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Rundschreiben VI/2023

|   2023

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.07.2023:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.07.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2023 fälligen Steuern endet am 13.07.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2023 ist der 27.07.2023.

10.08.2023:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.08.2023:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.08.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2023 fälligen Steuern endet am 14.08.2023, für die am 15.08.2023 fälligen Steuern am 18.08.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2023 ist der 29.08.2023.

II. Aus der Gesetzgebung

Der Bundestag hat am 11.05.2023 ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.06.2023 gebilligt.

Mit dem Gesetz soll vorrangig die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen.

Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, aufgeschlüsselt erfolgen (so genanntes Public Country by Country Reporting). Die Richtlinie war bis zum 22.06.2023 in das deutsche Recht umzusetzen. Die Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnende Geschäftsjahre.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie wird der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs des HGB um einen Vierten Unterabschnitt ergänzt. Der Unterabschnitt führt für bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts ein, wenn die Umsatzerlöse respektive Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von € 750 Mio. übersteigen. Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.

Für außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark aufgestellt sind und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe aktiv sind, muss der Ertragsteuerinformationsbericht von vorgenanntem Tochterunternehmen oder der vorerwähnten Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden. Kann ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden, hat das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht aufzustellen und offenzulegen.

Diese Berichtspflichten für inländische Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen bestehen nicht, wenn das Nicht-EWR-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunternehmen bzw. einer Zweigniederlassung im EWR offengelegt wird.

Der neue Unterabschnitt umfasst auch Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte, unter anderem zu den Pflichtangaben und zum länderbezogenen Ausweis der Angaben. Bei Vorliegen entsprechender Gründe können Angaben, die den betroffenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würden, zeitweise in dem Bericht weggelassen werden.

Die Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen sowie Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten wurden zudem entsprechend erweitert.

Bereits am 08.12.2022 publizierte die EU-Kommission ihren Richtlinienentwurf für die Initiative „VAT in the Digital Age (ViDA)“. Ziel ist es, das geltende Mehrwertsteuerrecht zu modernisieren, die Kosten der steuerlichen Pflichten für Unternehmen zu senken und den Mehrwertsteuerbetrug in der EU wirksamer zu bekämpfen.

In der EU grenzüberschreitend tätige Unternehmen sehen sich in steuerlicher Hinsicht mit einem hohen Befolgungs- und Kostenaufwand belastet. Lieferungen in andere Mitgliedstaaten begründen häufig lokale Registrierungs- und Meldepflichten. Der derzeitige Rechtsrahmen ist aufwändig und kostenintensiv und wird den Anforderungen des digitalen Zeitalters nicht gerecht. Dies soll nach den Vorstellungen der Kommission geändert werden, indem im Rahmen der ViDA-Initiative zur Anpassung des Mehrwertsteuerrechts ein Weg aufgezeigt wird, der die Unternehmen unter anderem von Registrierungs- und Meldepflichten entlasten soll. Des Weiteren befassen sich die Vorschläge mit der Plattformwirtschaft, der elektronischen Rechnungsausstellung sowie der einheitlichen Mehrwertsteuerregistrierung.

Ob der Rat der Mitgliedstaaten der Richtlinie zustimmt, ist noch offen, ebenso, wie die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird.

Die Kommission sieht vor, dass die vorgesehenen Regelungen bereits zum 01.01.2025 in Kraft gesetzt werden.

Der Bundestag hat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) mit Beschluss vom 26.05.2023 (BT-Drucks. 20/6544, 20/6983) verabschiedet. Das Gesetz tritt – vorbehaltlich verschiedener Ausnahmen – am 01.07.2023 in Kraft. Ab diesem Datum werden höhere Pflegebeiträge erhoben. Sowohl zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung als auch vorgesehener Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz von 3,05 % um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % angehoben. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,7 %. Für Mitglieder ohne Kinder gilt ein Pflegebeitragssatz von 4 %. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, wenn auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach der Entscheidung des BFH gemäß Urteil vom 14.12.2022 – X R 10/21 bedarf die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG, die für die Gewährung der Begünstigungen im Fall der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs von Bedeutung ist, keines formalen Nachweises. Vielmehr kann das Finanzgericht auch auf nichtamtliche Unterlagen zurückgreifen.

Anmerkung:

Neben einer Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers oder einem amtsärztlichen Nachweis wäre auch eine fachärztliche Bescheinigung wohl ausreichend. Jedenfalls setzt nach Auffassung des BFH die Anerkennung der Berufsunfähigkeit nicht die Erfüllung der strengen Vorgaben der Finanzverwaltung gem. R 34.5 Abs. 3 i. V. m. R 16 Abs. 14 EStR voraus.

Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes liegt nach Auffassung des BFH (Urteil vom 06.12.2021 – IX R 10/21; nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidung) vor, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch insoweit, wie eine Teilentschädigung (so genannte Starterprämie) gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, da er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnen kann.

Auch in diesem Fall entfällt die Tarifvergünstigung nach §§ 24, 34 EStG, weil die Auszahlung einer einheitlichen Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen erfolgt.

Mit Urteil vom 23.03.2023 – III R 49/20 hat der BFH die bisherige Rechtsprechung bestätigt und judiziert, dass in der Vorschrift zur erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG ein Ausschließlichkeitsgebot verankert sei. Danach seien neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nur die in der Norm abschließend aufgezählten nicht selbst begünstigten, aber begünstigungsunschädlichen Nebentätigkeiten erlaubt. Zwar gehört auch die Betreuung von Wohnungsbauten zu den selbst nicht begünstigten, aber hinsichtlich der Vermietungseinkünfte nicht begünstigungsschädlichen Tätigkeiten. Damit unterfallen sowohl Verwaltungstätigkeiten als auch praktische Objektbetreuungsarbeiten dem nichtschädlichen Bereich. Die entgeltliche Erbringung von Reinigungstätigkeiten stellt jedoch keine Bewirtschaftungsbetreuung dar. Die Einnahmen hieraus sind begünstigungsschädlich und führen zur Versagung der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer.

Nach der vom BFH vertretenen Auffassung gemäß Urteil vom 23.03.2023 – IV R 27/19 sind negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in die bestehende Personengesellschaft zur Erlangung der optionalen Buchwertführung gem. § 24 UmwStG gebildet wurden, nicht deshalb gewinnerhöhend aufzulösen, weil der neu eingetretene Gesellschafter später gegen Geldabfindung und Auflösung seiner positiven Ergänzungsbilanz ausscheidet.

Des Weiteren bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Übertragung einer betrieblichen Sachgesamtheit auf eine Personengesellschaft ein vollentgeltlicher tauschähnlicher Vorgang ist, wenn der Gegenwert nur teilweise auf dem Kapitalkonto I und im Übrigen der Gegenwert für die Übertragung auf einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage gebucht wird.

Der BFH hat mit Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass neben dem Vorerben auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen kann, ohne dass ein Nachweis erbracht werden muss, dass tatsächlich Kosten entstanden sind.

Nach dem BFH-Urteil vom 15.02.2023 – VI R 13/21 werden durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids nicht zugleich (inzident) die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach einer Lohnsteuer- Außenprüfung Haftungsbescheide erlassen und in dem ergangenen Sammelbescheid zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums aufgehoben. Der Kläger hatte daraufhin den Haftungsbescheid angefochten. Die Auslegung des vom Kläger eingereichten Rechtsbehelfs führte zu dem Ergebnis, dass er nicht zugleich die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung angefochten hatte. Folglich waren anderweitige Korrekturen der zu hoch angemeldeten und abgeführten Lohnsteuer nicht mehr möglich.

Die OFD Frankfurt a. M. hat mit Verfügung vom 22.03.2023 – S 2190 A -031 – St 214 klargestellt, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallen, wonach für Computerhardware und Betriebs- und Anwendungssoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzung von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.04.2023 – L 5 BA 1846/22 ist für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und der Pflegeversicherung der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn maßgeblich. Unbeachtlich ist, ob der Entgeltanspruch durch Geldzahlung oder Sachzuwendungen, z. B. durch die Überlassung eines Firmenwagens, erfüllt wird.

Anmerkung:

Das Mindestlohngesetz greift nach Auffassung des Gerichts nur insoweit in die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Entgeltvereinbarung ein, soweit das vereinbarte Entgelt den Mindestlohn unterschreitet. Die Erfüllung des Entgeltanspruchs, z. B. nur durch Zahlung von Geld, sei eine andere Frage. Diese sei für die Beitragserhebung unerheblich. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision beim Bundessozialgericht ist unter dem Aktenzeichen B 12 BA 6/23 R anhängig.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 25.01.2023 – 9 Sa 738/22 entschieden, dass auch eine Verjährung von Ansprüchen des einen Ehepartners gegen den anderen aus einem Arbeitsverhältnis gehemmt ist, solange die Ehe besteht.

Anmerkung:

Im Urteilsfall hatte sich der beklagte Unternehmer-Ehegatte zu den Entgeltansprüchen seiner Ehefrau aus einem Arbeitsverhältnis mit ihm auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Ansprüche auf Gehaltszahlungen wären nach den allgemeinen Verjährungsregeln nach drei Jahren verjährt gewesen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung war jedoch infolge des fortbestehenden Eheverhältnisses gehemmt (§§ 207 Abs. 1 Satz 1, 209 BGB). Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird nicht in die regelmäßige Verjährungsfrist mit einbezogen.

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