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Rundschreiben VII/2023

|   2023

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.08.2023:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.08.2023:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.08.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2023 fälligen Steuern endet am 14.08.2023, für die am 15.08.2023 fälligen Steuern am 18.08.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2023 ist der 29.08.2023.

11.09.2023:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.09.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.09.2023 fälligen Steuern endet am 14.09.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2023 ist der 27.09.2023.

II. Aus der Gesetzgebung

Unter dem Datum vom 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ veröffentlicht. Dieses Gesetz ist einem Jahressteuergesetz vergleichbar, da es eine Vielzahl von bedeutsamen Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen vorsieht. Hintergrund der Gesetzesinitiative sind die ökonomischen Folgen der multiplen Krisen – die Corona-Pandemie und der russische Überfall auf die Ukraine, die die deutsche Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte belasten. Zugleich stellen die Dekarbonisierung und der demographische Wandel die deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen. Um dem begegnen zu können, wird die Notwendigkeit gesehen, auch aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern. Dabei soll aber auch berücksichtigt werden, dass der finanzielle Spielraum der öffentlichen Haushalte für steuerpolitische Impulse durch die vorangegangenen Krisen erheblich eingeengt ist.

Um Wachstumschancen zu erhöhen sowie Investitionen und Innovationen in neue Technologien zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken, sieht der Gesetzentwurf unter Beachtung der eingeengten Spielräume der öffentlichen Hand zielgerichtete Maßnahmen vor. Dabei soll in Ansehung dieser Ausgangslage und der hohen Inflationsrate vermieden werden, dass durch eine Gesetzesinitiative zusätzlicher Preisdruck verursacht wird.

Ziel ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern sowie Impulse für Investitionen zu setzen. Parallel soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden. Durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Zudem sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen.

Der Umfang der vorgesehenen Gesetzesänderungen ist als außerordentlich groß zu bezeichnen. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:

  •  Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft insbesondere in mehr Klimaschutz,
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung,
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs (Verlustrücktag und Verlustvortrag),
  • Anhebung der GWG-Grenze auf € 1.000,
  • mehr Liquidität bei kleineren und mittelständischen Unternehmen (KMU) zu ermöglichen durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG,
  • Reform der Begünstigung nicht entnommener Gewinne für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (§ 34a EStG) und
  • Erhöhung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG.

Es ist beabsichtigt, die Vereinfachung des Steuersystems weiter voranzutreiben, u.a. durch

  • Vereinfachung des Meldeverfahren für Kassen,
  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze in § 20 Abs. 7 ErbStG (Haftung der Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet) von € 600 auf € 5.000,
  • Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung,
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Gewerbetreibender und Land- und Forstwirte (§ 141 AO) sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a AO),
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG von € 600.000 auf € 800.000,
  • Anhebung der Freigrenze i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG (Spekulationsgewinne) von aktuell € 600 auf € 1.000,
  • Vereinfachung der Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn,
  • Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten,
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG),
  • Forcierung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters,
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen von € 1.000 auf € 2.000.

Das Steuerrecht soll u. a. durch folgende Maßnahmen modernisiert werden:

  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung,
  • Anpassung der Abgabenordnung (AO) und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) sowie
  • Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Die Förderung der Steuerfairness soll sich u. a. auf die Umsetzung folgender Maßnahmen gründen:

  • die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll auf nationale Steuergestaltungen ausgeweitet werden,
  • Steuergestaltungen bei Investmentfonds (Immobilienveräußerungsgewinne und Freistellung Vermietungseinkünfte ohne steuerliche Vorbelastung) sollen verhindert werden,
  • eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen soll eingeführt werden,
  • die Zinsschranke wird reformiert und
  • bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen i. S. des Außensteuergesetzes soll eine Zinshöhenschranke eingeführt werden.

Das Gesetzgebungsvorhaben erfordert auch die Zustimmung des Bundesrates. Ob das ehrgeizige Ziel, das Vorhaben noch bis zum Ende des Jahres durchzubringen, gelingen wird, bleibt abzuwarten.

Getrieben von der Notwendigkeit, das Grunderwerbsteuerrecht an die Änderungen des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) anzupassen, das zum 01.01.2024 in Kraft tritt (u.a. Wegfall der gesamthänderischen Bindung von Vermögen) und zudem aufgrund der Notwendigkeit, eine Vielzahl von Anwendungsfragen insbesondere im Zusammenhang mit den Ergänzungstatbeständen (z. B. Gesellschafterwechsel einer grundbesitzenden Personengesellschaft, § 1 Abs. 2a GrEStG, oder einer Kapitalgesellschaft, § 1 Abs. 2b GrEStG; Anteilsvereinigung in einer Hand bei einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, § 1 Abs. 3 GrEStG) hat das BMF ein Eckpunktepapier vorgelegt, in dem grundlegende Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes vorgesehen sind. Wesentliche Änderungsvorschläge sind

  • Abschaffung sämtlicher Ergänzungstatbestände und damit Abschaffung der bisherigen 90 %-Grenze und des zehnjährigen Beobachtungszeitraums in § 1 Abs. 2a, Abs. 2b GrEStG durch Einführung eines Ergänzungstatbestands, der eine Anteilsvereinigung von 100 % voraussetzt; es werden begleitend neue Merkmale, wie insbesondere „Erwerbergruppe“ und „dienendes Interesse“, durch die bisherige Gestaltungen beim „share deal“ unter Einbeziehung von Minderheitsgesellschaftern ausgeschlossen werden sollen, eingeführt.
  • Abschaffung der bisherigen Steuervergünstigungen für Personengesellschaften und § 6a GrEStG durch Einführung einer rechtsformneutralen Befreiungsvorschrift ohne Haltefristen, die aber nur innerhalb einer 100 % Beteiligungsgruppe zur Anwendung kommt.
  • Einbeziehung von Sondervermögen von offenen Immobilienfonds in die grunderwerbsteuerliche Besteuerung.
  • Zur Förderung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum sollen die Länder die Befugnis erhalten, für die unmittelbare Grundstücksübertragung einen ermäßigten Steuersatz einzuführen, sofern der Erwerber des Grundstücks eine natürliche Person ist und sich der jeweilige Rechtsvorgang auf ein Grundstück bezieht, das nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen soll.

Ob der Entwurf des BMF, so wie er publiziert wurde, in ein Gesetzgebungsverfahren mündet, bleibt abzuwarten. Die Notwendigkeit der Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts vor dem Hintergrund des Rechtsschutzbedürfnisses des Anwenders, sich auf klare gesetzliche Regelungen stützen zu können und in Ansehung des Änderungsbedarfs aufgrund des MoPeG, liegt auf der Hand.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einer Eilentscheidung am 05.07.2023 (Az. 2 BvE 4/23, Pressemitteilung Nr. 63/2023) die für den 07.07.2023 im Bundestag geplante Schlussabstimmung über das Änderungsgesetz zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) – so genanntes Heizungsgesetz (BT-Drucks. 20/6875) – gestoppt.

Das Heizungsgesetz als solches war nicht Gegenstand des Eilverfahrens und wurde vom höchsten deutschen Gericht auch nicht geprüft.

Das Gericht konnte jedoch die Möglichkeit eines irreversiblen Verfahrensfehlers nicht ausschließen. Dieser wäre dadurch eingetreten, dass für Abgeordnete, die subjektive Beteiligungsrechte im Gesetzgebungsverfahren besitzen, eine zu eng bemessene Beratungszeit zur Verfügung stand.

Damit konnte das Gesetz vor der Sommerpause nicht mehr vom Parlament verabschiedet werden.

Die Ampelkoalition hat sich aber dahingehend geeinigt, dass das – inhaltlich unveränderte – Heizungsgesetz abschließend in der ersten Sitzungswoche im September beraten werden soll. Diese beginnt am 04.09.2023. Für betroffene Gebäude- und Wohnungseigentümer und deren Mieter ändert sich durch das Einschreiten des BVerfG nichts. Finale Sicherheit für individuelle Planungen werden aber erst ermöglicht sein, wenn das Gesetz beschlossen und verkündet ist.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem Urteil des BFH vom 20.04.2023 – VI R 24/20 können Mieter die Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG auch dann geltend machen, wenn sie selbst nicht die Verträge mit den Leistungserbringern abgeschlossen haben. Dies gilt aber vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel.

Bestehen keine Zweifel, dann reicht nach Auffassung des BFH eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213) aus. Aus diesen Unterlagen müssen sich die wesentlichen Angaben einer Rechnung und die unbare Zahlung ergeben, entsprechend § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.

Dass der Steuerpflichtige einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Leistungserbringer hat, ist dagegen nicht Voraussetzung. Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistung dem Mieter lediglich zugutekommt. Dabei ist dies bei Mietern, die die ihnen zugutekommenden Leistungen regelmäßig über die Nebenkosten tragen, mithin grundsätzlich gegeben.

Anmerkung:

Die Entscheidung schafft Klarheit, welchen Anforderungen die Abrechnungen bei Mietern und Wohnungseigentümern zu entsprechen haben. Sofern diese Abrechnungen die wesentlichen Angaben aufweisen, die an eine Rechnung i. S. des § 35a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG zu stellen sind (Erbringer der Leistung als Rechnungsaussteller, Empfänger der Leistung, Art der Leistung, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das Entgelt), reicht der Erhalt dieser Abrechnungen bei Mietern bzw. Wohnungseigentümern regelmäßig für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus. Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn es Zweifel an der Richtigkeit dieser Abrechnungen geben sollte. Hiervon ist in der Praxis regelmäßig wohl nicht auszugehen.

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 190/22 entschieden, dass Umzugskosten auch dann als beruflich veranlasst anzusehen sind, wenn sich die Notwendigkeit des Umzugs und damit der Umzugskosten daraus ergab, dass sich für die Steuerpflichtigen nach Beginn der Corona-Pandemie abzeichnete, dass die künftigen beruflichen Tätigkeiten verstärkt im Homeoffice zu erbringen seien werden und die bisherige Wohnung für die Einrichtung von Arbeitsplätzen für zwei Ehegatten nicht geeignet war. Dagegen erfüllte die neu bezogene Wohnung die Voraussetzungen für die Einrichtung von zwei Arbeitsplätzen.

Anmerkung:

Das Finanzgericht weitet damit die Reichweite der Anwendung der Berufsbezogenheit von Umzugskosten aus. Umzugskosten von Arbeitnehmern können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, wenn der Umzug nicht zur Erreichung einer signifikanten Verringerung des Zeitaufwands für den Weg zur Arbeitsstätte erfolgt. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim BFH wird unter dem Aktenzeichen VI R 3/23 geführt.

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 27.10.2022 – 7 K 2233/20 die herrschende Auffassung bestätigt, wonach im Fall der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen langfristige Ratenzahlungen ein Zinsanteil abzuspalten ist, auch wenn Unverzinslichkeit und eine Wertsicherungsklausel vereinbart sind. Im Urteilsfall hatte das Gericht keine Bedenken dagegen, den bewertungsrechtlichen Zinssatz von 5,5 % bei der Ermittlung der Zinsen anzuwenden.

Der BFH hält in seinem Urteil vom 15.03.2023 – I R 41/19 zwar grundsätzlich daran fest, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nach Erreichen des Pensionsalters von der Gesellschaft ein Ruhegeld bezieht, aber weiterhin für die Gesellschaft tätig ist und dafür eine Tätigkeitsvergütung erhält. Der BFH bleibt dabei, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen würde, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit – gegebenenfalls unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs – aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dies hat der BFH aber eingeschränkt. Wird nämlich nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach Ansicht des BFH auf Grundlage der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung lediglich die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen ausmacht.

Anmerkung:

Im Urteilsfall schied der langjährige Alleingesellschafter und Geschäftsführer anlässlich seiner Pensionierung zunächst aus der Geschäftsführung aus. Kurze Zeit später schloss er einen neuen Geschäftsführervertrag ab. Dieser verpflichtete ihn zur vollen Geschäftsführung, aber zu einem Bruttogehalt von lediglich € 1.000. Da das Gehalt in Verbindung mit den Pensionsbezügen geringer war, als die letzte Tätigkeitsvergütung, hat der BFH wie auch die Vorinstanz keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der BFH davon ausgehen konnte, dass keine wesentliche Verminderung der Geschäftsführertätigkeit vorlag. Sollte dem so sein, kann der Rahmen in Höhe des letzten Aktivgehalts und der Pensionsbezüge wohl nicht ausgeschöpft werden. Des Weiteren erkennt der BFH mit diesem Urteil unangemessen niedrigere Tätigkeitsvergütungen steuerlich an, sodass der grundsätzlich vorzunehmende doppelte Fremdvergleich (auf Gesellschafts- und auf Gesellschafterebene) nicht dazu führt, dass die unangemessen niedrigere Tätigkeitsvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung ist.

Mit Urteil vom 20.04.2023 – III R 53/20 hat der BFH einer grundstücksverwaltenden GmbH keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zugestanden, weil sie eine Haftungsvergütung aus ihrer Beteiligung als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich tätigen oder geprägten KG (Zebragesellschaft) bezog.

Anmerkung:

Im Streitfall war für die Versagung der erweiterten Kürzung entscheidend, dass die grundstücksverwaltende GmbH zwar – grundsätzlich unschädlich – an einer nicht gewerblichen Grundstücksverwaltungs-KG (als Komplementärin) beteiligt war. Schädlich war aber, dass sie ohne Vermögenseinlage für die Haftungsübernahme als Komplementärin eine Haftungsvergütung erhielt. Ob die Haftungsvergütung dabei auf schuldrechtlicher oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurde, machte für den Streitfall keinen Unterschied.

Der BFH hat mit Urteil vom 12.04.2023 – I R 48/20 entschieden, dass der Ausschluss der Verlustverrechnung des übernehmenden Rechtsträgers mit den Gewinnen des übertragenden Rechtsträgers bei einer rückwirkenden Umwandlung gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG und entsprechend für die rückwirkende Einbringung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG verfassungsgemäß ist. Die Normanwendung führe nicht zu einem endgültigen Wegfall der Verlustverrechnung, sondern lediglich zu einer Verlagerung der Verlustverrechnung in die Zukunft. Die Beschränkung der Verlustberücksichtigung bestehe unabhängig vom Vorliegen einer Missbrauchsabsicht. Sie wirke sich darüber hinaus auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer aus. Zur Abgrenzung der positiven Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers, die dem Rückwirkungszeitraum zuzurechnen sind, sei auf den Zeitraum bis zur Eintragung der übernehmenden Kapitalgesellschaft im Handelsregister abzustellen. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG sei einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Der Bundesgerichtshof sieht gem. Urteil vom 24.05.2023 – VIII ZR 213/21 in der Erneuerung von Rauchwarnmeldern grundsätzlich keine Modernisierung i. S. von § 555b BGB, wenn mit der Erneuerung keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Der Vermieter ist deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R bei einem zu 50 % beteiligten GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH nicht die Funktion eines Geschäftsführers innehatte, für diese aber als Angestellter tätig war, das Beschäftigungsverhältnis als regelmäßig abhängig beschäftigt angesehen.

Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen hat mit Urteil vom 08.05.2023 – L 2 BA 26/22 entschieden, dass zutreffend beitragsfrei ausbezahlte Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, die sich im Rahmen des dreizehnwöchigen Referenzzeitraum auf das Urlaubsentgelt auswirken, beitragspflichtiger Bestandteil des Arbeitslohns sind. Denn während der Urlaubszeit liegt die Voraussetzung der Beitragsfreiheit solcher Zuschlagszahlungen mangels tatsächlich geleisteter Arbeit nicht vor.

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