2019. Denn ab dem 01.01.2020 wurde in § 146 Abs. 1 Satz 4 AO eine Rückausnahme zur Befreiung von Einzelaufzeichnungen bei Verkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen für den Fall eingeführt, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne von § 146 AO unterhalten wird.

Der BFH hat mit Urteil vom 12.07.2022 – VIII R 18/19 entschieden, dass vereinbarte Zinsen für ein Darlehen, das aus der Umwandlung eines Ausgleichsanspruchs eines außenstehenden Gesellschafters im Zusammenhang mit einer Gewinnabführungsverpflichtung hervorgegangen war, nicht schon deshalb als zugeflossen gelten, weil die Schuldnerin in ihren Büchern die Schuldzinsen als darlehenserhöhende Aufwendungen erfasst hat. Nach der Entscheidung des BFH muss hinzukommen, dass die Nichtauszahlung im besonderen Interesse des Gläubigers lag. Im Streitfall war dies nicht erkennbar, daher nahm der BFH keinen Zufluss der Zinsen als Kapitaleinkünfte an.

In der Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 09.11.2022 wird herausgestellt, dass der im Kaufpreis enthaltene Anteil für das in der Erhaltungsrücklage angesammelte Guthaben nach wie vor nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung gehört, da mit der Übertragung der Erhaltungsrücklage nur eine vom Grundstückseigentum losgelöste Rechtsposition übertragen wird, die vergleichbar mit einer Geldforderung ist.

Im Falle der Veräußerung von Eigentumswohnungen gilt beim Veräußerer, dass der auf den Erwerber übertragene Anteil an der Erhaltungsrücklage im Zeitpunkt der Veräußerung nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen ist, da er insoweit seine Rechtsposition entgeltlich auf den Erwerber übertragen hat. Denn der Veräußerer erhält die zugeführten und noch nicht verbrauchten Rücklagenbeträge über den Kaufpreis vom Erwerber zurück.

Nach dem BFH-Urteil vom 02.11.2022 – I R 37/19 ist ein Gewinnabführungsvertrag bereits dann als nicht durchgeführt anzusehen und die steuerliche Organschaft nach § 14 KStG folglich nicht anzuerkennen, wenn in den Jahresabschlüssen (im Urteilsfall: der Organ-GmbH) die Forderung bzw. Verbindlichkeit aus der Verlustübernahme- bzw. Gewinnabführung nicht ausgewiesen wird.

Kommt es darüber hinaus innerhalb der gesetzlichen fünfjährigen Mindestlaufzeit zu einer Nichtdurchführung, führt dies insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft im gesamten Betrachtungszeitraum.

Der BFH hat mit Beschluss vom 28.09.2022 – XI R 28/20 klargestellt, dass die Umsatzsteuer auch dann mit der Leistungserbringung entsteht, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit deren Betreiber vereinbart hat, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, wie es durch die Einnahmen aus der Stromeinspeisung entrichtet werden kann.

Mit Urteil vom 21.12.2022 – I R 11/20 hat der BFH klargestellt: Ungeachtet der Tatsache, dass sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte aus geldwerten Vorteilen aus Aktienoptionen nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum richtet, ist zur Bestimmung der Ansässigkeit in Fällen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 nicht auf die Verhältnisse während des Erdienenszeitraums abzustellen. Vielmehr ist die Ansässigkeit i. S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt der Ausübung der Option maßgeblich. Ist der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Ausübung der Option im Inland ansässig, sind die Einkünfte nach Tätigkeitstagen in den USA, in Deutschland und in Drittstaaten während des Erdienenszeitraums aufzuteilen. Die auf die USA entfallenden anteiligen Einkünfte sind unter Progressionsvorbehalt von der inländischen Besteuerung freizustellen. Die übrigen Einkünfte unterliegen der inländischen Besteuerung, sofern die auf die Drittstaaten entfallenden anteiligen Einkünfte nicht aufgrund von DBA mit diesen Staaten einer anderen Behandlung zuzuführen sind.

Mit seinem Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 hat sich der BFH erneut mit der Bilanzierungsfähigkeit von Pensionszusagen gem. § 6a EStG befasst. Der BFH entschied im Urteilsfall, dass ein Vorbehalt in einer Pensionszusage steuerschädlich ist, wenn danach die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung nach Belieben des Arbeitgebers gemindert oder entzogen werden kann. Zulässig ist nur ein Vorbehalt, der ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert. Ein solcher Vorbehalt darf nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatten. Dabei existiert keine dynamische Verknüpfung mit dem Arbeitsrecht, diese ist vom Gesetzeszweck des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht gedeckt.

Anmerkung:

Für Zwecke der Bilanzierung erfolgt steuerrechtlich eine zweistufige Prüfung der Voraussetzungen. Auf der ersten Prüfungsstufe – auf Ebene der Bilanz – wird überprüft, ob eine wirksame zivilrechtliche Versorgungsverpflichtung besteht und nach Maßgabe des § 6a EStG die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz überhaupt gegeben sind.

Insbesondere ist zu prüfen ob die Pensionszusage eine schädliche Widerrufsklausel enthält, keine Überversorgung vorliegt oder gegen das gesetzliche Nachholverbot verstoßen wird, d. h., die Pensionszusage muss vor einem Bilanzansatz wirksam erteilt sein. Liegen die Voraussetzungen für die Bilanzierung vor, ist zwingend eine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz anzusetzen.

Auf der zweiten Stufe der Prüfung erfolgt bei Zusagen zu Gunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern die Prüfung, ob diese Zusagen – auch teilweise – durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Tatbestandlich wäre, sollte die gesellschaftsrechtliche Veranlassung bejaht werden, eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des durch die Rückstellung bedingten Aufwands gegeben. Dies würde zu einer Korrektur außerhalb der Bilanz führen, die durch Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft korrigiert würde.

Im Urteilsfall verhielt es sich so, dass ein Arbeitgeber die der Zusage zugrunde liegende „Transformationstabelle“, die eine nicht näher bestimmte Formel zur Berechnung der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung der biometrischen Faktoren und der Verzinsung enthielt, einseitig sowohl selbst als auch den Zinssatz durch eine andere Transformationstabelle ersetzen konnte. Diese Ersetzung hatte dabei das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten.

Hierin sah die Finanzverwaltung einen steuerschädlichen Vorbehalt und war der Auffassung, dass die Zusage insgesamt nicht den Anforderungen des § 6a EStG entsprach. Der BFH hat letztinstanzlich der Finanzverwaltung zugestimmt und der Auffassung widersprochen, dass ein arbeitsrechtlicher Konnex dergestalt, dass ein Widerruf vereinfacht ausgedrückt steuerrechtlich stets unschädlich ist, weil dieser arbeitsrechtlich nur noch nach billigem Ermessen zulässig und durchsetzbar sei. Ein solcher Zusammenhang besteht nach Auffassung des BFH nicht.

Mit Beschluss vom 14.12.2022 – X R 19/21 hat der BFH das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert. Der BFH hat Zweifel daran zu erkennen gegeben, dass die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung, mit der Betriebsprüfer in der Regel Schätzungen von Gewinnen oder Umsätzen rechtfertigen, im Rahmen eines so genannten äußeren Betriebsvergleichs zulässig sei.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 29.06.2022 – 7 U 60/21 umfasst der Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG) lediglich diejenigen Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Eine Entlastungswirkung tritt dagegen nicht ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert hat.

Dem Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 21.02.2023 – 2 Wx 50/22 ist zu entnehmen, dass der Gründungsaufwand, den eine neu gegründete GmbH zulasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag (Endsumme) offenzulegen ist (entsprechend § 26 Abs. 2 AktG). Soweit der Gründungsaufwand betragsmäßig nicht genau beziffert werden kann, ist dieser zu schätzen.

Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht (BT-Drucks. 20/2532 und BT-Drucks. 20/5585) gebilligt. Das Gesetz sieht im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Ergänzung vor, die es erlaubt, dass Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und auch andere Mitgliederrechte ausüben können. Die Mitglieder können neben dieser Möglichkeit der sog. hybriden Versammlung ebenso beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden. Für den Fall, dass eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen wird, muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 10.01.2023 – 2 UF 212/22 entschieden, dass in dem Fall, dass sich die Ehepartner einvernehmlich darauf geeinigt haben, dass keine Zusammenveranlagung erfolgen soll, vielmehr die Steuererklärungen getrennt im Sinne einer Einzelveranlagung abzugeben sind, aufgrund der rechtsgeschäftlichen Absprache der aus der ehelichen Verbundenheit und Fürsorgepflicht grundsätzlich bestehende Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung erlischt.

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