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Rundschreiben XII/2023

|   2023

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.01.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.01.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2024 fälligen Steuern endet am 15.01.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2024 ist der 29.01.2024.

12.02.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.02.2024:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

23.02.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.02.2024 fälligen Steuern endet am 15.02.2024. Für die am 15.02.2024 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 19.02.2024 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2024 ist der 27.02.2024.

II. Aus der Gesetzgebung

Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 24.11.2023 beschlossen hatte, dem vom Deutschen Bundestag am 17.11.2023 zuzustimmen, wurde das Gesetz am 14.12.2023 verkündet (BGBl 2023 I Nr. 354). Über das Gesetzgebungsverfahren und den letzten Stand des Gesetzentwurfs haben wir zuletzt in unserem Rundschreiben XI/2023 berichtet.

Der Bundesrat hat das vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedete Gesetz am 24.11.2023 in den Vermittlungsausschuss überwiesen, entsprechend der Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates. Über den letzten Stand des Gesetzgebungsverfahrens hatten wir in unserem Rundschreiben XI/2023 berichtet.

Der Finanzausschuss des Bundesrates hatte bemängelt, dass die vom Bundesrat geäußerten zahlreichen Änderungsvorschläge „allenfalls punktuell übernommen“ worden seien, und zudem die Vorlage „durch eine Vielzahl von Umdrucken kurzfristig ergänzt“ worden sei. In der Konsequenz sieht der Bundesrat „grundlegenden Überarbeitungsbedarf“.

Der Wirtschaftsausschuss hatte vorgeschlagen, die vorgesehene neue Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l bis 138n AO-Entw.) zu streichen.

Zudem liegt ein Plenarantrag des Freistaats Bayern vor, demzufolge der Bundesrat im Vermittlungsausschuss verlangen soll, dass die Unternehmensbesteuerung auf 25 % (einschließlich Gewerbesteuer unter Wegfall des Solidaritätszuschlags) reduziert und der ermäßigte Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie verstetigt wird, die Verwaltung und Finanzierung der Klimaschutz-Investitionsprämie durch den Bund erfolgen soll, die vorgesehene Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wegfällt und höhere Bagatellgrenzen und Schwellenwerte sowie Grunderwerbsteuererleichterungen für den Erwerb selbst genutzten Wohnraums vorgesehen werden soll.

Dies lässt erwarten, dass es noch zu erheblichen Änderungen im Gesetzesvorhaben kommen wird.

Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) ist am 29.11.2023 verkündet worden (BGBl 2023 I Nr. 321) und tritt am 01.01.2024 in Kraft. Nach der aufgrund von § 11 MiLoG erfolgten Anpassung steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2024 auf € 12,41(brutto) und ab dem 01.01.2025 auf € 12,82 (brutto) pro Zeitstunde. Mit der Verordnung setzt die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.06.2023 rechtsverbindlich um. Die hiermit verbundenen Neuerungen sind vom Arbeitgeber bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu beachten.

Am 29.11.2023 wurde die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung (SVBezGrV) 2024 verkündet (BGBl 2023 I Nr. 322), die am 01.01.2024 in Kraft tritt. Mit der SVBezGrV werden turnusgemäß zum 01.01. des Folgejahrs die maßgeblichen Größen der Sozialversicherung entsprechend der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Grundlage für die Anpassung zum 01.01.2024 ist die Lohnentwicklung im Jahr 2022, die in den alten Bundesländern 3,93 % und im Bundesgebiet 4,13 % betrug. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ab dem 01.01.2024 die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern – jeweils bezogen auf den Monat – auf € 7.550 (bislang: € 7.300), in den neuen Bundesländern auf € 7.450 (bislang € 7.100). In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich auf € 5.175 (bislang: € 4.987,50). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf € 69.300/Jahr (bislang € 66.600/Jahr), monatlich demnach auf € 5.775 brutto.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.06.2023 – 2 K 158/20 ist für den Fall, dass eine Eigentumswohnung zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört, der auf sie entfallende Anteil an der von der Gemeinschaft gebildeten Instandhaltungsrückstellung als Wirtschaftsgut zu aktivieren. Es handelt sich dabei um einen Anspruch auf Bezahlung von künftigen Aufwendungen aus der Instandhaltungsrücklage.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist zwar zur Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG 2007 ergangen, jedoch dürfte sich hinsichtlich der Bilanzierungspflicht durch das WEG 2020 nichts geändert haben, da die unterschiedliche Begrifflichkeit (Instandhaltungsrückstellung – Instandhaltungsrücklage) zu keiner Änderung des Sinnzwecks dieses Postens geführt hat. Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist unter dem Aktenzeichen IV R 19/23 beim BFH anhängig.

Der BFH hat mit Urteil vom 20.06.2023 – IX R 15/21abgelehnt, Fremdwährungsverluste im Rahmen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie als Werbungskosten anzuerkennen.

Im Urteilsfall hatte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ihr vermietetes Einkaufszentrum mit einem Darlehen in Schweizer Franken finanziert. Später vereinbarte sie einen Zins-Währungs-Swap. Es war streitig, ob der Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar ist.

Müsse der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, könne er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten abziehen. So der BFH in der vorgenannten Entscheidung.

Im Urteilsfall des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.06.2023 – 1 K 1264/19 gewährte der Vermieter eines Geschäftsgrundstücks (Büro-, Lager- und Ausstellungs- sowie Pkw-Einstellflächen) dem Mieter einen zweckfreien „Investitionszuschuss“. Das Finanzgericht sah darin kein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung des Mieters, sondern beurteilte die Zahlung als eine Entgeltminderung im Sinne von § 17 UStG. Konsequenterweise hat das Finanzgericht daher den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung des Mieters an den Vermieter versagt.

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG stellen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte und Bauten kein schädliches Verwaltungsvermögen dar, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen von Lieferverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten dient.

Die OFD Frankfurt legt diese Rückausnahme eng aus (Verfügung vom 12.05.2023 S 3812b A – 018 – St 711). Danach müsse es bei der Anwendung der Rückausnahmeregelung um die Förderung von Lieferungen eigener Produkte gehen. Zwischenhandel zähle nicht dazu. Nicht anerkennen will die Finanzverwaltung die Rückausnahme auch, wenn bei komplexen Unternehmensstrukturen nicht das Produktionsunternehmen selbst die Nutzungsüberlassung vornimmt, sondern ein anderes Unternehmen im Unternehmensverbund (z.B. eine Grundstücksholding).

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.06.2023 – 22 U 2617/22 ist ein gesondertes Kündigungsrecht wegen der Insolvenz des Werkunternehmers durch den Auftraggeber (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B) ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter der weiteren Durchführung des Vertrags auf Nachfrage des Auftraggebers zugestimmt hat (§ 103 InsO entsprechend).

Der EuGH hat mit Urteil vom 14.12.2023 – Rs. C-206/22 entschieden, dass das Unionsrecht und insbesondere die EU-Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG vom 04.11.2003) nicht verlangen, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist, sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden müssen.

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 01.06.2023 – 18 U 29/23, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das so umfassend ausgestaltet ist, dass es im Ergebnis nur dazu dienen soll, den ehemaligen Geschäftsführer vollständig als potenziellen Wettbewerber auszuschließen, sittenwidrig und somit nichtig ist.

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