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Rundschreiben X/2023

|   2023

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.11.2023:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.11.2023:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.11.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.11.2023 fälligen Steuern endet am 13.11.2023, für die zum 15.11.2023 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 20.11.2023 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2023 ist der 28.11.2023.

11.12.2023:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

21.12.2023:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.12.2023 fälligen Steuern endet am 14.12.2023.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2023 ist der 27.12.2023.

II. Aus der Gesetzgebung

Zu Beginn des Jahres 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in Kraft getreten, die die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ablöst, welche die Grundlage für die Berichtspflicht zur sozialen und ökologischen Verantwortung von Unternehmen in der EU war. Auch die deutsche Umsetzung der NFRD, das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) aus dem Jahr 2017, wird somit vollständig aktualisiert. Mit der neuen CSRD verfolgt die EU das Ziel, die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern, zu verbessern und zu vereinheitlichen. Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit auf die gleiche Stufe wie die klassische finanzielle Berichterstattung gehoben und wird verpflichtend im selben Lagebericht festgehalten.

Die CSRD betrifft vor allem große Unternehmen. Das sind Unternehmen, die eine Bilanzsumme von mehr als € 20 Mio. und einen Umsatz von mehr als € 40 Mio. aufweisen bzw. mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen. Des Weiteren werden größenunabhängig alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittelständischen Unternehmen erfasst, im Wesentlichen Banken und Versicherungen. Damit erweitert die CSRD den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich. Während rund 11.700 Unternehmen unter die NFRD fielen, betrifft die CSRD EU-weit ungefähr 50.000 Unternehmen, davon allein rund 15.000 in Deutschland.

Die CSRD-Richtlinie sieht vor, dass alle Unternehmen eine Berichterstattung zu festgelegten Standards, entsprechend den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), durchführen müssen. Diese sind ESRS 2 (allgemeine Berichterstattung), ESRS E1 (Klimawandel) und ESRS S1 (eigene Belegschaft). Danach soll durch eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse herausgearbeitet werden, über welche der weiteren ESRS Standards zu berichten ist. Anschließend wird zu allen bearbeiteten Standards ein ausführlicher CSRD-Bericht erstellt.

Die CSRD weitet den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich aus. Die Umsetzung in ein nationales Gesetz steht noch aus. Nach der nationalen Umsetzung werden künftig deutlich mehr Unternehmen als bisher verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und ihre Entwicklung in dem Bereich zu dokumentieren.

Ab dem Jahre 2024 sind zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Anforderungen der CSRD Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet, die auch bereits vor dem Wirksamwerden der CSRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren.

Ab dem Jahre 2025 wird die obligatorische Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, mehr als € 40 Millionen Umsatz und einer Bilanzsumme von mehr als € 20 Millionen Euro ausgeweitet. Für die Bestimmung der Zugehörigkeit zur berichtspflichtigen Gruppe von Unternehmen reicht es aus, wenn zwei der drei Merkmale erfüllt sind.

Die CSRD-Anforderungen gelten ab dem Jahre 2026 auch für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind. Kleinstunternehmen bleiben ausgenommen. Für die von dieser Berichtspflicht nunmehr auch betroffenen Unternehmen besteht die Möglichkeit, einen Aufschub bis zum Jahre 2028 zu beschließen, der jedoch zu begründen ist.

Es ist davon auszugehen, dass auch solche Unternehmen von den Berichtspflichten in Anwendung der Nachhaltigkeitsrichtlinie betroffen sein werden, die selbst nicht zum Kreis der originär berichtspflichtigen Unternehmen zählen. Die Berichtspflicht wird sich mittelbar einstellen, wenn diese Unternehmen als Geschäftspartner von originär berichtspflichtigen Unternehmen tätig sind und von diesen die entsprechenden Angaben eingefordert werden. Zudem verlangt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) von den betroffenen Unternehmen, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln und zu bewerten sowie Maßnahmen entlang der Lieferkette zu ergreifen. Dieses Gesetz gilt seit dem 01.01.2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern. Ab dem 01.01.2024 findet es Anwendung für Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Auch insoweit können weitaus mehr Unternehmen von den Berichtspflichten der originär berichtspflichtigen Unternehmen betroffen sein.

Während Unternehmen im Rahmen der NFRD unterschiedliche Berichtsformate anwenden konnten, ist bei der CSRD ein digitales, maschinell auslesbares Format nach einheitlichen EU-Berichtsstandards zu verwenden. Dies soll für eine schnellere Auffindbarkeit und Vergleichbarkeit der Informationen sorgen.

Darüber hinaus werden Unternehmen mit der CSRD erstmals dazu verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung extern mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) prüfen zu lassen. Die Anforderungen an die Prüfsicherheit könnten sich in Zukunft noch verschärfen (reasonable assurance).

Das am 08.09.2023 vom Bundestag verabschiedete Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest.

Hier die wesentlichen Aspekte des GEG:

Im GEG sind die energetischen Anforderungen für beheizte und klimatisierte Gebäude festgelegt.

Das Gesetz enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden.

Falls eine Heizung ersetzt wird, gelten nur für Öl- und Gasheizungen Vorgaben des GEG schon ab 2024, manche Regelungen hingegen erst ab Mitte 2026 bzw. ab 2028, je nach Größe der Kommune.

Für den Fall, dass eine vorhandene Heizung nicht mehr funktionsfähig ist und auch nicht mehr repariert werden kann, darf künftig in einer Übergangsfrist von fünf Jahren von den Vorschriften des GEG abgewichen werden.

Beim Neubau gibt das GEG bestimmte Anteile an regenerativen Energien vor, die das Gebäude zum Heizen oder auch zum Kühlen verwenden muss.

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität, kurz Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG), beschlossen.

Mit dem FKBG soll die Bekämpfung von Finanzkriminalität, insbesondere Geldwäsche, in Deutschland neu aufgestellt werden. Das FKBG wird einen wesentlichen Bestandteil des aktuellen Reformpakets zur Neuausrichtung der Bekämpfung von Finanzkriminalität darstellen.

Der Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) enthält die wesentlichen Regelungen zur Errichtung des neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), seiner Aufgaben und Befugnisse sowie notwendige fachgesetzliche Anpassungen u. a. im Bereich der Geldwäscheaufsicht und Sanktionen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen für die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters.

Das Gesetz soll am 01.01.2024 in Kraft treten.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 12.07.2023 – X R 14/21 entschieden, dass bei Ausscheiden eines Mitunternehmers (im Urteilsfall durch Veräußerung seiner Beteiligung) der anteilig auf begünstigte Anlagegüter entfallende Gewinn in eine Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden kann, die in einer Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters ausgewiesen wird. Diese Vorgänge sind Gegenstand der Gewinnfeststellung der Personengesellschaft, aus der der Gesellschafter ausgeschieden ist.

Für den Fall, dass der ausgeschiedene Gesellschafter keine begünstigte Investition im Hinblick auf die gebildete § 6b-Rücklage durchführt, sind die aus der Auflösung der Rücklage resultierenden nachträglichen gewerblichen Einkünfte nicht mehr im Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 20.06.2023 – IX R 8/22 hat der BFH entschieden, dass Eltern ihren Kindern über einen befristeten Nießbrauch an einem Mietobjekt aus eigenem Recht erwachsende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen können. Einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO) verneinte der BFH, solange über die Verlagerung der Einkünfte hinaus die Nießbrauchsbesteller keinen weiteren Steuervorteile erlangen.

Mit Beschluss vom 08.08.2023 – VIII B 72/22 hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht maßgeblich sind.

Im Urteilsfall des BFH vom 28.06.2023 – VI R 28/21 zahlte eine Arbeitgeberin verschiedenen Arbeitnehmern im Jahr 2008 bestimmte Gehaltsansprüche (Prämien, Weihnachtsgeld) nicht aus, sondern vereinbarte mit den Arbeitnehmern, dass die nicht ausgezahlten Beträge auf so genannten Zeitwertkonten gutgeschrieben wurden. Die Vereinbarung über die Zeitwertkonten wurde im Jahre 2011 geschlossen. Der BFH entschied, dass mit Zustimmung zur Nichtauszahlung die Arbeitnehmer nicht über ihren Arbeitslohn verfügt haben. Damit trat kein Lohnzufluss ein. Dass die Arbeitnehmer damit auch das Insolvenzrisiko trugen, war für den BFH unmaßgeblich.

Im Beschluss des BFH vom 09.08.2023 – VI B 1/23 lässt der BFH keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG für das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a SGB IV zwingend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV voraussetzt. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kann daher keine Pauschalierung seines Arbeitslohns im vorstehenden Sinne beanspruchen.

Dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.06.2023 – 10 K 2800/20 G lag der Fall zugrunde, dass eine gewerbliche Grundstücksverwaltungsgesellschaft für den Mieter, der ein Kfz-Sachverständigen- bzw. Ingenieurbüro betrieb, ein Gebäude mit einer Halle errichtete, die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kfz und allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten diente. Streitig war, ob dem Mieter Betriebsvorrichtungen überlassen wurden, die der Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstanden. Das Finanzgericht entschied, dass ein geglätteter Hallenboden, Gruben und andere Vorrichtungen zur Begutachtung von Fahrzeugen sowie eine gewöhnliche Pflasterung im Bereich der Außenanlagen keine schädlichen Betriebsvorrichtungen seien. Dies gelte auch für eine für den Einbau einer Hebebühne durch den Mieter vom Vermieter bauseits vorbereitete Grube.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.

Nach dem BFH-Urteil vom 10.05.2023 – II R 3/21 stellen die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstehen, keine als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähigen Posten dar.

Vorbemerkung:

Dritten zur Nutzung überlassene Immobilien stellen für erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Zwecke schädliches Verwaltungsvermögen dar, welches im Rahmen der Übertragung von Betriebsvermögen keiner Begünstigung zugänglich ist. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um eine Nutzungsüberlassung an einen beherrschten Rechtsträger handelt, was in Fällen der Betriebsaufspaltung oder auch bei Sonderbetriebsvermögen eines beherrschenden Gesellschafters der Fall ist. Das Gesetz sieht aber eine Rückausnahme vor, wenn der beherrschte Rechtsträger eine Nutzungsüberlassung an einen (weiteren) Dritten vornimmt. So verhielt es sich im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall.

Nach dem BFH-Urteil vom 10.05.2023 – II R 21/21 führt die Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen nicht vom Überlassenden oder seinen Gesellschaftern beherrschten Dritten grundsätzlich zu erbschaftsteuerlichem Verwaltungsvermögen.

Anmerkung:

Im Urteilsfall waren ein Ehepaar und deren Sohn Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren lediglich die Eltern. Im Sonderbetriebsvermögen der Eltern stand eine an die Komplementär-GmbH vermietete Immobilie. Diese vermietete die Komplementär-GmbH an einen Dritten. Zudem schloss die Komplementär-GmbH einen Lagerbewirtschaftungsvertrag mit der Mieterin ab, aus dem sich ergab, dass das Grundstück von der Komplementär-GmbH angemietet war. Einige Jahre nach Abschluss dieser Verträge übertrugen die Eltern jeweils eine Kommanditbeteiligung von 25 % an den Sohn. Das Finanzamt bewertete das Grundstück als Verwaltungsvermögen. Hiergegen wandte sich die klagende GmbH & Co. KG vergeblich. Sowohl Klage als auch Revision blieben erfolglos.

Der BFH musste in seiner Entscheidung klären, inwieweit eine Kombination aus zwei Verträgen – Mietvertrag und Lagerbewirtschaftungsvertrag – dazu führen könnte, dass ein einem Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück unter die Rückausnahme des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a ErbStG a. F. – nunmehr § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ErbStG – fällt und damit nicht als Verwaltungsvermögen gilt. Die Rückausnahme sieht nämlich vor, dass kein Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn der Schenker im überlassenen und im nutzenden Betrieb seinen Willen einheitlich durchsetzen kann. Diese Rückausnahme gilt dem Wortlaut nach wiederum nicht, wenn eine „Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt“. Dies hielt der BFH für maßgeblich. Für die Zuordnung der Immobilie zum Verwaltungsvermögen sei es ausreichend, dass eine (weitere) Nutzungsüberlassung an ein nicht beherrschtes Unternehmen erfolgte. Auf die tatsächliche Sachherrschaft, die über den Lagerbewirtschaftungsvertrag sichergestellt war, kommt es somit nicht an.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Beschluss des BGH vom 21.02.2023 – VIII ZR 106/21 sind die formellen Voraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung erfüllt, wenn der Vermieter sowohl für die Darlegung des Energiespareffekts als auch hinsichtlich der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung in seiner Modernisierungsmieterhöhungserklärung auf das vorherige Ankündigungsschreiben Bezug nimmt, ohne die tatsächlich entstandenen (etwas über den im Ankündigungsschreiben veranschlagten Kosten liegenden) Kosten mitzuteilen oder die Rechnung beizufügen.

Anmerkung:

Der Vermieter hat in der Erhöhungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken. Es soll dem Mieter damit ermöglicht werden, die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung überprüfen zu können. Es genügt allerdings, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann. In dem Fall, in dem eine Modernisierungsmaßnahme eine erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden. Deshalb muss aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen Instandhaltungskosten erspart wurden. Die Angabe einer Quote ist ausreichend.

Dem Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 14.08.2023 – L 8 KR 174/20 nach ist – da die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss – nicht zu beanstanden, dass bei der Beitragsbemessung auch die Hälfte der Einnahmen des Ehe- oder Lebenspartners, der nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, einfließt. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die, die hauptberuflich als Selbständige tätig sind.

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