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Rundschreiben V/2023

|   2023

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

12.06.2023:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

26.06.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.06.2023 fälligen Steuern endet am 15.06.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2023 ist der 28.06.2023.

10.07.2023:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.07.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2023 fälligen Steuern endet am 13.07.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2023 ist der 27.07.2023.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter dem Datum vom 12.04.2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vorgelegt. Hierin sind zahlreiche Gesetzesänderungen vorgesehen. Im Rahmen der Steuergesetze betreffen die Änderungen folgende Vorschriften:

Mit der Einschränkung, dass Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an Arbeitgeberunternehmen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, sollen dem Arbeitnehmer eingeräumte Vorteile in Gestalt bestimmter Formen von Beteiligungen nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG ab dem 01.01.2024 bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000 (bisher € 1.400) steuerfrei bleiben. Werden die steuerfrei erworbenen Anteile innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen, soll der (steuerfreie) geldwerte Vorteil nicht als Anschaffungsaufwand bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach §§ 17, 20 EStG angesetzt werden können.

Der zeitliche Aufschub für die Arbeitslohnbesteuerung von Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG soll erweitert werden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass hierunter auch Anteilsübertragungen durch die Gesellschafter des Arbeitgebers oder Übertragungen durch verbundene Unternehmen im Konzern fallen. Des Weiteren soll der Schwellenwert für die Größe der Unternehmen, die für die Zuwendung von Vermögensbeteiligungen ihrer Arbeitnehmer den Besteuerungsaufschub nutzen können, angehoben werden. Danach soll die aufgeschobene Besteuerung künftig nach § 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG-Entw. erst nach spätestens 20 Jahren (bisher nach zwölf Jahren) erfolgen. Darüber hinaus soll mit dem vorgesehenen § 19a Abs. 4a EStG-Entw. eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % eingeführt werden.

Im Rahmen der Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist vorgesehen, dass die Umsatzsteuerbefreiungen in § 4 Nr. 8 UStG auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber ausgedehnt werden.

Aufgrund der Änderung von § 13 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer soll die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer- Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen und Vermögensbeteiligungen aufgehoben werden. Zudem soll der Höchstbetrag für die geförderten vermögenswirksamen Leistungen von € 1.200 ab 2024 verdreifacht werden.

Das BMF hat am 12.05.2023 mit Bearbeitungsstand 04.04.2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe vorgelegt.

Die Europäische Kommission hatte in ihrem Aufforderungsschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 die Auffassung vertreten, dass die im Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen unsystematisch und inkohärent seien. Zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen sind nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen neben den zur unbeschränkten Hilfeleistung befugten Steuerberatern, (europäischen) Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zahlreiche weitere Personen und Vereinigungen befugt. Bislang waren die Personen und Vereinigungen abschließend im StBerG aufgezählt. Auf diese abschließende Aufzählung soll nach den Vorstellungen des BMF zukünftig verzichtet werden. Stattdessen soll die Befugnis neu geordnet und um eine (generalklauselartig formulierte) Regelung zur Hilfeleistung in Steuersachen, die als Nebenleistung zu einer nicht steuerberatenden Haupttätigkeit erbracht wird, ergänzt werden.

Weiterer Änderungsbedarf wird zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts gesehen. Es ist daher vorgesehen, dass die die Lohnsteuerhilfevereine betreffenden Regelungen in Anlehnung an die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften neu strukturiert werden sollen.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

In seiner Entscheidung vom 09.03.2023 – IV R 24/19 hat der BFH bestätigt, dass der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung auch nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze bildet.

Hierfür ist für das erste Jahr der Anwendung des neuen Rechts, d. h. für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre, maßgeblich, ob das Unternehmen das Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ausgeübt hat. Dieses Wahlrecht gestattet den Unternehmen, die bis zum 31.12.2009 nach altem Recht gebildete Rückstellung beizubehalten, soweit der nach BilMoG niedrigere Wert zu einem Auflösungsbetrag führt, der spätestens bis zum 31.12.2024 der Rückstellung wieder zuzuführen ist. Wurde dieses Wahlrecht ausgeübt, dann stellt der so gefundene Wert auch die Obergrenze für die steuerbilanzielle Bewertung dar, nicht hingegen der niedrigere Rückstellungsbetrag unter Anwendung des BilMoG.

Der BFH hat mit Urteil vom 15.02.2023 – VI R 7/21 entschieden, dass die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die erforderlichenfalls Dritte verständigt, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG nicht ermöglichen.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Die Leistungen müssen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Leistungen, die dagegen außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind nicht begünstigt.

Nach dem BFH-Urteil vom 23.03.2023 – IV R 2/20 liegt in der Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung auch dann in vollem Umfang ein entgeltliches Geschäft, wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapital), sondern auch einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage gutgeschrieben wird. Die Übertragung (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (Kürzung des Einlagewertes für zuvor im Rahmen der Einkünfteerzielung in Anspruch genommene Abschreibungen) findet keine Anwendung, da der Gesamtvorgang nicht als Einlage, sondern als Tauschgeschäft zu beurteilen ist.

In dem Verzicht auf eine angemessene Verzinsung für eine auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchte Darlehensforderung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. So entschied der BFH mit Urteil vom 22.02.2023 – I R 27/20.

Zur Bemessung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung führt der BFH des Weiteren aus, dass in dem Fall, in dem keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar sind, es nicht zu beanstanden ist, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.

Zudem hat der BFH es für zutreffend angesehen, dass mangelnde Sicherheiten oder ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis der Kapitalgesellschaft angesichts der in der Person des Gesellschafters liegenden Umstände einen Zuschlag zum Zinssatz erfordern.

Nach dem BFH-Urteil vom 20.10.2022 – III R 35/21 kommt bei einem Produktionsunternehmen, das seine Erzeugnisse auch im Eigenvertrieb vermarktet, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Messekosten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG für drei zwei- bis viertägige Messeteilnahmen nicht in Betracht, weil nach dem Unternehmensgegenstand die gemieteten Wirtschaftsgüter bzw. Flächen kein fiktives Anlagevermögen darstellen.

Gegen die herrschende Ansicht in der Fachliteratur hat der BFH mit Urteil vom 09.03.2023 – IV R 25/20 entschieden, dass Sondervergütungen an Mitunternehmer (z. B. Zinsen für Gesellschafterdarlehen) von der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ausgenommen sind. Dieses gilt auch, wenn der Mitunternehmer, der die die Sondervergütung bezieht, nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Mit Urteil vom 01.02.2023 – II R 36/20 hat der BFH zur Frage der Zugehörigkeit von Anzahlungen zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F.) klargestellt, dass vom Verwaltungsvermögen in erster Linie solche Forderungen umfasst sind, die sich auf Zahlungsansprüche richten. Die Vorschrift erfasst Sachleistungsansprüche jedenfalls dann nicht, wenn diese Ansprüche auf Wirtschaftsgüter gerichtet sind, die ihrerseits, wären sie bereits zum Stichtag aktiviert, kein Teil des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 ErbStG a. F. wären.

Anmerkung:

Die Entscheidung betrifft zwar die alte Rechtslage, die vom BFH aufgestellten Grundsätze sind aber auf die aktuelle Norm des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG übertragbar. Nicht entschieden hat der BFH jedoch, ob die Anzahlungen möglicherweise dann zum Verwaltungsvermögen zählen, wenn mit den Anzahlungen Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens erworben werden sollen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.03.2023 – ZR 162/21 zum Pflichtenkreis des Geschäftsführers einer geschäftsführenden GmbH entschieden, dass die Haftung sich auch dann auf die KG erstreckt, wenn die Geschäftsführung der KG nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

Anmerkung:

Das Gericht führt aus, dass sich am Pflichtenkreis des Geschäftsführers auch dann nichts ändert, wenn die GmbH im Rahmen von Mehrfachgeschäftsführungen aktiv ist. Auch lasse eine dem Grunde nach zulässige Ressortverteilung auf Ebene der Geschäftsführung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft nicht entfallen. Aufgrund der für den ressortunzuständigen Geschäftsführer verbleibenden Überwachungspflichten existieren keine sachlichen Gründe, die Schutzwirkung zugunsten der KG zu beschränken und diese Überwachungspflichten anders zu behandeln als die Geschäftsführerpflichten im Übrigen.

Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 30.03.2023 – 7 W 31/33) kann der zukünftige Geschäftsführer einer GmbH den Geschäftsführerwechsel nicht wirksam zum Handelsregister anmelden, wenn er zur Zeit der Anmeldung noch nicht Geschäftsführer ist. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Anmeldende zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei Gericht wirksam zum Geschäftsführer bestellt war. Allein bereits aufgrund des allgemeinen Vertretungsrechts sei eine Vertretungsmacht bei Abgabe der Erklärung erforderlich. Eine dem entgegenstehend abgegebene Erklärung wirke nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht danach eintritt und zur Zeit des Wirksamwerdens, d. h. bei Zugang, vorliegt.

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