28. Januar 2022
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.02.2022:
15.02.2022:
22.02.2022:
Die Schonfrist für die am 10.02.2022 fälligen Steuern endet am 14.02.2022 und für die am 15.02.2022 fälligen Steuern am 18.02.2022.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2022 ist der 24.02.2022.
10.03.2022:
25.03.2022:
Die Schonfrist für die am 10.03.2022 fälligen Steuern endet am 14.03.2022.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2022 ist der 29.03.2022.
Das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht ist nach Zustimmung durch den Bundesrat mit Datum vom 21.12.2021 im BGBl. 2021 I, S. 5250 verkündet worden. Wir haben über den Gesetzentwurf im Rundschreiben XII/2021 berichtet.
Die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung von Jahresabschlüssen hat bekanntlich bis spätestens zum Ende des Folgejahres zu erfolgen. Für das zum 31.12.2020 endende Geschäftsjahr endete die Frist zur Offenlegung somit am 31.12.2021.
Das Bundesamt für Justiz, das für die Aufsicht u. a. über die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung zuständig ist, hat auf seiner Homepage darüber informiert, dass es angesichts der COVID-19-Pandemie in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium (BMJ) gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse und der übrigen offenzulegenden Unterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag zum 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleitet.
Durch das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 erstmals ein gesetzlicher Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns eingeführt. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) als gesetzliches Instrument zur Einführung branchenabhängiger Mindestlöhne auf der Grundlage tarifrechtlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung bleibt parallel hierzu bestehen.
Der Begriff Mindestlohn kennzeichnet die durch (allgemeinverbindliche) Tarifverträge oder gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze. Das MiLoG begründet den gesetzlichen Anspruch jedes Arbeitnehmers auf Zahlung eines Mindestlohns. Seit dem 01.01.2022 gilt ein Mindestlohn in Höhe von € 9,82/Std. Aufgrund der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung wird der Mindestlohn zum 01.07.2022 auf € 10,45 ansteigen. Weiterhin gelten zudem branchenbezogene tarifliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Zum 01.01.2025 wird die Erhebung der neuen Grundsteuer umgesetzt. Der bisher der Grundsteuerfestsetzung zugrunde liegende Einheitswert hat ausgedient. Auf Grundlage des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle annähernd 36 Millionen Grundstückseinheiten in Deutschland neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zu ermitteln. Wie bisher wird die Grundsteuer auf Grundlage des (neu ermittelten) Grundsteuerwerts durch Multiplikation mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, ermittelt.
Nordrhein-Westfalen wendet für die Wertermittlung das so genannte Bundesmodell für die Grundsteuer A, die für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, ebenso an wie für die Grundsteuer B, die Grundvermögen bzw. Grundstücke betrifft, die nicht unter die Grundsteuer A fallen.
Zum Hauptfeststellungstermin 01.01.2022 sind die neuen Grundsteuerwerte festzustellen. Sie werden der ab dem Kalenderjahr 2025 zu erhebenden Grundsteuer zugrunde gelegt.
Zur Feststellung der Grundsteuerwerte für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche, Baujahr des Gebäudes. Diese Informationen sind im Rahmen einer Feststellungserklärung dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Die vorgenannten Angaben sind dabei auf den Stichtag der Hauptfeststellung, d. h. den 01.01.2022 abzustellen. Die Feststellungserklärungen sind ab dem 01.07.2022 elektronisch einzureichen.
Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen wird voraussichtlich Ende des Monats März 2022 durch eine Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt, d. h. durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Das Finanzamt stellt anhand der Angaben in den Feststellungserklärungen den Grundsteuerwert fest und erlässt einen Grundsteuerwertbescheid. Zudem wird das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag ermitteln und einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser ist Grundlagenbescheid für die von der Gemeinde zu erhebende Grundsteuer, die durch Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag ermittelt wird.
Bis zum Beginn der Erhebung der neu berechneten Grundsteuer im Jahre 2025 gelten die bisher maßgeblichen Regelungen fort.
Nach dem BFH-Urteil vom 28.09.2021 – VIII R 25/19 (veröffentlicht am 27.01.2022) – ist ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, demzufolge die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Anteil am Gewinn dagegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.
Nach dem Beschluss des BFH vom 26.10.2021 – IX R 12/20 (veröffentlicht am 20.01.2022) ist für den Beginn des Fristlaufs i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bei einem Grundstückskaufvertrag mit einem zeitlich befristeten Selbstbenennungs- bzw. Selbsteintrittsrecht maßgeblich, wann die Selbstbenennung bzw. der Selbsteintritt erfolgt. Die Annahmefiktion, die im Kaufvertrag ebenfalls vereinbart wurde, sei steuerlich ohne Belang. Die Annahmefiktion führe auch nicht dazu, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags maßgeblich werde.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 zu Prämienzahlungen und Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsrückerstattungen Stellung genommen.
Zu den Beitragsrückerstattungen zählen danach z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen. Nach dem Zuflussprinzip sind Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist. Bei Gewährung von Vorteilen z. B. in Form von Bonuspunkten, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und damit nicht um eine Beitragsrückerstattung. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird ferner davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von € 150 pro versicherter Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, soll aber in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vorliegen.
Der BFH hat mit Urteil vom 26.08.2021 – V R 13/19 (veröffentlicht am 23.12.2021) im Kern seiner Entscheidung ausgesagt, dass im Falle der Kündigung eines Architektenvertrags eine gezahlte Vergütung nur insoweit Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 UStG sei, als sie auf schon erbrachte Leistungen entfalle.
Im Zusammenhang mit einer Zulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 15.10.2021 – VIII B 130/20 nv (veröffentlicht am 16.12.2021) entschieden, dass eine dritte Anschlussprüfung bei einem Freiberufler ohne Weiteres zulässig sei, solange diese nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Schikaneverbot verstoße.
Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 06.05.2021 – 8 K 34/21 entschieden, dass der Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft zu einem unter dem auf den Erwerbszeitpunkt festgestellten Wert einen Erwerb gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG durch die Gesellschafter der als einzige weitere Anteilseignerin an der GmbH beteiligten Personengesellschaft darstellt. Im Rahmen dieses Erwerbs sei § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht anwendbar.
Kann sich der Käufer einer Immobilie nach dem Urteil des BGH vom 24.09.2021 – V RZ 272/19 aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar. Die ggf. bestehenden Erstattungsansprüche gegen den Makler und den Fiskus sind an den Verkäufer entsprechend § 255 BGB abzutreten.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2021 – 27 Ca 208/21 entschieden, dass die Verweigerung eines Arbeitnehmers, an den vom Arbeitgeber angeordneten, zweimal wöchentlich stattfindenden Coronavirus-Schnelltests teilzunehmen, als solche keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Unternehmen, die die Förderbedingungen erfüllen, können seit dem 07.01.2022 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfeunternehmen. de ihre Anträge auf Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar – März 2022) stellen. Die Anträge sind wie bisher über prüfende Dritte einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die bisherigen Förderbedingungen bleiben weitgehend beibehalten.
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 bis Ende März zur Verfügung.
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 08.12.2021 – 8 K 2827/21.TR entschieden:
Die Umsatzeinbußen eines Getränkehandels als Folgeerscheinungen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen, z. B. wegen Wegfalls privater oder behördlicher Feiern, ohne dass die für die Umsätze des Unternehmens maßgebliche wirtschaftliche Aktivität der betroffenen Kunden an sich, nämlich der Kauf von Getränken, untersagt gewesen ist, sind nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle nicht förderfähig.
(28.01.2022, Redaktion: Neulken & Partner)