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Rundschreiben III/2022

|   2022

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

11.04.2022:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.04.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.04.2022 fälligen Steuern endet am 14.04.2022.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2022 ist der 27.04.2022.

10.05.2022:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

16.05.2022:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2022 fälligen Steuern endet am 13.05.2022, für die am 16.05.2022 fälligen Steuern ist es der 19.05.2022.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2022 ist der 27.05.2022.

II. Aus der Gesetzgebung

Unter dem Datum vom 16.03.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Damit soll auf die Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich reagiert werden (siehe unser Rundschreiben II/2022).

Nach erfolgten Beratungen im Koalitionsausschuss am 23.02.2022 hatten sich die Koalitionspartner auf Entlastungen geeinigt, weil die Preise für Heizöl, Gas, Treibstoff und Strom in den vorangegangenen Monaten eklatant gestiegen sind.

Im Gesetzentwurf sind folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen, die helfen sollen, den Preisanstieg für die Bürger abzufedern:

Höhere Entfernungspauschale

In Anbetracht der enorm gestiegenen Spritpreise soll die für die Zeit ab dem 01.01.2024 vorgesehene Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – vorgezogen werden. Bereits rückwirkend zum 01.01.2022 soll die Pauschale € 0,38 betragen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Erhöhung gilt bis einschließlich 2026. Die derzeitige Pauschale beträgt bis zum 20. Kilometer € 0,30 und ab dem 21. Kilometer € 0,35.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten dieser Regelung kann im darauffolgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragt werden. Da sich aber parallel auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht, wirkt sich die höhere Entfernungspauschale nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von € 200 überschreitet.

Für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale ebenfalls vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Die vorgesehene Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um € 200 auf € 1.200 (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) soll auch die Arbeitnehmer entlasten, die nicht zu den Vielfahrern zählen.

Höherer Grundfreibetrag

Für alle Steuerpflichtigen soll die Anhebung des Grundfreibetrags entlastend wirken. Es ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 01.01.2022 von derzeit € 9.984 um € 363 auf € 10.347 anzuheben (§ 32a Abs. 1 EStG).

Konsequenterweise hätte auch die Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen auf € 9.984 erfolgen müssen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass dieses noch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nachgeholt wird.

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Die vorgesehene rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer, auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer aus. Aus diesem Grund ist der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Wie die Neuberechnung zu erfolgen hat, ist nach der Gesetzesbegründung nicht zwingend festgelegt. Sie kann danach

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

In technischer Hinsicht geht die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs mit der Aufstellung geänderter Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 einher. Die Finanzverwaltung soll nach Verabschiedung dieses Änderungsgesetzes entsprechende Programmablaufpläne aufstellen und bekanntmachen.

Des Weiteren ist geregelt, dass durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung dieses Änderungsgesetzes gebildeten Faktor (§ 39f EStG) ergeben. Dieser behalte weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023 (s. § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG).

Unter dem Datum vom 23.03.2022 beschloss die Koalition weitere Entlastungen der Bürger im Hinblick auf die stark gestiegenen Energie- und Spritpreise.

Nachdem der Koalitionsausschuss bereits am 23.02.2022 ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht hat, das nunmehr in das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingegangen ist und ab dem 01.07.2022 die Senkung der Stromkosten durch die vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage vorsieht, hatte die Koalition bereits am 17.03.2022 die Verdoppelung des Heizkostenzuschusses für Wohngeldberechtigte und BAföG- sowie Bundesausbildungshilfeberechtigte beschlossen. In Ergänzung hierzu sollen nunmehr weitere Maßnahmen umgesetzt werden.

Jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, der in den Steuerklassen 1-5 einsortiert ist, soll eine Pauschale von einmalig € 300 erhalten. Das Geld soll vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Bei Selbstständigen werden stattdessen die Steuer-Vorauszahlungen gesenkt. Die zu gewährende Pauschale unterliegt dabei der Einkommensteuer.

Noch zu klären wird sein, wie auch Rentner oder Menschen mit einem steuerfreien Minijob von den Entlastungen profitieren sollen.

Befristet auf drei Monate soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden, um Pendler und Firmen zu entlasten. Das soll bei Benzin € 0,30 und bei Diesel € 0,14 pro Liter ausmachen. Ein Tankrabatt, wie von Finanzminister Lindner zunächst vorgeschlagen, kommt dagegen genauso wenig wie ein generelles Tempolimit in Betracht.

Die Koalition will zudem bundesweit für 90 Tage ein Ticket für € 9,00 pro Monat für den öffentlichen Personennahverkehr einführen. Dazu sollen die Länder entsprechende Mittel bekommen. Noch nicht geregelt ist, wie das Ticket genau funktionieren soll und wann es kommt. Auch gibt es noch keine Antwort auf die Frage, wie man mit Inhabern von Monats- oder Jahreskarten umgehen wird.

Zur Begegnung auftretender besonderer Härten für Familien soll schnellstmöglich für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von € 100 über die Familienkassen ausgezahlt werden. Der Bonus soll dabei auf den Kinderfreibetrag angerechnet werden.

Die bereits beschlossene Einmalzahlung von € 100 für Empfänger von Sozialleistungen soll um € 100 pro Person erhöht werden. Weiter wurde verlautbart, dass bei den jetzigen Energiepreisen davon auszugehen sei, dass zum 01.01.2023 die Regelbedarfe die hohen Preissteigerungen abbilden und damit angemessen erhöht werden.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben am 18.03.2022 das neue Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz werden die bisher bestehenden Corona-Maßnahmen weitgehend aufgehoben. Im Hinblick auf die fortdauernde Pandemiesituation bleibt ein Basisschutz bestehen.

Das Gesetz sieht vor, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie vor allem dann möglich bleiben sollen, wenn sich bestimmte Regionen zu „Corona-Hotspots“ entwickeln. Davon ist auszugehen, wenn etwa die Inzidenz stark steigt, das Gesundheitssystem in kritischem Maß belastet ist oder eine neue Virusvariante auftaucht. Als Hotspots können, abhängig vom Verlauf des Infektionsgeschehens, Stadtviertel, Städte, Regionen oder auch ganze Bundesländer definiert werden.

Beschränkungen und Auflagen zur Eindämmung von Corona-Ausbrüchen werden künftig nur noch dann verhängt werden können, wenn die Landesparlamente dies beschließen. Hierzu müssen die Landesparlamente zunächst die „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ feststellen. In einer „konkret zu benennenden Gebietskörperschaft“ können dann einzelne Maßnahmen erlassen werden. Hierzu zählen die Verhängung von Maskenpflichten, Abstandsgebote, Hygienekonzepte sowie Impf-, Genesenen- oder Testnachweise, also 2G- oder 3G-Regelungen.

Liegt kein Parlamentsbeschluss vor, der eine konkrete Infektionsgefahr aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens feststellt, können die Landesregierungen nur noch allgemeine Schutzmaßnahmen anordnen.

Unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen können die Länder nur noch ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anordnen, wie z. B. die Anordnung einer Maskenpflicht zum Schutz vulnerabler Personen in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und bei ambulanten Pflegediensten sowie im öffentlichen Personennahverkehr. In den genannten Einrichtungen wird auch künftig die Anordnung von Testpflichten zum Schutz von vulnerablen Personen möglich sein. Bundesweit bleibt außerdem die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bestehen, diese kann jedoch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen ausgesetzt werden.

Bestehende Corona-Verordnungen der Länder, die Schutzmaßnahmen aus dem bislang bestehenden Maßnahmenkatalog von § 28a Abs. 7 IfSG (z.B. Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, 2G- oder 3G-Regelungen) oder § 28a Abs. 8 IfSG (z.B. Ausgangsbeschränkungen, Versammlungsverbote) enthalten, dürfen bis zum 02.04.2022 aufrechterhalten werden. Eine Vielzahl der Bundesländer haben bereits angekündigt, diese Übergangsfrist nutzen zu wollen und ihre Corona-Schutzverordnungen bis dahin aufrechtzuerhalten.

Die bisherigen Regelungen des § 28b IfSG werden dagegen ohne Übergangsfrist vollständig aufgehoben. Die bisher in § 28b Abs. 1 IfSG geregelte 3G-Regelung für Betriebe und auch die bislang in § 28b Abs. 4 IfSG festgelegte Homeoffice-Pflicht entfallen. Die Betriebe sind in der Konsequenz ab sofort selbst dafür verantwortlich, die für ihr Unternehmen geeigneten Corona-Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19 erfordert die Qualifikation der Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen II, dass entweder 1) die Beteiligung für die Kommanditgesellschaft vorteilhaft ist oder 2) durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Kommanditisten in der Personengesellschaft steigt oder gestärkt wird. Für die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Interessen der Personengesellschaft gehalten wird, ist nach der Entscheidung des BFH nicht auf die Sicht der Personengesellschaft, sondern auf die des Gesellschafters abzustellen. Folglich kann auch bei einer bloß zweigliedrigen Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG mit einem Kommanditisten) die Beteiligung an der Komplementär-GmbH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II gehören, wenn die GmbH losgelöst von ihrer Stellung als Komplementärin der Kommanditgesellschaft einen Geschäftsbetrieb von nicht nur untergeordneter Bedeutung unterhält.

Anmerkung:

Der BFH hat mit dem vorgenannten Urteil ein einengendes Verständnis für das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen II judiziert. Während die Finanzverwaltung bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG stets die Anteile an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen erkennt, schließt der BFH dieses aus, wenn die GmbH einen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung unterhält, mithin nicht nur als Komplementärin tätig ist. Dies gilt nach der Urteilsbegründung auch dann, wenn zwischen GmbH und Kommanditgesellschaft eine besonders intensive Geschäftsbeziehung besteht. Ein eigener Geschäftsbetrieb kann auch darin bestehen, dass die GmbH nur Beteiligungen verwaltet, soweit diese nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Diese an sich vermögensverwaltende Tätigkeit ist bei der GmbH immer kraft Rechtsform der GmbH als Kapitalgesellschaft als gewerblich anzusehen. Jedenfalls ist es aufgrund dieses Urteils so, dass bei Unterhaltung eines eigenen Geschäftsbetriebs von nicht ganz untergeordneter Bedeutung der Kommanditist die Beteiligung grundsätzlich nicht im überwiegenden Interesse seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der Kommanditgesellschaft hält.

Sollte aufgrund der stark einengenden Betrachtung des BFH kein Sonderbetriebsvermögen II vorliegen, ist eine Zwangsentflechtung nicht zwingende Folge, wenn bislang die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen II aktiviert war. Denn insoweit bleibt die Betriebsvermögenszugehörigkeit der Beteiligung als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen erhalten.

Vorbemerkung:

Im Rahmen von Ehescheidungen kommt es regelmäßig auch zur Teilung von Versorgungsanwartschaften (Versorgungsausgleich). Hierdurch werden die Anwartschaften des ausgleichsverpflichteten Ehepartners gemindert. In der Folge werden häufig von dem betroffenen Geschiedenen im Anschluss Zahlungen an die Versorgungsträger geleistet, um die durch den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaften wieder aufzufüllen. Zur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen liegt nunmehr eine Entscheidung des BFH von grundlegender Bedeutung vor. 

Der BFH entschied mit Urteil vom 19.08.2021 – X R 4/19:

(1) Die Zahlungen des Steuerpflichtigen nach der Scheidung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, stellen ihrer Rechtsnatur nach vorweggenommene Werbungskosten dar.

(2) Der Abzug dieser Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe (und nicht als Werbungkosten) erfolgen, wenn sie als Beitrag i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Beiträge an Rentenversicherungsträger) anzusehen ist.

(3) Losgelöst von der im Recht des jeweiligen Versorgungssystems verwendeten Begrifflichkeit der Wiederauffüllungszahlung ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Zahlung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fällt, stets die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung entscheidend.

(4) Das Einkommensteuerrecht unterscheidet im Hinblick auf (spätere) Leibrenten und andere Leistungen, die von einer Versorgungseinrichtung der Basisversorgung erbracht werden, ausschließlich zwischen der Ebene der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und der Ebene der Leistungen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, ermäßigt besteuerte Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen u. a.). Folglich stellt jede im jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Einrichtung für Zwecke der Basisversorgung erbracht wird, einen Beitrag im Sinne dieser Vorschrift dar.

Im Ergebnis sind daher Zahlungen zur Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften nur als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu qualifizieren.

Der BFH lässt gemäß Urteil vom 04.11.2021 – VI R 29/19 eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Leistung eines Statikers nicht zu. Er begründet dies damit, dass eine solche Leistung nicht unter den Begriff der Handwerkerleistung subsumiert werden kann. Dies soll ungeachtet dessen gelten, ob die Leistung des Statikers für die anschließende Ausführung der tatsächlichen Handwerkerleistung erforderlich war. Eine „sachliche Verzahnung“ mit einer Handwerkerleistung reicht nach Auffassung des obersten deutschen Finanzgerichts nicht aus, um eine statische Berechnung in eine Handwerkerleistung i. S. des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG umzuqualifizieren.

Vorbemerkung:

Im Rahmen der Steuerpflicht von privaten Veräußerungsgewinnen werden auch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgte Veräußerungen von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgütern privilegiert. Ihre Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren ist in diesem Fall nicht schädlich. Im nachfolgend wiedergegebenen Fall des BFH ging es darum, dass ein Gartenhaus ohne baurechtliche Genehmigung zu Wohnzwecken umgestaltet worden war und als Wohnung genutzt wurde. Fraglich war, ob im Fall des Verkaufs dieses Grundstücks mit aufstehendem Gartenhaus die vorgenannte Privilegierung Anwendung finden konnte.

Der BFH stellt mit Urteil vom 26.10.2021 – IX R 5/21 fest, dass es für die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht auf die rechtliche Nutzbarkeit, sondern allein auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung einer Immobilie ankommt.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH ist allein die tatsächliche Eignung der Immobilie zum Bewohnen und das tatsächliche Bewohnen durch den Steuerpflichtigen, ggf. gemeinsam mit Familienangehörigen oder Dritten Voraussetzung. Ausreichend ist, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nur zeitweilig bewohnt, soweit sie ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Nicht erforderlich ist, dass es sich bei der Immobilie um die Hauptwohnung handelt oder der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse dort liegt. Folglich sind auch Zweitwohnungen oder Immobilien privilegiert, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Nicht ausreichend ist jedoch, wenn die Immobilie nur gelegentlich oder nur auf wenige Nächte beschränkt genutzt wird (BFH, Urteil vom 21.05.2019 – IX R 6/18).

Vorbemerkung:

Die so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist insbesondere für vermögensverwaltende Unternehmen, die als gewerblich tätig einzustufen sind, eine im besonderen Maße steuermindernde Maßgabe des Gewerbesteuergesetzes. Denn nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG kann ein Grundstücksunternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und neben dieser begünstigten Haupttätigkeit allenfalls noch in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift aufgeführte unschädliche Nebentätigkeiten ausübt, die Kürzung des Gewerbeertrags um den Teil beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfasst die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach der Rechtsprechung des BFH neben dem laufenden Gewinn aus der begünstigten Verwaltungs- und Nutzungstätigkeit auch die Gewinne aus der Veräußerung des begünstigt genutzten Grundbesitzes (so BFH-Urteil vom 15.03.2000 - I R 17/99, BStBl 2001 II S. 251, mit weiteren Nachweisen).

Diese Begünstigung steht jedoch unter dem Vorbehalt des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG. Die Begünstigung durch die erweiterte Kürzung ist nämlich betragsmäßig ausgeschlossen, soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, dieser Grundbesitz innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen wurde und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen. Betroffen sind folglich die stillen Reserven, die in der Zeit bis zur Überführung oder Übertragung in das Betriebsvermögen entstanden sind.

Streitig war im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH, ob die Rechtskleidänderung (Formwechsel) einer GmbH & Co. KG in eine GmbH zu einem im Gewerbesteuerrecht als Übertragung oder Überführung zu qualifizierenden Akt führte und ob die anschließende Veräußerung des Grundbesitzes durch die formgewechselte GmbH in Folge dessen von der erweiterten Kürzung des hieraus entstandenen Gewinns ausgeschlossen war.

Der BFH hat mit Urteil vom 27.10.2021 – I R 39/19 entschieden, dass im Fall des Formwechsels einer GmbH & Co. KG in eine GmbH, der unter Anwendung von § 25 Satz 1 i. V. mit § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG unterhalb des gemeinen Werts vollzogen wird, die nach § 23 Abs. 1 UmwStG geltende Besitzzeitberechnung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG bei der Fristberechnung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG zu erfolgen hat. Damit sei für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG in das Betriebsvermögen der veräußernden Gesellschaft „überführt“ oder „übertragen“ worden ist, nicht auf den steuerlichen Übertragungsstichtag des Formwechsels, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Grundbesitz in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft gelangt ist. Dieses sei im Fall der Zeitpunkt des Erwerbs der GmbH & Co. KG, der mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Veräußerung durch die GmbH gelegen war.

Damit war der Veräußerungsgewinn der GmbH in die erweiterte Kürzung mit einzubeziehen.

Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18) entschieden, dass die Erteilung von Schwimmunterricht durch eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Schwimmschule nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.

Unter dem Datum vom 22.02.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein überarbeitetes Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung veröffentlicht (IV C 3 - S 2190/21/10002), welches das BMFSchreiben vom 26.02.2021 (BStBl 2021 I S. 298) ablöst. Die hierin geregelte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, anzuwenden.

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen geht das Schreiben auf eine Vielzahl von Hardware ein, die dem Oberbegriff „Computer“ unterfallen. „Software“ beschreibt das BMF mit Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Es gehören danach auch nicht-technisch-physikalische Anwendungsprogramme hierzu sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die Nutzungsdauer kann für Hard- und Software mit einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF führt aus, dass die Inanspruchnahme der kürzeren Nutzungsdauer von einem Jahr gegenüber der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer keine besondere Form der Abschreibung sei, keine neue Abschreibungsmethode darstelle und auch keine Sofortabschreibung sei. Wie auch bei anderen Wirtschaftsgütern, beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und sind die Wirtschaftsgüter in einem Bestandsverzeichnis zu führen. Der Steuerpflichtige kann von der Annahme der einjährigen Nutzungsdauer abweichen und ihm ist die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden weiterhin eröffnet.

Die Regelungen finden auch bei der Ermittlung der Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit) Anwendung.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe in Anspruch genommen wird.

In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Folglich können Restbuchwerte von Alt-Beständen für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2021 ebenfalls in voller Höhe abgeschrieben werden.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Mit Stand vom 18.03.2022 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen die aktuellen FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III Plus auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Antragsteller können nach Antragstellung und Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus wechseln und umgekehrt, je nachdem, welches Programm für sie günstiger ist. Das Wahlrecht können alle Antragstellenden ausüben, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Vorausgesetzt wird, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Des Weiteren müssen Antragsteller verbindlich erklären, auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programms zu verzichten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.03.2022 – III ZR 79/21, Pressemitteilung Nr. 33/2022 entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20.10.2021 L 5 BA 2751/20 entschieden, dass gegen einen Arbeitgeber, der zur Betriebsprüfung keine Unterlagen vorlegt, ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, unabhängig davon, ob sich nach einer laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt.

Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18) entschieden, dass die Erteilung von Schwimmunterricht durch eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Schwimmschule nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.

Unter dem Datum vom 22.02.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein überarbeitetes Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung veröffentlicht (IV C 3 - S 2190/21/10002), welches das BMFSchreiben vom 26.02.2021 (BStBl 2021 I S. 298) ablöst. Die hierin geregelte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, anzuwenden.

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen geht das Schreiben auf eine Vielzahl von Hardware ein, die dem Oberbegriff „Computer“ unterfallen. „Software“ beschreibt das BMF mit Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Es gehören danach auch nicht-technisch-physikalische Anwendungsprogramme hierzu sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die Nutzungsdauer kann für Hard- und Software mit einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF führt aus, dass die Inanspruchnahme der kürzeren Nutzungsdauer von einem Jahr gegenüber der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer keine besondere Form der Abschreibung sei, keine neue Abschreibungsmethode darstelle und auch keine Sofortabschreibung sei. Wie auch bei anderen Wirtschaftsgütern, beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und sind die Wirtschaftsgüter in einem Bestandsverzeichnis zu führen. Der Steuerpflichtige kann von der Annahme der einjährigen Nutzungsdauer abweichen und ihm ist die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden weiterhin eröffnet.

Die Regelungen finden auch bei der Ermittlung der Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit) Anwendung.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe in Anspruch genommen wird.

In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Folglich können Restbuchwerte von Alt-Beständen für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2021 ebenfalls in voller Höhe abgeschrieben werden.

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