Neulken und Partner

Ihr kompetenter Partner für Steuern und Recht

Termin vereinbaren

Rundschreiben IV/2023

|   2023

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.05.2023:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2023:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2023 fälligen Steuern endet am 15.05.2023, für die am 15.05.2023 fälligen Steuern ist es der 19.05.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2023 ist der 26.05.2023.

12.06.2023:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

26.06.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.06.2023 fälligen Steuern endet am 15.06.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2023 ist der 28.06.2023.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen ersten Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze an die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG-Steueranpassungsgesetz) publiziert. Die vorgelegte Fassung hat den Arbeitsstand 28.02.2023. Der Schwerpunkt der Änderungen betrifft die Abgabenordnung (AO) zur Anpassung an das neue Gesellschaftsrecht der Personengesellschaften sowie Änderungen in der Finanzgerichtsordnung (FGO). Geringfügigere Änderungen sind im Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorgesehen. Des Weiteren wird das MoPeG selbst noch vor seinem Inkrafttreten nachgebessert und ergänzt. Die Anpassungen der AO und FGO sowie der weiteren Gesetze sind für den 01.01.2024 geplant.

Für den Rechtsanwender besonders bedeutsam ist die vorgesehene Änderung in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO hinsichtlich der im Eigentum der Gesamthand stehenden Wirtschaftsgüter auf den jeweils Beteiligten. „Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.“ Aus der vorgesehenen gesetzlichen Regelung folgt, dass es im Vergleich zur bisherigen Vorschrift bei der transparenten Ertragsbesteuerung der Personengesellschaften bleibt. Damit können zahlreiche Vorschriften und deren Auslegung sowie Verwaltungsanweisungen, die auf das frühere Gesamthandsvermögen abstellen, unverändert Anwendung finden.

Zu den vorgesehenen Änderungen und Neuregelungen erwähnenswert sind insbesondere:

In § 14a AO-Entw. wird der Begriff der Personenvereinigungen – getrennt für rechtsfähige und nichtrechtsfähige – definiert. Ein neuer § 14b AO formuliert den Begriff der Körperschaften mit Sitz in einem Drittstaat.

Im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 715, 720 BGB haben die gesetzlichen Vertreter rechtsfähiger Personenvereinigungen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen, nicht mehr deren Geschäftsführer. Dagegen verbleibt es bei den steuerlichen Pflichten von Vermögensmassen, dass diese durch die Geschäftsführer zu erledigen sind.

Geändert werden durch das das neue Gesellschaftsrecht bedingt die Vorschriften der §§ 181 und 182 zu den Verfahrensvorschriften bei gesonderten Feststellungen bzw. zu den Wirkungen von Feststellungsbescheiden. Ein neu eingefügter § 183a AO wird die Empfangsbevollmächtigung regeln.

Ebenfalls neu geregelt wird die Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung durch Neufassung des § 352 AO.

Mit Bearbeitungsstand 17.03.2023 hat das BMF den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 des Rates vom 15.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen in Gestalt des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG) vorgelegt.

Grundlage der Richtlinie ist die Vorstellung, dass, wenn ein Unternehmen in einem Staat eine geringere Steuerquote als 15 % der erzielten Gewinne aufweisen sollte, ein anderes Land die Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung und dem vereinbarten Mindeststeuersatz nachveranlagen kann. Die Umsetzung ist so kompliziert geraten, dass es eines neuen Gesetzes mit nicht weniger als 89 Einzelvorschriften bedarf, was sich in der praktischen Umsetzung weder in die Rechnungslegungs- noch in die Steuerregulierung einfügt. Damit ist eine weitere Abbildung des Unternehmens und seiner Geschäftsprozesse wohl künftig erforderlich, neben dem vorhandenen Rechnungswesen.

Die Mindestbesteuerung ist im Zwei-Säulen-Modell der EU zur Neuordnung der internationalen Unternehmensbesteuerung als Säule 2 eingefügt worden. Davon unabhängig bestehen als Säule 1 Regeln zur partiellen Umverteilung von Besteuerungsrechten multinationaler Unternehmensgruppen. Die Mindestbesteuerung als Säule 2 soll bereits erstmals für Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 30.12.2023 beginnen.

Nach § 1 des Diskussionsentwurfs unterliegen rechtsformunabhängig und eigenständig neben der ESt bzw. KSt im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer international oder national tätigen Unternehmensgruppe (Mindeststeuergruppe) gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Mio. € oder mehr ausweist, der Mindeststeuer. Der Mindeststeuersatz beträgt grundsätzlich 15 % des für die steuerrelevanten Einheiten der Unternehmensgruppe ermittelten handelsrechtlichen Konzerngewinns. Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist eine fünfjährige Steuerbefreiung vorgesehen.

In der Begründung zum Diskussionsentwurf findet sich hierzu folgende Aussage:

„Die Mindeststeuer setzt sich aus dem Primärergänzungssteuerbetrag, dem Sekundärergänzungssteuerbetrag sowie dem nationalen Ergänzungssteuerbetrag zusammen. Der Primärergänzungssteuerbetrag und der Sekundärergänzungssteuerbetrag entsprechen dem einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Der nationale Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten, der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrag. [...] Die Berechnung der Mindestbesteuerung nach diesem Entwurf entspricht dem international Vereinbarten (länderbezogene Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent) und erfolgt auf der Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) und bestimmter erforderlicher Anpassungen. [...] Zentraler Akteur im nationalen Besteuerungsverfahren ist die Mindeststeuergruppe. Hierdurch wird das Besteuerungsverfahren beim Finanzamt des Gruppenträgers gebündelt. Für die Mindeststeuer ist eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). [...]“

Zur Berechnung der Steuerquote im Nenner ist das bereinigte Ergebnis der Handelsbilanz II-vor-Steuer-Ergebnis anzusetzen. Für die Ermittlung dieser Größe sieht der Gesetzentwurf alleine 21 Einzelvorschriften vor. Als Zähler soll der um bestimmte latente Steuern bereinigte Steueraufwand dienen, was dann in 8 Einzelvorschriften geregelt ist. Zusätzlich sind weitere 10 Vorschriften erforderlich, um die Ermittlung des effektiven Steuersatzes und den Steuererhöhungsbetrags zu bestimmen.

Konzernmütter haben in einem ersten Schritt ausnahmslos für alle Tochterunternehmen und Betriebsstätten die Besteuerung nach dem weltweit gültigen Mindestniveau von 15 % nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, kann mit einer Ergänzungssteuer eine Nachversteuerung erfolgen. Für den Fall, dass diese Ertragseinbeziehungsregelung nicht von dem Staat des Sitzes der Konzernmutter vorgenommen wird, sieht der Diskussionsentwurf des MinBestRL-UmsG auch die umgekehrte Ertragseinbeziehungsregelung vor, um die vereinbarte effektive Mindestbesteuerung nicht nur bei ausländischen Tochtergesellschaften, sondern auch bei allen in Deutschland ansässigen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten von multinationalen Unternehmensgruppe sicherzustellen. Danach ist festzustellen, dass mehr Unternehmen betroffen sind, als dies zunächst den Anschein hat.

Jede steuerpflichtige Geschäftseinheit ist zur Übermittlung eines Mindeststeuer-Berichts an das Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet. Die Pflicht ist auf eine andere steuerpflichtige Geschäftseinheit übertragbar. So kann z. B. die oberste inländische Muttergesellschaft sämtliche Abgabeverpflichtungen erfüllen. Die Verpflichtung kann auch von einer ausländischen Gesellschaft in ihrem Belegenheitsstaat erfüllt werden, vorausgesetzt, dass ein Abkommen über den Austausch von Mindeststeuer-Berichten mit dem anderen Staat besteht. Zusätzlich hat jede steuerpflichtige Geschäftseinheit eine Steuererklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei einer Mindeststeuergruppe ist das für den Gruppenträger zuständige Finanzamt für die Mindeststeuer zuständig. Der Steuererklärungspflicht ist in Gestalt einer Steueranmeldung Rechnung zu tragen. Fällig ist die sich ergebende Mindeststeuer einen Monat nach Abgabe der Erklärung an das Finanzamt.

Der Aufwand für die Schaffung der erforderlichen Fazilitäten, sowie für die durchzuführenden Aufbereitungs- und Darlegungsprozesse erscheint immens. Da die Finanzverwaltung auch noch die aus dem Darlegungsprozess resultierenden Erklärungen prüfen muss, ist dies auch auf dieser Seite mit erheblichem Aufwand verbunden, der entsprechende Ressourcen in der Finanzverwaltung erforderlich macht. Es bleibt abzuwarten, ob und wie im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsvorhabens der Entwurf realitätsnahen Umsetzungsmöglichkeiten entsprechend angepasst werden wird.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2023 – ZR 140/22 lässt sich nach der vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts wie folgt zusammenfassen:

Will ein Wohnungseigentümer eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen (im Urteilsfall der Bau eines Swimmingpools in der von einer Partei genutzten Hälfte des Gartens), muss dieser vor Beginn der Baumaßnahme einen Gestattungsbeschluss herbeiführen. Notfalls hat er dies im Wege der Beschlussersetzungsklage durchzusetzen. Dies gilt auch, wenn durch die Baumaßnahme kein Wohnungseigentümer rechtlich relevant Nachteile durch die Maßnahme erleidet.

Nach dem Urteil des BFH vom 18.01.2023 – XI R 29/22 ist die für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorauszusetzende finanzielle Eingliederung auch dann zu bejahen, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung in der Organgesellschaft dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, dieser aber eine Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

Der BFH hat mit Beschluss vom 26.01.2023 – V R 20/22 den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt, ob Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft zumindest dann umsatzsteuerbar sind, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Anmerkung:

In dem Verfahren des BFH ging es darum, dass im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft von einer Organgesellschaft teilweise an den Organträger für dessen nichtumsatzsteuerbaren hoheitlichen Bereich und teilweise für dessen umsatzsteuerrelevanten Bereich Leistungen erbracht wurden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Leistungen, soweit sie auf den nichtsteuerbaren Hoheitsbereich entfielen, einer unternehmensfremden Tätigkeit dienten und damit eine unentgeltliche Wertabgabe auslöst. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und wandte sich an den EuGH.

Der BFH entschied mit Urteil vom 15.11.2022 – VII B 55/20, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Denn für die Annahme eines verfassungswidrig überhöhten und nicht realitätsgerechten typisierenden Zinsanteils wäre erforderlich, dass es eine Festlegung auf einen bestimmten prozentualen Zinsanteil gebe. Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung habe dem Säumniszuschlag aber bisher einen solchen Anteil dem Säumniszuschlag zugewiesen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2023 – ZR 140/22 lässt sich nach der vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts wie folgt zusammenfassen:

Will ein Wohnungseigentümer eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen (im Urteilsfall der Bau eines Swimmingpools in der von einer Partei genutzten Hälfte des Gartens), muss dieser vor Beginn der Baumaßnahme einen Gestattungsbeschluss herbeiführen. Notfalls hat er dies im Wege der Beschlussersetzungsklage durchzusetzen. Dies gilt auch, wenn durch die Baumaßnahme kein Wohnungseigentümer rechtlich relevant Nachteile durch die Maßnahme erleidet.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gemäß Urteil vom 30.03.2023 – 2 AZR 309/22 verstößt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachkraft zum Schutz von Patienten und der Belegschaft vor einer Infektion nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

Anmerkung:

Die Vorschrift des § 612a BGB sieht vor, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine ihm zustehenden Rechte ausübt. Das Gericht sah in der Kündigung keinen Verstoß gegen die vorstehende Vorschrift, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitsgebers fehlt. Das wesentliche Motiv der Kündigung sei nicht die Weigerung des Arbeitnehmers gewesen, sich impfen zu lassen, sondern der beabsichtigte Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft.

Das Landessozialgericht NRW hat mit Beschluss vom 21.09.2022 – L 8 R 880/17 entschieden, dass eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV im Fall von Säumniszuschlägen für nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge und Beitragsvorschlüsse nur dann in Erwägung gezogen werden kann, wenn konkrete, belastbare Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die ausnahmsweise eine abweichende Einschätzung nahelegen. Dies sei in dem Fall gegeben, indem der Unternehmer auf die eingeholte Auskunft eines Steuerberaters vertraut hat, er an der Richtigkeit der Auskunft nicht zweifeln musste und zudem sich der Arbeitgeber in anderen rechtlichen Bereichen stets wohl verhalten hat. Hieran scheiterte es im Urteilsfall, in dem es um die Beschäftigung einer Scheinselbständigen ging, für deren Beschäftigung keine Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt wurden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.04.2023 – ZR 113/22 entschieden, dass die in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr, deren Rückzahlung ausnahmslos ausgeschlossen ist, unwirksam ist.

Das Gericht sah in der AGB-Regelung eine unangemessene Benachteiligung als gegeben an. Die ergäbe sich daraus, dass für den Fall, dass die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen sei, sich für den Kunden weder nennenswerte Vorteile ergäben noch seitens der Maklerin eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen sei. Der Reservierungsvertrag komme der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision gleich, was dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur im Erfolgsfall geschuldet wird, widerspricht.

Zurück