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Rundschreiben VIII/2023

|   2023

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

11.09.2023:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.09.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.09.2023 fälligen Steuern endet am 14.09.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2023 ist der 27.09.2023.

10.10.2023:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.10.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.10.2023 fälligen Steuern endet am 13.10.2023

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2023 ist der 27.10.2023.

II. Aus der Gesetzgebung

Unter dem Datum vom 07.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) vorgelegt. Seit dem 11.08.2023 liegt der Regierungsentwurf des Gesetzes vor.

Der Gesetzentwurf ist als Artikelgesetz konzipiert. Art. 1 (§§ 1-95) behandelt das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG). Die Art. 2-6 umfassen die Änderungen in den Einzelsteuergesetzen. Art. 7 regelt das Inkrafttreten.

Die gem. § 51 Abs. 2 MinStG-Entw. vorgesehene Mindeststeuer von 15 % trifft Unternehmensgruppen mit jährlich mindestens € 750 Mio. Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorausgegangenen Geschäftsjahre (§ 1 Abs. 1 MinStG-Entw.). Das Gesetz soll grundsätzlich bereits für nach dem 30.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten (§ 96 Abs. 1 MinStG-Entw.). Erfasst werden sollen international und national tätige Unternehmensgruppen. Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist eine fünfjährige Steuerbefreiung vorgesehen (§ 79 MinStG-Entw).

Die Mindeststeuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer hinzu.

Die Bemessungsgrundlage für die Mindeststeuer ermittelt sich auf Grundlage der angewandten Rechnungslegung. Dies dürften überwiegend die International Financial Reporting Standards (IFRS) sein.

Die Lizenzschranke in § 4j EStG soll gestrichen werden und der Prozentsatz für die Beurteilung, ob eine Niedrigbesteuerung vorliegt, wird von 25 % auf 15 % herabgesetzt (Art. 5 Nr. 2 des Entwurfs).

Unter dem Datum vom 18.08.2023 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Bundesregierung dem Bundesrat zugeleitet.

Der Gesetzentwurf sieht vor allem vor, effektive Arbeitsprozesse der Zentralstelle bei der Analyse und Weiterleitung von Verdachtsmeldungen sicherzustellen. Des Weiteren soll Rechtsklarheit in der Aufgabenwahrnehmung und risikobasierten Arbeitsweise durch die Zentralstelle geschaffen werden.

Die Deutsche Kreditwirtschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2023 insbesondere darauf hingewiesen, dass der im Geldwäschegesetz verankerte risikobasierte Ansatz sowohl für die mit dem Vollzug des Geldwäschegesetzes beauftragten Behörden als auch selbstverständlich für die nach dem Gesetz Verpflichteten gelte. Während der Fokus des Referentenentwurfs vorrangig darauf liege, Mittel und Wege zu suchen, um mit der stetig steigenden Anzahl an Verdachtsmeldungen umzugehen, würden die eigentlichen Ursachen für die weiter steigende Zahl der Verdachtsmeldung jedoch nicht betrachtet und angegangen, obwohl auch die Financial Action Task Force (FATF) im Rahmen ihrer Deutschlandprüfung im Jahr 2022 entsprechende Beanstandungen formuliert habe.

Daher fordert die Deutsche Kreditwirtschaft u.a. eine sinnvolle Korrektur der gesetzlichen Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG), um beispielsweise den Verdachtsmeldungen zu Bagatelltransaktionen im Rahmen von illegalem Glücksspiel maßvoll zu begegnen. Zur Vermeidung der durch die Einführung des sog. „all crimes approach“ hervorgerufenen erwartbar folgenlosen Verdachtsmeldungen regt die Deutsche Kreditwirtschaft insbesondere an, einen auf die tatsächlich relevanten Straftaten fokussierten Vortatenkatalog in § 43 Abs. 1 GwG einzufügen.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) befreit Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) unter bestimmten Voraussetzungen sowohl von der Pflicht zur steuerlichen Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als auch von der Pflicht zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (BMF vom 12.06.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007:012). Dies wird damit begründet, dass sich aufgrund der aktuellen Gesetzeslage aus dem Betrieb weder einkommensteuerliche noch umsatzsteuerliche Folgen ergeben.

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 01.01.2022 den Gewinn aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) einkommensteuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Außerdem hat er mit Wirkung ab 01.01.2023 die Lieferung entsprechender Photovoltaikmodule einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterworfen (§ 12 Abs. 3 UStG), so dass der Betreiber, der eine Anlage erwirbt, nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wird.

Zwar müssen Steuerpflichtige nach dem BMF-Schreiben vom 12.06.2023, die einen gewerblichen Betrieb eröffnen, grundsätzlich die Eröffnung dieses Betriebs dem Finanzamt anzeigen und auch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben.

Im Hinblick auf die Einkommensteuerfreiheit für den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und auf die Umsatzsteuerfreiheit für die Lieferung von Modulen für kleine Photovoltaikanlagen an Betreiber wird jedoch auf die Anzeigepflicht und auf die Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens verzichtet,

a) wenn es sich um eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) handelt, deren Gewinn einkommensteuerfrei ist,

b) wenn sich der Betreiber umsatzsteuerlich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak), deren Lieferung an einen Betreiber umsatzsteuerfrei gestellt wird, beschränkt und wenn er die Kleinunternehmerregelung anwendet, sodass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, die er abführen müsste, und auch keine Vorsteuer geltend macht, und

c) wenn die entsprechende Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wird.

Allerdings kann das Finanzamt den Betreiber der Photovoltaikanlage zur Abgabe eines steuerlichen Fragebogens auffordern, wenn dies nach den weiteren Umständen des Einzelfalls für erforderlich gehalten wird.

Vorbemerkung:

Nach § 10 Abs. 4b EStG sind Erstattungen von Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG mit den im betreffenden VZ geleisteten Zahlungen zu verrechnen; ein Überhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

Der BFH hat mit Urteil vom 22.03.2023 – X R 27/21 entschieden, dass der Erstattungsüberhang auch dann dem Gesamtbetrag der Einkünfte zuzurechnen ist, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist.

Der BFH äußerte zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu dieser Rechtsfolge.

Vorbemerkung:

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird die erweiterte Kürzung der Einnahmen bei der Gewerbesteuer gewährt, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird sowie daneben etwaig kürzungsunschädliche Nebentätigkeiten entfaltet werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 25.05.2023 – IV R 33/19 entschieden, dass die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anknüpft. Maßgeblich ist allein, dass die Einnahmen aus einer Tätigkeit stammen, welche der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen ist. Im Hinblick darauf steht die Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegen, weil sie sich im Rahmen der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes bewegt.

Anmerkung:

Im Urteilsfall hatten sich Vermieter und Mieter darauf geeinigt, dass der geschlossene, aber noch nicht umgesetzte Mietvertrag gegen eine Zahlung der Mieterin in Höhe von € 4.750.000 beendet wurde. Übereinstimmend gingen die Vertragschließenden auch davon aus, dass die Zahlung umsatzsteuerlich als nichtsteuerbarer Schadensersatz zu behandeln sei. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine Zahlung im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes gehandelt hat. Dagegen entschied der BFH, dass der Schadensersatzanspruch in die erweiterte Gewerbesteuerkürzung einzubeziehen sei, wenn dieser aus einem Streit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag entsteht. Es sei unerheblich, dass das Mietobjekt noch nicht zur Nutzung überlassen worden war und die Mietvertragsparteien die Zahlung umsatzsteuerlich als Schadensersatz behandelt wissen wollten.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.06.2023 – IV R 6/20 (nicht veröffentlicht) erneut die Strenge der gesetzlichen Voraussetzungen für die so genannte erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG herausgestellt.

Der BFH entschied, dass die von einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft als Standbetreiberin auf einem Weihnachtsmarkt ausgeübte gewerbliche Nebentätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann ausschließt, wenn der nur geringfügige Gewinn aus dieser Nebentätigkeit einem gemeinnützigen Verein als Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zugewendet wird.

Anmerkung:

Im Urteilsfall hatte eine eigenen Grundbesitz verwaltende GmbH & Co. KG in den Streitjahren am jeweils ersten Adventswochenende für drei Tage vier Weihnachtsstände auf einem Weihnachtsmarkt betrieben. Organisiert wurde der Weihnachtsmarkt von einem gemeinnützigen Verein. Die GmbH & Co. KG beschaffte sich Waren und organisierte die Infrastruktur für die Weihnachtsstände. Den erzielten Reingewinn führte die GmbH & Co. KG an den gemeinnützigen Verein ab und erhielt dafür eine Spendenbescheinigung.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass wenn neben erlaubten nicht kürzungsschädlichen Tätigkeiten weitere – auch nur geringfügige – gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die vom Gesetz geforderte Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes jedoch zur Versagung der erweiterten Kürzung auch für den auf die begünstigte Kerntätigkeit entfallenden Gewerbeertrag führt. Derart kürzungsschädliche Tätigkeit ist jede gewerbliche Betätigung i. S. des § 15 Abs. 2 EStG, u. a. eine Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder Betriebsverpachtung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Nebentätigkeit für eine sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung/- nutzung zwingend erforderlich ist und nur einen geringfügigen Umfang hat.

Im Urteilsfall sei es so, dass die Grundstücksgesellschaft mit ihrer Aktivität auf dem Weihnachtsmarkt in allen Streitjahren eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG ausgeübt hat. Daran ändere auch die freiwillige Spende des Reinerlöses an eine gemeinnützige Einrichtung nichts. Diese gewerbliche Nebentätigkeit gehöre auch nicht zu den nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG erlaubten – kürzungsunschädlichen – Tätigkeiten. Sie könne auch nicht als ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden.

Ab dem Erhebungszeitraum 2021 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung durch Ausweitung der erlaubten Nebentätigkeiten herabgesetzt. Insbesondere sollen Nebeneinnahmen aus der Lieferung von Strom (Buchst. b) und allgemein auch sonstige Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den Mietern (Buchst. c) bei Nichtüberschreitung bestimmter Einnahmengrenzen nicht mehr kürzungsschädlich sein. Einnahmen aus der Belieferung der Mieter mit Strom aus erneuerbaren Energien und aus dem Betrieb für Ladestationen sind dann nicht mehr kürzungsschädlich, wenn die Einnahmen nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Für Einnahmen aus sonstigen Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes sind dann nicht mehr schädlich, wenn diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.

Nach den vom BFH mit Urteil vom 10.05.2023 – V R 16/21 klargestellten Grundsätzen sind Vorsteuern aus Leistungsbezügen für unentgeltliche Leistungen an das Personal nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG grundsätzlich nicht abziehbar.

Bezieht der Unternehmer Leistungen für so genannte Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.

Für übliche Betriebsveranstaltungen geht der BFH davon aus, dass die Leistungen dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen und deshalb der Vorsteuerabzug entfällt. Eine Ausnahme erkennt der BFH für Aufmerksamkeiten an und betrachtet Aufwendungen pro Mitarbeiter einschließlich der anteiligen Kosten für den äußeren Rahmen bis zu € 110 als „unschädliche“ Aufmerksamkeit, dies jedoch im Sinne einer Freigrenze (nicht eines Freibetrags, der einkommensteuerrechtlich gewährt wird).

Eine Abspaltung der Kosten für den äußeren Rahmen bei der Ermittlung der Freigrenze lehnt der BFH ab, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

Anmerkung:

Im Urteilsfall ging es um eine Weihnachtsfeier in Gestalt eines „Kochevents“. Die Aufwendungen betrugen je anwesendem Mitarbeiter rund € 150. In Abgrenzung von der einkommensteuerlichen Betrachtung (Freibetrag von € 110, kein Einbezug der Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung) führt der BFH in umsatzsteuerlicher Hinsicht aus, dass die einkommensteuerrechtlichen Regelungen – trotz einer vergleichbaren Interessenlage bei der Behandlung von Betriebsveranstaltungen – für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufmerksamkeiten nicht übernommen werden. Der BFH hält im Hinblick auf den Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung an dem maßgebenden Betrag für die Bemessung von Annehmlichkeiten von € 110 fest, allerdings als Freigrenze, nicht als Freibetrag. Zudem bezieht der BFH die anteilig auf jeden teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden Kosten für den äußeren Rahmen abweichend von den einkommensteuerrechtlichen Regelungen mit in den Betrag der Freigrenze mit ein.

Die Minijob-Zentrale hat auf ihrer Website darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber das Deutschlandticket zusätzlich zum laufenden Lohn finanzieren, dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen ist. Verdient ein Minijobber zum Beispiel € 520 im Monat, kann diesem zusätzlich noch das Deutschlandticket gewährt werden, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 28.03.2023 – L 2 R 214/22 dienen Yogakurse der Weiterbildung und seien keine bloße Beratung. Daher sind Yoga-Kursleiter als selbstständig tätige Lehrer rentenversicherungspflichtig.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 19.06.2023 – 10 VA 2/23 dem früheren Geschäftsführer einer insolventen GmbH das rechtliche Interesse an der Einsicht in die das Insolvenzverfahren betreffenden Akten des Insolvenzgerichts zugesprochen, wenn der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einen Anspruch nach § 64 GmbH-Gesetz alter Fassung (heute: § 15b InsO) geltend macht, um insbesondere prüfen zu können, ob der Insolvenzverwalter widersprüchliche Angaben gemacht hat oder ob er schon von Anfechtungsgegnern Gelder erhalten hat.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.03.2023 – 8 AZR 120/22 haften Geschäftsführer einer GmbH gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB), weil sie im Einzelfall für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind.

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